Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 93

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 93 (NJ DDR 1953, S. 93); NUMMER 4 JAHRGANG 7 ZEITSCHRIFT NEUEjUSTlZ IFT FÜR RECHT W UND RECHTSWISSENSCHAFT BERLIN 1953 20. FE B R U AR Die Bekämpfung der Fluktuation in der volkseigenen Wirtschaft Von Prof. Dr. Erwin Jacobi, Dekan der Juristischen Fakultät der Universität Leipzig I Die Fluktuation der Werktätigen, d. h. das häufige Wechseln der Arbeits- oder Dienststelle, ist in der kapitalistischen Wirtschaft wesensmäßig begründet. Nach der rechtlichen Bindung des Leibeigenen oder Hörigen an den Grundherrn im Feudalismus bringt der Kapitalismus mit seinem „freien Arbeitsvertrag“ die leichte einseitige Lösbarkeit des Arbeitsvertragsverhältnisses für beide Vertragsparteien, damit das Arbeitsverhältnis der Werktätigen sich „frei“ nach dem Marktgesetz von Angebot und Nachfrage bestimmen könne. Die Arbeiter und Angestellten werden „freizügig“. Wenn sie nicht rechtlich Sklaven, sondern „freie Menschen“ sein sollen, können sie ihre Arbeitskraft nicht lebenslänglich dem Kapitalisten verkaufen; vielmehr muß ihnen das Recht bleiben, mindestens nach Verlauf einer bestimmten Zeit ihr Arbeitsverhältnis zu kündigen und aus dem bisherigen Betriebe auszuscheiden. Dadurch erhalten die Unternehmer gemäß dem in der „freien Wirtschaft“ geltenden Prinzip der „freien Konkurrenz“ die Möglichkeit, sich die für ihre Unternehmen erforderlichen Arbeitskräfte gegebenenfalls durch Anbieten besserer Lohn- und Arbeitsbedingungen zu beschaffen; und die „Arbeitnehmer“ können jederzeit ihre Stellung beim bisherigen „Arbeitgeber“ kündigen auch wenn dieser ihre Arbeitsleistung dringend benötigt und zu einem anderen Betrieb abwandern, der ihnen bessere Lohn- und Arbeitsbedingungen bietet, oder mit Hilfe der Kündigung Lohnerhöhungen und sonstige Verbesserungen ihrer Arbeitsbedingungen beim bisherigen Arbeitgeber durchsetzen. Solchen namentlich den qualifizierten Arbeitskräften zugute kommenden Vorteilen der „Freizügigkeit“ steht freilich das für das kapitalistische System entscheidende Kündigungsrecht des Unternehmers gegenüber, wonach d:eser jederzeit einseitig Arbeitskräfte abstoßen, Arbeitsplätze einziehen oder mit anderen Werktätigen aus der industriellen Reservearmee zu Bedingungen besetzen kann, die für ihn günstiger sind. Damit erhebt sich für die betroffenen Arbeiter und Angestellten hinter dem freien Arbeitsvertrag und der Freizügigkeit das furchtbare Gespenst der Arbeitslosigkeit, der Verelendung, des Ruins. II In einer sozialistischen Wirtschaft sollte für eine wirtschaftliche Fluktuation der Arbeitskräfte kein Raum sein. Denn hier besteht zwar ein sozialistischer Wettbewerb, aber kein Konkurrenzkampf der volkseigenen Betriebe und demgemäß auch ke'n Kampf um die Arbeitskräfte; der antagonistische Klassengegensatz zwischen den Betriebsleitern einerseits und den Arbeitern und Angestellten des Betriebes andererseits ist beseitigt. Beide Parteien des Arbeitsvertrages gehören einer gemeinsamen Klasse an, beide haben als gemeinsames Ziel die Steigerung der Arbeitsproduktivität und die Hebung des wirtschaftlichen und kulturellen Niveaus der Werktätigen; die Arbeit ist für alle Lebensbedürfnis. Demgemäß bringt das sozialistische Arbeitsrechtsverhältnis im Gegensatz zum kapitalistischen die kameradschaftliche Zusammenarbeit von Ausbeutung befreiter Menschen zum Ausdruck. In einem solchen Arbeitsverhältnis anerkennt der Werktätige von selbst die Notwendigkeit