Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 88

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 88 (NJ DDR 1953, S. 88); Der Angeklagte stellte sich hierdurch in Gegensatz zu der Mehrheit der aufbauwilligen Bauern, die mit ehrlichem Bestreben bemüht sind, durch vorbildliche Erfüllung ihrer Ablieferungsverpflichtungen an ihrem Teile dazu beizutragen, daß die Ernährung der Bevölkerung ständig verbessert wird. Bezeichnend für seine Einstellung war schließlich, daß er sich gesprächsweise über den Zeugen O. dahin äußerte: „Wenn es mal anders kommt, dann hängen wir ihn auf.“ Der Angeklagte handelte somit nicht nur vorsätzlich, sondern auch böswillig, so daß alle objektiven und subjektiven Voraussetzungen für seine Bestrafung aus dem Befehl Nr. 160 gegeben waren. Anmerkung: Der Entscheidung ist im Ergebnis zuzustimmen. Jedoch sei auf zwei Mängel hingewiesen: 1. Der SMAD-Befehl Nr. 160 droht nicht wie das BG Rostock meint „Gefängnis“ bis zu 15 Jahren an, sondern schlechthin „Freiheitsstrafen“ bis zu 15 Jahren. Daß darunter nicht nur Gefängnisstrafen, deren Höchstdauer sich nach § 16 StGB ohnehin auf 5 Jahre beläuft, sondern auch Zuchthausstrafen verstanden werden müssen, ist in der Rechtsprechung unserer Gerichte seit langem geklärt (vgl. z. B. Urteil des OLG Potsdam mit der Anmerkung von Weiß in NJ 1950 S. 177). Das BG Rostock hätte also in der vorliegenden Entscheidung von 15 Jahren Zuchthaus sprechen müssen. 2. Die Formulierung des BG, es müsse bei einer Anwendung des Befehls Nr. 160 in subjektiver Hinsicht zum Vorsatz noch das Moment der „Böswilligkeit“ hinzutreten, ist und auch diese Frage ist in der Rechtsprechung seit langem nicht mehr streitig ungenau. Das Oberste Gericht hat mehrmals darauf hingewiesen (vgl. z. B. OGSt Bd. 1 S. 30 NJ 1950 S. 312), daß das Moment der Böswilligkeit die feindliche Einstellung des Verbrechers, aus der heraus die Tat geschehen ist, betrifft, nicht aber einen über den Vorsatz hinausgehenden erstrebten Zweck. Gerade diesen Eindruck aber, daß die Böswilligkeit noch über den Vorsatz hinausgeht, erweckt die vom BG Rostock verwandte Formulierung. Lothar Schibor, Berlin §§ 177, 47 StGB. Zur Frage der Mittäterschaft bei Notzucht. OLG Halle, Urt. vom 24. Juli 1952 3 lila 281/52. Die Gründe dieses Urteils mit einer Anmerkung von Cohn sind in NJ 1952' S. 526 veröffentlicht worden. Anmerkung : Der Inhalt der Entscheidung des ehemaligen OLG Halle macht es notwendig, nochmals dazu Stellung zu nehmen, zumal die Anmerkung von Cohn keineswegs befriedigen kann. Das OLG beschäftigt sich hier mit der Frage, ob der Angeklagte H. als Mittäter an einem Notzuchtverbrechen beteiligt gewesen ist. Das OLG bejaht dies und lehnt damit die andere in Frage kommende Form der Begehung des Verbrechens, die Beihilfe, ab. Zur Begründung dieser Ansicht führt das OLG an, daß es sich hier um ein mehraktiges Delikt handele, es folglich zur Mittäterschaft genüge, wenn jeder der Beteiligten nur einen Akt ausführe und im übrigen „die ganze Tat als eigene wolle“. Das läuft darauf hinaus, daß das OLG seine Entscheidung mit der geradezu erheiternden Behauptung begründet, der Täter habe den Beischlaf (den ein anderer vollzogen hat) „als eigenen gewollt“! Weniger erheiternd ist allerdings, daß das OLG in dieser Frage den Standpunkt des faschistischen Reichsgerichts teilt und obendrein zur Begründung dessen unverständliche Formulierung wörtlich übernommen hat (RGSt. 71, 364). Das Reichsgericht kam nicht von ungefähr zu einer solchen Auffassung. Sie ist das Ergebnis der konsequenten Anwendung der vom Reichsgericht und von fast allen anderen Gerichten des imperialistischen Deutschland vertretenen subjektiven Teilnahmelehre. Nach dieser Lehre hing die Entscheidung der Frage, ob ein Mensch als Mittäter oder als Teilnehmer an einer strafbaren Handlung beteiligt gewesen war, allein oder überwiegend von subjektiven Gesichtspunkten ab. Es kam darauf an, ob der Betreffende die Tat als eigene oder als fremde gewollt hatte, mit anderen Worten: ob er mit animus auctoris oder mit animus socii gehandelt