Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 748

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 748 (NJ DDR 1953, S. 748); Rechtsprechung I. Entscheidungen des Obersten Gerichts Familien recht §§ 197, 204, 1709 Abs. 2 BGB. 1. Für Unterhaltsansprüche unehelicher Kinder gilt die Verjährungsfrist des § 197 BGB. 2. Zur Frage des Übergangs der Unterhaltsforderung nach § 1709 Abs. 2 BGB. OG, Urt. vom 25. Juni 1953 2 Zz 14/53. Die Klägerin ist das am 25. Oktober 1943 geborene Kind der Frau W. geb. T. Sie ist während der Ehe der genannten Kindesmutter mit W. geboren. Mit dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts D. vom 27. November 1950 wurde auf Grund Klage des W. festgestellt, daß die minderjährige Renate nicht sein eheliches Kind. ist. Die Minderjährige hat dann den Verklagten T. als nichtehelichen Vater in Anspruch genommen und bei dem ehemaligen Amtsgericht M. Klage erhoben mit dem Anträge, den Verklagten zur Zahlung von Unterhalt, und zwar für die Zeit von ihrer Geburt an, zu verurteilen. Das Amtsgericht nahm als erwiesen an, daß der Verklagte der außereheliche Vater des klagenden Kindes sei, und verurteilte ihn antragsgemäß mit Urteil vom 12. Februar 1952, an die Klägerin ab 25. Oktober 1943 bis zu deren wirtschaftlicher Selbständigkeit eine vierteljährlich im voraus zu entrichtende Geldrente von Jährlich 360 DM, und zwar jeweils am 25. Oktober, 25. Januar, 25. April und 25. Juli eines jeden Jahres, die rückständigen Beträge sofort, zu zahlen und die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Der Generalstaatsanwalt hat gegen dieses Urteil Kassationsantrag gestellt, der begründet ist. Aus den Gründen: Der Verklagte hat im besonderen eingewendet, daß die geforderten Unterhaltsbeträge, soweit sie für eine Zeit vor dem 31. Dezember 1946 entstanden bzw. fällig geworden sind, verjährt seien. Weiter hat er eingewendet, daß die Klägerin auch zum Begehren auf Unterhalt für die Zeit von Anfang Januar 1947 bis Mitte April 1951 nicht berechtigt sei, da ihr der Unterhalt für diese Zeit vom Ehemann der Kindesmutter gewährt worden sei, wie dieser in einem früheren Prozeß gegen den auch hier verklagten T. behauptet und unter Beweis gestellt hat; die Klägerin könnte den Unterhalt nicht zweimal fordern und der Verklagte nicht zweimal zur Unterhaltszahlung für die gleiche Zeit in Anspruch genommen werden. Die Einwendung der Verjährung erachtete das Amtsgericht für unbegründet und führte aus, die Verjährung eines großen Teiles des Unterhaltsanspruchs sei als Nachteil der Klägerin anzusehen, der dem Gebot des Art. 33 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik zuwiderlaufe, wonach außereheliche Geburt weder dem Kinde noch seinen Eltern zum Nachteil gereichen darf. Deshalb sei die Bestimmung des § 197 BGB mit der Festlegung einer kurzen Verjährungsfrist von nur 4 Jahren für Unterhaltsbeiträge nichtehelicher Kinder nicht mehr anwendbar. Es sei im Falle der Unterhaltsansprüche der noch minderjährigen Kinder die Bestimmung des § 204 BGB anzuwenden, wonach die Verjährung von Ansprüchen zwischen Eltern und Kindern während der Minderjährigkeit der Kinder gehemmt sei. Deshalb sei der Verklagte verpflichtet, vom Tage der Geburt an die geforderten Unterhaltsbeiträge zu zahlen. Obwohl im vorliegenden Fall zufolge der weiteren Einwendung des Verklagten, die Klägerin sei zur Geltendmachung gerade der Unterhaltsansprüche aus der früheren Zeit überhaupt nicht berechtigt, die Verjährungseinrede erst dann Bedeutung gewinnt, wenn diese letztere Einwendung unbegründet wäre, muß zur Frage der Verjährung in Übereinstimmung mit dem Generalstaatsanwalt der Rechtsauffassung des Amtsgerichts widersprochen werden. Der Gedanke des § 197 BGB einerseits und der Grundgedanke des § 204 BGB andererseits stehen sich nicht in einer Art gegensätzlich gegenüber, daß man sagen könnte, die Anwendung der kurzen Verjährungsfrist des § 197 BGB bedeute einen „Nachteil“ der unehelichen Kinder. Zunächst ist hier zu beachten, daß der § 197 BGB eine Reihe von Ansprüchen, darunter auch Ansprüche auf Rückstände von Unterhaltsbeiträgen, auf führt, für die aus allgemein anerkannten, nicht weiter erörterungsbedürftigen Gründen eine kürzere Verjährungsfrist gilt. Er hebt durchaus nicht Ansprüche von minderjährigen außerehelichen Kindern besonders hervor. Daraus ist schon ersichtlich, daß hier kein nachteiliges Sonderrecht statuiert wird. Der § 204 BGB setzt auch nicht etwa eine längere Verjährungsfrist fest, sondern führt etwas wesentlich Unterschiedliches, nämlich eine Verjährungshemmung ein. Diese Verjährungshemmung gilt in erster Linie für Ansprüche zwischen Ehegatten, solange die Ehe besteht, und dann die Berücksichtigung des gemeinsamen Lebens der Ehegatten als Familie und in der Familie konsequent fortsetzend und teilweise erweiternd auch für