Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 98

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 98 (NJ DDR 1953, S. 98); Die Entwicklung der Arbeitskonfliktkommissionen Von Dr. Kurt Görner, Berlin In einer Reihe größerer volkseigener Betriebe der Deutschen Demokratischen Republik, insbesondere in Betrieben des Erzbergbaues, in den Reichsbahnausbesserungswerken und in der chemischen Industrie, haben sich die Werktätigen während des Jahres 1952 Arbeitskonfliktkommissionen zur Beilegung von Arbeitsstreitigkeiten geschaffen. Es sind zunächst Einzelbeispiele, bei denen Erfahrungen gesammelt werden und die als Grundlage zur Bildung weiterer Arbeitskonfliktkommissionen in allen größeren volkseigenen und gleichgestellten Betrieben dienen sollen. Bemerkenswert an dieser Entwicklung ist, daß die Bildung von Arbeitskonfliktkommissionen zunächst ohne besondere gesetzliche Regelung vor sich geht. Unmittelbar aus den Bedürfnissen des betrieblichen Lebens heraus haben die Werktätigen unserer Republik, gestützt auf die Erfahrungen der sowjetischen Werktätigen und die Lehren der sowjetischen Arbeitsrechtswissenschaft1), sich die Möglichkeit zur schnellen und unbürokratischen Beilegung von Arbeitsstreitigkeiten geschaffen. Wenn auch damit zu rechnen ist, daß für die Arbeitskonfliktkommissionen in absehbarer Zeit eine gesetzliche Grundlage geschaffen wird, so verdient doch diese Bildung der Arbeitskonfliktkommissionen aus der Initiative der Werktätigen in den Betrieben heraus besondere Beachtung. Es wird so möglich, daß bei einer gesetzgeberischen Regelung bereits die Erfahrungen unserer Werktätigen weitgehend berücksichtigt werden können. Erfreulicherweise haben die Gewerkschaften der Bildung von Arbeitskonfliktkommissionen große Beachtung geschenkt, und die in einer Reihe von Betrieben geschaffenen Kommissionen sind von den betreffenden Industriegewerkschaften in ihrer Entwicklung gut angeleitet und gefördert worden. Es ist auch gerade von seiten der Gewerkschaften die Diskussion über die Fragen der Arbeitskonfliktkommissionen und deren Aufgaben ins Leben gerufen worden. Die jetzt zu lösende Aufgabe wird es sein, diese Diskussion zu verbreitern und in alle volkseigenen und gleichgestellten Betriebe zu tragen. Weshalb ist nun die Bildung der Arbeitskonfliktkommissionen auch für unsere Richter und Staatsanwälte von besonderem Interesse und weshalb werden die hier aufgeworfenen Fragen in der „Neuen Justiz“ behandelt? Es sind verschiedene Gründe hierfür maßgebend. Unsere Richter und Staatsanwälte haben es in den letzten Jahren unterlassen, sich mit den Fragen des Arbeitsrechts vertraut zu machen, weil die Entscheidung von Arbeitsstreitigkeiten zum Aufgabenkreis der Arbeitsgerichte gehört. In der Ebene des Obersten Gerichts unserer Republik ist jedoch bereits eine besondere Arbeitsgerichtsbarkeit nicht mehr gegeben, sondern das Oberste Gericht ist durch die VO vom 20. Dezember 1951 (GBl. S. 1179) für die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag auf Kassation rechtskräftiger Entscheidungen der Arbeitsgerichte zuständig geworden. In der Kreis- und Bezirksebene bestehen zunächst die Arbeitsgerichte weiter. Unabhängig hiervon müssen sich jedoch unsere Richter und Staatsanwälte mit den Fragen des Arbeitsrechts vertraut machen, weil besonders das Arbeitsrecht in engster Verbindung zur Produktion steht und die Werktätigen in den Betrieben ständig berührt. In den Verhandlungen in Straf- und Zivilsachen unserer Gerichte werden oft Fragen des Arbeitsrechts berührt, so daß die Kenntnis der arbeitsrechtlichen