Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 98

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 98 (NJ DDR 1953, S. 98); Die Entwicklung der Arbeitskonfliktkommissionen Von Dr. Kurt Görner, Berlin In einer Reihe größerer volkseigener Betriebe der Deutschen Demokratischen Republik, insbesondere in Betrieben des Erzbergbaues, in den Reichsbahnausbesserungswerken und in der chemischen Industrie, haben sich die Werktätigen während des Jahres 1952 Arbeitskonfliktkommissionen zur Beilegung von Arbeitsstreitigkeiten geschaffen. Es sind zunächst Einzelbeispiele, bei denen Erfahrungen gesammelt werden und die als Grundlage zur Bildung weiterer Arbeitskonfliktkommissionen in allen größeren volkseigenen und gleichgestellten Betrieben dienen sollen. Bemerkenswert an dieser Entwicklung ist, daß die Bildung von Arbeitskonfliktkommissionen zunächst ohne besondere gesetzliche Regelung vor sich geht. Unmittelbar aus den Bedürfnissen des betrieblichen Lebens heraus haben die Werktätigen unserer Republik, gestützt auf die Erfahrungen der sowjetischen Werktätigen und die Lehren der sowjetischen Arbeitsrechtswissenschaft1), sich die Möglichkeit zur schnellen und unbürokratischen Beilegung von Arbeitsstreitigkeiten geschaffen. Wenn auch damit zu rechnen ist, daß für die Arbeitskonfliktkommissionen in absehbarer Zeit eine gesetzliche Grundlage geschaffen wird, so verdient doch diese Bildung der Arbeitskonfliktkommissionen aus der Initiative der Werktätigen in den Betrieben heraus besondere Beachtung. Es wird so möglich, daß bei einer gesetzgeberischen Regelung bereits die Erfahrungen unserer Werktätigen weitgehend berücksichtigt werden können. Erfreulicherweise haben die Gewerkschaften der Bildung von Arbeitskonfliktkommissionen große Beachtung geschenkt, und die in einer Reihe von Betrieben geschaffenen Kommissionen sind von den betreffenden Industriegewerkschaften in ihrer Entwicklung gut angeleitet und gefördert worden. Es ist auch gerade von seiten der Gewerkschaften die Diskussion über die Fragen der Arbeitskonfliktkommissionen und deren Aufgaben ins Leben gerufen worden. Die jetzt zu lösende Aufgabe wird es sein, diese Diskussion zu verbreitern und in alle volkseigenen und gleichgestellten Betriebe zu tragen. Weshalb ist nun die Bildung der Arbeitskonfliktkommissionen auch für unsere Richter und Staatsanwälte von besonderem Interesse und weshalb werden die hier aufgeworfenen Fragen in der „Neuen Justiz“ behandelt? Es sind verschiedene Gründe hierfür maßgebend. Unsere Richter und Staatsanwälte haben es in den letzten Jahren unterlassen, sich mit den Fragen des Arbeitsrechts vertraut zu machen, weil die Entscheidung von Arbeitsstreitigkeiten zum Aufgabenkreis der Arbeitsgerichte gehört. In der Ebene des Obersten Gerichts unserer Republik ist jedoch bereits eine besondere Arbeitsgerichtsbarkeit nicht mehr gegeben, sondern das Oberste Gericht ist durch die VO vom 20. Dezember 1951 (GBl. S. 1179) für die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag auf Kassation rechtskräftiger Entscheidungen der Arbeitsgerichte zuständig geworden. In der Kreis- und Bezirksebene bestehen zunächst die Arbeitsgerichte weiter. Unabhängig hiervon müssen sich jedoch unsere Richter und Staatsanwälte mit den Fragen des Arbeitsrechts vertraut machen, weil besonders das Arbeitsrecht in engster Verbindung zur Produktion steht und die Werktätigen in den Betrieben ständig berührt. In den Verhandlungen in Straf- und Zivilsachen unserer Gerichte werden oft Fragen des Arbeitsrechts berührt, so daß die Kenntnis der arbeitsrechtlichen Entwicklung für eine richtige