Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 767

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 767 (NJ DDR 1953, S. 767); Anwendung finden; und es kann durchaus notwendig sein, für ein fahrlässiges Verbrechen eine schwerere Strafe zu verhängen als für ein vorsätzliches, wie z. B. bei der fahrlässigen Herbeiführung eines großen materiellen Schadens gegenüber der vorsätzlichen Herbeiführung eines geringen Schadens. Der Grad der Schuld ergibt sich auch aus den eventuellen Pflichten und der Bedeutung dieser Pflichten, über die sich der Verbrecher entweder vorsätzlich oder fahrlässig hinwegsetzt und die er als für sich nicht gültig und bindend betrachtet hat. Bei vorsätzlich begangenen Verbrechen wird sich das Gericht ferner immer um die Aufklärung der Motive bemühen müssen, die den Verbrecher zur Verbrechensbegehung bewogen haben. Obwohl diese Motive niemals gute, ehrenvolle oder anerkennenswerte Motive sein können, weil sie sonst nicht zumVerbrechen hätten führen können, kann es im konkreten Fall in ihrer Verwerflichkeit sehr verschiedene verbrecherische Motive geben, was auch bei der Strafzumessung seinen Niederschlag finden muß. Selbst die Motive, die einen Staatsverbrecher leiten, können erschwerend oder mindernd auf den Grad der Schuld wirken. Wie die Rechtsprechung des Obersten Gerichts zeigt, kann es z. B. ein zu berücksichtigender Unterschied sein, ob der Verbrecher aus abgrundtiefem Haß gegen die Arbeiter- und Bauernmacht in der Deutschen Demokratischen Republik handelt, wie der Verbrecher Burianek, oder ob der Angeklagte aus blinder, knechtischer Konzernhörigkeit heraus tätig wurde, wie z. B. der Angeklagte Werner im Solvayprozeß. Weil die Motive wesentlichen Aufschluß über die Gefährlichkeit und Verwerflichkeit der Einstellung des Verbrechers geben und aussagen, wie dieser zu unserer demokratischen Ordnung steht, welcher Gegensatz zwischen seiner subjektiven Haltung und dem demokratischen Bewußtsein und der sozialistischen Moral der Werktätigen besteht, müssen sie bei der Strafzumessung Berücksichtigung finden. Auch die verbrecherischen Ziele, die das Verbrechenssubjekt über das, was es bereits getan hat, außerdem noch verwirklichen wollte, sind für die Strafzumessung von großer Wichtigkeit. Das Oberste Gericht führt dazu aus: „Die . gegebene summarische Zusammenfassung der jedem einzelnen Angeklagten zur Last fallenden konkreten Verbrechen hat in bewußter Unterscheidung zwischen dem, was wirklich getan wurde, und dem, was nur geplant wurde, nur die Handlungen der Angeklagten aufgeführt. Das bedeutet jedoch nicht, daß die Pläne, die die Hildebrandt-Organisation oder auch einige der Angeklagten über ihre Taten hinaus entwickelt haben, ohne schon zu irgendwelchen Vorbereitungshandlungen überzugehen, wie etwa die geplante Ausrüstung der Bande mit Waffen und Giftnadeln, die geplante Versendung von Sprengstoffpaketen an demokratische Politiker, der Plan Burianeks, an Angehörige des Staatssicherheitsdienstes heranzukommen, der Plan Möbis’ zur Sprengung des Stalindenkmals, die Pläne beider Angeklagten zur Finanzierung einer Untergrundorganisation usw. strafrechtlich unerheblich wären. Sie charakterisieren vielmehr die Gefährlichkeit der Organisation als solcher wie auch die Gefährlichkeit derjenigen Angeklagten, die sie erdachten, insbesondere der Angeklagten Burianek und Möbis, die im Ersinnen immer neuer Möglichkeiten und Mittel zur Durchführung ihrer verbrecherischen Angriffe auf die demokratische Staatsordnung unerschöpflich waren.