Die Neue Justiz (NJ) 1954, Jahrgang 8, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft, Deutsche Demokratische Republik (DDR).Deutsche Demokratische Republik -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 196 (NJ DDR 1954, S. 196); ?nachfolger sind, ebensowenig wie die Deutsche Demokratische Republik selbst. Sie haften daher nicht fuer deren alte Verbindlichkeiten, und zwar weder vertraglich noch aus anderen zivilrechtlichen Gruenden, etwa aus ungerechtfertigter Bereicherung. Das gleiche gilt auch fuer die neuen Organisationen, die unser Staat zufolge seiner veraenderten gesellschaftlichen Struktur in Erfuellung seiner wirtschaftlich-organisatorischen Funktion auf verschiedenen Gebieten des gesellschaftlichen, insbesondere wirtschaftspolitischen Lebens geschaffen hat. So ist schon in dem Urteil des Obersten Gerichts vom 8. November 1950s) und nochmals (bezgl. der Deutschen Investitionsbank) in dem Urteil vom 13. April 19535 6) entschieden worden, dass die nach dem 8. Mai 1945 neu gegruendeten staatlichen Banken und Sparkassen nicht Rechtsnachfolger der frueheren Banken und Sparkassen geworden sind. Das gilt auch fuer die frueheren, auf genossenschaftlicher Grundlage betriebenen Volksbanken, die Banken fuer Handel und Gewerbe. Diese Auffassung steht auch mit dem SMAD-Befehl Nr. 66 in Einklang. Es besteht auch keine Rechtsnachfolge im Verhaeltnis der neuen staatlichen Versicherungstraeger auf dem Gebiete der Sozialversicherung im Verhaeltnis zu den Organen der frueheren ?Reichsversicherung?. Das ist ausgesprochen in dem Urteil des Obersten Gerichts vom 30. Maerz 19537). Ebensowenig besteht eine Rechtsnachfolge im Verhaeltnis der Deutschen Versicherungsanstalt zu den frueheren Privatversicherungen. Von besonderer Bedeutung ist die Frage der Rechtsnachfolge auch fuer die Verhaeltnisse der Reichsbahn; sie ist auch dort zu verneinen. Aus dem Wortlaut des ? 1 des. Reichsbahngesetzes vom 4. Juli 1939 (RGBl. I S. 1205)8) ergibt sich, dass das auf dem Gebiete der ehemaligen sowjetischen Besatzungszone befindliche Reichseisenbahnvermoegen auf Grund des SMAD-Be-fehls Nr. 124 vom 30. Oktober 1945 als Eigentum ?des deutschen Staates? der Sequestrierung (Beschlagnahme) durch die Besatzungsmacht unterlag. Bei dieser Rechtslage kann kein Zweifel darueber bestehen, dass die Eisenbahn keine Verpflichtung trifft, Unfallrenten weiterzuzahlen, die frueher von der Reichsbahn gezahlt wurden. Die originaere Entstehung des Volkseigentums schliesst jede Uebernahme von Lasten aus. Dingliche Rechte dritter Personen an Gegenstaenden erloeschen mit deren Uebergang in Volkseigentum, ohne Ruecksicht darauf, ob sich der Uebergang durch Enteignungsakt oder ohne solchen vollzieht. Eine Ausnahme gilt nach der Richtlinie Nr. 1 zum Befehl Nr. 64 fuer gewisse Grunddienstbarkeiten (z. B. Wegerechte und Wasserrechte), die bestehen bleiben, soweit sie oeffentlichen Interessen und wirtschaftlichen Notwendigkeiten entsprechen. In Zweifelsfaellen entscheiden darueber die zustaendigen Dienststellen der Verwaltung und Wirtschaft. Auch bei der Einziehung eines Grundstuecks im Strafverfahren gehen die daran bestehenden Hypotheken und Grundschulden unter und sind im Grundbuch zu loeschen. Verfehlt waere es aber anzunehmen, dass mit dem Untergang des dinglichen Rechts auch die persoenlichen Verpflichtungen des frueheren Eigentuemers Dritten gegenueber erloschen seien; hierfuer gibt es keinen gesetzlichen oder gesellschaftlich anzuerkennenden Grund9). Hinsichtlich der Uebernahme persoenlicher Verpflichtungen trifft die Richtlinie Nr. 1 zum Befehl Nr. 64 die Regelung, dass Verbindlichkeiten, die vor dem 8. Mai 1945 entstanden sind, vom Volkseigentum nicht uebernommen werden duerfen, dass umgekehrt aber Bankverbindlichkeiten, die nach dem 8. Mai 1945 bei den 5) ogz Bd. 1 S. 54. 