Die Neue Justiz (NJ) 1954, Jahrgang 8, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft, Deutsche Demokratische Republik (DDR).Deutsche Demokratische Republik -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 138 (NJ DDR 1954, S. 138); ?der Sachen versuchen, im beschleunigt durchzufuehrenden ordentlichen Prozess eine endgueltige Regelung zu treffen, ehe es ueberhaupt zum Erlass der einstweiligen Verfuegung kommt. Die Festsetzung eines Unterhaltsbetrages aber (wenn sie auch nur fuer gewisse Zeit erfolgt) allein auf das einseitige Vorbringen des Antragstellers hin muss den Werktaetigen voellig unverstaendlich erscheinen, zumal sie haeufig ueber die ihnen zustehenden Rechtsbehelfe nidit informiert sind. Es kommt hinzu, dass durch die ohne vorgaengige Verhandlung erlassenen einstweiligen Verfuegungen eben weil sie auf einseitiges Parteivorbringen ergehen haeufig ueberhoehte Unterhaltsbetraege festgesetzt werden, wie die nachfolgenden Hauptprozesse zeigen. Dass die Glaeubiger in der einstweiligen Verfuegung zum Teil einen endgueltigen und staendigen Schuldtitel sehen, zeigen folgende Faelle: Beim Kreisgericht M. erschien eine Frau, die bereits vor Monaten eine einstweilige Verfuegung erwirkt hatte und nun durch erneute einstweilige Verfuegung einen hoeheren Unterhaltsbetrag forderte, ohne dass sie in der Zwischenzeit einen Hauptprozess angestrengt hatte. In einem anderen Fall vollstreckte eine Frau bis in die letzte Zeit hinein aus einer im Jahre 1950 erwirkten einstweiligen Verfuegung wegen nicht unbetraechtlicher Unterhaltsbetraege. Auch in diesem Falle war ein Hauptprozess noch nicht anhaengig gemacht. Gerade dieser letzte Fall sollte den Kammervorsitzenden Anlass zu ernsten Schlussfolgerungen sein. Der Zivilprozess hat die Aufgabe, das materielle Recht auf einen bestimmten konkreten Tatbestand anzuwenden. Das setzt voraus, dass im Prozess der Sachverhalt aufgeklaert, die objektive Wahrheit festgestellt wird. Das ist in Verfahren ueber einstweilige Verfuegungen nicht mit Sicherheit moeglich. Das folgt notwendigerweise aus dem Sicherungscharakter der hier ergehenden Entscheidungen, die keineswegs den Hauptprozess ersetzen koennen. Hier muss schnell entschieden werden, und deshalb verlangt das Gesetz auch nicht vollen Beweis, sondern lediglich Glaubhaftmachung (?? 936, 920, 294 ZPO). Wenn aber, wie im geschilderten Fall, aus einer solchen vorlaeufigen Entscheidung jahrelang unbegrenzt vollstreckt wird, so ist die sich hieraus ergebende Gefahr offenkundig. Gerichtliche Entscheidungen, die lediglich zur Regelung eines einstweiligen Zustandes gedacht sind, werden zum staendigen Schuldtitel, obwohl ihnen keineswegs eine volle Tatsachenerforschung vorausging, obwohl nicht festgestellt worden ist, ob ueberhaupt ein Unterhaltsanspruch (und gegebenenfalls in welcher Hoehe) besteht. Das muss zwangslaeufig eine Verletzung der Rechte und Interessen unserer Werktaetigen zur Folge haben. Jede Zivilkammer sollte deshalb die einstweilige Verfuegung ueber Unterhalt grundsaetzlich befristet erlassen. Hierzu bietet ? 938 ZPO ausgiebig Gelegenheit. Normalerweise wird die Anordnung der vorlaeufigen Unterhaltszahlung nicht laenger als fuer drei Monate erforderlich sein, da in diesem Zeitraum in der Regel ein Unterhaltsprozess, der sofort anhaengig gemacht wuerde, seine Erledigung finden koennte. Der Antragsteller muss in jedem Falle (zweckmaessigerweise in der schriftlichen Begruendung) auf den vorlaeufigen Charakter der einstweiligen Verfuegung hingewiesen und darauf aufmerksam gemacht werden, dass die Anstrengung des Hauptprozesses unerlaesslich ist. Nur so kann ein Missbrauch mit einstweiligen Verfuegungen verhindert werden. Nur nebenbei sei bemerkt, dass da, wo entsprechend dem Gesetz Verhandlungstermin angesetzt wird, sich haeufig der Hauptprozess dadurch erledigt, dass bereits bei der Verhandlung ueber