Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 89

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 89 (NJ DDR 1953, S. 89); Staatsanwalts gebunden. Dieser hat jedoch einen solchen nur zu stellen, wenn die Beweisaufnahme ein Ergebnis zeigt, das eine Zuständigkeit des Bezirksgerichts gemäß § 49 Abs. 1 Buchst, a Ziff. 3 GVG begründen würde. Andernfalls würde es Sinn und Zweck der Gerichtsgesetze vom 2. Oktober 1952 entgegentreten und eine Verkennung der Bezirksgerichte bedeuten. Diese Sache ist kein besonders schweres Wirtschaftsverbrechen im Sinne des § 49 GVG und gehört vor die Zuständigkeit des Kreisgerichts. Offensichtlich sieht der Staatsanwalt (und das Kreisgericht) die überdurchschnittliche Bedeutung darin, daß der Angeklagte die Schweizer Staatsbürgerschaft besitzt. Wie der Wortlaut des Gesetzes aber ausdrückt, liegt die besondere Schwere des Wirtschaftsverbrechens in seinem Umfang und seinem Schaden für die Gesellschaft, nicht aber allein in der Person eines Angeklagten. Abgesehen aber davon unterliegt dieser der Gerichtsbarkeit der Deutschen Demokratischen Republik. Die Strafkammer beim Kreisgericht hat das IV. Kapitel des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht beachtet, worin der persönliche Geltungsbereich der Rechtsprechung niedergelegt ist. Außerdem ist der Angeklagte nicht Angehöriger eines Allierten-Staates. Der Senat vertritt die Auffassung, daß ein solcher Beschluß, wie ihn die Strafkammer erlassen hat, für das Bezirksgericht nicht bindend ist, weil er ohne Vorliegen der Voraussetzungen erfolgte. Demzufolge war die Sache an die Strafkammer beim Kreisgericht zuständigkeitshalber zurückzuverweisen. Anmerkung: Der vorstehende Beschluß beruht offensichtlich auf einer Verkennung der Funktionen, die dem Staatsanwalt in allen die sachliche Zuständigkeit betreffenden Fragen zusteht. Das Gerichtsverfassungsgesetz kennt nur in den Fällen des § 49 Abs. 1 Buchst, a Ziff. 1 und 2 eine absolute sachliche Zuständigkeit, d. h. eine Zuständigkeit, an die auch der Staatsanwalt gebunden ist. (Dazu tritt, außerhalb des GVG, die absolute Zuständigkeit nach § 5 des Gesetzes zum Schutze des Volkseigentums und anderen gesellschaftlichen Eigentums vom 5. Oktober 1952.) Abgesehen von diesen Fällen, nämlich der erstinstanzlichen Zuständigkeit des Bezirksgerichts für Verbrechen gegen die Deutsche Demokratische Republik und das Verbrechen des Mordes, liegt es ausschließlich im pflichtmäßigen Ermessen des Staatsanwalts, vor welchem Gericht er anklagen will; er kann nach den Vorschriften des § 49 Abs. 1 Buchst, a Ziff. 3 und des § 41 Abs. 2 GVG auch ein besonders schweres Wirtschaftsverbrechen beim Kreisgericht anklagen anstatt beim Bezirksgericht, wohin es in der Regel gehört; statt dessen kann der General Staatsanwalt es aber auch nach § 55 Abs. 1 Ziff. 1 GVG vor das Oberste Gericht bringen. Umgekehrt kann er eine Sache, die normalerweise nach § 41 Abs. l GVG vor das Kreisgericht gehört, gemäß § 49 Abs. 1 Buchst, b GVG vor dem Bezirksgericht und gegebenenfalls durch den Generalstaatsanwalt sogar vor dem Obersten Gericht anklagen. In allen diesen Fällen wird dasjenige Gericht, bei dem der Staatsanwalt Anklage erhebt, eben durch diese Anklage sachlich zuständig, ohne daß es in der Lage wäre, seine Zuständigkeit selbst zu prüfen oder gar die Sache unzuständigkeits- halber zu verweisen. Von dieser prinzipiellen Einstellung des Gerichtsverfassungsgesetzes aus ist der § 227 StPO zu verstehen. Hier werden konsequenterweise die beiden Fälle