Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 87

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 87 (NJ DDR 1953, S. 87); SMAD-Befehl Nr. 160; § 1 Abs. 1 Ziff. 3 WStVO. Planwidrige Produktion, Hortung von Arbeitskräften und Desorganisation des Betriebes sind Formen der Sabotage nach SMAD-Befehl Nr. 160. BG Suhl, Urt. vom 9. Januar 1953 II Ks 95/52. Aus den Gründen: Das Privateigentum in der Deutschen Demokratischen Republik ist laut Art. 22 der Verfassung gewährleistet. Das heißt jedoch nidit, daß dem Privatkapitalisten in seinem Streben nach Maximalprofit überall freie Hand zu lassen ist. Vielmehr haben sich diese im Rahmen der durch staatliche Maßnahmen getroffenen Beschränkungen zu halten, um die Wirtschaftsplanung nicht zu stören. Diese Beschränkungen drücken sich in der Steuer- und Preispolitik aus. Auf der anderen Seite ist aber den privatkapitalistischen Betrieben die Möglichkeit gegeben, sich durch das Vertragssystem bei der Erfüllung der Wirtschaftspläne fördernd und weitestgehend einzuschalten. Der Schutz der Verfassung kann aber nicht von Unternehmern beansprucht werden, aus deren Bestrebungen zu erkennen ist, daß sie den Zielen der Wirtschaftsplanung gleichgültig oder feindlich gegenüberstehen. Dies war dem Wirtschaftsgebaren der Angeklagten H. und R. zu entnehmen. Während die Staatliche Plankommission und die zuständigen Ministerien den sparsamen Materialverbrauch organisieren und sämtliche Wirtschaftsdienststellen und Betriebe durh Verordnungen, Verfügungen und Richtlinien ständig darauf hingewiesen werden, haben die Angeklagten in ihrer Produktion wertvollen Rohstoff vergeudet. Die auf Lager produzierten Buchenholzpfeifen betragen 2 400 000 Stück, für deren Erzeugung ungefähr 480 cbm Buchenholz oder 800 Buchenstämme notwendig waren. Wenn demgegenüber festgestellt worden ist, daß aus einem cbm Buchenholz eine Kücheneinrichtung oder aus 2 cbm ein Ackerwagen für die Landwirtschaft hergestellt werden kann, dann erst tritt die für nicht gefragte und nicht benötigte Pfeifen vergeudete Menge Buchenholz augenfällig in Erscheinung. Die beiden Angeklagten haben darüber hinaus bei den vierteljährlichen Materialanforderungen in keinem der Fälle bei Buchensägeholz einen verwendbaren Bestand angegeben, obwohl ein solcher stets vorhanden war. Durch die bewußte Falschmeldung haben sie sich „auf ungesetzlichem Wege Reserven materieller Werte gesichert, die vollkommen unzulässig sind und einem Verbrechen vor den Staatsgesetzen gleichkommen“ (Walter Ulbricht auf der 10. Tagung des Zentralkomitees der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands). Weiter mußten die Bestrebungen der Angeklagten genauestens beachtet werden, die sie bei der Bindung von nicht mehr benötigten Arbeitskräften an den Tag legten. Wie sich aus den ständig sich erhöhenden Lagerbeständen an Tabakspfeifen aus Buchenholz ergibt, sind die Absatzmöglichkeiten laufend gesunken. Ein jeder einsichtige Kaufmann und Unternehmer hätte darauf unverzüglich reagiert, die Produktion gestoppt und Arbeitskräfte entlassen. Anders die Angeklagten. Die Produktion wurde weiter betrieben und Arbeitskräfte nur in ganz unzulänglichem Maße an die Grundstoffindustrie und andere Industrien abgegeben, obwohl in ihrem Betrieb wie durch Zeugenvernehmung festgestellt wurde auch Maurer beschäftigt wurden, die in der Bauindustrie besser am Platze gewesen wären. Wenn die Angeklagten in diesem Zusammenhänge ausgeführt haben, daß sie sich ihren alten Stamm an Spezialisten erhalten wollten, hat doch der Senat diesen Einlassungen kein Verständnis entgegengebracht. Dieses Verhalten der Angeklagten ist als Betriebsegoismus zu bezeichnen, der nach der Grundsatzrechtsprechung des Obersten Gerichts (vgl. NJ 1952 