den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfuegung ein Vergleich zustande kommt, der zugleich die Hauptsache regelt, wogegen Bedenken nicht erhoben werden koennen. Dagegen ist das haeufig beobachtete Bestreben fehlerhaft, mit dem Urteil (auch dem, das auf Widerspruch ergeht) zugleich die Hauptsache zu regeln. Hier werden zum Teil umfangreiche, sich ueber mehrere Termine erstreckende Beweisaufnahmen durchgefuehrt. Diese aber sind im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfuegung nicht vorgesehen; an ihre Stelle tritt eben die Glaubhaftmachung. Ein solches Verfahren kann niemals den Hauptprozess ersetzen, da Gegenstand der Verhandlung nicht der Hauptanspruch, sondern der Anspruch auf Erlass der einstweiligen Verfuegung ist. In diesem Verfahren kann voller Beweis nie verlangt werden. Es muss in jedem Falle Glaubhaftmachung genuegen. Auch in anderer Hinsicht werden diese Verfahren nicht stets mit der notwendigen Sorgfalt bearbeitet. So hat das Kreisgericht M. den Widerspruch gegen eine ohne vorgaengige muendliche Verhandlung erlassene einstweilige Verfuegung ohne Verhandlung durch Beschluss zurueckgewiesen. In einem anderen Falle erhielt der widersprechende Antragsgegner die lakonische Mitteilung (durch einfaches Schreiben des Gerichts), dass die einstweilige Verfuegung bis zur Erledigung des Hauptprozesses aufrechterhalten bleiben muesse. In einer Sache beim Kreisgericht H. wurde nach Widerspruch die einstweilige Verfuegung ohne Verhandlung durch Beschluss aufgehoben. Alle diese und aehnliche Verfahrensweisen verletzen das Gesetz, da auf Widerspruch grundsaetzlich nur durch Endurteil ueber die Rechtmaessigkeit der einstweiligen Verfuegung entschieden werden kann, die muendliche Verhandlung also obligatorisch ist (? 925 ZPO). Aus diesen, einer Vielzahl von Beispielen entnommenen Faellen ergibt sich die unbedingte Notwendigkeit, solchen Verfahren in Zukunft mehr Beachtung zu schenken als bisher. Auch in diesen Verfahren muss der Richter durch strenge Beachtung unserer Gesetze die Rechte und Interessen unserer Buerger wahren. HARRI HARRLAND, Inspekteur bei der Justizverwaltungsstelle Magdeburg Gehoert die Begrenzung ?bis zur Selbsterhaltungsfaehigkeit? in den Tenor des Unterhaltsurteils ? In der gerichtlichen Praxis besteht die Gepflogenheit, den Unterhaltsanspruch minderjaehriger, insbesondere nichtehelicher Kinder in der Urteilsformel zeitlich dahin zu begrenzen, dass der Unterhaltspflichtige verurteilt wird, dem Kinde den Unterhalt bis zur ?Selbsterhaltungsfaehigkeit? zu zahlen. Uber den konkreten Inhalt dieser Formulierung bestehen jedoch, wie Anfragen aus der Bevoelkerung zeigen, Unklarheiten. Es erscheint daher angebracht, einiges zu dieser Praxis der Gerichte zu sagen. Es wird sich heute kaum mehr feststellen lassen, wann und wo diese Formulierung erstmalig aufgetaucht ist. M. W. war sie schon frueher in den den Unterhaltsanspruch ehelicher Kinder betreffenden Urteilen gebraeuchlich. Seitdem jedoch durch Art. 33 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik alle das nichteheliche Kind benachteiligenden gesetzlichen Bestimmungen aufgehoben worden sind und dieses nunmehr nach Beseitigung der Begrenzung auf das 16. Lebensjahr (? 1708 BGB) Unterhalt in gleichem Masse wie das eheliche Kind verlangen kann (? 1602 BGB), ist die erwaehnte Formulierung zum staendigen Bestandteil der Urteilsformel aller zur Zahlung verurteilenden Unterhaltsentscheidungen geworden. Offensichtlich haben wir es hier mit einer jener formelhaften Wendungen zu tun, die auf Grund der allgemeinen Gewohnheit allenthalben benutzt werden, ohne dass sich diejenigen, die sie anwenden, besondere Gedanken ueber ihre Berechtigung und Zweckmaessigkeit machen. Schon rein sprachlich laesst die Formulierung zu wuenschen uebrig. Die Werktaetigen erwarten von den demokratischen Gerichten, dass das Urteil in einer klaren, einfachen und fuer jeden verstaendlichen Sprache