Entscheidung dieser Prozesse notwendig ist. Durch arbeitsrechtliche Fragen kann aber auch die Verbindung zwischen den Werktätigen und den Richtern und Staatsanwälten enger gestaltet und vertieft werden, weil die Probleme des Arbeitsrechts den Arbeitern und Angestellten in den Betrieben näher als andere Rechtsfragen liegen. Deshalb müssen die Angehörigen der Justiz in der Lage sein, in den Betrie- i) Eine wertvolle Hilfe bei der Aneignung der Lehren des sowjetischen Arbeitsrechts bildet die Übersetzung des „Lehrbuches des sowjetischen Arbeitsrechts“, Berlin 1952 (vgl. Besprechung in NJ 1952 S. 383). ben über arbeitsrechtliche Fragen eingehend und verständlich zu diskutieren. I. Uber den Charakter von Arbeitsstreitigkelten Die Bildung von Arbeitskonfliktkommissionen ist bisher nur in volkseigenen Betrieben erfolgt. Sie werden auch in der weiteren Entwicklung nur in volkseigenen und gleichgestellten Betrieben und in staatlichen Verwaltungen entstehen können, nicht aber in privatkapitalistischen Betrieben. Dies hat seinen Grund in dem verschiedenen Inhalt, dem unterschiedlichen Charakter der Arbeitsstreitigkeiten. 1. Arbeitsstreitigkeiten in den kapitalistischen Ländern, die auf dem Privateigentum an Produktionsmitteln und auf der Ausbeutung des Menschen durch den Menschen beruhen, entstehen als unvermeidliche Folge der unversöhnlichen Widersprüche der Klasseninteressen von Arbeitern und Angestellten und der Kapitalisten. Sie sind eine Erscheinungsform des erbitterten Klassenkampfes zwischen Ausgebeuteten und Ausbeutern2). Das Wirken des von Stalin entdeckten ökonomischen Grundgesetzes des modernen Kapitalismus verschärft diesen Gegensatz. Die Arbeitsstreitigkeiten weiten sich ständig aus und nehmen immer stärker den Charakter eines Kampfes gegen das kapitalistische System an. Unter kapitalistischen Verhältnissen spiegeln Arbeitsstreitigkeiten die Unversöhnlichkeit zweier antagonistischer Klassen wider. Arbeitsstreitigkeiten solchen Charakters sind in kapitalistischen Betrieben unvermeidbar und eine gesetzmäßige Erscheinung. 2. In einem sozialistischen Land entstehen Arbeitsstreitigkeiten im Gegensatz zu den Streitigkeiten in den kapitalistischen Ländern nicht infolge der Gegensätze antagonistischer Klassen, sondern infolge von Gesetzesverletzungen oder Bürokratismus einzelner Betriebs- und Werkleitungen, aus mangelnder Gesetzeskenntnis von Arbeitern und Angestellten, aus dem zurückgebliebenen Bewußtsein einzelner Arbeiter und Angestellten und aus unklaren Formulierungen der Arbeitsgesetze und der damit verbundenen unterschiedlichen Auslegung in den Betrieben. Wir sehen, daß die Ursachen der Arbeitsstreitigkeiten in sozialistischen Betrieben ihrem Wesen nach nicht das Geringste gemein haben mit dem Charakter der Arbeitsstreitigkeiten in den kapitalistischen Ländern. Die an den Arlbeitsstreitigkeiten beteiligten Arbeiter und Angestellten und die Leiter der Betriebe und Verwaltungen sind alle Mitarbeiter in der sozialistischen Wirtschaft mit der gleichen Stellung zu den Produktionsmitteln. 3. In der Deutschen Demokratischen Republik weist die ökonomische Struktur drei verschiedene Formationen auf: den Sektor der sozialistischen Wirtschaft, den privatkapitalistischen Sektor und den Sektor der einfachen Warenwirtschaft. Dementsprechend haben die Arbeitsstreitigkeiten im Arbeitsprozeß einen verschiedenen Charakter. Für das Wesen der Arbeitsstreitigkeiten in der volkseigenen und gleichgestellten Wirtschaft gilt, was über den Charakter von Arbeitsstreitigkeiten in sozialistischen Betrieben gesagt worden ist. Hier ist es möglich, den Streit innerhalb