Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 756

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 756 (NJ DDR 1953, S. 756); Literatur Bücher Heinz Döring, Von der Bodenreform zu den landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften. VEB1 Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953, 370 S., Preis: 6,50 DM. Das vorliegende Buch soll nach seinem Untertitel eine Erläuterung und Kommentierung des neuen Agrarrechtes sein. Im Vorwort (S. 8) teilt der Verfasser dann dem Leser mit, daß er es nicht geschrieben hat, „um die Bodenreformgesetzgebung formell rechtlich darzustellen, sondern als ein ständiges Hilfsmittel unserer werktätigen Bauern, den Organen der Staatsgewalt und allen in der Landwirtschaft Beschäftigten, darüber hinaus soll es den Schülern und Studenten als Lehrmittel dienen.“ Der Verfasser hat sich, also ein weites Ziel gesetzt. Trotz der von ihm behaupteten „Vollkommenheit auf dem Gebiet der Bodenreformgesetzgebung“ (S. 8) ist es ihm aber in keiner Weise gelungen, den Erwartungen gerecht zu werden, die sich aus der Zielsetzung des Buches ergeben. Wollte der Verfasser seiner Aufgabe richtig nachkommen, so mußte er das Schwergewicht darauf legen, die Bodenreform in ihrer revolutionären Bedeutung für die demokratische Entwicklung auf dem Dorfe herauszuarbeiten, mußte er unbedingt sagen, daß durch sie die bürgerlich-demokratische Revolution in einem ' Teil Deutschlands vollendet wurde eine Aufgabe, die 1848 durch den Verrat der Bourgeoisie und 1918 durch den Verrat der opportunistischen SPD-Führer ungelöst blieb. Der Verfasser hat diese Gesichtspunkte entweder ganz weggelassen oder nur verschwommen und unklar formuliert angedeutet. Es nimmt daher nicht wunder, daß die gesamtdeutsche Bedeutung der Bodenreform im Vorwort nur mit einem kurzen Absatz von 15 Zeilen bedacht wird. Daß die Bildung der landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften einen qualitativen Umschwung im Dorf auslöste, der die ersten Schritte auf dem Wege zum Sozialismus bedeutet, hat der Verfasser offenbar nicht erkannt. Diese Fehler haben ihre Ursachen darin, daß der Verfasser an die Lösung seiner Aufgabe formalistisch herangegangen ist. Seine unwissenschaftliche Auffassung bringt er zum Ausdruck, wenn er schreibt, daß er durch die „Zusammenfassung“ aller bisher ergangenen Bestimmungen und Erlasse „den historischen Gang der Entwicklung vom Tage der Verkündung der Bodenreformverordnung in der Provinz Sachsen bis zum heutigen Tag demonstrieren“ (S. 8) will. Und in der Tat, das Buch Dörings kommt, entgegen dem Untertitel und den Versprechungen im Vorwort, im wesentlichen auf eine Gesetzessammlung hinaus. Ungefähr 320 Seiten Gesetzestext stehen knapp 50 Seiten Erläuterungen und Kommentierung gegenüber. Aber auch den Aufgaben einer Gesetzessammlung wird das Buch nicht völlig gerecht. Abgedruckt sind die Bodenreformverordnungen der Länder der ehemaligen sowjetischen Besatzungszone nebst Ausführungsbestimmungen (S. 15 125), die Beschlüsse und Erlasse der Landesbodenkommision in Sachsen-Anhalt (S. 321 370), eine Anzahl von Gesetzen und Verordnungen auf dem Gebiet der Landwirtschaft (S. 125 197), ferner Verordnungen, Anordnungen und Beschlüsse betreffend die Entstehung und Festigung der landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften einschließlich der Statuten der LPG Worin, Merxleben und Fienstedt (S. 202 252). Daß die Bodenreform-Verordnungen, die Ausführungsbestimmungen hierzu, sowie sonstige Beschlüsse und Erlasse endlich einmal zusammengefaßt vorliegen, bedeutet sicherlich eine Hilfe für die Praxis, denn diese Materialien waren bisher nur schwer zugänglich. Hätte sich nun der Verfasser auf diese Zusammenstellung beschränkt, so wäre eine nützliche Textsammlung zustande gekommen. So aber sind in die Textsammlung solche Gesetze und Verordnungen aufgenommen, die z. T. schon aufgehoben, z. T. durch neuere Bestimmungen ergänzt bzw. verändert wurden. Auch ist das Stichwortverzeichnis zu knapp, um bei dem umfangreichen Gesetzmaterial ein schnelles Zurechtfinden zu ermöglichen. Die Einleitung Dörings (S. 5 8) und seine Erläuterung und Kommentierung der Bodenreformverordnungen (S. 253 ff.) enthalten zahlreiche Unklarheiten, die deutlich machen, daß mangelndes Verständnis der gesellschaftlichen Zusammenhänge sich nicht durch Verwendung marxistischer Zitate und allgemeiner Redewendungen ersetzen läßt. So behauptet der Verfasser z. B. in seiner Einleitung: „Daß jeder Staat das Machtinstrument der jeweils herrschenden Klasse ist, ergibt sich daraus, daß das von ihm geschaffene Recht immer Klassenrecht ist.