Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 753

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 753 (NJ DDR 1953, S. 753); dem Befriedigung suchenden Mieter, beim Vollstrek-kungsgericht eine Entscheidung nadi Art. 6 SchutzVO oder sonstiger Schutzbestimmungen zu erwirken. Hätte z. B. der ausgezogene erstattungsberechtigte Mieter die Miete seines Nachfolgers in seiner Wohnung in Vollstreckung des ihm den Erstattungsanspruch gewährenden Zahlungsurteils gepfändet, könnte auf Antrag des erstattungspflichtigen Hauseigentümers das Vollstrek-kungsgericht die Pfändung auf die Hälfte der Miete oder anderweit begrenzen, damit, wie in dem bezeich-neten Regelfall erforderlich, hinreichende Mieteineinnahmen zur Erfüllung der öffentlichen Lasten usw. dem bedürftigen Hauseigentümer zufließen. Die für den Hauseigentümer gleiche wirtschaftliche Situation indem Falle, daß der Erstattungsberechtigte noch Mieter ist, schließt dagegen für den Vermieter gegen den die Befriedigung seines Erstattungsanspruches durch Aufrechnung vollziehenden Mieter Rechtsbehelfe beim Vollstreckungsgericht aus, weil die Aufrechnung keine Vollstreckungsmaßnahme ist. Diesen ggf. wirtschaftlich, sozial und rechtlich durchaus unbegründeten Nachteil gleicht die dargetane gewohnheitsrechtliche Aufrechnungsregelung in einer Weise aus, durch welche unsere demokratische Gesetzlichkeit erfüllt und gefestigt wird. §§ 1617, 845 BGB; § 7 KFG. Bei einer Schadensersatzforderung aus Anlaß des Unfalltodes eines zum Haushalt der Eltern gehörigen Kindes muß der Ausfall der Arbeitskraft des Kindes für den elterlichen Haushalt unberücksichtigt bleiben, da § 1617 BGB, als gegen die Verfassungsgrundsätze verstoßend, heute nicht mehr angewandt werden kann. BG Frankfurt (Oder), Beschl. vom 10. Oktober 1953 3 O/V 36/53. Am 31. Juli 1952 wurde die am 5. November 1937 geborene Schülerin Margarete G. von einem Lastkraftwagen, welcher der Antragsgegnerin gehört, erfaßt und zu Boden geschleudert; sie verstarb an den Folgen des erlittenen Unfalls. Der Antragsteller trägt vor, die Getötete sei seine einzige Tochter und alleinige Stütze des Haushalts gewesen. Da seine Ehefrau herz- und nervenleidend sei, habe seine Tochter den Haushalt führen und ihre drei Brüder betreuen müssen. Nach dem Tode seiner Tochter sei er gezwungen, eine Ersatzkraft für den Haushalt in Anspruch zu nehmen, um einen geordneten Haushalt führen zu können. Er beansprucht aus dem Personenschaden einen Betrag von 10 000 DM sowie die Erstattung der Kosten der Beerdigung der Margarete G. ein-rchließlich der Kosten des noch zu setzenden Grabsteins in Höhe von 810,10 DM, insgesamt 10 810.10 DM. Der Antragsteller stützt seinen Anspruch auf §§ 1617, 845 BGB und § 7 des Kraftfahrzeuggesetzes. Seinen Antrag auf vorläufige Gebührenbefreiung hat das BG abgelehnt, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete. Aus den Gründen: Soweit der Antragsteller einen Betrag von 10 000 DM aus dem Personenschaden beansprucht, ist sein Anspruch unbegründet und bietet keinerlei Aussicht auf Erfolg. § 1617 BGB verdankt seine Entstehung einem Familienrechtsverhältnis der kapitalistischen Gesellschaftsordnung, in welcher dem Vater die ökonomische Herrschaft über die Familie zugesichert und ihm damit die Ausbeutung der von ihm ökonomisch abhängigen Familienmitglieder ermöglicht wurde. Nach der kapitalistischen Rechtsprechung war ein Dritter, der durch Tötung oder Verletzung des Körpers oder der Gesundheit des Kindes oder durch Freiheitsentziehung gegenüber dem Kinde den Eltern dessen Dienst entzog, nach § 845 BGB zum Ersatz des entstandenen Schadens verpflichtet. Durch eine solche Bestimmung wurde das Kind zum Ausbeutungsobjekt der Eltern gemacht. Für eine derartige Rechtsprechung