Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 751

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 751 (NJ DDR 1953, S. 751); muskelschaden) anschwollen. Überdies ist die Invalidität der Klägerin zum Teil auf Ursachen zurückzuführen, die der Verklagte verschuldet hat. Laut ärztlichem Gutachten stellte sich bei der Klägerin eine Versteifung des Handgelenks ein, die auf eine Tripperansteckung durch den Verklagten zurückzuführen ist. Es ist bei dieser Sachlage, wie der Generalstaatsanwalt zutreffend ausführt, für die Unterhaltsfrage von Bedeutung, wenn einerseits eine Ehefrau, die 22 Jahre ihres Lebens an der Seite ihres Mannes verbracht und diesem 3 Kinder geboren hat, im vorgeschrittenen Alter zu 70% invalide geworden ist, während andererseits der Ehemann mit seiner zweiten Frau ein Einkommen von mindestens 600 DM bezieht. Der Grundsatz, daß jeder Mann und jede Frau ihre Arbeitskraft im Wirtschaftsleben zur Verfügung zu stellen haben, trifft nur insoweit zu, als sie körperlich und gesundheitlich dazu in der Lage sind. Das Oberste Gericht hat bereits in seinem Urteil vom 1. Dezember 1950 1 Zz 36/50 (OGZ Bd. 1 S. 65 ff., insbesondere S. 68) ausgeführt, daß und aus welchen Gründen diese sich aus der Gleichberechtigung von Mann und Frau ergebende Forderung nicht zu unzulässiger und lebensfremder Gleichmacherei führen darf. Die Notwendigkeit, diese Grundsätze zu beachten, wird durch das Urteil vom 16. Oktober 1952 keineswegs berührt oder gar aufgehoben. Im Gegenteil weist Dr. Rothschild in seiner Äußerung zu dieser Frage in NJ 1953 S. 555 mit Recht darauf hin, daß das erwähnte Urteil den Grundsatz, daß die geschiedene Frau mit ihrem Eintritt in das Berufsleben die Rechtsstellung jedes Arbeitenden teilt, ausdrücklich erläutert durch die Hinzufügung, daß von diesem Zeitpunkt ab bei voller Erwerbsfähigkeit der Frau ihre aus einer früheren Ehe etwa herzuleitende Rechte auf Gewährung von Unterhalt durch den geschiedenen Ehemann in Wegfall kommen. Das hat das Bezirksgericht nicht beachtet und damit die §§ 1360, 1361 BGB, § 58 EheG durch unrichtige Anwendung verletzt. §58 EheG; §139 ZPO. Zur Feststellung der Leistungsfähigkeit eines Unterhaltsverpflichteten gehört auch die Prüfung, in welcher gesellschaftlichen Stellung er sidi befindet und in welchem Ausmaße der zur Erhaltung einer solchen Stellung notwendige Aufwand bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrages zu berücksichtigen ist. Prämien, die dem Verpflichteten für besondere berufliche Leistungen zuerkannt werden, müssen ihm persönlich verbleiben und dürfen auch zugunsten der unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehefrau nicht angerechnet werden. OG, Urt. vom 12. Oktober 1953 1 Zz 111/53. Die Parteien waren miteinander verheiratet. Ihre Ehe wurde mit Urteil des Amtsgerichts N. vom 29. Juni 1950 aus überwiegendem Verschulden des damaligen Verklagten geschieden. Durch Urteil des Amtsgerichts L. vom 29. März 1951 wurde der damalige Verklagte zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbeitrages in Höhe von 103 DM an die Klägerin verurteilt. Da der Kläger am 9. Juni 1951 erneut geheiratet und seine jetzige Ehefrau drei Kinder im Alter von 10, 12 und 13 Jahren mit in die Ehe gebracht hat, stellte er einen Antrag gemäß § 323 ZPO auf Ermäßigung seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber der geschiedenen Frau. Der Unterhaltsbeitrag wurde durch Urteil des Amtsgerichts L. vom 15. Mai 1952 nur auf 87 DM herabgesetzt, obwohl der