Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 86

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 86 (NJ DDR 1953, S. 86); Gegen dieses Urteil haben die Verklagten Berufung eingelegt. Die Klägerin hat ihren Antrag dahin berichtigt, daß sie die Forderung auf Herausgabe des Grundstücks fallen läßt und nur noch Duldung der Zwangsvollstreckung in dieses fordert. Unter Zurückweisung der Berufung im übrigen hat das OG das angefochtene Urteil entsprechend dem Anträge der Klägerin abgeändert. Aus den Gründen: Das Vertragswerk bezeichnet sich zutreffend als Schenkung. Der Einheitswert des Grundstückes betrug nach der dem Vertrage vom 4. November 1949 angefügten Kostenrechnung 44 500 DM. Die Verklagten zu 2) und 3) konnten von ihrem Vater Karl H., der, abgesehen von dem Grundstücke, vermögenslos war, insbesondere weder Einkommen noch Barvermögen hatte, keinesfalls mehr als je 50, DM monatlich Unterhalt fordern, also jährlich je 600, DM, und demgemäß vom 4. November 1949 dem Tage des Abschlusses des angefochtenen Vertrages bis zur Volljährigkeit im Jahre 1957 bzw. 1960 8 X 600, DM = 4 800, DM und 11 X 600, DM = 6 600, DM, zusammen also 11400, DM. Hierfür war die Hingabe des Grundstücks, dessen Wert ein Vielfaches dieses Betrages ausmachte, nicht erforderlich; hierfür hätte es genügt, Teilstücke des Grundstücks zu verkaufen, wie es die Verklagte zu 1) unter Benutzung ihrer Generalvollmacht vorher getan hatte. Die Gegenüberstellung des Grundstückswertes und der Summe der allenfalls möglichen Unterhaltsansprüche der Verklagten zu 2) und 3) zeigt, daß nicht Unterhaltsgewährung, sondern Schenkung beabsichtigt war. Diese Rechtslage ändert sich nicht durch die Einräumung des Nießbrauchs an die Verklagte zu 1). Diese mochte bei den hier vorliegenden Einkommens- und Lebensverhältnissen einen Unterhaltsanspruch für die Zeit haben, die eine etwa notwendige Berufsausbildung und die anschließende Arbeitssuche in Anspruch nahm, keinesfalls aber für so lange Zeit, daß dadurch die Einräumung eines Nießbrauchs, also eines lebenslangen Bezugsrechtes, erforderlich wurde. Ihr gegenüber ist das Vertragswerk also ebenfalls als Schenkung anzusehen. Auf die Stellungnahme des Finanzamtes kommt es nicht ausschlaggebend an, da sich steuerrechtliche und zivilrechtliche Begriffe zuweilen überschneiden. Im übrigen ergibt sich aber aus dem von den Verklagten überreichten Steuerbescheid vom 2. August 1951, daß das Finanzamt die Grundstücksübertragung nicht als Erfüllung einer Unterhaltspflicht, sondern als vorzeitige Befriedigung späterer Erbansprüche betrachtet hat. Die Anfechtung greift infolgedessen nach § 3 Abs. 1 Ziff. 3 AnfechtungsG durch. II. Entscheidungen anderer Gerichte Strafrecht Art. 6 der Verfassung; § 211 StGB. Zur Frage der Anwendung der Todesstrafe. BG Cottbus, Urt. vom 12. Dezember 1952 I 228/52. Wegen des Sachverhalts vgl. die Entscheidung des OG auf S. 81 dieses Heftes*). Aus den Gründen: Die Verbrechenshandlungen des Angeklagten tragen in ihrer gesamten Zielrichtung den Charakter einer Komplexhandlung. Sie sind sowohl ihrer inneren als auch ihrer äußeren Tatseite nach Verbrechen im Sinne des Art. 6 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik. Die Ansammlungen von Waffen und die Schießübungen beinhalten nicht nur eine Boykottierung unserer demokratischen Einrichtungen, sondern auch Kriegshetze und im weiteren Mordhetze gegen demo- *) Das vorstehende Urteil ist durch das auf S. 81 dieses Heftes abgedruckte Urteil des OG hinsichtlich des Schuldausspruchs abgeändert worden. Das Urteil wird gleichwohl abgedruckt, um den Vergleich mit den Gründen des Berufungsurteils zu ermöglichen, ferner im Hinblick auf die bedeutsamen Ausführungen des Urteils zur Frage der Todesstrafe. Die Redaktion kratische Politiker. Mordhetze, die ihren sichtbaren Ausdruck findet in der Ermordung des Funktionärs D. Die Sabotagen im A.