6) NJ 1953 S. 466. b NJ 1953 S. 417. 8) Abs. 1 bestimmt: ?Das Reich verwaltet unter dem Namen Deutsche Reichsbahn das Reichseisenbahnvermoegen als Son- dervermoegen des Reichs mit eigener Wirtschafts- und Rechnungsfuehrung. ? Abs. 3 besagt ergaenzend: ?Das Reichseisenbahnvermoegen ist von dem uebrigen Vermoegen des Reichs, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten. Fuer die Verbindlichkeiten der Deutschen Reichsbahn haftet das Reich nur mit dem Reichseisenbahnvermoegen; dieses haftet nicht fuer die sonstigen Verpflichtungen des Reichs.? :) vgl. OGZ Bd. 1 S. 94. neuen Kreditinstituten entstanden sind, uebernommen werden muessen und dass die sonstigen, nach dem 8. Mai 1945 entstandenen Verbindlichkeiten insoweit uebernommen werden, als sie ?im normalen Geschaeftsverkehr entstanden sind?. Die Entscheidung darueber, was als ?normaler Geschaeftsverkehr? anzusehen ist, kann lediglich bei der betreffenden Verwaltungsstelle liegen10 *). Aus dem Grundsatz der Unantastbarkeit des Volkseigentums haben sich bereits verschiedene praktischjuristische Probleme ergeben, deren Loesung nicht immer einfach war und ueber die zum Teil die Diskussion noch nicht abgeschlossen ist. Zunaechst liegt auf der Hand, dass es grundsaetzlich keine Reprivatisierung von Volkseigentum gibt. Der SMAD-Befehl Nr. 64 drueckt dies dahin aus, dass der Verkauf oder die Uebergabe von in das Eigentum des Volkes uebergegangenen Industriebetrieben an Privatpersonen und Organisationen verboten ist. Gegenstaende, die zur Substanz des Volkseigentums gehoeren, insbesondere also volkseigene Grundstuecke, koennen nur nach Massgabe der bestehen- den Gesetze veraeusser-t oder belastet werden, von denen in erster Linie Art. 28 der Verfassung in Betracht kommt. Die Vermietung von volkseigenen Gegenstaenden, insbesondere volkseigenen Grundstuecken oder Grundstuecksteilen zu Wohnzwecken, verstoesst jedoch anders als die Veraeusserung und Belastung nicht gegen die Unantastbarkeit des Volkseigentums und ist daher unbedenklich zulaessig. Dabei mag darauf hingewiesen werden, dass fuer sog. Werkwohnungen, d. h. die Wohnungen Werktaetiger in volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben, die VO vom 6. November 1952 (GBl. S. 1187) gilt. Hiermit beschaeftigt sich im einzelnen ein Urteil des 1. Zivilsenats vom 7. August 195311). Zu der lange umstrittenen Frage, ob ? 32 Abs. 2 MSchG grundsaetzlich auch gegenueber dem volkseigenen Vermieter anzuwenden ist, hat das Oberste Gericht kuerzlich im bejahenden Sinne Stellung genommen12 * *). Als eine Schlussfolgerung aus dem Grundsatz der Unantastbarkeit des Volkseigentums ergibt sich seine Unpfaendbarkeit und daraus wiederum auf Grund des ? 394 Abs. 1 BGB die Unzulaessigkeit der Aufrechnung gegen volkseigene Forderungen. Aber auch schon die Ueberlegung, dass derjenige, der mit seiner Forderung gegen eine Forderung eines Rechtstraegers aufrechnet, damit praktisch gegen Volkseigentum vollstreckt, ohne dass die hierfuer zustaendigen Verwaltungsstellen sich beteiligen koennen, zwingt zur Verneinung jeder Aufrechnungsmoeglichkeit gegen Volkseigentum. Wie Ranke in der Diskussion ausfuehrte, kann ein vom Volkseigentum Inanspruchgenommener, der glaubt, berechtigte Gegenansprueche zu haben, diese ebensogut im Wege der Widerklage geltend machen, wonach den fuer das Volkseigentum zustaendigen Verwaltungsstellen die Moeglichkeit gegeben wird, in der zweckmaessigsten Art auf Erfuellung hinzuwirken. Aus der zum Schutz des Volkseigentums dienenden Vorschrift, dass jede Verfuegung ueber Volkseigentum der Zustimmung der zustaendigen Volksvertretung bedarf, ergibt sich, dass auch die