Kläger in seinem Antrag eine Herabsetzung auf 77 DM verlangt hatte. Die Berufung des Klägers wurde durch Urteil des Bezirksgerichts L. vom 30. Oktober 1952 zurückgewiesen. Beide Instanzgerichte bejahen das Vorliegen der Voraussetzungen des § 323 ZPO und begründen ihre Entscheidung damit, daß bei Anwendung des „Zwickauer Schlüssels“ eine Festsetzung des Unterhaltsbeitrages in dieser Höhe gerechtfertigt sei. Das Bezirksgericht ist dabei der Ansicht, daß von den Prämien, die der Kläger für seine Leistungen im Betriebe erhalten hat, die Hälfte bei der Feststellung des für alle Unterhaltsberechtigten zur Verfügung stehenden Einkommens hinzuzurechnen sei. Gegen die Urteile des Amtsgerichts L. vom 15. Mai 1952 und des Bezirksgerichts L. vom 30. Oktober 1952 hat der Generalstaatsanwalt Kassationsantrag gestellt, der Gesetzesverletzung rügt. Beide Instanzgerichte hätten insbesondere nicht nachgeprüft, ob und in welchem Umfange die geschiedene Ehefrau ihren Unterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit bestreiten könne. Der Kassationsantrag ist am 7. August 1953, also rechtzeitig, beim Obersten Gericht eingegangen. Er hatte Erfolg. Aus den Gründen: Zunächst ist mit dem Generalstaatsanwalt davon auszugehen, daß die Voraussetzungen des § 323 ZPO gegeben sind. Durch die Wiederverheiratung des geschiedenen Ehemannes ist unter den gegebenen besonderen Umständen eine wesentliche Veränderung derjenigen Verhältnisse eingetreten, die bei der Verurteilung für die Bestimmung der Höhe der Leistung maßgebend waren. Im übrigen sind das Bezirksgericht wie auch das Amtsgericht L. vorbehaltlos der Anwendung des sogenannten „Zwickauer Schlüssels“ durch das Amtsgericht N. gefolgt. Einer solchen schematischen Aufteilung der dem Unterhaltsverpflichteten zur Verfügung stehenden Geldmittel kann nicht zugestimmt werden (vgl. das Urteil des Obersten Gerichts vom 24. August 1953 1 Zz 100/53 in NJ 1953 S. 620). Notwendig ist ferner zur Feststellung der Leistungsfähigkeit auch die Prüfung, in welcher gesellschaftlichen Stellung sich der Unterhaltsverpflichtete befindet und in welchem Ausmaße der zur Erhaltung einer solchen Stellung notwendige Aufwand bei der Bemessung des ihm aufzuerlegenden Unterhaltsbeitrages zu berücksichtigen ist. Dies bedeutet also, daß die Gerichte die gesamten Lebensverhältnisse des Unterhaltsverpflichteten allseitig zu prüfen haben. Erforderlichenfalls sind im Rahmen der richterlichen Aufklärungspflicht gemäß § 139 ZPO die Parteien darüber zu hören. Die Instanzgerichte haben auch weiterhin nicht aufgeklärt, in welchem Umfange die Verklagte etwa in der Lage ist, noch einen Teil zu ihrem Unterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit beizutragen. Daß dabei von jeder falschen Gleichmacherei abzusehen ist, ergibt sich aus dem Urteil des Obersten Gerichts vom 1. Dezember 1950 in Sachen 1 Zz 36/50 (OGZ Bd. 1 S. 65 ff., insbesondere S. 68). Schließlich muß noch darauf hingewiesen werden, daß auch die Anrechnung der Hälfte der Prämienzahlungen zum Unterhaltsbeitrag des Ehemannes fehlerhaft war. Die Prämienzahlung beruht auf überdurchschnittlichen persönlichen Leistungen des Empfängers. Sie stellt eine Anerkennung dieser Leistungen durch die Gesellschaft dar und soll den so ausgezeichneten Werktätigen zu einem weiteren erhöhten Einsatz seiner persönlichen Fähigkeiten für die Erfüllung der Ziele unseres Wirtschaftsplanes anspornen. Sie muß ihm deshalb auch persönlich verbleiben und daher bei der Feststellung der Höhe des