Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 80

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 80 (NJ DDR 1953, S. 80); Mit der Zielsetzung der Verbrechen der Angeklagten gegen den volkseigenen Handel ist auch ein Angriff auf die unmittelbaren Interessen der werktätigen Bevölkerung verbunden. Nach dem grundlegenden Werk Stalins über die ökonomischen Probleme des Sozialismus ist einer der Hauptzüge des Grundgesetzes des Sozialismus die maximale Befriedigung der ständig wachsenden Bedürfnisse der Werktätigen. Dieses Grundgesetz hat auch für die demokratische Friedenswirtschaft der Deutschen Demokratischen Republik richtungweisende Geltung. Fred Oelßner hat hierzu auf der Theoretischen Konferenz der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands, die sich mit der Bedeutung dieses Werkes befaßte, ausgeführt: „Wenn das Ziel der sozialistischen Produktion die ständig wachsende Befriedigung der materiellen und kulturellen Bedürfnisse der Werktätigen ist, so ist der Handel, der Warenumsatz, das unmittelbare Bindeglied zwischen der Produktion und Konsumtion, ohne dessen richtiges Funktionieren das Ziel nicht erreicht werden kann.“ („Neues Deutschland“ vom 16. Dezember 1952, Nr. 295.) Das Bezirksgericht hätte erkennen müssen, in welchem Umfange die Angeklagten mit ihren Verbrechen den im Interesse der Werktätigen liegenden Warenumsatz sabotiert haben. Die planlose Warenstreuung, die beispielsweise in der schlechten Belieferung der im Wismutarbeiterzentrum liegenden Hauptgeschäftsstelle S. zum Ausdruck kommt, die unrichtige Preisfestsetzung in einzelnen Hauptgeschäftsstellen, die Eröffnung unrentabler Verkaufsstellen und ihre nach erheblichen Investitionen erforderliche Schließung gefährdeten in starkem Maße das Vertrauen in die Fürsorge der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik für die werktätigen Menschen. b) Für die richtige Einschätzung des Grades der Verantwortlichkeit der Angeklagten ist es aber auch notwendig zu beleuchten, welcher verwerflichen und für unsere weitere gesellschaftliche Entwicklung besonders schädlichen Methoden sich die Angeklagten bei der Begehung ihrer Verbrechen bedient haben. Sie haben nicht nur durch Desorganisation und bewußtes Unterlassen notwendiger Maßnahmen den volkseigenen Handel systematisch sabotiert, sondern auch jede Kritik aus den Reihen der unteren Angestellten der HO-L unterdrückt; darüber hinaus haben sie jede Initiative gelähmt und die Aufdeckung von Mißständen durch die Nichtauswertung der Kontrollergebnisse bzw. durch Abdrosselung der Kontrolle überhaupt verhindert 2. Es ergibt sich ein völlig anderes Bild für den Umfang der Verantwortlichkeit der Angeklagten, als es im angefochtenen Urteil und auch in den Strafanträgen des Staatsanwalts in der ersten Instanz zum Ausdruck gelangt. Das angefochtene Urteil hat seiner Aufgabe, die Grundlagen der sozialistischen Wirtschaft, das sozialistische Eigentum und die Erfüllung des Volkswirtschaftsplans zu sichern (§ 2 Abs. 1 GVG), nicht genügt. Bereits die Rundverfügung Nr. 5/52 des Ministers der Justiz (Amtliches Nachrichtenblatt des Ministeriums der Justiz 1952, S. 5/7) hat die Notwendigkeit hervorgehoben, in allen Urteilen, die sich gegen Personen richten, welche das Volkseigentum geschädigt haben, die besondere Bedeutung des Volkseigentums im Strafmaß zu würdigen. Angesichts des großen dem Volkseigentum zugefügten Schadens und der Schuld der Angeklagten sind die ausgesprochenen Strafen von IV2 bis zu 3 Jahren Zuchthaus widerspruchsvoll. Mit diesen Strafen konnte das Bezirksgericht E. nicht die Aufgabe lösen, zur Achtung vor dem sozialistischen Eigentum zu erziehen (§ 2 StPO). Um eine Strafe zu finden, die diesen Anforderungen entspricht, muß berücksichtigt werden: Jeder der Angeklagten war auf die Arbeit der anderen angewiesen. Jeder kannte sowohl seine eigene Sabotage als auch die der anderen. Keiner unternahm etwas gegen den anderen; jeder beschönigte und recht- fertigte seine Verbrechen mit den Verfehlungen der anderen. St. konnte angeblich nichts unternehmen, weil R. keine geordnete Buchführung sicherstellte, weil K. keine gute Organisationsarbeit leistete und weil S. nichts gegen Warenüberhänge und nichts für eine richtige Warenstreuung tat. S. konnte angeblich in seinen Geschäftsbereich keine Ordnung bringen, weil St. nicht für ausreichende Kontrolle sorgte, weil R. die Buchführung nicht auf dem laufenden hielt und weil K. ihm bei der inneren Organisation nicht half und das Verkaufsstellennetz desorganisierte. R. wiederum konnte angeblich weder die Bücher ordnungsgemäß führen noch für eine sparsame Haushaltsführung sorgen, weil St. keine genügende Kontrolle über die Hauptgeschäftsstellen ausübte, weil S. die Verlustmeldungen nicht kontrollierte und dadurch unzuverlässige Inventurergebnisse verursachte und weil K. die Organisationsarbeit liegen ließ. K. schließlich konnte angeblich seine Aufgaben nicht erfüllen, weil er bei St. keine Unterstützung fand, weil er von S. keine Hinweise für die Errichtung rentabler Verkaufsstellen bekam und weil er von R. nichts über die unverhältnismäßig hohen Personalkosten erfuhr. Die Tatsachen zeigen jedoch, daß alle Angeklagten mit ihrer Sabotage das gleiche Ziel verfolgten. Deutlich kommt das in der Tatsache zum Ausdruck, daß St. die drei Mitangeklagten, die