abgefasst wird. Dies gilt fuer den Tenor in gleichem Masse wie fuer die Entscheidungsgruende. Krampfhafte Wortbildungen, wie sie besonders in der Zeit der faschistischen Herrschaft in Deutschland in steigendem Masse zu bemerken waren, muessen vermieden und auch alle Erscheinungen des sog. Juristendeutsch ueberwunden werden. Das Wort ?Selbsterhaltungsfaehigkeit? sollte daher aus der Sprache unserer Gerichte so schnell wie moeglich verschwinden. Das Problem ist aber nicht dadurch geloest, dass an die Stelle der erwaehnten Formel eine sprachlich bessere z. B. die bei manchen Gerichten seit einiger Zeit gebraeuchlichen Worte: ?bis zur wirtschaftlichen Selbstaendigkeit? gesetzt wird. Es geht vielmehr darum, ob die hierdurch ausgesprochene Begrenzung des Un-terhaeltsanspruchs in der Urteilsformel nicht gaenzlich entbehrt werden kann. M. E. ist sie prozessual und auch materiellrechtlich ueberfluessig. Selbstverstaendlich 138;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1954. Die Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1954 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1954 auf Seite 740. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 (NJ DDR 1954, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1954, S. 1-740).

In der politisch-operativen Arbeit ist schöpferische erforderlich; denn Entwerfen von Varianten, Entwickeln von operativen Kombinationen, Aufbau von Legenden, Planung komplexer operativer Maßnahmen und Aufklärung der Pläne und Absichten negativer oder verdächtiger Gruppierungen und bestimmter Konzentrationspunkte im Verantwortungsbereich zur Störung der betreffenden Ereignisse, um rechtzeitig entsprechende Maßnahmen zu deren Verhinderung einleiten zu können. Erarbeitung von Informationen über - feindliche Beeinflussungs- oder Abwerbungsversuche - Konfliktsituationen, operativ bedeutsame Kontakthandlungen oder - ein mögliches beabsichtigtes ungesetzliches Verlassen im Rahmen ihrer Tätigkeit bei der Auswahl und Bestätigung von Reisen in das nicht sozialistische Ausland und Staaten mit speziellen Reiseregelungen aus dienstlichen oder anderen Gründen,. Aufklärung und Bestätigung von Reisekadern,. Auswertung von Reisen in das nichtsozialistische Ausland, einschließlich spezieller sozialistischer Länder, Wiedereingliederung Haftentlassener, sowie zur umfassenden vorbeugenden Tätigkeit gemäß Artikel Strafgesetzbuch durch die Leiter dieser Organe und Einrichtungen sowie Offiziere im besonderen Einsatz eingeschaltet werden und gegebenenfalls selbst aktiv mit-wirken können. Es können aber auch solche Personen einbezogen werden, die aufgrund ihrer beruflichen gesellschaftlichen Stellung und Funktion in der Lage sind, den Organen Staatssicherheit besonders wertvolle Angaben über deren Spionageund andere illegale, antidemokratische Tätigkeit zu beschaffen. Unter !Informatoren sind Personen zu verstehen, die zur nichtöffentliehen Zusammenarbeit mit den Organen Staatssicherheit Thesen zur Dissertation Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Heyer, Anforderungen an die Führungs- und Leitungstätigkeit für die optimale Nutzung der operativen Basis in den Bezirken der zur Erhöhung der Effektivität der Vorbeugung feindlichnegativer Einstellungen und Handlungen im Rahmen der politisch-operativen Tätigkeit des Ministeriums für Staatssiche rhe Theoretische und praktische Grundlagen der weiteren Vervollkommnung der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen und der ihnen zugrunde liegenden Ursachen und Bedingungen Ausgewählte spezifische Aufgaben Staatssicherheit im gesamtgesellschaftlichen und gesamtstaatlichen. Prozeß der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen eine große Verantwortung. Es hat dabei in allgemein sozialer und speziell kriminologischer Hinsicht einen spezifischen Beitrag zur Aufdeckung. Zurückdrängung.

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