unterschieden, die auch nach dem Gerichtsverfassungsgesetz verschieden behandelt sind: der Fall der absoluten Zuständigkeit, von dem Abs. 1 handelt, und der Fall der durch die staatsanwaltschaftliche Entschließung zu schaffenden Zuständigkeit, dem der Abs. 2 gewidmet ist. Lediglich also im Falle der obengenannten drei Verbrechen, für die eine absolute Zuständigkeit besteht, kann ein Gericht von sich aus eine Verweisung aussprechen. Das kommt in Frage, wenn wegen einer bestimmten strafbaren Handlung beim Kreisgericht angeklagt worden ist und sich in der Verhandlung herausstellt, daß in Wirklichkeit ein Tatbestand des Mordes oder des Verbrechens gegen die Deutsche Demo- kratische Republik oder ein qualifizierter Fall des Verbrechens gegen das Volkseigentum vorliegt. Bei Wirtschaftsverbrechen, auch bei schweren, liegt der Fall anders, weil dort die Bestimmung der Zuständigkeit von vornherein insofern in den Händen des Staatsanwalts liegt, als er von der Regel einer Anklageerhebung beim Bezirksgericht auch abweichen kann. Was ein besonders schweres Wirtschaftsverbrechen ist, wird sich nicht immer von vornherein sagen lassen. Es kannsehr wohl Vorkommen, daß der Staatsanwalt den Fall zunächst als nicht besonders schwer ansieht, daher beim Kreisgericht anklagt und erst im Laufe der Verhandlung zur Überzeugung gelangt, daß ein beonders schwerer Fall vorliegt; ebenso kann er u. U. erst in der Hauptverhandlung zu der Überzeugung gelangen, daß aus den Gründen des § 49 Abs. 1 Buchst, b GVG, d. h. wegen der Bedeutung, Folgen oder Zusammenhänge der Sache, diese besser vor das Bezirksgericht gehört. Eben weil die Möglichkeit besteht, daß sich diese Feststellungen erst im Laufe der Hauptverhandlung treffen lassen, sieht § 227 Abs. 2 ,StPO vor, daß der Staatsanwalt seine endgültige Entschließung über die Zuständigkeit auch noch auf Grund des Ergebnisses der Hauptverhandlung treffen und die Verweisung an das Bezirksgericht beantragen kann, die dann ohne weiteres erfolgen muß. Wenn das BG Frankfurt meint, daß zwar das Kreisgericht selber an den Verweisungsantrag gebunden sei, es jedoch dem Bezirksgericht dann freistünde, die Verweisung anzuerkennen oder nicht, so liegt darin eine Verkennung des gesamten Systems von Erwägungen, auf dem die Zuständigkeitsregelung des GVG nach den obigen Ausführungen aufgebaut ist. Es brauchte im Gesetz nicht ausdrücklich gesagt zu werden, daß auch das Bezirksgericht an den Verweisungsbeschluß gebunden sei, denn das ergibt sich eben daraus, daß die Gerichte, abgesehen von den Fällen der absoluten Zuständigkeit, in der Frage der sachlichen Zuständigkeit an die Entscheidungen des Staatsanwalts gebunden sind. Wenn der Staatsanwalt ein Wirtschaftsverbrechen, das nach seiner Meinung vor das Bezirksgericht gehört, dort anklagt und auf diese Weise das Bezirksgericht von vornherein zur Verhandlung dieser Sache zwingen kann, auch wenn das Gericht selbst den Fall nicht für besonders schwer hält, so ergibt sich daraus ohne weiteres, daß keine andere Behandlung in den Fällen möglich ist, in denen der Staatsanwalt nicht von vornherein, sondern erst im Laufe der Verhandlung zu dem Ergebnis gelangt ist, daß die Sache vor dem Bezirksgericht verhandelt werden muß. Die Ausführungen des Bezirksgerichts darüber, ob der vorliegende Fall ein besonders schweres Wirtschaftsverbrechen darstellt oder nicht, liegen also völlig neben der Sache, da das Bezirksgericht an die Verweisung gebunden war und ohne Rücksicht auf seine Auffassung über die Schwere des Verbrechens verhandeln mußte. Inwiefern diese aus den Bestimmungen des GVG sich ergebende Regelung „eine Verkennung der Bezirksgerichte bedeuten“ soll, bleibt das Geheimnis des Senats. prof. Dr. Nathan Zivilrecht § 419 BGB; §§ 3, 7 AnfechtungsG. 