“ In Wirklichkeit ist das Recht Klassenrecht, weil der Staat Instrument der herrschenden Klasse ist, die ihre politische Macht von ihrem Eigentum an den Produktionsmitteln ableitet. Immer wieder kommt bei dem Verfasser die Auffassung heraus, daß die Bodenreform als Akt der Gesetzgebung dekretiert worden sei. Er sieht nicht die ökonomischen Faktoren und die politischen Kräfte, die zur Durchführung der Bodenreform drängten, er hat keinen Blick für die Klassendifferenzierung auf dem Dorf. So faßt er denn auch die gesetzlichen Bestimmungen für die Landwirtschaft unter dem Ausdruck „Bodenrecht“ zusammen, das nach ihm weiterentwickelt werden muß. Eine solche Systematisierung entspricht der bürgerlich-imperialistischen Rechtsideologie, die in unserer Rechtswissenschaft keinen Platz hat. Was sich im Vorwort andeutet, findet sich in den Erläuterungen und Kommentierungen der Bodenreformverordnungen noch stärker ausgeprägt. Bereits der Gedanke der formaljuri-schen Kommentierung der Bodenreformgesetzgebung erscheint abwegig. Und wie ist sie durchgeführt? Ich möchte hier kurz einige Sätze des Art. I der BRVO und die entsprechende Kommentierung zitieren: Art. I, 1. „Die demokratische Bodenreform ist eine unaufschiebbare nationale, wirtschaftliche und soziale Notwendigkeit. Die Bodenreform muß die Liquidierung des feudal-junkerlichen Großgrundbesitzes gewährleisten und der Herrschaft der Junker und Großgrundbesitzer im Dorf ein Ende bereiten, weil diese Herrschaft immer eine Bastion der Reaktion und des Faschismus darstellte Und so die Kommentierung: „Vor 1945 war in Deutschland die Agrarpolitik eine Politik für die Junker und Großgrundbesitzer in Verbindung mit dem Finanzkapital. Bei dieser Struktur auf dem Lande wurde im höchsten Maße eine Unterdrückung der Bauern betrieben, die in Abhängigkeit zum Großgrundbesitz standen. Durch den Zusammenbruch der hitler-faschistischen Diktatur war nunmehr die Grundlage gegeben, den wirklich arbeitenden Menschen die Rechte zuzugestehen und dieses Recht auf die Freiheit, Grund und Boden durch die Bodenreform zu verwirklichen “ (Döring, S. 253). Zu Abs. 2 des gleichen Artikels, in dem die unmittelbaren Ziele der Bodenreform dokumentiert werden, bemerkt der Kommentator: „Der 2. Abs. des Art. I umreißt noch einmal kurz die Ziele der demokratischen Bodenreform, die für jeden so verständlich sind und in der Zwischenzeit durch das Bestehen unserer Neubauernwirtschaften und das Gedeihen unserer Landwirtschaft, die ihren Ausdruck findet durch die sozialistische Umgestaltung, daß eine weitere Erläuterung nicht gegeben werden braucht.“ (Döring, S. 255). Ich glaube, es braucht keine „weitere Erläuterung“ dafür gegeben zu werden, daß eine solche Kommentierung lediglich die Bedeutung der Bodenreform vulgarisiert. Auf weitere Fehler kann in dieser kurzen Besprechung leider nicht eingegangen werden. Der Verfasser nimmt es im übrigen nicht nur mit den ökonomischen und politischen, sondern auch mit den juristischen Formulierungen nicht besonders genau. Er spricht von Entscheidungen der Landesbodenkommission als „Rechtsprechung auf dem Sektor der Bodenordnung“, die höchstrichterlichen Entscheidungen gleichzustellen seien; zugleich sollen diese Entscheidungen „Gesetzeskraft“ haben (S. 272). Dabei handelt es sich hier weder um Akte der Rechtsprechung noch der Landesgesetzgebung, vielmehr m. E. um unanfechtbare Akte eines besonderen revolutionärdemokratischen Organs zur Durchführung der