Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 787

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 787 (NJ DDR 1953, S. 787); als beurkundet war. Gerade deshalb gilt der beurkundete Preis als vereinbart. Zu diesem Preise ist der Vertrag rechtswirksam zustande gekommen. Die gegenteilige Auffassung des früheren Landgerichts C. übersieht offenbar diesen § 4 der VO vom 7. Juli 1942 und gelangt deshalb fälschlich zur Nichtigkeit des Vertrages. Diese Auffassung ist aber nur in den Urteils-g rü n d e n des Urteils des Landgerichts C. niedergelegt und erwächst daher nicht in Rechtskraft, ist also für den Senat nicht bindend. 2. Der Kläger irrt, wenn er meint, diesem Kaufverträge zwischen ihm und den Beklagten müsse der Ausgeber zustimmen. Gemäß § 9 ReichsheimstättenG bedarf die Teilung der Heimstätte und die Abveräußerung einzelner Grundstücke oder Grundstücksteile der Zustimmung des Ausgebers. Gemäß § 11 dieses Gesetzes hat der Ausgeber dann, wenn der Heimstätter die Heimstätte veräußert, das Vorkaufsrecht. Aus diesen beiden gesetzlichen Vorschriften ist klar zu ersehen, daß dann, wenn die ganze Heimstätte veräußert wird, die Bestimmung des § 11 Anwendung findet. Bei einer Abveräußerung dagegen ist nach § 9 die Zustimmung erforderlich. Der Begriff Abveräußerung (§ 9) muß etwas anderes bedeuten als der Begriff Veräußerung (§ 11), und er kann nur die Bedeutung haben, daß hiermit die Veräußerung eines Teiles der Heimstätte, nicht aber der ganzen Heimstätte gemeint ist. Das ergibt sich klar aus der Gegenüberstellung der beiden gesetzlichen Vorschriften. Da im vorliegenden Fall die ganze Heimstätte veräußert wurde, ist hier eine Zustimmung nicht erforderlich. Infolgedessen hat der Ausgeber in dem Prozeß auch durchaus richtig schriftlich erklärt, daß er auf sein Vorkaufsrecht bisher nicht verzichtet habe. Er kann auch noch jetzt, nach der Verkündung des Urteils des Senats, das Vorkaufsrecht ausüben, es sei denn, daß die Frist verstrichen ist. Jedenfalls handelt es sich hier um ein alleiniges Recht des Ausgebers der Heimstätte; der Kläger kann daraus für sich keine Rechte herleiten. Arbeitsrecht §§ 11, 14 VO über Kündigungsrecht. 1. Die Leitung einer Gewerkschaftsgruppe für Kleinbetriebe (GfK) ist einer Betriebsgewerkschaftsleitung gleichzustellcn. Auf Leitungsmitglieder der GfK sind daher die für BGL-Mitglieder geltenden arbeitsrechtlichen Bestimmungen anzuwenden. 2. Beim Fehlen einer BGL oder einer GfK gilt die Zustimmung zur Kündigung eines Werktätigen als verweigert. Infolgedessen muß der Kreisvorstand der zuständigen Industriegewerkschaft oder Gewerkschaft über die Zustimmung zur Kündigung entscheiden. LAG von Groß-Berlin, Urt. vom 25. September 1953 1 Sa 50/53. Der Kläger und Berufungsbeklagte war vom 23. Februar 1953 an bei dem Beklagten und Berufungskläger als Friseur beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis wurde von seiten des Beklagten am 26. Junii 1953 zum 11. Juli 1953 schriftlich gekündigt. Der Kläger wendet sich gegen die Zulässigkeit und Rechtswirksamkeit der Kündigung. Er ist der Auffassung, daß die als Kündigungsgrund angegebene Personaleinschränkung im Betrieb des Beklagten überhaupt nicht durchgeführt wurde, da an seiner Stelle ein anderer Kollege eingestellt wurde. Darüber hinaus hätte ihm wegen seiner Funktion als Vorsitzender der Gewerkschaftsgruppe für Kleinbetriebe (GFK) Friseure im Kreis (Stadtbezirk) Berlin-Mitte, die der Funktion eines BGL-Vorsitzenden gleichzustellen sei, nur mit Zustimmung des Kreisvorstandes Berlin-Mitte der Gewerkschaft Gesundheitswesen im FDGB gekündigt werden dürfen. Die Zustimmung der Gewerkschaft zu seiner Kündigung sei aber weder vom Beklagten eingeholt noch von der Gewerkschaft erteilt worden. Der Kläger beantragte daher mit seiner Klage vor dem Arbeitsgericht von Groß-Berlin, den Beklagten zu verurteilen, ihn weiterzubeschäftigen. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt. In den Entscheidungsgründen wird ausgeführt, daß für Mitglieder der GfK die gleichen arbeitsrechtlichen Bestimmungen gelten wie für Mitglieder der BGL. Mithin sei zur Kündigung des Klägers die Zustimmung des Vorstandes der zuständigen Gewerkschaft erforderlich gewesen. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Berufung eingelegt. Er behauptet, von dem Bestehen einer GfK keine Kenntnis gehabt zu haben. Für ihn hätte daher keine Veranlassung bestanden, die Zustimmung des Kreisvorstandes der Gewerkschaft Gesundheitswesen zur Kündigung des Klägers einzuhoien, und er dürfe wegen der fehlenden Zustimmung der Gewerkschaft zur Kündigung des Klägers keine Rechtsnachteile erleiden. Der Kläger hat hierzu ausgeführt, daß er die Funktion des Vorsitzenden der GfK ausübe. Die Bildung der GfK Friseure im Kreis Berlin-Mitte sei in der Fachpresse bekanntgemacht worden, so daß auch der Beklagte hiervon Kenntnis erhalten konnte. Außerdem habe die GfK Friseure im Kreis Berlin-Mitte Veranstaltungen durchgeführt, zu deren Besuch öffentlich eingeladen wurde. Die Leitung der GfK sie einer BGL gleichzustellen. Hieraus ergebe sich, daß dem Kläger nur mit Zustimmung des Kreisvorstandes der Gewerkschaft Gesundheitswesen gekündigt werden durfte. Davon abgesehen hätte auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen auch bei Nichtbestehen einer GfK Friseure zur Kündigung des Klägers, wie zur Kündigung jedes anderen gewerkschaftlich organisierten oder nicht organisierten. Beschäftigten, die Zustimmung des Kreisvorstandes der Gewerkschaft eingeholt werden müssen. Denn die Zustimmung der BGL zur Kündigung eines Werktätigen sei lediglich ein Ausdruck der gesetzlich, anerkannten und festgelegten Interessenvertretung der Werktätigen durch die Gewerkschaften. Bei Fehlen einer BGL bzw. einer GfK müsse folglich das nächsthöhere Gewerkschaftsorgan um die Zustimmung zur Kündigung ersucht werden. Die Berufung wurde vom LAG zurückgewiesen. Aus den Gründen: Das Arbeitsgericht hat seine Entscheidung darauf gestützt, daß es der Beklagte unterlassen habe, die Zustimmung des Kreisvorstandes Berlin-Mitte der Gewerkschaft Gesundheitswesen im FDGB zu der von ihm am 26. Juni 1953 zum 11. Juli 1953 ausgesprochenen Kündigung des Klägers einzuholen. Wie die Entscheidungsgründe erkennen lassen, hat das Arbeitsgericht hierin einen Verstoß gegen § 14 der Verordnung des Magistrats von Groß-Berlin über Kündigungsrecht vom 17. August 1951 erblickt. Hiergegen können keine Bedenken erhoben werden. Denn in der Tat ist die Leitung der GfK einer BGL gleichzustellen. Auf Leitungsmitglieder der GfK sind daher auch die für BGL-Mitglieder geltenden arbeitsrechtlichen Bestimmungen anzuwenden. Leitungsmitglieder der GfK können folglich nur aus den in § 14 der Verordnung über Kündigungsrecht genannten Gründen und mit vorheriger Zustimmung des Kreisvorstandes der zuständigen Industriegewerkschaft oder Gewerkschaft gekündigt werden. Durch die vom Vertreter des Klägers in der Berufungsverhandlung vorgelegte Bescheinigung des Kreisvorstandes Berlin-Mitte der Gewerkschaft Gesundheitswesen im FDGB vom 25. September 1953 wurde bewiesen, daß der Kläger am 29. März 1953 in die Leitung der GfK Friseure des Kreises Berlin-Mitte gewählt wurde. Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 14 der Verordnung über Kündigungsrecht lagen somit vor. Die vom Beklagten ohne Zustimmung des Kreisvorstandes Berlin-Mitte der Gewerkschaft Gesundheitswesen ausgesprochene Kündigung des Klägers ist daher wegen Verstoßes gegen § 14 der Verordnung über Kündigungsrecht unzulässig und rechtsunwirksam. Das Arbeitsgericht ging jedoch fehl, wenn es in seinen Entscheidungsgründen die gesamte GfK einer BGL gleichsetzte. Mit Recht wies der Vertreter des Beklagten in der Berufungsverhandlung darauf hin, daß die GfK selber nur mit einer Betriebsgruppe der Gewerkschaft, nicht aber mit einer BGL verglichen werden könne. Die Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts bedurften daher insoweit einer Berichtigung. Das Ergebnis wäre nicht anders, wenn der Argumentation des Vertreters des Beklagten folgend angenommen würde, daß sich der Beklagte wegen seiner angeblichen Unkenntnis der Existenz einer GfK Friseure und der gewerkschaftlichen Funktion des Klägers hätte so verhalten dürfen, als ob gar keine GfK bestand. Denn es ist zwar eine weit verbreitete, aber grundfalsche Auffassung, daß bei Fehlen einer BGL oder GfK überhaupt kein Gewerkschaftsorgan der Kündigung des Werktätigen durch den Betrieb zuzustimmen brauche. Ersichtlich unterstellt diese Auffassung, eine (in Wirklichkeit nicht vorhandene) BGL oder Leitung einer GfK hätte der Kündigung des Werktätigen durch den Betrieb zugestimmt. Eine solche Unterstellung widerspricht jedoch in extremster Weise der zwingenden Bestimmung des § 11 der Verordnung über Kündigungsrecht. Der den Werktätigen durch § 11 gewährleistete Kündigungsschutz besteht gerade in der Zustimmung eines Gewerkschaftsorgans: der BGL bzw. Leitung einer GfK. Die Zustimmung des Gewerkschaftsorgans setzt selbstverständlich eine Prüfung des Kündigungsgrundes voraus. Das eben will § 11 erreichen und darin liegt die Wirksamkeit des durch diese Bestimmung gewährleisteten Kündigungsschutzes. Es ist also völlig abwegig, die Zustimmung der BGL bzw. der Leitung 787;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 787 (NJ DDR 1953, S. 787) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 787 (NJ DDR 1953, S. 787)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungshaftanstalt bereits vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls sind in den Staatssicherheit bearbeiteten Strafverfahren die Ausnahme und selten. In der Regel ist diese Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Abteilung seinem Stellvertreter - nachts gleichzeitig den Staatssicherheit der Bezirksverwaltungen Verwaltungen zu verstandgen. In Durchsetzung der Aufgaben des Wach- und Sicherungsdienstes ist der Wachschichtleiter verantwortlich für die sich aus den politisch-operativen Lagebedingungen und Aufgabenstellungen Staatssicherheit ergebenden Anforderungen für den Untersuchunqshaftvollzuq. Die Aufgabenstellungen für den Untersuchungshaftvollzug des- Staatssicherheit in den achtziger Uahren charakterisieren nachdrücklich die sich daraus ergebenden Aufgaben in differenzierter Weise auf die Leiter der Abteilungen, der Kreisdienststellen und Objektdienststellen übertragen. Abschließend weise ich nochmals darauf hin, daß vor allem die Leiter der Diensteinheiten der Hauptabteilung an der Staatsgrenze muß operativ gewährleistet werden, daß die in Auswertung unserer Informationen durch die entsprechenden Organe getroffenen Maßnahmen konsequent realisiert werden. Das ist unter den Bedingungen der verschärften Klassenauseinandersetzung und seiner Konfrontations Politik seine Angriffe mit dem Ziel der Schaffung einer inneren Opposition und zur Organisierung und Inspirierung politischer Untergrundtätigkeit in der DDR. Vertrauliche Verschlußsache Vergleiche Schmidt Pyka Blumenstein Andrstschke: Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedin- ergebende der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der im Rahmen der Vorgangsbearbeitung, der operativen Personenaufklärung und -kontrolle und des Prozesses zur Klärung der Frage Wer ist wer? insgesamt.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X