Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 755

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 755 (NJ DDR 1953, S. 755); Aus der Praxis der Vertragsgerichte 6. DurchfBest. zur VO über die Finanzwirtschaft der volkseigenen Betriebe vom 15. Juli 1949 (ZVOB1. S. 548). Auch ein berechtigter Einwand gegen die Höhe des Preises aus einer Warenlieferung befreit nicht von der Verpflichtung, den vollen Preis innerhalb der in der 6. DurchfBest. zur VO über die Finanzwirtschaft der volkseigenen Betriebe gesetzten Frist zu bezahlen. Etwas anderes gilt lediglich für den Fall der Beanstandung von Menge, Qualität und Sorte. Staatliches Vertragsgericht bei der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik, Entsch. vom 24. Juli 1953 VIII 19/53. Der Antragsgegner hat Rechnungen für die Ende 1951, Anfang 1952 erfolgte Lieferung von Importwaren nach den Behauptungen des Antragstellers nicht innerhalb der durch die 6. DurchfBest. zur VO über die Finanzwirtschaft der volkseigenen Betriebe vorgeschriebenen Frist von 15 Tagen mit dem vollen Rechnungsbetrag bezahlt. Die Zahlungsverweigerung wird von dem Antragsgegner damit begründet, daß die Preise nicht den Stoppreisen des Jahres 1944 entsprochen hätten und daß infolgedessen die von dem Ministerium der Finanzen erteilte Preisgenehmigung falsch gewesen sei. Ein Antrag auf Neufestsetzung der Preise wurde von dem Antragsgegner unverzüglich gestellt; er hatte nach einigen Monaten teilweise Erfolg. Der Antragsteller behauptet, daß die Einwendungen gegen den Rechnungsbetrag nicht von der Verpflichtung fristgerechter Zahlung befreien, und verweist hierzu auf § 4 der 6. DurchfBest. Der Antragsgegner wendet hiergegen ein, daß diese Bestimmung sich nicht auf den Rechnungsbetrag beziehen könne, da die 6. DurchfBest. davon ausgehe, daß richtige Preise in den Rechnungen enthalten seien. Die mit falschen Preisen ausgestatteten Rechnungen habe er als nicht existent betrachtet. Aus den Gründen: Der von dem Antragsteller berechnete Preis war so lange als der gesetzlich zulässige Preis anzusehen, wie der auf diesen Preis bezogene Genehmigungsvermerk der Preisbehörde Gültigkeit hatte. Wenn der Antragsgegner glaubte, berechtigte Einwände gegen die Höhe des Preises geltend machen zu müssen, befreite ihn diese Annahme nicht von der Verpflichtung, den vollen Preis innerhalb der in der 6. DurchfBest. zur VO über die Finanzwirtschaft der volkseigenen Betriebe gesetzten Frist zu bezahlen. Etwas anderes gilt lediglich für den Fall der Beanstandung von Menge, Qualität und Sorte. Für diesen Fall und angesichts der erschöpfenden Aufzählung der Beanstandungen nur für diesen gibt § 4 Abs. 5 der 6. DurchfBest. als Ausnahmeregelung die Möglichkeit, in Höhe des Wertes der Beanstandung einen entsprechenden Teil des Kaufpreises zurückzubehalten. Wenn in § 6 Abs. 4 der VO vom 17. Juli 1952 über das Bankeninkasso bestimmt wird, daß ein Einspruch gegen den Rechnungseinzugsauftrag auch damit begründet werden kann, daß die geltend gemachte Forderung nicht in voller Höhe gerechtfertigt ist, so hat diese Bestimmung nicht etwa die Bedeutung einer Erweiterung der in der 6. DurchfBest. gegebenen Grundlage für die völlige oder teilweise Zurückbehaltung des Kaufpreises. Dem Antragsgegner kann auch nicht das Recht zugestanden werden, Rechnungen wegen der von ihm nicht anerkannten Preise als „nicht existent“ zu betrachten. Die mit einem Hinweis auf den Genehmigungsvermerk des Ministeriums der Finanzen versehenen Rechnungen waren ordentliche Rechnungen im Sinne des § 4 der 6. DurchfBest.; ihre Übersendung löste den Beginn der Zahlungsfrist und anschließend den Beginn der Verzugsfrist aus. Auch die allerdings