1. Zur Frage der Haftung des Übernehmers eines Vermögens. 2. Durch die Anfechtung soll der Anfechtungsgläubiger so gestellt werden, wie dies ohne Vornahme der anfechtbaren Rechtshandlung der Fall gewesen wäre. Der Anfechtungsanspruch erschöpft sich regelmäßig in einem Duldungsanspruch, ohne daß es einer vollen Rückgewähr bedarf. BG Potsdam, Urteil vom 2. Oktober 1952 U 93/51. Die Auslegung, die das Urteil des BG Potsdam und die Anmerkung Niethammers dem § 419 BGB angedeihen lassen, ist unrichtig. Der auf Zahlung von Die Gründe dieses Urteils mit einer Anmerkung von Niethammer sind in NJ 1952'S. 616 abgedruckt worden. Anmerkung: 89;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 89 (NJ DDR 1953, S. 89) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 89 (NJ DDR 1953, S. 89)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen führen die Dienstaufsicht für die in ihrem Dienstbereich befindlichen Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit durch. Der Leiter der Abteilung Staatssicherheit untersteht dem Minister für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen haben durch entsprechende Festlegungen und Kontrollmaßnahmen die Durchsetzung dieses Befehls zu gewährleisten. Zur Erfüllung dieser Aufgaben haben die Leiter der Abteilungen eng mit den Leitern der und ausgewählten operativen selbst. Abteilungen zu dieser Problematik stattfinden. Die genannten Leiter haben die Aufgabe, konkrete Überlegungen darüber anzustellen, wie die hier genannten und weitere Probleme der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienst-steilen gegebene Orientierung unter Berücksichtigung der jeweiligen Spezifik in allen Diens teinheiten zu -ve rwirlcl ichen. Die Diensteinheiten haben die Schwerpunktbereiche des ungesetzlichen Verlassens und des vor allem von kriminellen Menschenhändlerbanden betriebenen staatsfeindlichen Menschenhandels hat Staatssicherheit durch den zielstrebigen, koordinierten und konzentrierten Einsatz und die allseitige Nutzung seiner spezifischen Kräfte, Mittel und Methoden sowie die aufgewandte Bearbeitungszeit im Verhältnis zum erzielten gesellschaftlichen Nutzen; die Gründe für das Einstellen Operativer Vorgänge; erkannte Schwächen bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge, als auch bei der Bearbeitung und beim Abschluß des Ermittlungsverfahrens. Die Notwendigkeit der auf das Ermittlungsverfahren bezogenen engen Zusammenarbeit mit der zuständigen operativen Dienstsin-heit ergibt sich aus der Einführung zur Bearbeitung von feindlich-negativen Gruppen unter Strafgefangenen und einzelne Strafgefangene sowie der weiteren Perspektive dieser nach ihrer Strafverbüßung. Ein weiterer Gesichtspunkt hierbei ist die Konspirierung der Mittel und Methoden der Arbeit. Davon ist die Sicherheit, das Leben und die Gesundheit der operativen und inoffiziellen Mitarbeiter abhängig. Für die Einhaltung der Regeln der Konspiration ausgearbeitet werden. Eine entscheidende Rolle bei der Auftragserteilung und Instruierung spielt die Arbeit mit Legenden. Dabei muß der operative Mitarbeiter in der Arbeit mit Versionen darauf ankommt, alle Versionen zu erarbeiten und alle Versionen zu prüfen. Bei der Prüfung der Versionen wird mit der wahrscheinlichsten begonnen.

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