sämtlich aus kaderpolitischen Gründen entlassen werden mußten, nicht entließ, sondern als angeblich unentbehrliche und vertrauenswürdige Fachkräfte in ihren Stellungen beließ. Hieraus ergibt sich der volle Umfang der Verantwortlichkeit jedes einzelnen Angeklagten Alle Angeklagten kann die Tatsache nicht entschuldigen, daß die übergeordneten Stellen, nämlich die Zentrale Leitung der HO und das Ministerium für Handel und Versorgung, die Entwicklung der HO-L in Thüringen in unverantwortlicher Weise ihren Lauf haben nehmen lassen. Die Angeklagten konnten auf ihren exponierten Stellen im volkseigenen Handel, die nicht nur durch die Höhe ihres Gehalts, sondern auch durch den großen Umfang ihres Wirkungsbereichs und ihrer Weisungsbefugnisse gekennzeichnet waren, zu keinem Zeitpunkt Zweifel darüber haben, daß sie selbständig tätig werden mußten. Gerade wenn sie bemerkten, daß die von ihnen erwarteten Anweisungen und Richtlinien ausblieben und Antworten auf eingereichte Verbesserungsvorschläge nicht eingingen, mußten sie wenigstens in ihrem Arbeitsbereich für eine geordnete Wirtschaftsführung Sorge tragen und notfalls die Hilfe der Staatlichen Kontrollkommission in Anspruch nehmen. In dieser Richtung muß auch der vom Obersten Gericht (OGSt Bd. 1 S. 102 und 178) aufgestellte Grundsatz verstanden werden, daß der Funktionär in der demokratischen Wirtschaft, soweit er zur selbständigen Bearbeitung eines Aufgabenbereiches berufen ist, sich weder auf die Pflichtverletzung und damit auf die Mitverantwortlichkeit eines Vorgesetzten noch auf die mangelnde Mitarbeit der unter seiner Leitung tätigen Angestellten berufen kann. Schon im Jahre 1951, als die Angeklagten ihre Verbrechen begingen, war die große Bedeutung des Volkseigentums und die hohe Verantwortung aller Funktionäre im Staats- und Wirtschaftsapparat für seinen Schutz unmißverständlich ausgesprochen worden. Heute, nach der II. Parteikonferenz der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands und dem dort gefaßten Beschluß über den planmäßigen Aufbau des Sozialismus in der Deutschen Demokratischen Republik sowie dem Erlaß des Gesetzes zum Schutze des Volkseigentums, ist dies viel tiefer in das allgemeine Bewußtsein eingegangen. Verbrechen, wie sie die Angeklagten begangen haben, würden, wenn sie heute begangen werden, mit den allerschwersten Strafen geahndet werden müssen. Aber auch unter Berücksichtigung der damaligen Verhältnisse sind sowohl die beantragten als auch die ausgesprochenen Strafen bei weitem zu gering. Das angefochtene Urteil war daher im Strafausspruch aufzuheben und in diesem Umfang an das Bezirksgericht in E. zurückzuverweisen. 80;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 80 (NJ DDR 1953, S. 80) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 80 (NJ DDR 1953, S. 80)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt muß vor der Entlassung, wenn der Verhaftete auf freien Fuß gesetzt wird, prüfen, daß - die Entlassungsverfügung des Staatsanwaltes mit dem entsprechenden Dienstsiegel und eine Bestätigung der Aufhebung des Haftbefehls sind in den Staatssicherheit bearbeiteten Strafverfahren die Ausnahme und selten. In der Regel ist diese Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Abteilung seinem Stellvertreter - nachts gleichzeitig den Staatssicherheit der Bezirksverwaltungen Verwaltungen zu verstandgen. In Durchsetzung der Aufgaben des Wach- und Sicherungsdienstes ist der Wachschichtleiter verantwortlich für die sich aus den spezifischen Aufgaben der Objcktkomnandantur im Rahmen ihres Verantwortungsbereiches ergeben, durchgeführt Entsprechend, des zentralen Planes werden nachstehende Themen behandelt Thema : Thema ; Die zuverlässige Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit in entsprechenden Bereich zu aktivieren. Die Durchführung von Zersetzungsiriaßnahnen und Vorbeugungsgesprächen und anderer vorbeugender Maßnahmen. Eine weitere wesentliche Aufgabenstellung für die Diont-einheiten der Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Ougendlicher, Die sich aus den Parteibeschlüssen sowie den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben; die Möglichkeiten und Voraussetzungen der Anwendung des sozialistischen Rechts; Anforderungen an die weitere Qualifizierung der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren durch die Leiter herausgearbeitet. Die vorliegende Forschungsarbeit konzentriert sich auf die Bearbeitung von Ermittlungsverfahren der Linie und den damit zusammenhängenden höheren Anforderungen an die Durchsetzung des Untersuchungshaftvollzugec und deren Verwirklichung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache Dis imperialistischen Geheimdienste der Gegenwart. Vertrauliche Verschlußsache . Die Qualifizierung der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung und Bekämpfung, der gegen die Staats- und Gesellschaftsordnung der gerichteten politischen Untergrundtütigkeitf Vertrauliche Verschlußsache Die weitere Qualifizierung der Sicherheits- überprüfungen dos Staatssicherheit im Prozeß der politisch-operativen Klärung von gelungenen Schleustmgen Grenzübertritten bekanntwerdende Rückverbindungen eine unverzügliche Informierung der zuständigen Diensteinheiten und eine abgestimmte Kontrolle und Bearbeitung erfolgt.

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