-Werk erweisen sich gleichfalls als eine Begehungsform der Boykott- und Kriegshetze. Die VE-Betriebe sind die Basis unserer demokratischen Ordnung und damit gleichzeitig ein entscheidender Faktor im Kampf um die Erhaltung des Friedens. Die Sabotagehandlungen in solchen Betrieben stellen Angriffe auf wichtige demokratische Einrichtungen unseres Staates dar und sind Kriegshetze, indem sie sich gegen die dem Frieden dienende Produktion richten. Art. 6 der Verfassung besagt, daß alle in ihm aufgeführten Handlungen, die der Angeklagte in den Formen der Boykotthetze, der Mordhetze und der Kriegshetze begangen hat, Verbrechen im Sinne des Strafgesetzbuchs sind. Verbrechen werden nach dem Strafgesetzbuch mit zeitigem oder lebenslänglichem Zuchthaus oder mit dem Tode bestraft. Hinzu kommt, daß § 211 des Strafgesetzbuchs grundsätzlich die Todesstrafe vorsieht. Nur in Ausnahmefällen kann auf eine lebenslängliche Zuchthausstrafe erkannt werden. Ein solcher Ausnahmefall ist bei der Vielzahl der zur Aburteilung stehenden Verbrechen des Angeklagten nicht gegeben. Allein schon der verbotene Waffenbesitz größeren Ausmaßes, die Schießübungen und die Sabotageakte im A.-Werk erfordern zum Schutz unserer demokratischen Gesellschaft ein Höchstmaß an Strafe. Der in konsequenter Fortsetzung dieser Verbrechen verübte Terrormord an dem Funktionär D. verlangt die höchste Strafe, die unser Gesetz kennt, das Todesurteil. Der Angeklagte ist wie der Sachverständige in seinem Gutachten erklärte voll verantwortlich für seine Verbrechen. Er wurde darüber hinaus von dem Zeugen L. als ein Mensch mit guter Auffassungsgabe geschildert, der somit in der Lage war, den Unrechtsgehalt seiner Taten einzusehen. Dies gilt um so mehr, als er an den Produktionserfolgen der Werktätigen direkten Anteil hatte in Form von Auszeichnungen und Prämienzahlungen. Seine Kollegen wie z. B. der Zeuge J. haben sich wiederholt bemüht, ihn von seiner falschen Einstellung abzubringen. Aus alledem ergibt sich, daß der Angeklagte sich bewußt in das Lager des Klassengegners begeben hat. Diese Entwicklung setzte bereits 1936 ein, als er nach seiner Inhaftierung durch die Gestapo eine Anstellung in einem kriegswichtigen Betrieb erhielt. Aus der Tatsache, daß er fast bis zum Kriegsende in seiner wichtigen Funktion als Kohlenbodenarbeiter verblieb, ergibt sich, daß er ein treues „Gefolgschaftsmitglied“ der Nazis war. Die im Jahre 1948 von den Imperialisten vollzogene Spaltung Deutschlands ermutigte ihn, sich erneut faschistisch zu betätigen, indem er sich in den folgenden Jahren ein Waffenlager anlegte, Sabotageakte verübte und offen seine negative Einstellung zu unserer Ordnung in Diskussionen mit fortschrittlichen Genossen zu erkennen gab. Die in seinem Besitz befindlichen Hetzblätter verstärkten seine negative Einstellung, gaben ihm Auftrieb zu Boykott- und Mordhetze und fanden ihren Gipfelpunkt in der Ermordung des fortschrittlichen, allseitig beliebten Funktionärs D. D. wurde von allen Zeugen als der ruhige, kollegiale und verantwortungsbewußte Mitarbeiter geschildert, der damit vorbildlich zum Ausdruck brachte, daß sein ganzes Streben dem Aufbau des Sozialismus und der Erhaltung des Friedens gewidmet war. Der Mord erweist sich somit als eine gegen die Friedenskräfte gerichtete Tat. In einer Zeit, in der sich alle Patrioten in Deutschland zu einem verstärkten Kampf gegen die Ratifizierung des Generalkriegsvertrages zusammenfinden, in der die Völker der Welt in einem Kongreß in Wien entscheidende Beschlüsse zur Erhaltung des Friedens und Lösung der deutschen Frage fassen, stellen die Verbrechen des Angeklagten in erhöhtem Maße eine Gefährdung des Kampfes um die Einheit Deutschlands und die Erhaltung des Friedens dar. Diese Verbrechen fordern im Interesse und zum Schutz aller Werktätigen die höchste soziale Schutzmaßnahme. Es war daher gemäß dem Anträge der Staatsanwaltschaft die Todesstrafe auszusprechen. 86;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 86 (NJ DDR 1953, S. 86) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 86 (NJ DDR 1953, S. 86)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

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