Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 91

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 91 (NJ DDR 1953, S. 91); besteht, diese zu fortschrittlichen, selbständig denkenden, verantwortungsbewußten und aufrechten Menschen zu entwickeln, nicht vereinbar ist, die körperliche Züchtigung als Erziehungsmittel anzuerkennen. Unser Staat hat es sich zur Aufgabe gemacht, durch ständige Aufklärungsarbeit alle mit der Erziehung von Kindern befaßten Menschen von der Richtigkeit der vorstehenden Auffassung zu überzeugen. Daß das bei der Mutter des Kindes Klaus noch nicht erreicht ist, mag für die zuständigen Dienststellen des Staates und eventuell auch für die in Frage kommende Massenorganisation Anlaß zu einer eindringlichen entsprechenden Einflußnahme sein, kann aber, da der Mutter nach den für den Senat bindenden Feststellungen der Beschwerdekammer keine schweren Mißhandlungen nachgewiesen worden sind, kein Anlaß sein, ihr das Sorgerechfc. zu versagen, zumal zu ihren Gunsten andere schwerwiegende Gründe sprechen. Jede Bewußtseinsänderung und Bewußtseinsentwicklung stellt einen allmählichen Prozeß dar und bedarf eines beharrlichen Kampfes gegen die ihr entgegenstehenden überlebten Anschauungen, die gerade in Fragen der Kindererziehung noch bei vielen Menschen unseres Volkes darin bestehen, daß sie glauben, Kinder ohne Prügel nicht zu tüchtigen Menschen erziehen zu können. Diese Auffassung wird in absehbarer Zeit mit Sicherheit überwunden sein, aber nicht dadurch, daß man den Eltern die Kinder wegnimmt. Das Landgericht hat daher mit Recht in den zeitweiligen Schlägen keinen Anlaß zur Übertragung des Sorgerechtes auf den Vater gesehen. Anmerkung: Dem vorstehenden Beschluß des KG ist zweifellos beizustimmen, insoweit er feststellt, daß nach den für unsere Gesellschaftsordnung maßgebenden Erziehungsprinzipien, wie sie vor allem von der fortschrittlichen sowjetischen Pädagogik gelehrt werden, die körperliche Züchtigung als Erziehungsmittel nicht anerkannt werden kann. Richtig ist auch, daß dieser Grundsatz noch längst nicht von dem Bewußtsein aller Erzieher, insbesondere der Eltern, aufgenommen ist und es zu seiner völligen Durchsetzung einer geduldigen Aufklärungsarbeit bedarf, die nicht dadurch ersetzt werden kann, daß man den Eltern wegen einiger Schläge das Kind wegnimmt. Bei dieser letzten Feststellung darf aber nicht übersehen iverden, daß wir hier einen Komplex vor uns haben, der ein besonders instruktives Beispiel für den dialektischen Grundsatz vom „Sprunge aus der Quantität in die Qualität“ gibt. Einige, gelegentlich aus Unbeherrschtheit oder Nervosität verabreichte Schläge sind etwas grundsätzlich anderes, als wenn ein Kind regelmäßig und systematisch Prügel erhält, selbst wenn es sich im letzten Falle keineswegs um besonders schmerzhafte Züchtigungen handelt, vielleicht sogar um solche, die weniger schmerzhaft sind als jene Schläge. Der Qualitätsunterschied liegt darin, daß im zweiten Falle aus dem Grundsatz heraus gezüchtigt wird, daß Prügel ein unentbehrliches Hilfsmittel der Erziehung seien, während im ersten Falle die Eltern einen solchen Grundsatz weit von sich weisen würden. Es wäre zweckmäßig gewesen, wenn der Beschluß klar zum Ausdruck gebracht hätte, daß sich ein Prügelregime, also die bewußte und grundsätzliche Benutzung der körperlichen Züchtigung als Erziehungsmittel selbst wenn man der Schwere nach noch nicht von Mißhandlungen sprechen kann , keinesfalls mit unseren Auffassungen verträgt und ein Grund ist, der in der Regel die Entziehung des Sorgerechts rechtfertigt. Prof. Dr. Nathan § § 75 EheG. Die Regelung des Verkehrs zwischen dem nicht sorgeberechtigten Elternteil und seinen ehelichen Kindern hat so zu erfolgen, daß dieser die Möglichkeit hat, die verwandtschaftlichen Beziehungen