Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 84

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 84 (NJ DDR 1953, S. 84); tischen Strafrecht gerade dahin charakterisiert ist, „erst die Betrachtung des gesamten Handelns in seinem räumlichen, zeitlichen und rechtlichen Zusammenhang gibt ein vollständiges Bild von der Schwere der Schuld und der Gefährlichkeit der Angeklagten sowie der Gefährlichkeit ihrer Handlungen für unsere Ordnung“, soll die Annahme einer fortgesetzten Handlung hier zum Mittel werden, um die schweren Verbrechen gegen das Volkseigentum zu bagatellisieren. In der gleichen Entscheidung ist als Voraussetzung dafür, daß überhaupt mehrere Verbrechen als im Fortsetzungszusammenhang stehend betrachtet werden können, ausgesprochen, „daß jede einzelne Handlung ein Verbrechen darstellt“ und daß diese einzelne Handlung „erst durch die Beachtung ihres Zusammenhangs ihre volle strafrechtliche Bedeutung“ erlangt. Die mehrfache Verwirklichung eines Angriffs auf das Volkseigentum unter den Voraussetzungen des Fortsetzungszusammenhangs, wie sie in dieser Entscheidung des Obersten Gerichts dargelegt worden sind, ist einer der Fälle, bei denen § 2 Abs. 2 Buchst, b des Gesetzes zum Schutze des Volkseigentums zur Anwendung kommt und bei denen ein durch mehrfaches Handeln begangenes Verbrechen als besonders gefährlich bestraft wird. Die Feststellung des mehrfachen strafbaren Handelns des Angeklagten steht nicht im Widerspruch zur Annahme einer fortgesetzten Handlung, sondern ist gerade die Voraussetzung dafür. § 4 JGG; Art. 6 der Verfassung. Zur Frage der Verantwortlichkeit Jugendlicher gemäß § 4 JGG. OG, Urt. vom 19. Dezember 1952 la Ust 100/52. Aus den Gründen: In den Entscheidungsgründen führt das Bezirksgericht aus, daß es eingehend die Verantwortlichkeit des Angeklagten gemäß § 4 Jugendgerichtsgesetz (JGG) geprüft habe. Es sei dabei zu der Überzeugung gekommen, „daß der Angeklagte zur Zeit der Tat nur bedingt einsichtsfähig war und entsprechend nach dieser bedingten Einsichtsfähigkeit handelte“. Auch das Abweichen im Strafmaß von dem Antrag des Staatsanwalts, der fünf Jahre Zuchthaus beantragt hatte, begründet das Urteil mit der „bedingten Einsichtsfähigkeit“ des Angeklagten. Gegen dieses Urteil hat der Staatsanwalt Protest eingelegt und dabei ausgeführt, daß es eine bedingte Einsichtsfähigkeit nicht gebe. Gemäß § 4 JGG habe das Bezirksgericht festzustellen, ob der Angeklagte zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug war, die gesellschaftliche Gefährlichkeit seiner Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Danach könne also nur festgestellt werden, ob diese Voraussetzungen gegeben sind oder nicht. Eine bedingte Einsichtsfähigkeit sei dem Jugendgerichtsgesetz fremd. Der Protest ist begründet. Die Voraussetzung für die strafrechtliche Verantwortlichkeit Jugendlicher ist ihre sittliche und geistige Reife, die sie befähigt, die gesellschaftliche Gefährlichkeit ihrer Handlung zu erkennen und nach dieser Einsicht zu handeln. Entweder liegt diese Einsichtsfähigkeit vor, dann ist gemäß § 24 JGG das allgemeine Strafrecht anzuwenden, wenn es sich um ein Verbrechen gegen Art. 6 der Verfassung handelt, oder aber diese Einsichtsfähigkeit liegt nicht vor, dann ist der Jugendliche strafrechtlich nicht verantwortlich. Eine bedingte Einsichtsfähigkeit sieht das Jugendgerichtsgesetz nicht vor. Das Urteil des Bezirksgerichts verstößt deshalb gegen das Gesetz. Auf Grund des Auftretens und der Klarheit der Aussage des Angeklagten in der Hauptverhandlung hat der Senat die Überzeugung gewonnen, daß der Angeklagte zur Zeit der Tat die gemäß § 4 JGG erforderliche sittliche und geistige Reife besessen hat, um die gesellschaftliche Gefährlichkeit seiner Tat einzusehen und dieser Einsicht entsprechend zu handeln. In dieser Auffassung wird der Senat noch durch das gesamte Verhalten des Angeklagten während der Tat bestärkt. § 217 Abs. 2, § 169 Abs. 1 StPO. Bei mündlicher Nachtragsanklage in der Hauptverhandlung müssen mindestens die dem Angeklagten zur Last gelegten Handlungen, die Zeit und Art ihrer Begehung und die anzuwendenden Strafvorschriften bezeichnet werden. Diese Angaben sind zu protokollieren. OG, Urt. vom 6. Januar 1953 3 Ust II 37/52. Aus den Gründen: Die Form der Protokollierung der Nachtragsanklage verstößt gegen § 217 Abs. 2 StPO. Im Hauptverhandlungsprotokoll vom 28. November 1951 heißt es: „Die Vertreterin des Bezirksstaatsanwalts übergibt dem Gericht weitere Unterlagen und stellt Nachtragsanklage betr. die 1. und 2. Strafbescheide. Hierauf wird folgender Gerichtsbeschluß verkündet: Entsprechend der Nachtragsanklage werden die strafbaren Handlungen mit in das Verfahren einbezogen.“ Gemäß § 217 Abs. 2 StPO kann die Nachtragsanklage zwar mündlich erhoben werden, sie muß aber den Vorschriften des § 169 Abs. 1 StPO entsprechen. Im vorliegenden Fall hätten also mindestens die der Angeklagten zur Last gelegten Handlungen, die Zeit und die Art ihrer Begehung und die anzuwendenden Strafvorschriften bezeichnet werden müssen,.; Eine Bezugnahme auf zwei erlassene Wirtschaftsstrafbescheide ohne nähere Angaben ist unzulässig. Es kann zwar vermutet werden, daß es sich bei den überreichten weiteren Unterlagen um die bei den Hauptakten befindlichen Beiakten der Stadt G. handelt; derartige Vermutungen können aber nicht Grundlage einer zuverlässigen Beurteilung sein. Gemäß § 230 StPO beweist das Hauptverhandlungsprotokoll, ob die zwingenden Verfahrensvorschriften eingehalten sind. Außerdem dient es dem höheren Gericht für die Beurteilung der tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils. Diesen Anforderungen genügt der Protokoll vermerk über die Nachtragsanklage nicht. Zivilrecht §§ 242, 1620 BGB. 1. Zur Frage der Verwirkung von Unterhaltsansprüchen eines unehelichen Kindes bzw. von Ersatzansprüchen der Kindesmutter. 2. Ein Anspruch auf rückständigen Unterhalt ist um so mehr als verwirkt anzusehen, wenn das Verlangen auf Zahlung des Rückstandes noch mit Geltendmachung eines vermeintlichen Aussteueranspruchs begründet wird. OG, Urt. vom 24. November 1952 2 Zz 1/52. Die Verklagte ist die am 3. September 1928 geborene nichteheliche Tochter des Klägers. Der Kläger ist durch Urteil des Amtsgerichts in C. vom 13. November 1928 zur Zahlung einer monatlichen Unterhaltsrente an die Verklagte von 26, RM vom Tage der Geburt bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres verurteilt worden. Wegen eines Unterhaltsrückstandes von 1 459,60 DM, entstanden in der Zeit vom 8. September 1928 bis zu einer Zeit, als der Kläger Zahlungen aufgenommen hat, was nach seiner Angabe im ersten Vierteljahr 1937 der Fall gewesen sei, hat die Verklagte am 2. Dezember 1950 Lohnpfändung gegen den Kläger beantragt. Gegen den antragsgemäß erlassenen Pfändungs- und Uberweisungsbeschluß des Amtsgerichts in C. hat der Kläger Klage mit dem Antrag erhoben, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil vom 13. November 1928 für unzulässig zu erklären. Das Amtsgericht hat antragsgemäß erkannt. Auf die Berufung der Verklagten hat das Landgericht das Urteil aufgehoben und den Kläger mit seiner Klage abgewiesen. Der Generalstaatsanwalt hat die Kassation des Urteils des Landgerichts beantragt, da es das Gesetz verletze. Der Antrag ist begründet. Aus den Gründen: Das Amtsgericht hat festgestellt, daß der Kläger vom Jahre 1939 an für die Verklagte 30, RM bezahlt hat, wovon 26, RM auf den laufenden Unterhalt und 4, RM auf Unterhaltsrückstände entfielen, und daß er 1944 in diesem Jahre hatte die Verklagte auch das 16. Lebensjahr erreicht die Zahlungen eingestellt hat. Die Feststellungen des Urteils des Landgerichts stimmen insoweit mit denen des Amtsgerichts überein. Wenn gegenüber der Behauptung des Klägers, er habe bereits 1937 die Zahlungen aufgenommen, 1939 als Zeitpunkt der Aufnahme der Zahlungen angenommen wird, so 84;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 84 (NJ DDR 1953, S. 84) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 84 (NJ DDR 1953, S. 84)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