Zwangsversteigerung eines volkseigenen Grundstuecks ohne solche Zustimmung nicht zulaessig ist, denn sie kommt in der Wirkung einer Verfuegung gleich. Hierzu erbrachte die Diskussion ein praktisches Beispiel, das vom Bezirksgericht Cottbus richtig entschieden worden war. Bei einer ungeteilten Erbengemeinschaft, zu deren Erbmasse ein Grundstueck gehoerte, war der Anteil eines der Erben in Volkseigentum uebergegangen. Der Antrag der anderen Erben auf Zwangsversteigerung zum Zweck der Erbauseinandersetzung unterlag der Ablehnung, weil ihre Durchfuehrung eine unzulaessige Verfuegung ueber Volkseigentum enthalten haette. Die seit langem von unserer Rechtsprechung entwik-kelten Grundsaetze ueber die Unzulaessigkeit des Rechtsweges gegenueber der Nachpruefung von Verwaltungs- 10) Urteue vom 21. Maerz 1951 1 Zz 7/51 (OGZ Bd. 1 S. 119). 11) NJ 1953 S. 620. 12) vgl. S. 210 dieses Heftes; vgl. auch die Entscheidung des OG ueber den Wegfall des Mieterschutzes bei Anwendung von ? 6 der VO ueber Aenderungen des Mieterschutzrechts vom 7. November 1944 ln NJ 1954 S. 143 sowie den Artikel von Heinrich ln NJ 1953 S. 773 196;
Dokument Seite 196 Dokument Seite 196

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1954. Die Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1954 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1954 auf Seite 740. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 (NJ DDR 1954, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1954, S. 1-740).

Der Vollzug der Untersuchungshaft erfolgt auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung der des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, der Gemeinsamen Anweisung des Generalstaatsanwaltes, des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvclizugsordnung - sowie der Befehle und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Rechtspflegeorgane und der Befehle und Weisungen des Leiters der Abteilung und dessen Stellvertreter obliegt dem diensthabenden Referatsleiter die unmittelbare Verantwortlichkeit für die innere und äußere Sicherheit des Dienstobjektes sowie der Maßnahmen des. politisch-operativen Unter-suchungshaftVollzuges, Der Refeiatsleiter hat zu gewährleisten, daß über die geleistete Arbeitszeit und das Arbeitsergebnis jedes Verhafteten ein entsprechender Nachweis geführt wird. Der Verhaftete erhält für seine Arbeitsleistung ein Arbeitsentgelt auf der Grundlage der dazu von mir erlassenen dienstlichen Bestimmungen und Weisungen; Gewährleistung der erforderlichen medizinischen Betreuung sowie der notwendigen materiell-technischen Sicherstellung für den ordnungsgemäßen Vollzug der Untersuchungshaft an Verhafteten erteilt und die von ihnen gegebenen Weisungen zum Vollzug der Untersuchungshaft ausgeführt werden; die Einleitung und Durchsetzung aller erforderlichen Aufgaben und Maßnahmen zur Sicherung des Strafverfahrens dar, der unter konsequenter Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit und der Befehle, Weisungen und anderen dienstlichen Bestimmungen des Ministers für Staatssicherheit muß sich Staatssicherheit rechtzeitig auf neue Erscheinungen, Tendenzen, Auswirkungen und Kräf- der internationalen Klassenauseinandersetzung einstellen. Unter sicherheitspoiltischem Aspekt kommt es vor allem darauf an, bisher noch nicht genutzte Möglichkeiten und Voraussetzungen der Anwendung ausgewählter insbesondere verwaltungsrechtlicher Vorschriften zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des subversiven Mißbrauchs Ougendlicher durch feindliche Kräfte erfordert, die Hintermänner, die als Inspiratoren und Organisatoren wirken, umfassend aufzuklären. Gegen sie muß der Hauptschlag geführt werden.

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