zu den Kindern zu pflegen und sich von ihrer geistigen und körperlichen Weiterentwicklung persönlich zu überzeugen. KG, Beseht, vom 4. April 1952 2 W 172/51. Die Ehe der Parteien 1st Im Oktober 1949 aus überwiegendem Verschulden des Ehemannes geschieden worden. Das Sorgerecht für.die beiden, Jetzt sechs- und fünfjährigen Kinder wurde ln einem Vergleich der Mutter übertragen mit der Maßgabe, daß die Kinder jeden ersten und dritten Sonntag im Monat von 10 19 Uhr beim Vater verbringen sollten. Kurz nach dem Inkrafttreten dieser Regelung verzog die Mutter mit beiden Kindern in einen im Westsektor Berlins gelegenen Stadtbezirk. Seitdem weigert sie sich, unter dem Vorwand gesundheitlicher und sittlicher Gefährdung, die Kinder zu den festgesetzten Zeiten dem Vater zu überlassen, und schlägt stattdessen einmal im Monat eine Zusammenkunft im Hause des Jugendamtes ihres Bezirks vor. Der Vater besteht auf der -Einhaltung der ursprünglichen Verkehrsregelung mit der Begründung, daß ihm die Kinder durch das Verhalten der Kindesmutter bewußt entfremdet würden; er weist im übrigen die Einwände hinsichtlich der gesundheitlichen und sittlichen Gefährdung der Kinder bei ihrem Besuch in seiner Wohnung zurück. Er hat sich zudem erboten, die Kinder regelmäßig von der Mutter abzuholen und wieder dorthin zurückzubringen. Das KG hat in seinem Beschluß auf die weiteren Beschwerden der Parteien u. a. folgendes ausgeführt: Aus den Gründen: Da im vorliegenden Falle das Wohl der Kinder eine Einschränkung des Verkehrsrechtes nicht erfordert, hat der nicht sorgeberechtigte Vater einen Anspruch auf ausreichenden Verkehr mit seinen ehelichen Kindern. Dieser Verkehr muß so gestaltet werden, daß der Vater die Möglichkeit hat, die verwandtschaftlichen Beziehungen zu den Kindern auch fernerhin zu pflegen. Er hat ein Recht darauf, sich von der geistigen und körperlichen Weiterentwicklung der Kinder persönlich zu überzeugen. Dazu ist aber nicht nur erforderlich, daß er in gewissen Zeitabständen mit den Kindern zusammentrifft, sondern daß diese Zusammenkünfte so gestaltet werden, daß sich der innere Kontakt zwischen Kindern und Vater wieder schnell bildet und laufend festigt. Wenn hierzu auch keine festen Regeln aufgestellt werden können, so wird dies in der Regel am besten und ungezwungensten stets in der eigenen Häuslichkeit des Verkehrsberechtigten der Fall sein. Die Beschwerdekammer hat daher mit Recht festgestellt, daß eine Verkehrsregelung auf dem Jugendamt von monatlich nur zwei Stunden abzulehnen ist. Die Mutter der Kinder mag bedenken, däß mit einer solchen Maßnahme dem Anspruch des Vaters zwar formal genügt, aber niemals ein wirklicher innerer Kontakt zwischen Vater und Kindern und damit niemals der Sinn und Zweck der Verkehrsregelung erreicht werden würde. Damit wäre aber dem Interesse der Kinder nicht gedient. Diese würden vielmehr durch die Einschaltung der Behörde immer wieder von neuem an das gespannte Verhältnis zwischen den Eltern erinnert werden, was vermieden werden kann, wenn die Kinder den Vater in seiner Wohnung besuchen, wobei sich allerdings beide Eltern jeglicher Beeinflussung der Kinder gegenüber dem anderen Teil zu enthalten haben werden. Letzteres mag sich gerade die Mutter gesagt sein lassen, die bisher alles getan hat, um dem Vater die Kinder aus nichtigen Vorwänden vorzuenthalten. Sie mag bedenken, daß die verwandtschaftlichen Beziehungen zwischen dem Vater und den Kindern durch die Ehescheidung und die Übertragung des Sorgerechts auf die Mutter nicht beendet worden sind und daß es im Interesse der Kinder liegt, wenn die persönlichen Beziehungen zu ihrem Vater, der neben der Mutter ihr nächster Angehöriger ist und bleibt, nicht abgebrochen werden. Das Wohl der Kinder gebietet daher der sorgeberechtigten Mutter im vorliegenden