Unterhalts außer Betracht bleiben. Aus allen angeführten Gründen verstoßen die angefochtenen Urteile gegen § 139 ZPO in Verbindung mit § 58 EheG. Sie mußten daher aufgehoben werden. Strafrecht §21 WStVO vom 23. September 1948. Das Strafverlangen gemäß §21 WStVO vom 23. September 1948 ist keine Prozeßvoraussetzung. OG, Beschl. vom 23. Oktober 1953 2 Ust II 330/53. Aus den Gründen: Auch insoweit die Berufungen rügen, daß eine Verurteilung nicht hätte erfolgen dürfen, da „Strafanträge“, wie im § 21 WStVO bestimmt, nicht vorlägen, konnten sie keinen Erfolg haben. Das in § 21 WStVO genannte Strafverlangen nicht Strafantrag ist keine Prozeßvoraussetzung, auf deren Fehlen die Angeklagten ihre Rechtsmittel stützen können. Im § 21 WStVO wird lediglich die Befugnis der Wirtschaftsdienststelle festgelegt, bei Aufdeckung eines Wirtschaftsverstoßes zu prüfen, ob sie die Straftat selbst verfolgen oder dem Staatsanwalt zur gerichtlichen Strafverfolgung übergeben will. Das Straf verlangen des § 21 WStVO ist also kein Umstand, der Voraussetzung für eine gerichtliche Bestrafung überhaupt ist. Die Angeklagten können sich somit nicht darauf berufen, daß sie durch das Nichtvorliegen des Strafverlangens der Wirtschaftsdienststelle in ihren Rechten beeinträchtigt seien. Die Tatsache, daß die zuständige Wirtschaftsdienststelle diese Entscheidung nicht getroffen hat, kann also nicht dazu führen, von der Verfolgung von Wirtschaftsvergehen oder -verbrechen Abstand zu nehmen; dies schon deshalb nicht, da das im § 21 WStVO vorgesehene Strafverlangen auf gerichtliche Entscheidung kein Strafantrag im Sinne der §§ 61 ff. StGB ist. 751;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 751 (NJ DDR 1953, S. 751) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 751 (NJ DDR 1953, S. 751)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls sind in den Staatssicherheit bearbeiteten Strafverfahren die Ausnahme und selten. In der Regel ist diese Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Abteilung zu erfolgen. Inhaftierte sind der Untersuchungsabteilung zur Durchführung operativer Maßnahmen außerhalb des Dienstobjektes zu übergeben, wenn eine schriftliche Anweisung des Leiters der Hauptabteilung oder dessen Stellvertreter, in den Bezirken mit Genehmigung des Leiters der Bezirks-verwaltungen Verwaltungen zulässig. Diese Einschränkung gilt nicht für Erstvernehmungen. Bei Vernehmungen in den Zeiten von Uhr bis Uhr die . finden, wohin die Untersuchungsgefangen den, welcher zum Wachpersonal der anderweitige Arbeiten zu ver- gab ich an, daß täglich von daß in der Regel in der bisherigen Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit als inoffizielle Mitarbeiter ihre besondere Qualifikation und ihre unbedingte Zuverlässigkeit bereits bewiesen haben und auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit, ihrer gesellschaftlichen Stellung und anderer günstiger Bedingungen tatsächlich die Möglichkeit der konspirativen Arbeit als haben. Durch die Leiter ist in jedem Fall zu prüfen und zu entscheiden, ob der Verdächtige durch den Untersuchungsführer mit dieser Maßnahme konfrontiert werden soll oder ob derartige Maßnahmen konspirativ durchgeführt werden müssen. Im Falle der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, obwohl der Verdacht einer Straftat vorliegt, ist eine rechtspolitisch bedeutsame Entscheidungsbefugnis der Untersuchungs-organe, die einer hohen politischen Verantwortung bedarf.

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