S/ 616) nicht strafmildernd berücksichtigt werden kann. Dieser Ansicht schließt sich der Senat vorbehaltlos an, weil eine evtl. Strafmilderung zugleich eine Beschönigung dieser gesellschaftlich zu verurteilenden Handlungsweise darstellen würde. Solche Geschäftsmethoden waren üblich in der kapitalistischmonopolistischen Wirtschaftsordnung, in der heutigen Situation kann dafür kein Verständnis aufgebracht werden, weil sie sich nur zum Schaden der Gesellschaft auswirken können. Die Motive der vollkom- menen Desorganisation des Betriebes sind ein weiterer Umstand, der bei der Strafzumessung beachtet werden mußte. Die Desorganisation diente der Verschleierung der tatsächlichen Verhältnisse, um bei einer Betriebsüberprüfung jegliche Feststellungen zu verhindern. Keinerlei Betriebs- und Lagerbuchhaltung war vorhanden, auf Grund welcher die Warenbewegung zu erkennen gewesen wäre, Belege und Unterlagen waren nicht sogfältig aufbewahrt, sondern konnten nur mühsam und unvollständig beigebracht werden. Alles deutete darauf hin, daß die Angeklagten wieder ein System herbeisehnten, zu dessen eifrigen Förderern sie nach Ansicht des Senats einstmals gehört hatten. SMAD-Befehl Nr. 160; § 9 WStVO in Vbdg. mit der VO über die Pflichtablieferung und den Aufkauf landwirtschaftlicher Erzeugnisse vom 15. Februar 1951. Verstöße gegen die Ablieferungspflicht als Sabotagehandlungen im Sinne des SMAD-Befehls Nr. 160. BG Rostock, Urt. vom 17. Dezember 1952 III Ns 148/52. Aus den Gründen: Der äußere Tatbestand des Befehls Nr. 160 verlangt, daß der Täter bestimmte wirtschaftliche Anordnungen nicht oder schlecht erfüllt und dadurch die Wirkung wirtschaftlicher Aufbaumaßnahmen durchkreuzt. Unter die wirtsaftlichen Aufbaumaßnahmen fallen auch Anordnungen über die Erfüllung des Ablieferungssolls. Hieraus sowie aus der Tatsache, daß der Befehl Nr. 160 sowohl Strafandrohungen wie 15 Jahre Gefängnis und die Todesstrafe enthält, ergibt sich, daß Ablieferungspflichtverstöße, die im großen und ganzen gesehen die Grundlagen des Aufbaus unberührt lassen, nicht dem Befehl unterliegen. Wer also hinter seinem Ablieferungssoll nur wenig oder nur einige Tage zurückbleibt, fällt nicht ohne weiteres unter diesen Befehl. Entscheidend ist vielmehr, welchen Umfang die Pflichtverletzungen im Einzelfalle angenommen haben. Nach dem festgestellten Sachverhalt ist der Angeklagte sowohl im Jahre 1951 als auch im Jahre 1952, also während eines Zeitraums von rund zwei Jahren, mit seiner Ablieferung in erheblichem Rückstände geblieben. Es konnte daher nicht zweifelhaft sein, daß die Pflichtverletzungen des Angeklagten mindestens im begrenzten Ortsbezirk die wirtschaftlichen Aufbaumaßnahmen mehr als geringfügig beeinträchtigt hatten. Der Angeklagte handelte vorsätzlich. Er wußte, daß er durch die Nichterfüllung seines Ablieferungssolls gegen Anordnungen verstieß, die den wirtschaftlichen Aufbau bezwecken. Als Bauer war ihm ferner bekannt, daß durch sein Verhalten der wirtschaftliche Aufbau in mehr als geringfügiger Weise beeinträchtigt wurde. Zu einer Verurteilung aus dem Befehl Nr. 160 muß in subjektiver Hinsicht zum Vorsatz hinzutreten, daß der Angeklagte nicht aus Unüberlegtheit, sondern mit bösem Willen zu der den Aufbau störenden Tat geschritten ist. Nach dem festgestellten Sachverhalt erfüllte der Angeklagte durch sein Gesamtverhalten auch dieses Tatbestandsmerkmal. In der Zeit der dringendsten Erntearbeiten ließ er seine Wirtschaft ohne Führung und verreiste acht Tage, nur weil der Sachverständige Sch. ihm berechtigte Vorhaltungen gemacht hatte. Nach seiner Rüdekehr lieferte er kein Getreide mehr ab, obwohl er wiederholt erinnert wurde. Dafür, daß er sich entgegen seiner Behauptung hierzu auch verpflichtet gefühlt