Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 764

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 764 (NJ DDR 1953, S. 764); dieser Grundlage aus wird er die Strafe finden, die notwendig und ausreichend ist, um einen rückständigen, den bürgerlich-kapitalistischen Traditionen der Vergangenheit verhafteten und zum Rechtsbrecher gewordenen Werktätigen zur bewußten, aktiven Teilnahme an unserem großen Aufbauwerk zu erziehen. Nur wenn unsere Richter fest und unerschütterlich vom sozialistischen Rechtsbewußtsein getragen sind, werden sie vor kleinbürgerlichen, unserer Strafpolitik schädlichen Schwankungen bewahrt, die darin bestehen, daß sie entweder den Stimmungen der rückständigen Teile der Werktätigen nachtraben bzw. vor der feindlichen Propaganda kapitulieren und zu milde Strafen festsetzen, oder aber in Radikalismus verfallen und überspitzt harte Strafen verhängen. Nur wenn sich unsere Richter vom sozialistischen Rechtsbewußtsein leiten lassen, werden sie für jeden Einzelfall ein Strafmaß finden, das unsere Werktätigen und alle fortschrittlichen Bürger von der Notwendigkeit und Gerechtigkeit des Urteils überzeugt und diese selbst auf die Höhe des sozialistischen Staats- und Rechtsbewußtseins hebt. Nicht selten findet man in den Urteilen unserer Gerichte als Begründung für Art und Höhe der festgesetzten Strafe und auch das zeugt von einem Mangel an sozialistischem Rechtsbewußtsein lediglich allgemeine Erwägungen und nichtssagende Redewendungen über den Grad der Gesellschaftsgefährlichkeit des Verbrechens, wie z. B. die Formel: „Die festgesetzte Strafe entspricht dem Grad der Gesellschaftsgefährlichkeit der Tat und dem Grad der Verantwortlichkeit des Täters“, ohne daß hierzu eine auf die festgestellten Tatsachen gestützte Begründung gegeben wird. Zu diesem Fehler, lediglich aus allgemeinen Erwägungen Schlußfolgerungen für die Bestrafung eines Verbrechens zu ziehen, stellt das Oberste Gericht in einer Entscheidung zutreffend fest: „Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils und des Protokolls der Hauptverhandlung erster Instanz hat ergeben, daß sich das Bezirksgericht bei der Verurteilung auf allgemeine Erwägungen gestützt hat, ohne das tatsächliche Verschulden des Angeklagten in den Einzelfällen festzustellen. Nur auf Grund derartiger konkreter Feststellungen hätte das Bezirksgericht zu der Verurteilung . kommen können Das angefochtene Urteil ist den umgekehrten Weg gegangen, indem es aus einem angenommenen Sabotagevorsatz, der auf allgemeine Erwägungen gestützt wird, schlußfolgert, daß auch die einzelnen, dem Angeklagten vorgeworfenen Handlungen verbrecherisch gewesen wären. Das ist unzulässig.“5) Das Gericht muß demzufolge bei der Strafzumessung den Grad der Gesellschaftsgefährlichkeit und moralischpolitischen Verwerflichkeit des Verbrechens sowie die sonst für die Strafzumessung bedeutsamen Umstände auf seiten des Verbrechenssubjekts an Hand sämtlicher Tatsachen beurteilen, die mit dem Objekt, der objektiven Seite, dem Subjekt und der subjektiven Seite des begangenen Verbrechens in Zusammenhang gestanden haben und von ihm im Verlaufe des Prozesses festgestellt worden sind. Dabei ist hinsichtlich des Verbrechensobjekts zu berücksichtigen, daß dessen allgemeine gesellschaftliche und politische Bedeutung bereits vom angedrohten Strafrahmen der verletzten Strafrechtsnorm durch die Festlegung bestimmter Strafarten und der Höchst- und Mindestgrenzen der einzelnen Strafen berücksichtigt wird und deshalb keine unmittelbaren Schlußfolgerungen für die im Einzelfall innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzende konkrete Strafe zuläßt. So sagt z. B. die Tatsache, daß mit einem Verbrechen der innerdeutsche Handel angegriffen wurde, für sich allein noch gar nichts darüber, ob eine Strafe von drei, fünf oder sieben Jahren Gefängnis bzw. Zuchthaus gern. § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 HSchG zu verhängen ist. Die allgemeine Bedeutung des Verbrechensobjekts wird nur dort für die Strafzumessung wichtig, wo eine Strafrechtsnorm verschiedene Objekte schützt, wie z. B. der § 242 StGB das private und gleichzeitig das gesellschaftliche Eigentum6). Der von § 242 StGB festgelegte Strafrahmen gilt, unter Berücksichtigung der durch die Richtlinie des ) OG-Urtftil vom 13. Juli 1933 2 Ust II 246/S3. 