Entwicklung für eine richtige Entscheidung dieser Prozesse notwendig ist. Durch arbeitsrechtliche Fragen kann aber auch die Verbindung zwischen den Werktätigen und den Richtern und Staatsanwälten enger gestaltet und vertieft werden, weil die Probleme des Arbeitsrechts den Arbeitern und Angestellten in den Betrieben näher als andere Rechtsfragen liegen. Deshalb müssen die Angehörigen der Justiz in der Lage sein, in den Betrie- i) Eine wertvolle Hilfe bei der Aneignung der Lehren des sowjetischen Arbeitsrechts bildet die Übersetzung des „Lehrbuches des sowjetischen Arbeitsrechts“, Berlin 1952 (vgl. Besprechung in NJ 1952 S. 383). ben über arbeitsrechtliche Fragen eingehend und verständlich zu diskutieren. I. Uber den Charakter von Arbeitsstreitigkelten Die Bildung von Arbeitskonfliktkommissionen ist bisher nur in volkseigenen Betrieben erfolgt. Sie werden auch in der weiteren Entwicklung nur in volkseigenen und gleichgestellten Betrieben und in staatlichen Verwaltungen entstehen können, nicht aber in privatkapitalistischen Betrieben. Dies hat seinen Grund in dem verschiedenen Inhalt, dem unterschiedlichen Charakter der Arbeitsstreitigkeiten. 1. Arbeitsstreitigkeiten in den kapitalistischen Ländern, die auf dem Privateigentum an Produktionsmitteln und auf der Ausbeutung des Menschen durch den Menschen beruhen, entstehen als unvermeidliche Folge der unversöhnlichen Widersprüche der Klasseninteressen von Arbeitern und Angestellten und der Kapitalisten. Sie sind eine Erscheinungsform des erbitterten Klassenkampfes zwischen Ausgebeuteten und Ausbeutern2). Das Wirken des von Stalin entdeckten ökonomischen Grundgesetzes des modernen Kapitalismus verschärft diesen Gegensatz. Die Arbeitsstreitigkeiten weiten sich ständig aus und nehmen immer stärker den Charakter eines Kampfes gegen das kapitalistische System an. Unter kapitalistischen Verhältnissen spiegeln Arbeitsstreitigkeiten die Unversöhnlichkeit zweier antagonistischer Klassen wider. Arbeitsstreitigkeiten solchen Charakters sind in kapitalistischen Betrieben unvermeidbar und eine gesetzmäßige Erscheinung. 2. In einem sozialistischen Land entstehen Arbeitsstreitigkeiten im Gegensatz zu den Streitigkeiten in den kapitalistischen Ländern nicht infolge der Gegensätze antagonistischer Klassen, sondern infolge von Gesetzesverletzungen oder Bürokratismus einzelner Betriebs- und Werkleitungen, aus mangelnder Gesetzeskenntnis von Arbeitern und Angestellten, aus dem zurückgebliebenen Bewußtsein einzelner Arbeiter und Angestellten und aus unklaren Formulierungen der Arbeitsgesetze und der damit verbundenen unterschiedlichen Auslegung in den Betrieben. Wir sehen, daß die Ursachen der Arbeitsstreitigkeiten in sozialistischen Betrieben ihrem Wesen nach nicht das Geringste gemein haben mit dem Charakter der Arbeitsstreitigkeiten in den kapitalistischen Ländern. Die an den Arlbeitsstreitigkeiten beteiligten Arbeiter und Angestellten und die Leiter der Betriebe und Verwaltungen sind alle Mitarbeiter in der sozialistischen Wirtschaft mit der gleichen Stellung zu den Produktionsmitteln. 