hatte. Die subjektive Teilnahmetheorie ist ein Bestandteil des faschistischen Gesinnungsstrafrechts. Mit Hilfe solcher Theorien war es den Gerichten möglich, die bürgerliche Gesetzlichkeit zu durchbrechen und, nunmehr von dem zur Fessel gewordenen Gesetz befreit, gegen fortschrittliche Menschen vorzugehen und einen schrankenlosen Terror auszuüben. Es gibt eine Reihe von Fällen, in denen völlig unschuldige Menschen von faschistischen Gerichten zum Tode oder zu langjährigen Freiheitsstrafen verurteilt wurden mit der Begründung, daß ihnen zwar eine direkte Beteiligung an der Tat nicht nachgewiesen werden könne, sie jedoch „die Tat als eigene gewollt“ hätten! Durch ein völlig untheoretisches Herangehen an die Probleme ist das OLG dazu gekommen, eine Konstruktion zu gebrauchen, die dem Arsenal der faschistischen Rechtsideologen entstammt. Dieses Urteil unterstreicht die Richtigkeit des Satzes von Walter Ulbricht: „Von größter Bedeutung ist die Hebung des demokratischen Bewußtseins unserer Richter und Staatsanwälte.“ Die bisher unter Auswertung der Sowjetwissenschaft geführten Diskussionen auf dem Gebiet der Teilnahmelehre haben zu der Erkenntnis geführt, daß die Annahme einer Mittäterschaft von objektiven und subjektiven Gesichtspunkten abhängig zu machen ist. Das bedeutet, daß auf der objektiven Seite ein gemeinschaftliches Zusammenwirken der einzelnen Beteiligten an der Ausführung des Verbrechens nachgewiesen werden muß. Als subjekive Voraussetzung der Mittäterschaft ist der gemeinsame Vorsatz erforderlich. Jeder Mittäter muß bewußt und gewollt das gemeinsame Ziel verfolgen. Sein Vorsatz muß den eigenen Tatbeitrag sowie den Tatbeitrag der anderen Mittäter umfassen. Die Behandlung dieses Falles unter den obigen Gesichtspunkten hätte also, wenn man die von Cohn vorgeschlagene Lösung zunächst unberücksichtigt läßt, nicht notwendig zu einem anderen Ergebnis führen müssen. Hier darf man nun nicht den Einwand bringen wollen, daß es weniger auf den im einzelnen Falle beschritte-nen Weg, auf die Mittel, als vielmehr auf das Ergebnis ankomme. Einer solchen Argumentation nachgeben, würde eine Verzichterklärung gegenüber einer jeden theoretischen Begründung der Bestrafung eines Menschen bedeuten. Sie wäre der reaktionären imperialistischen Justiz würdig, denn der imperialistische Staat kann die Bestrafung eines Menschen gar nicht begründen, weil jeder Versuch einer Begründung notwendigerweise die ganze moralische Schwäche des Imperialismus offenbaren würde. Unsere demokratischen Juristen brauchen eine theoretische Auseinandersetzung nicht zu fürchten, denn sie haben alle .Argumente für sich. Walter Krutzsch, Dozent an der Deutschen Akademie für Staatsund Rechtswissenschaft „Walter Ulbricht“ § 49 Abs. 1 Buchst, a Ziff. 3 GVG; § 227 StPO. Ist eine nach § 227 Abs. 2 StPO auf Antrag des Staatsanwalts ausgesprochene Verweisung an das Bezirksgericht für dieses bindend? BG Frankfurt (Oder), Beschl. vom 15. Januar 1952 II Ks 422/52. Aus den Gründen: Die Strafkammer beim Kreisgericht hat in der Hauptverhandlung auf Antrag des Staatsanwalts und durch Beschluß die Sache an das Bezirksgericht mit der Begründung, daß sie überdurchschnittliche Bedeutung habe, verwiesen. Zur Anklage steht ein Schweizer Staatsangehöriger, der als Bauer wegen Nichterfüllung seines Abgabesolls gemäß § 9 WStVO zur Verantwortung gezogen werden soll. Eine Verweisung gemäß § 227 StPO an das Bezirksgericht ist wohl möglich, jedoch ist sie hier erfolgt, ohne daß die Voraussetzungen dieser rechtlichen Bestimmung vorliegen. Im Abs. 2 auf Abs. 1 ist die Verweisung nicht gestützt heißt es, daß der Staatsanwalt auf „Grund des Ergebnisses der Hauptverhandlung“ eine Verweisung beantragen kann und das Gericht diese auszusprechen hat. Das Kreisgericht also ist an den Verweisungsantrag des 88;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 88 (NJ DDR 1953, S. 88) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 88 (NJ DDR 1953, S. 88)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

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