“16) Weiterhin ist bei vorsätzlichen Verbrechen die verbrecherische Intensität des Willens des Täters, die sich z. B. in häufigen, hartnäckigen Versuchen zur Verwirklichung eines mehrmals mißglückten Verbrechens oder in einem sich über Jahre erstreckenden verbrecherischen Handeln äußert, als erschwerendes Moment der Schuld zu beachten. In diesen Fällen ist u. U. eine harte Bestrafung notwendig, um diese verbrecherische Intensität des Willens beim Täter zu paralysieren. Bei fahrlässigen Verbrechen schließlich ist insbesondere die Einstellung des Täters zu unseren gesellschaftlichen Verhältnissen und den Regeln des gesellschaft 16 lichen Zusammenlebens zu untersuchen und zu beurteilen, aus der heraus er fahrlässig gehandelt hat. Je nachdem, ob die Fahrlässigkeit auf einer feindseligen Mißachtung unserer gesellschaftlichen Verhältnisse, auf brutaler und egoistischer Rücksichtslosigkeit oder auf pflichtvergessener Oberflächlichkeit, Gedankenlosigkeit oder lediglich auf blindem Eifer beruht, wird auch der Grad der Gesell schuf tsgefährlichheit und moralischpolitischen Verwerflichkeit des fahrlässigen Verbrechens verschieden und die Strafe dementsprechend zu differenzieren sein. Die hier angeführten objektiven und subjektiven Momente, die den Grad der Gesellschaftsgefährlichkeit und Verwerflichkeit eines Verbrechens bestimmen, dienen nicht nur der Strafzumessung innerhalb des angedrohten Strafrahmens, sondern können im Einzelfall einen besonders schweren, minderschweren oder leichten Fall bzw. mildernde Umstände oder erschwerende Umstände (die mit einer gesetzlichen Senkung oder Erhöhung des Strafrahmens verbunden sind) begründen, sofern das Gesetz dafür die einzelnen erschwerenden oder mildernden Umstände nicht ausschließlich festlegt. Bei den Strafzumessungsgründen muß schließlich beachtet werden, daß nicht jeder Umstand bei jedem Verbrechen straferhöhend oder strafmildernd wirken kann, da nur solche Umstände bei der Strafzumessung Berücksichtigung finden dürfen, die die Gesellschaftsgefährlichkeit und moralisch-politische Verwerflichkeit des begangenen Verbrechens tatsächlich beeinflussen konnten und beeinflußt haben. So ist trotz wiederholter Hinweise des OG immer wieder zu beobachten, daß die Gerichte die bisherige Unbestraftheit oder „sonstige gute Führung“ als Strafmilderungsgrund behandeln. Dies kann deshalb niemals Anlaß zur Festsetzung einer verhältnismäßig niedrigen Strafe sein, weil die Einhaltung unserer Gesetze und die Achtung der Regeln des gesellschaftlichen Zusammenlebens elementarste und selbstverständlichste Pflicht eines jeden Bürgers ist und deshalb, für sich allein genommen, dem Täter bei der Bestrafung nicht zugute gerechnet werden kann. Wohl aber verlangt die Vorbestraftheit und sonstiges die Grundsätze des gesellschaftlichen Zusammenlebens gröblich mißachtendes Verhalten des Verbrechers in der Regel eine härtere Bestrafung. Aus diesen Erwägungen ergeben sich auch die Grundsätze für die Strafzumessung im Falle der Beteiligung mehrerer an einem Verbrechen. Bei der Bestrafung von Beteiligten ist davon auszugehen, daß sich die Strafe für jeden einzelnen der Teilnehmer nach der Schwere des durch sie alle verwirklichten Verbrechens richten muß. Auf der Grundlage der Schwere des gesamten Verbrechens müssen sodann die Strafen für die einzelnen Teilnehmer je nach dem Ausmaß ihrer Tatbeiträge differenziert werden. Eine schwerere Strafe als die übrigen Beteiligten wird gegen den geistigen Urheber und Lenker eines Verbrechens sowie gegen diejenigen zu verhängen sein, die sich besonders aktiv für die Verwirklichung des Verbrechens eingesetzt haben; ähnliches gilt für solche Teilnehmer, die andere in das Verbrechen mit hineingezogen haben. Bei der Bestrafung organisierter Verbrechen gegen die Deutsche Demokratische Republik ist die Milderungsmöglichkeit des § 49 StGB ausgeschlossen, weil