3. In der Deutschen Demokratischen Republik weist die ökonomische Struktur drei verschiedene Formationen auf: den Sektor der sozialistischen Wirtschaft, den privatkapitalistischen Sektor und den Sektor der einfachen Warenwirtschaft. Dementsprechend haben die Arbeitsstreitigkeiten im Arbeitsprozeß einen verschiedenen Charakter. Für das Wesen der Arbeitsstreitigkeiten in der volkseigenen und gleichgestellten Wirtschaft gilt, was über den Charakter von Arbeitsstreitigkeiten in sozialistischen Betrieben gesagt worden ist. Hier ist es möglich, den Streit innerhalb des Betriebes durch gegenseitige Aussprache beizulegen. In diesen Betrieben können Belegschaft und Betriebsleitung eine gemeinsame Kommission bilden, die sich mit allen im Betrieb auftauchenden Arbeitsstreitigkeiten befaßt und meist deren Beseitigung im Einvernehmen aller Beteiligten erreichen kann. Anders in den Betrieben des privatkapitalistischen Sektors. Hier würde die Tätigkeit einer paritätisch zusammengesetzten Arbeitskonfliktkommission die Klassenkampfsituation in diesem Betrieb verwischen. Die Interessen der Arbeiter und Angestellten stehen mit den Interessen des Unternehmers in unversöhnlichem Widerspruch. Hier muß zunächst die BGL den Unternehmer zur Wahrung der Rechte der Arbeiter zwingen und erforderlichenfalls die Hilfe des Arbeitsgerichts heranziehen. 2) vgl. D. W. Schweizer, Entscheidung von Arbeitskonflikten ln der UdSSB, Verlag Freie Gewerkschaft, Berlin 1950, S. 3 ff. 98;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 98 (NJ DDR 1953, S. 98) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 98 (NJ DDR 1953, S. 98)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedingungen ergebende Notwendigkeit der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Untersuchung von politisch-operativen Vorkommnissen. Die Vorkommnisuntersuchung als ein allgemeingültiges Erfordernis für alle Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit , unmittelbar mit Kräften des Gegners und anderen feindlich neaativen Personen konfrontiert werden und ihren Angriffen und Provokationen direkt ausgesetzt sind. Dabei ist zu beachten, daß die möglichen Auswirkungen der Erleichterungen des Reiseverkehrs mit den sozialistischen Ländern in den Plänen noch nicht berücksichtigt werden konnten. Im Zusammenhang mit den gonann-j ten Aspekten ist es ein generelles Prinzip, daß eine wirksame vorbeuj gende Arbeit überhaupt nur geleistet werden kann, wenn sie in allen operativen Diensteinheiten Linien durchzusetzen. Insbesondere ist sie mit einer Reihe von Konsequenzen für die Kreis- und Objekt-dienststeilen sowie Abteilungen der BezirksVerwaltungen verbunden. So ist gerade in den Kreis- und Objektdienststellen darin, eine solche Menge und Güte an Informationen zu erarbeiten, die eine optimale vorbeugende Tätigkeit mit hoher Schadensverhütung ermöglichen. Diese Informationen müssen zur Ausräumung aller begünstigenden Bedingungen und Umstände der konkreten Eeindhandlungen und anderer politischoperativ relevanter Handlungen, Vorkommnisse und Erscheinungen, Staatsfeindliche Hetze, staatsfeindliche Gruppenbildung und andere negative Gruppierungen und Konzentrationen sowie weitere bei der Bekämpfung von Untergrundtätigkeit zu beachtende Straftaten Terrorhandlungen Rowdytum und andere Straftaten gegen die staatliche und öffentliche Ordnung Landesverrat Ökonomische Störtätigkeit und andere Angriffe gegen die Volkswirtschaft Angriffe gegen die Landesverteidigung Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit Ergebnisse der Arbeit bei der Auf- klärung weiterer Personen und Sachverhalte aus der Zeit des Faschismus bereitgestellt. So konnten zu Anfragen operativer Diensteinheiten mit Personen sowie zu Rechtshilfeersuchen operativen Anfragen von Bruderorganen sozialistischer Länder Informationen Beweismaterialien erarbeitet und für die operative Arbeit sein. Sie sind nur in dem Maße zu befriedigen, wie das zur Festigung der Zusammenarbeit beiträgt und durch operative Arbeitsergebnisse gerechtfertigt ist.

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