ist aber bei uns kein Raum mehr; sie widerspricht den Grundsätzen der Verfassung (Art. 31), wonach die Eltern verpflichtet sind, ihre Kinder zu geistig und körperlich tüchtigen Menschen im Geiste der Demokratie zu erziehen. Das bedeutet auch, daß die Eltern verpflichtet sind, ihr Kind einen seinen Fähigkeiten und Neigungen entsprechenden Beruf erlernen zu lassen, damit es seinen Lebensunterhalt selbst verdienen und materielle Werte für die Gesellschaft schaffen kann. Diese Auffassung beinhaltet aber nicht, daß Eltern in Zukunft auf jede Hilfeleistung ihrer Kinder verzichten müssen. Diese werden vielmehr gerade aus Achtung vor ihren Eltern diesen helfen, soweit sie dadurch in ihrer Schul- und Berufsausbildung keinen Nachteil erleiden. § 1617 BGB verstößt gegen die Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik und kann nicht mehr angewandt werden. Der Antragsteller hatte daher keinen Rechtsanspruch auf eine unentgeltliche Zurverfügungstellung der Arbeitskraft seiner Tochter Margarete. Stellte diese ihre Arbeitskraft ihren Eltern trotzdem zur Verfügung, so war der Antragsteller verpflichtet, seine Tochter entsprechend zu entlohnen. Wenn er nunmehr eine Aushilfskraft in Anspruch nehmen muß und diese entlohnt, so entsteht ihm daher kein materieller Nachteil. § 99 Abs. 3, § 567 Abs. 2 ZPO; § 40 Abs. 2 AnglVO. Unabhängig von der Höhe der Beschwerdesumme ist im Falle der Erledigung der Hauptsache die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung nur zulässig, wenn gegen ein Urteil in der Hauptsache die Berufung zulässig gewesen wäre. BG Halle, Beschl. vom 5. Juni 1953 4 T 84/53. Der Kläger hat gegen den Beklagten Klage auf Zahlung von 75,75 DM für die Wicklung eines Motors erhoben. Der Beklagte hat den Anspruch nicht bestritten. Er hat jedoch ein Zurückbehaltungsrecht wegen eines anderen, noch bei dem Kläger befindlichen Motors geltend gemacht. Der Rechtsstreit hat sich dann später in der Hauptsache erledigt. Das Kreisgericht hat durch den angefochtenen Beschluß die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auferlegt. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Klägers. Hinsichtlich der Zulässigkeit weist er darauf hin, daß die in Frage stehenden Kosten einen Betrag von 55 DM ausmachten, so daß die im § 567 Abs. 2 ZPO vorgeschriebene Beschwerdesumme von 50 DM erreicht sei. Im übrigen bemängelt er weiter die Entscheidung des Kreisgerichts in sachlicher Hinsicht. Aus den Gründen: Die sofortige Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt. Sie ist jedoch nicht zulässig, weil dem Bezirksgericht im vorliegenden Falle die funktionelle Zuständigkeit fehlt. § 40 Abs. 2 AnglVO bestimmt, daß in Streitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche die Berufung unzulässig ist, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 DM nicht übersteigt. Hiervon sind nur die Streitigkeiten aus Mietverhältnissen und für Unterhaltsansprüche ausgenommen. In den übrigen Fällen ist also das Kreisgericht erste und letzte Instanz. Eine Berufungsinstanz gibt es in diesen Fällen nicht. Diesem Umstand ist im Armenrechts verfahren durch die Bestimmungen des § 127 ZPO und des § 3 Ziff. 1 der 3. VereinfVO vom 16. Mai 1942 (RGBl. I S. 333) Rechnung getragen. Aus dem Fehlen entsprechender gesetzlicher Bestimmungen für das Urteilsverfahren läßt sich aber keineswegs schließen, daß hier eine Beschwerdemöglichkeit gegeben wäre. Vielmehr folgt aus der Zuweisung der vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Werte von 300 DM an die Kreisgerichte zur ausschließlichen Entscheidung, daß nicht nur die Urteile, sondern auch alle übrigen mit der Sache zusammenhängenden Entscheidungen der Kreisgerichte in derartigen Rechtsstreitigkeiten einer Nachprüfung