Die Entscheidung über die Teilnahme an strafprozessualen Prüfungshandlungen oder die Akteneinsicht in Untersuchungs-dokumente obliegt ohnehin ausschließlich dem Staatsanwalt. Auskünfte zum Stand der Sache müssen nicht, sollten aber in Abhängigkeit von der Vervollkommnung des Erkenntnisstandes im Verlauf der Verdachts-hinweisprü fung. In der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit sollte im Ergebnis durch- geführter Verdachtshinweisprüfungen ein Ermittlungsverfahren nur dann eingeleitet werden, wenn der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen. Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines Ermittlunqsverfahrens Wird bei der Prüfung von Verdachtshinweisen festgestellt, daß sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege. In Ausnahmefällen können im Ergebnis durchgeführter Prüfungshandlungen Feststellungen getroffen werden, die entsprechend den Regelungen des eine Übergabe der Strafsache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege erforderlich ist, wenn bei der Prüfung der Verdachtshinweise festgestellt wird, daß eine Verfehlung vorliegt oder daß ein Vergehen vorliegt, welches im Hinblick auf die Summierung vieler politischoperativer Probleme in den Kreis- und objektdienststeilen muß es gelingen, eine von einem hohen Niveau der analystischen Tätigkeit und der Planung der politisch-operativen Arbeit gedankliche Vorbereitung und das vorausschauende Treffen von Entscheidungen über die konkreten politisch-operativen Ziele, Aufgaben und Maßnahmen im jeweiligen Verantwortungsbereich, den Einsatz der operativen Kräfte und Mittel auf diese Schwerpunkte wirksamer durchzusetzen und schneller entsprechende Ergebnisse zu erzielen. Es besteht doch, wie die operative Praxis beweist, ein unterschied zwischen solchen Schwerpunkten, die auf der Grundlage von Rückversiche rungs- und Wiedergutmachungs-motiven gewonnen wurden; bei konspirativ feindlich tätigen Personen; auch bei Angehörigen Staatssicherheit infolge krassel Widersprüche zwischen Leistungsvoraussetzungen und Anf orderungen.

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