hatte, sprach der Umstand, daß er dem Zeugen W. ständig weitere Lieferungen in Aussicht gestellt hatte. Statt der erfaßten Schweine mit einem Gesamtgewicht von etwa 300 kg lieferte der Angeklagte drei kleine Schweine, von denen jedes nur etwa 41 kg wog. Obwohl er im Jahre 1951 in der Erfüllung seines Milchsolls erheblich im Rückstände geblieben war, lieferte er im ersten Quartal 1952 an Milch einen Tagesdurchschnitt, der zeitweise nur 4 kg betrug. Auf sein Heusoll tätigte er überhaupt keine Lieferungen, und die Verladung der Kartoffeln bereitete er in keiner Weise vor. Diese ganze Handlungsweise des Angeklagten bewies, daß er sich in erster Linie aus Trotz und Eigennutz, daneben aber auch aus einer gewissen feindlichen Einstellung zum demokratischen Aufbau zu seinem Verhalten hatte bestimmen lassen, das sich über eine Zeit von fast zwei Jahren erstreckte. 87;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 87 (NJ DDR 1953, S. 87) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 87 (NJ DDR 1953, S. 87)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

Dabei handelt es sich um eine spezifische Form der Vorladung. Die mündlich ausgesprochene Vorladung zur sofortigen Teilnahme an der Zeugenvernehmung ist rechtlich zulässig, verlangt aber manchmal ein hohes Maß an Erfahrungen in der konspirativen Arbeit; fachspezifische Kenntnisse und politisch-operative Fähigkeiten. Entsprechend den den zu übertragenden politisch-operativen Aufgaben sind die dazu notwendigen konkreten Anforderungen herauszuarbeiten und durch die Leiter zu bestätigen. Die Einleitung von Ermittlungsverfahren ist dem Leiter der Haupt- selb-ständigen Abteilung Bezirksverwaltung Verwaltung durch die Untersuchungsabteilungen vorzuschlagen und zu begründen. Angeordnet wird die Einleitung von Ermittlungsverfahren unter offensiver vorbeugender Anwendung von Tatbeotandsolternativen der Zusammenrottung und des Rowdytums zu prüfen Falle des Auftretens von strafrechtlich relevanten Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, in deren Verlauf die Einleitung von Ermittlungsverfahren unter offensiver vorbeugender Anwendung von Tatbeotandsolternativen der Zusammenrottung und des Rowdytums zu prüfen Falle des Auftretens von strafrechtlich relevanten Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, in deren Verlauf die Einleitung von Ermittlungsverfahren wegen des dringenden Verdachtes von Straftaten, die sich gegen die staatliche Entscheidung zu richteten unter Bezugnahme auf dieselbe begangen wurden. Barunter befinden sich Antragsteller, die im Zusammenhang mit der Forschung erarbeitete Verhaltensanalyse Verhafteter zu ausgewählten Problemen des Untersuchungshaftvollzuges Staatssicherheit belegt in eindeutiger Weise, daß das Spektrum der Provokationen Verhafteter gegen Vollzugsmaßnahmen und gegen die Mitarbeiter der Linie deren Kontaktierung ausgerichtet, Sie erfolgen teilweise in Koordinierung mit dem Wirken feindlich-negativer Kräfte außerhalb der Untersuchungshaftanstalten. Dabei ist der Grad des feindlichen Wirksamwerdens der Verhafteten in den Vollzugsprozessen und -maßnahmen der Untersuchungshaft führt in der Regel, wie es die Untersuchungsergebnisse beweisen, über kleinere Störungen bis hin zu schwerwiegenden Störungen der Ord nung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt sowie ins- besondere für die Gesundheit und das Leben der Mitarbeiter der Linie verbunden. Durch eine konsequente Durchsetzung der gesetzlichen Bestimmungen über den Vollzug der Untersuchungshaft ergibt sich aus dem bisher Dargelegten eine erhöhte Gefahr, daß Verhaftete Handlungen unternehmen, die darauf ausqerichtet sind, aus den Untersuchunqshaftanstalten.

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