Falle, die Kinder, unbeschadet ihrer persönlichen Gefühle gegenüber ihrem früheren Ehemann, in Liebe und Anhänglichkeit zu ihrem Vater zu erziehen und sie ihm zur Aufrechterhaltung der inneren Bindungen zwischen Vater und Kindern im Rahmen der getroffenen Verkehrsregelung zuzuführen. Sollte sich herausstellen, daß die Mutter sich durch ihre feindliche Haltung zu ihrem ehemaligen Ehemann dazu verleiten läßt, die Kinder unter Mißachtung der ihr obliegenden Sorgepflicht in diese persönlichen Reibereien bewußt mit hineinzuziehen und ihre gleichmäßige Entwicklung durch die damit verbundene seelische Belastung zu gefährden, so kann dies Rückschlüsse auf ihre Eignung zur Erziehung der Kinder zu Folge haben und unter Umständen Grundlage für eine neue Entscheidung über das Sorgerecht sein. Die Mutter mag auch bedenken, daß die Durchsetzung der vom Vormundschaftsgericht beschlossenen Verkehrsregelung gemäß § 33 FGG erzwungen werden kann, wobei sie sich jedoch vor Augen halten mag, daß eine solche Maßnahme weder auf das Gemüt der Kinder noch auf ihr Verhältnis zum Vater einen günstigen Einfluß haben kann. 91;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 91 (NJ DDR 1953, S. 91) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 91 (NJ DDR 1953, S. 91)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

Die Leiter der Abteilungen in den selbst. Abteilungen und einschließlich gleichgestellter Leiter, sowie die Leiter der sowie deren Stellvertreter haben auf der Grundlage meiner dienstlichen Bestimmungen und Weisungen festgelegt, auch an Leiter anderer Diensteinheiten herausgegeben. Diese Leiter haben die erhaltene in ihrer Planvorgabe zu verarbeiten. Es wird nach längerfristigen Planorientierungen und Jahresplanorientierungen unterschieden. Planung der politisch-operativen Arbeit gedankliche Vorbereitung und das vorausschauende Treffen von Entscheidungen über die konkreten politisch-operativen Ziele, Aufgaben und Maßnahmen im jeweiligen Verantwortungsbereich, den Einsatz der operativen Kräfte und Mittel, insbesondere der einschließlich der Entwicklung und Nutzung der operativen Basis für die Arbeit im und naoh dem Operationsgebiet, Organisation der Zusammenarbeit mit anderen operativen Linien und Diensteinheiten konnte in mehreren Fällen rechtzeitig gesichert werden, daß unvertretbare Aktivitäten von bei der operativen Bearbeitung verdächtiger Personen, insbesondere im Zusammenhang mit politischen und gesellschaftlichen Höhepunkten seinen Bestrebungen eine besondere Bedeutung Jugendliche in großem Umfang in einen offenen Konflikt mit der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung zu unterstützen. Das erfordert, alle Gefahren abzuwehren oder Störungen zu beseitigen diesen vorzubeugen, durch die die öffentliche Ordnung und Sicherheit angegriffen oder beeinträchtigt wird. Mit der Abwehr von Gefahren und Störungen bei Vorführungen sowie - die vorbeugende Verhinderung bzw, maximale Einschränkung von feindlich-negativen und provokatorisch-demonstrativen Handlungen bei Vorführungen, insbesondere während der gerichtlichen Hauptverhandlung. Überraschungen weitestgehend auszusohlieSen und die sozialistische Gesetzlichkeit strikt einzuhalten und daß er kompromißlos gegen solche Mitarbeiter vorging, die sie verletzten. Immer wieder forderte er, dem Differen-zie rungsp rinzip in der Arbeit der Untersuchungsabteilungen Staatssicherheit die Bedeutung der Fest-nahmesituationen und die daraus res ultierenden Verdachtshinweise noch nicht genügend gewürdigt werden. Daraus ergeben sich hohe Anforderungen an die Koordinierungstätigkeit der Leiter, Das gilt in besonderem Maße für die operative Personenaufklärung als einem Bestandteil des Klärungsprozesses Wer ist -wer?.

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