einer Arbeitsdisziplin, und zu dieser gehört auch, daß er nicht die Wirtschaft durch willkürliche Aufgabe des Arbeitsplatzes schädigt, denn auch in der sozialistischen Wirt- schaft verursacht die Fluktuation der Arbeitskräfte anerkanntermaßen außerordentlichen Schaden. Sie „beeinträchtigt die Entwicklung der Arbeitsproduktivität. Sie verhindert die Verbesserung der Qualität der Produktion. Sie erschwert also die Planerfüllung und vermindert damit das Tempo der Verbesserung unseres Lebensstandards“1). Das wird besonders klar, wenn eine Fluktuation zwischen verschiedenen Wirtschaftszweigen stattflndet. wie z. B. bei der Abwanderung der landwirtschaftlichen Arbeitskräfte in die wiederaufgebaute und sich weiter entwickelnde Industrie* 2); denn aas bedeutet, daß die Arbeitskraftlenkung in die volkswirtschaftlichen Schwerpunkte mit dem Ziel, die besten Arbeitskräfte in die wichtigsten Zweige und Betriebe der Volkswirtschaft zu bringen, gefährdet wird. Aber auch unabhängig von einer Abwanderung in andere Wirtschaftszweige kann die Fluktuation für den einzelnen volkseigenen Betrieb zu einem großen Schaden werden. Wenn trotzdem in der volkseigenen Wirtschaft der Deutschen Demokratischen Republik die Fluktuation der Arbeitskräfte noch eine beachtliche Rolle spielt, so hat man zu bedenken, daß wir uns hier in einer Übergangszeit befinden, in der es neben den volkseigenen noch Privatbetriebe gibt, daß die Betriebe noch sehr verschieden ausgestattet sind und daß in bestimmten Berufen, wie z. B. dem der Stenotypistinnen, eine große Nachfrage hinsichtlich qualifizierter Beschäftigter besteht. Unter diesen Umständen ist es zu verstehen, daß der Werktätige, zumal er das Recht auf Arbeit hat und in der volkseigenen Wirtschaft weder durch Arbeitslosigkeit noch durch Krisen bedroht ist, das Arbeitsverhältnis kündigt, wenn er sich davon einen Vorteil verspricht oder wenn ihm auf seiner Arbeitsstelle etwas nicht zusagt; im letzteren Falle erscheint dann die Fluktuation als Kritik der Massen an fehlerhafter oder ungenügender Arbeit der Betriebsleitungen und Gewerkschaften3). Selbst in der sozialistischen Wirtschaft der Sowjetunion ist die Fluktuation der Arbeitskräfte noch nicht vollständig behoben, wobei als Grund das in Einzelfällen noch ungenügend entwickelte sozialistische Bewußtsein angeführt wird. Wie das „Lehrbuch des sowjetischen Arbeitsrechts“ darlegt, gibt es in der Sowjetunion noch rüdeständige Elemente, denen die Arbeit nicht Lebensbedürfnis ist, die vielmehr die Arbeit unfreiwillig verrichten, die von der Gesellschaft mehr verlangen, als sie ihr geben wollen, bei denen die Arbeitsdisziplin nicht durch die Überzeugung von ihrer Notwendigkeit gesichert ist; und die der Sowjetunion feindlich gesinnte kapitalistische Umwelt bemüht sich, solche Überbleibsel am Leben zu erhalten4). III Zur Bekämpfung der Fluktuation in der volkseigenen Wirtschaft werden die verschiedensten Mittel angewandt. Schon das Gesetz zum Schutze der Arbeitskraft der in der Landwirtschaft Beschäftigten vom 12. Dezember 1949 (GBl. S. 113) sollte durch Sicherung der Rechte der Werktätigen dieses Wirtschaftszweiges einer Abwanderung in die Industrie entgegenwirken, konnte. b „Die Arbeit“ 1952 S. 28. 2) vgl. „Arbeit und Sozialfürsorge“ 1952 S. 74. s) vgl. „Die Arbeit“ 1952 S. 31. 4) Lehrbuch des sowjetischen Arbeitsrechts, Berl lin 195220 lc ~ V a ®y \A, 93- o xy.po ty [A M;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

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