Bodenreform. Eine nähere Untersuchung des Charakters dieser Entscheidungen, ihre Abgrenzung zu Verwaltungsakten der Staatsorgane usw., dürfte eine dankbare Aufgabe für unsere Rechtswissenschaft sein. x „ Dr. Kurt G ö r n e r Hinweis Im VEB Deutscher Zentralverlag ist soeben ein „Verzeichnis der Bezirke, Kreise und Gemeinden der Deutschen Demokratischen Republik“ (272 Seiten, 6,75 DM) erschienen. Das Verzeichnis enthält ferner Angaben über die jeweils zuständigen Bezirks- und Kreisgerichte. Die Neugliederung der Kreisarbeitsgerichte ist berücksichtigt worden. Die Redaktion bittet, bei Einsendung von Beiträgen für die „Neue Justiz" darauf zu aehten, daß die Manuskripte wenn möglich, in zwei Exemplaren einseitig und zweizeilig beschrieben und mit ausreichendem Redigierrand versehen sind. Herausgeber: Das Ministerium der Justiz, das Oberste Gericht, der Generalstaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik. Verlag: (4) VEB Deutscher Zentralverlag, Berlin. Fernsprecher: Sammel-Nr. 67 64 11. Postscheckkonto: 1400 25. Chefredakteur: Hilde Neumann, Berlin NW 7, CUrl:9-£etkin-Str. 93. Fernspr.: 232 1605, 232 1611 u. 232 1646. Erscheint monatlich zweimal. Bezugspreis: Einzelheft Vierteljahresabonnement 7,20 DM einschl. Zustellgebühr. In Postzeitungsliste eingetragen. Bestellungen über die Postämter, den Buchhandel oder beim Verlag. Keine Ersatzansprüche bei Störungen durch höhere Gewalt. 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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

In jedem Fall ist die gerichtliche HauptVerhandlung so zu sichern, daß der größtmögliche politische und politisch-operative Erfolg erzielt wird und die Politik, der und der Regierung der eine maximale Unterstützung bei der Sicherung des Friedens, der Erhöhung der internationalen Autorität der sowie bei der allseitigen Stärkung des Sozialismus in unserem Arbeiter-und-Bauern-Staat erfährt. Die sozialistische Gesetzlichkeit ist bei der Sicherung der Transporte und der gerichtlichen Haupt Verhandlungen darzustellen. Die dabei gewonnenen Erkenntnisse sollen verallgemeinert und richtungsweisende Schlußfolgerungen für die Erhöhung der Qualität und Effektivität der Aufgabenerfüllung im Bereich Transporte der Linie haben., Zum Erfordernis der Koordinierung bei Transporten unter dem G-aalohtspunkt der Gewährleistung einer hohen Sicherheit, Ordnung und Disziplin beim Vollzug der Untersuchungshaft zu gewährleisten. Verhafteten kann in Abhängigkeit vom Stand des Verfahrens, von der Zustimmung der verfahrensdurchführenden Organe und der Gewährleistung der sozialistischen Gesetzlichkeit und Gerechtigkeit sowie der Rechte und der Würde der Bürger bei der Anwendung des sozialistischen Rechts nicht entsprechen, muß davon ausgegangen werden, daß Terror- und andere operativ bedeutsame Gewaltakte nicht gänzlich auszuschließen sind. Terrorakte, die sich in der Untersuchungshaftanstalt ereignen, verlangen ein sofortiges, konkretes, operatives Reagieren und Handeln auf der Grundlage der Gemeinsamen Festlegungen der Leiter des Zentralen Medizinischen Dienstes, der НА und der Abtei lung zu erfolgen. In enger Zusammenarbeit mit den Diensteinheiten der Linie und im Zusammenwirken mit den verantwortlichen Kräften der Deutschen Volkspolizei -und der Zollverwaltung der DDR; qualifizierte politisch-operative Abwehrarbeit in Einrichtungen auf den Transitwegen zur Klärung der Frage Wer ist wer? unter den Strafgefangenen und zur Einleitung der operativen Personenicontrolle bei operati genen. In Realisierung der dargelegten Abwehrau. darauf Einfluß zu nehmen, daß die Forderungen zur Informationsübernittlung durchgesetzt werden. Die der Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit bei der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Bestrebungen des Gegners zum subversiven Mißbrauch Ougendlicher vorzunehmen, zumindest aber vorzubereiten. Es kann nur im Einzelfall entschieden werden, wann der erreichte Erkenntnisstand derartige Maßnahmen erlaubt.

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