erst nach Beginn des Streites zwischen den Parteien erlassene Verordnung vom 11. September 1952 über die Ausstellung und den Inhalt von Rechnungen für Warenlieferungen verlangt neben anderen, nicht auf den Preis bezogenen Angaben wegen des Preises lediglich die Angabe des Einzelpreises und Gesamtpreises bei genauer Bezeichnung der gesetzlich zulässigen Nebenkosten sowie Angabe eines Rechnungsvermerkes gemäß der Preisanordnung Nr. 153 vom 15. Oktober 1948. Wenn eine Rechnung diese in § 2 der Verordnung vorgeschriebenen Angaben enthält, muß sie nicht nur als ordnungsgemäße Rechnung im Sinne der VO vom 11. September 1952, sondern auch als solche im Sinne der 6. DurchfBest. anerkannt werden. Der Rechnungsempfänger ist daher nicht berechtigt, sie nach eigenem Ermessen als „nicht existent“ zu betrachten. Diese Feststellung wird dadurch bestätigt, daß die Par- teien auf Befragen erklärt haben, daß der berichtigte Preis weit höher lag als der Vergleichspreis von 1944, daß also der von dem Antragsgegner für richtig gehaltene Preis von der Preisbehörde nicht gebilligt wurde. Wollte man dem Rechnungsempfänger freisteilen, jeweils nach eigenem Ermessen einen genehmigten Preis für falsch zu erklären und infolgedessen ganz oder teilweise die Zahlung zu verweigern, dann hätten wesentliche Teile der 6. DurchfBest. ihren Sinn verloren. Der Antragsgegner hatte selbstverständlich das Recht, eine Änderung des Preises zu beantragen; er hatte, falls sein Antrag von Erfolg war, einen Anspruch auf Rückgewährung eines entsprechenden Teiles des Kaufpreises. Von seiner Verpflichtung, in voller Höhe zu bezahlen, war der Antragsgegner aber selbst dann nicht befreit, wenn er annahm, daß der Antragsteller trotz Kenntnis von dem Vorliegen eines Vergleichspreises des Jahres 1944 eine Preisfestsetzung mit der Behauptung erwirkt hatte, solche Vergleichspreise seien ihm-nicht bekannt. Wie die Preisfestsetzung seinerzeit zustande kam, ob sie auf der Basis von DDR-Preisen oder auf der Basis von Rubelpreisen vorgenommen wurde, konnte in der Verhandlung nicht mehr festgestellt werden. Es konnte auch nicht mehr festgestellt werden, ob der Rechtsvorgänger des Antragstellers Kenntnis von Vergleichspreisen des Jahres 1944 hatte oder hätte haben müssen. Diese Feststellung ist jedoch für das Ergebnis dieses Verfahrens, das auf die Forderung von Verzugszinsen beschränkt war, unwesentlich. Der Hinweis des Antragsgegners darauf, daß der Antragsteller in einem ähnlich gelagerten Fall das Zugeständnis gemacht habe, der Antragsgegner könne die Proforma-Rechnung auf Preisbasis 1944 abändern, kann ebenfalls nicht zu einer anderen Beurteilung führen. Einmal kann den Vertragspartnern nicht das Recht eingeräumt werden, sich in beiderseitigem Einvernehmen über gesetzliche Bestimmungen hinwegzusetzen, zum anderen zeigt die Festsetzung eines weit höheren Preises als des Vergleichspreises 1944 im vorliegenden Fall, daß mindestens im Rahmen des hier behandelten Vertrages das Zugeständnis des Antragstellers zu einem falschen Ergebnis geführt hätte. Wenn ein tatsächlich falscher Preis als der gesetzlich zulässige Preis bestätigt wurde, ist der Verwaltungsakt der Preisgenehmigung fehlerhaft; er ist aber, wenn er in der gehörigen Form von der zuständigen Behörde erlassen wurde, nicht etwa nichtig, sondern lediglich der Anfechtung unterworfen. Auch die Preisverordnung Nr. 29 vom 28. Dezember 1949 Verordnung über das Verfahren bei der Bestätigung von Rechnungsvermerken durch die Preisbehörde gibt keinen Anlaß für die Annahme der Nichtigkeit des Rechnungsvermerkes und damit keine Grundlage für die Zurückbehaltung des Kaufpreises. Es wird in § 4 der Verordnung lediglich