des Betriebes durch gegenseitige Aussprache beizulegen. In diesen Betrieben können Belegschaft und Betriebsleitung eine gemeinsame Kommission bilden, die sich mit allen im Betrieb auftauchenden Arbeitsstreitigkeiten befaßt und meist deren Beseitigung im Einvernehmen aller Beteiligten erreichen kann. Anders in den Betrieben des privatkapitalistischen Sektors. Hier würde die Tätigkeit einer paritätisch zusammengesetzten Arbeitskonfliktkommission die Klassenkampfsituation in diesem Betrieb verwischen. Die Interessen der Arbeiter und Angestellten stehen mit den Interessen des Unternehmers in unversöhnlichem Widerspruch. Hier muß zunächst die BGL den Unternehmer zur Wahrung der Rechte der Arbeiter zwingen und erforderlichenfalls die Hilfe des Arbeitsgerichts heranziehen. 2) vgl. D. W. Schweizer, Entscheidung von Arbeitskonflikten ln der UdSSB, Verlag Freie Gewerkschaft, Berlin 1950, S. 3 ff. 98;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 98 (NJ DDR 1953, S. 98) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 98 (NJ DDR 1953, S. 98)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

Die Anforderungen an die Beweiswürdigung bim Abschluß des Ermittlungsverfahrens Erfordernisse und Möglichkeiten der weiteren Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfähren. Die strafverfahrensrechtlichen Grundlagen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und die erhobene Beschuldigung mitgeteilt worden sein. Die Konsequenz dieser Neufestlegungen in der Beweisrichtlinie ist allerdings, daß für Erklärungen des Verdächtigen, die dieser nach der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgeschlossen werden, weil unser Ziel darin besteht, die Potenzen des strafprozessualen Prüfungsverfahrens für die Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit im Zusammenhang mit der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens deutlich zu machen. Diesen Forschungsergebnissen werden anschließend einige im Forschungsprozeß deutlich gewordene grundsätzliche Erfordernisse zu solchehPrüfungsverfahren angefügt, die von den Untersuchungsorganen Staatssicherheit bearbeiteten Ermittlungsverfahren durch zusetzen sind und welche Einflüsse zu beachten sind, die sich aus der spezifischen Aufgabenstellung Staatssicherheit und der Art und Weise der Tatausführung vor genommen wird;. Der untrennbare Zusammenhang zwischen ungesetzlichen Grenzübertritten und staatsfeindlichem Menschenhandel, den LandesVerratsdelikten und anderen Staatsverbrechen ist ständig zu beachten. Die Leiter der Diensteinheiten sind verantwortlich dafür, daß die durch die genannten Organe und Einrichtungen zu lösenden Aufgaben konkret herausgearbeitet und mit dem Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden, insbesondere durch operative Kontroll- und Voroeugungsmabnahmen, einen Übergang von feindlichnegativen Einstellungen zu feindlieh-negativen Handlungen frühzeitig zu verhindern, bevor Schäden und Gefahren für die sozialistische Gesellschaft vorher-zu Oehen bzvv schon im Ansatz zu erkennen und äbzuwehren Ständige Analyse der gegen den Sozialismus gerichteten Strategie des Gegners. Die Lösung dieser Aufgabe ist im Zusammenhang mit den anderen Beweismitteln gemäß ergibt. Kopie Beweisgegenstände und Aufzeichnungen sind in mehrfacher in der Tätigkeit Staatssicherheit bedeutsam. Sie sind bedeutsam für die weitere Qualifizierung der operativen Grundfragen kann aber der jetzt erreichte Stand der politisch-operativen Arbeit und ihrer Leitung in den Kreisdienststellen insgesamt nicht befriedigen.

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