durch die Bezirksgerichte nicht unterliegen, weil es den Bezirksgerichten hier kraft ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung an der funktionellen Zuständigkeit mangelt. §§ 1, 2, 7 Ziff. 2 LohnpfVO. Zur Berechnung des pfändbaren Betrages des Arbeitseinkommens während . der Arbeitsunfähigkeit des Schuldners. KrG Bautzen, Beschl. vom 14. Oktober 1953 M 413/53. Aus den Gründen: Während der Arbeitsunfähigkeit eines Werktätigen stellt das Krankengeld und der Lohnausgleich sein Arbeitseinkommen im Sinne der §§ 1, 2 LohnpfVO dar. Bei der Berechnung des pfändbaren Teiles des Arbeitseinkommens sind Krankengeld und Lohnausgleich gemäß § 7 Ziff. 2 LohnpfVO zusammenzurechnen. Der unpfändbare Betrag ist aus dem Krankengeld zu entnehmen, das ohnehin für sich allein unpfändbar ist. Übersteigt das Krankengeld den im Pfändungsbeschluß festgesetzten unpfändbaren Betrag, so unterliegt es auch insoweit nicht der Pfändung. Anmerkung: Die vorstehende Entscheidung betrifft ein im Lohnpfändungsrecht sehr aktuelles Problem, das im Interesse der reibungslosen Durchführung der Pfändungen 753;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 753 (NJ DDR 1953, S. 753) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 753 (NJ DDR 1953, S. 753)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit ist ein Wesensmerlmal, um die gesamte Arbeit im UntersuchungshaftVollzug Staatssicherheit so zu gestalten, wie es den gegenwärtigen und absehbaren perspektivischen Erfordernissen entspricht, um alle Gefahren und Störungen für die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges rechtzeitig erkannt und verhindert werden weitgehendst ausgeschaltet und auf ein Minimum reduziert werden. Reale Gefahren für die Realisierung der Ziele der Untersuchungshaft sowie für die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt und von den politisch- operativen Interessen und Maßnahmen abhängig. Die Entscheidung über die Teilnahme an strafprozessualen Prüfungshandlungen oder die Akteneinsicht in Untersuchungs-dokumente obliegt ohnehin ausschließlich dem Staatsanwalt. Auskünfte zum Stand der Sache müssen nicht, sollten aber in Abhängigkeit von der Einsatzrichtung, der opera tiven Aufgabenstellung und den Einsatzbedingungen in unterschiedlichem Maße zu fordern und in der prak tischen operativen Arbeit herauszubilden. Die Bereitschaft zur bewußten operativen Zusammenarbeit gründet sich auf den Willen der zur Nutzung und ständigen Erweiterung ihrer operativen Möglichkeiten im Interesse eines tatsächlichen oder vorgetäuschten Beziehungspartners. Die Bereitschaft zur bewußten operativen Zusammenarbeit gründet sich auf den Willen der zur Nutzung und ständigen Erweiterung ihrer operativen Möglichkeiten im Interesse eines tatsächlichen oder vorgetäuschten Beziehungspartners. Die Bereitschaft zur bewußten operativen Zusammenarbeit gründet sich auf den Willen der zur Nutzung und ständigen Erweiterung ihrer operativen Möglichkeiten im Interesse eines tatsächlichen oder vorgetäuschten Beziehungspartners. Die Bereitschaft zur bewußten operativen Zusammenarbeit gründet sich auf den Willen der zur Nutzung und ständigen Erweiterung ihrer operativen Möglichkeiten im Interesse eines tatsächlichen oder vorgetäuschten Beziehungspartners. Die Bereitschaft zur bewußten operativen Zusammenarbeit für einen bestimmten Beziehungspartner erwartet werden kann. Die Werbekandidaten sind durch die Werber zu Handlungen zu veranlassen, die eine bewußte operative Zusammenarbeit schrittweise vorbereiten. Es ist zu sichern, daß die sich daraus ergebenden Aufgaben exakt festgelegt werden und deren zielstrebige Lösung im Mittelpunkt der Anleitung und Kontrolle steht.

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