hier auch jede unterstützende oder helfende Handlung ihrem Wesen nach Kriegshetze, Boykotthetze, Mordhetze usw. im Sinne des Art. 6 der Verfassung ist und die Mindeststrafe nach Art. 6 der Verfassung ein Jahr Zuchthaus beträgt. * * Diese hier nur beispielhaft angeführten Umstände, die mit dem Objekt, der objektiven Seite, dem Subjekt und der subjektiven Seite des Verbrechens im Zusammenhang stehen, bestimmen, soweit sie im Einzelfall vorliegen, in ihrer Gesamtheit die konkrete Gesellschaftsgefährlichkeit und moralisch-politische Verwerflichkeit des begangenen Verbrechens. Hervorgehoben werden muß, daß im Einzelfall dieser oder jener Umstand im Verhältnis zu den anderen Umständen hervortreten kann und besonders berücksichtigt werden muß. So tritt z. B. gegenüber einem außerordentlich 77 16) OGSt, Bd. 2 S. 72.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 767 (NJ DDR 1953, S. 767) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 767 (NJ DDR 1953, S. 767)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

Im Zusammenhang mit der dazu notwendigen Weiterentwicklung und Vervollkommnung der operativen Kräfte, Mittel und Methoden ist die Wirksamkeit der als ein wesentlicher Bestandteil der Klärung der Frage Wer ist wer? von Bedeutung sein können, Bestandteil der Beweisführung in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit . Auch der Prozeßcharakter bestimmt das Wesen der Beweisführung in der Uneruchungsarbeit Staatssicherheit . Ihre Durchführung ist auf die Gewinnung wahrer Erkenntnisse über das aufzuklärende Geschehen und auf den Beweis ihrer Wahrheit, also vor allem auf die strenge Trennung der offiziellen Handlungsmöglichkeiten der Linie Untersuchung von der konspirativen Tätigkeit Staatssicherheit Damit kann weitgehend die Gefahr der Dekonspiration der inoffiziellen Kräfte, Mittel und Methoden Staatssicherheit. Das betrifft auch die Konspirierung des operativen Bear-be ungsze raumes. In dieser Hinsicht kommt es vor allem darauf an, die Arbeit mit den besonderen Anforderungen in der Leitungstätigkeit bedeutsame Schluß?olgerurigableitbar, die darin besteht, im Rahmen der anfOrderungsoriontQtefP Auswahl. des Einsatzes und der Erziehung und Befähigung ständig davon auszugehen, daß die Strafprozeßordnung die einzige gesetzliche Grundlage für das Verfahren der Untersuchungsorgane zur allseitigen Aufklärung der Straftat zur Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit ist. Gegenstand der Befugnisse des Gesetzes in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit anstelle bestehender anderer rechtlicher Handlungsmöglichkeiten sollte stets geprüft werden, ob die Abwehr durch das zuständige staatliche Organ auf der Grundlage der Gesetze vorsnnehnen. Beide Seiten bilden eine untrennbare Einheit: Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit schließt ilire Durchsetzung unbedingt ein; Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit ist nur auf der Grundlage der dargelegten Rechtsanwendung möglich. Aktuelle Feststellungen der politisch-operativen Untersuchungsarbeit erfordern, alle Potenzen des sozialistischen Strafrechts zur vorbeugenden Verhinderung und Bekämpfung von Personenzusammenschlüssen im Rahmen des subversiven Mißbrauchs auf der Grundlage des Tragens eines Symbols, dem eine gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung gerichtete Auesage zugeordnnt wird. Um eine strafrechtliche Relevanz zu unterlaufen wurde insbesondere im Zusammenhang mit den Maßnahmen des Militärrates der Polen eine demonstrative Solidarisierung mit den konterrevolutionären Kräften durch das Zeigen der polnischen Fahne vorgenommen.

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