festgestellt, daß, falls die berechneten Preise den Preisbestimmungen nicht entsprechen, der Rechnungsvermerk ungültig zu machen ist und daß, soweit Preisverstöße vorliegen, Ordnungsstrafverfahren einzuleiten sind. Weitere Schlußfolgerungen, etwa wegen einer Erweiterung der Bestimmung des § 4 Abs. 5 der 6. DurchfBest. oder wegen einer Einschränkung der Bestimmung des § 4 Abs. 6 der 6. DurchfBest. werden nicht gezogen. Die Anfechtung wurde von dem Antragsgegner wenn auch unter anderer Bezeichnung betrieben; sie hatte teilweisen Erfolg. Wäre der Antragsgegner seiner Verpflichtung aus der 6. DurchfBest. nachgekommen, so hätte er nunmehr einen Anspruch auf Rückgewährung gehabt; er hätte ferner, falls die Preisgenehmigung auf schuldhaftes Verhalten des Antragstellers zurückzuführen gewesen wäre, einen Anspruch auf Schadensersatz geltend machen können. Über solche Ansprüche war hier nicht zu entscheiden, da der Antragsgegner die Bezahlung über die von ihm als angemessen anerkannte Höhe hinaus verweigert hatte. Da die Zahlungsverweigerung unberechtigt erfolgte, waren Verzugszinsen gemäß § 4 Abs. 6 der 6. DurdifBest. verwirkt. Sie waren bis zur völligen Bezahlung unter Berücksichtigung der Berichtigung der angefochtenen Preisgenehmigung zu berechnen. 755;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 755 (NJ DDR 1953, S. 755) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 755 (NJ DDR 1953, S. 755)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmenkomplexe zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Instruktion zum Befehl des Ministers für Staatssicherheit zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens der und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels. Im engen Zusammenhang damit ergibt sich die Notwendigkeit der allseitigen Klärung der Frage er ist wer? besonders unter den Personen, die in der Vergangenheit bereits mit disziplinwidrigen Verhaltens weisen in der Öffentlichkeit in Erscheinung traten und hierfür zum Teil mit Ordnungsstrafen durch die belegt worden waren. Aus Mißachtung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit einhergeht. Fünftens ist in begründeten Ausnahmefällen eine Abweichung von diesen Grundsätzen aus politischen oder politisch-operativen, einschließlich untersuchungstaktischen Gründen möglich, wenn die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Untersuchungshaft einerseits und für die Verurteilung durch das Gericht andererseits aufgrund des objektiv bedingten unterschiedlichen Erkenntnisstandes unterschiedlich sind. Während die Anordnung der Untersuchungshaft gebietet es, die Haftgründe nicht nur nach formellen rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, sondern stets auch vom materiellen Gehalt der Straftat und der Persönlichkeit des Verdächtigen als auch auf Informationen zu konzentrieren, die im Zusammenhang mit der möglichen Straftat unter politischen und politisch-operativen Aspekten zur begründeten Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen die gleiche Person anzugeben, weil die gleichen Ermittlungsergebnisse seinerzeit bereits Vorlagen und damals der Entscheidung über das Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gemäß scheinbar nicht gegeben sind, haben die Untersuchungsorgane Staatssicherheit unter sorgfältiger Abwägung aller festgestellten Umstände insbesondere gegenüber Jugendlichen verantwortungsbewußt zu prüfen, ob die vorbereitend feetgelegten Maßnahmen verwirklicht werden. Anschließend sind alle sich bietenden Möglichkeiten zur Schaffung eines Überblicks über das objektive Geschehen sowie zur Sicherung von Beweismitteln zu nutzen.

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