6) vgl. Richtlinie des OG vom ZS. Oktober 1953, NJ 1953 S. 686. OG Nr. 3 festgelegten Einschränkungen für die Bestrafung sowohl der Diebstähle gegen das private Eigentum als auch der minderschweren Diebstähle gegen das gesellschaftliche Eigentum. Eine Untersuchung der nach § 242 StGB möglichen Diebstähle führt dabei zu dem Ergebnis, daß ein Diebstahl an Volkseigentum sofern sich nicht aus anderen Umständen wesentliche Unterschiede ergeben allein schon wegen der allgemeinen gesellschaftlichen und politischen Bedeutung des Volkseigentums immer schwerer wiegt als ein, im übrigen unter gleichen Bedingungen begangener, Diebstahl von privatem Eigentum. Das Volkseigentum als das grundlegende Produktionsverhältnis unserer demokratischen Ordnung verdient einen erhöhten Strafschutz. Es geht darum auch nicht an, daß einzelne Gerichte Angriffe auf das Volkseigentum milder bestrafen als Verletzungen des privaten Eigentums. Aus den gleichen und vor allem auch aus erzieherischen Gründen ist es deshalb auch völlig unangebracht, Angriffe auf das gesellschaftliche Eigentum mittels richterlichen Strafbefehls zu bestrafen. Ebenfalls aus diesen Gründen sind bei Angriffen auf das gesellschaftliche Eigentum Geldstrafen als Hauptstrafen nur in den seltensten Fällen am Platze. Grundsätzlich widerspricht es der Bedeutung des gesellschaftlichen Eigentums und der Notwendigkeit seines verstärkten Schutzes, eine derartige, nur sehr bedingt erzieherisch wirkende Strafe auszusprechen. Über solche Fälle hinaus gibt uns die allgemeine Bedeutung des angegriffenen Objekts allein noch keinen Hinweis auf die dem angedrohten Strafrahmen zu entnehmende konkrete Strafe für das begangene Verbrechen. Wo also konkrete Strafen in den Strafanträgen oder Urteilen mit der allgemeinen Bedeutung des angegriffenen Objekts begründet werden, liegt von den genannten Ausnahmen abgesehen in Wirklichkeit eine Selbsttäuschung vor; die eigentlichen Gründe, die für die Strafzumessung maßgeblich sind, bleiben unausgesprochen und die diesbezüglichen Ausführungen können weder den Angeklagten noch die überprüfende Instanz, noch die Werktätigen, denen die Begründung der Strafe bekanntgemacht wird, überzeugen. Die allgemeine gesellschaftliche und politische Bedeutung des Verbrechensobjekts gibt uns aber eine Richtlinie für die Erkenntnis, welche Bedeutung dem angegriffenen Objekt in der konkreten Situation des Kampfes für die nationale Einheit und den Frieden, des Aufbaus des Sozialismus in der Deutschen Demokratischen Republik und der Hebung des materiellen und kulturellen Lebensniveaus der Werktätigen sowie der Sicherung der persönlichen Rechte und Interessen der Bürger zukommt. Es ist z. B. bei den Verbrechen gegen die Deutsche Demokratische Republik sehr wesentlich, ob der Verbrecher die Grundlagen unserer demokratischen Ordnung in einem Zeitpunkt angreift, in dem der Gegner gerade eine gefährliche Aktion gegen unsere Arbeiter- und Bauemmacht unternimmt, oder ob das Verbrechen zu einem Zeitpunkt erfolgt, in dem der geschlagene Gegner sich fluchtartig zurückzieht und eine relative „Ruhe“ besteht. Eine sehr anschauliche An- -leitung für die Strafzumessung in solchen Fällen gibt z. B. das Strafgesetzbuch der CSR, indem es in den Bestimmungen über die Verbrechen gegen die Republik (z. B. § 78 Abs. 3 Buchst, a, § 80 Abs. 2 Buchst, a, § 81 Abs. 2, § 83 Abs. 3) vorschreibt, daß eine schwerere Bestrafung einzutreten hat, wenn das Verbrechen „in einer Periode erhöhter Gefährdung des Vaterlandes“ begangen wurde. In einer solchen Periode wächst mit Notwendigkeit die Gefährlichkeit der gegen die Grundlagen der Arbeiter- und Bauernmacht gerichteten Verbrechen, und es muß dementsprechend eine schwerere Strafe verhängt werden als in anderen Perioden. Es kommt also darauf an, daß wir die Strafe für das begangene Verbrechen aus der gegebenen politischen Situation heraus finden und im einzelnen prüfen, in welcher Beziehung der Angriff auf ein bestimmtes Verbrechensobjekt zu der gegebenen Situation des Klassenkampfes steht. Von wesentlichem Einfluß auf den Grad der Gesellschaftsgefährlichkeit und moralisch-politischen Verwerflichkeit und folglich auch auf die Stafzumessung sind weiter die mit der objektiven Seite des begangenen Verbrechens in Zusammenhang stehenden Umstände. So gibt z. B. der tatsächlich eingetretene oder mögliche materielle und ideelle Schaden Aufschluß über die Schwere 764;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 764 (NJ DDR 1953, S. 764) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 764 (NJ DDR 1953, S. 764)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

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