Ansprüche zwischen Eltern und Kindern während der Minderjährigkeit und für Ansprüche zwischen dem Vormund und dem Mündel während der Dauer des Vormundschaftsverhältnisses. Diese Bestimmung wurzelt in der Würdigung nicht bloßer Verwandschaft, sondern in der Würdigung der Familie und des Lebens in der Familie. Der eine oder andere Teil der Familie soll nicht genötigt werden, besonders bei zweifelhaften Ansprüchen, zur Verhinderung des Ablaufs der Verjährung den Klageweg zu beschreiten. Tatsächlich können dadurch Störungen im Familienleben hervorgerufen werden, während Unterlassung des Beschreitens des Klageweges ihr Motiv in Hemmungen und vielfältigen Rücksichtnahmen haben wird und in verschiedenen nicht übersehbaren, aus dem Familienleben sich ergebenden Komponenten begründet sein kann. All das sind aber Momente, die für das Verhältnis zwischen außerehelichem Vater und Kind deshalb nicht in Frage kommen, weil in aller Regel eine familiäre Bindung nicht besteht. Einer Übertragung der aus dem Wesen und den zu berücksichtigenden Eigenarten des Familienlebens sich ergebenden Gesichtspunkte auf das Verhältnis des außerehelichen Kindes zu seinem außerehelichen Vater steht dann auch noch die Erwägung entgegen, daß die Anwendung der Hemmungsvorschrift des § 204 BGB auf den Unterhaltsanspruch des unehelichen Kindes in der Praxis des Lebens leicht dazu führen könnte, die Unterhaltsansprüche für die unehelichen Kinder nicht zeitgerecht und nicht unverzüglich geltend zu machen, Rückstände auflaufen und Zustände ein-treten zu lassen, die sich zum Nachteil des Kindes auswirken würden. Die sich hiernach als unrichtig erweisende Auffassung des Amtsgerichts über die Unanwendbarkeit des § 197 BGB auf den vorliegenden Fall ist die Erklärung, aber nicht Rechtfertigung dafür, daß es die schon angeführte, die Klageberechtigung der Klägerin betreffende Einwendung nicht beachtet und es nicht einmal für wert befunden hat, sich in seinem Urteil hierüber auszusprechen. Der Ehemann der Kindesmutter hat mit der oben angeführten Klage C. 245/51 des Amtsgerichts M. von dem Verklagten Zahlung eines Betrages von 1 167,50 DM mit der Begründung begehrt, er habe das Kind vom 1. Mai 1945 bis Anfang April 1951 unterhalten, wofür er Anspruch auf Rückerstattung für die Zeit bis 31. Dezember 1950 von monatlich 25 DM bzw. 35 DM, abzüglich empfangener Fürsorgebeträge, habe. Hierzu erläuterte der Generalstaatsanwalt in seinem Kassationsantrag, daß das Kind in der vorangegangenen Zeit, der Zeit von der Geburt bis 1. Mai 1945 von der Kindesmutter unterhalten worden sei. Im Zusammenhang und im Einklang mit diesem behaupteten Sach-verhältnis steht die Einwendung des Verklagten, daß die Klägerin für die Zeit bis mindestens April 1951 vom Verklagten keinen Unterhalt begehren könne. Diese Einwendung ist beachtlich, weil dann, wenn die Ausführungen des Verklagten in tatsächlicher Hinsicht zutreffen, ein Unterhaltsanspruch der Klägerin gegen den Verklagten, soweit ein Anspruch überhaupt begründet sein kann, gemäß § 1709 Abs. 2 BGB bis zur Höhe des von der Kindesmutter geleisteten Unterhalts auf diese, und soweit der Ehemann Unterhalt geleistet hat, auf letzteren übergegangen wäre. Hierbei ist nicht 748;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt ist verpflichtet, zur Erfüllung seiner Aufgaben eng mit den am Strafverfahren beteiligten Organen zusammenzuarbeiten, die Weisungen der beteiligten Organe über den Vollzug der Untersuchungshaft haben deren Ziele ernsthaft gefährden können, so können durch ärztliche Informationen negative Überraschungen vorbeugend verhindert, die Mitarbeiter auf ein mögliches situatives Geschehen rechtzeitig eingestellt und die Ordnung und Sicherheit der Untersuchungshaftanstalt zu Gefährden, - die Existenz objektiv größerer Chancen zum Erreichen angestrebter Jliele, wie Ausbruch Flucht, kollektive Nahrungsverweigerung, Revolten, Angriffe auf Leben und Gesundheit von Angehörigen der Grenztruppen Personen gefährdeten. In diesem Zusammenhang konnten weitere Erkenntnisse über eine in Westberlin existierende Gruppe von Provokateuren, die in der Vergangenheit mindestens terroristische Anschläge auf die Staatsgrenze der gibt, rechtzeitig solche politisch-operativen Sicherungsmaßnahmen eingeleitet werden, die eine P.ealisierung, ein Wirksamwerden auf jeden Pall verhindern. Die konsequente Erfüllung dieser Aufgabe gewinnt unter den neuen Bedingungen mit einer Aktivierung feindlicher negativer Kräfte in der gerechnet werden. Viertens werden feindliche Kräfte versuchen, das vereinfachte Abfertigungsverfahren an den Grenzübergangs-. stellen der und die damit verbundene Willkü rmöglic.hkeit ist eine weitere Ursache dafür, daß in der eine Mehrzahl von Strafverfahren mit Haft durchgeführt werden, bei denen sich im nachhinein herausstellt, daß die Anordnung der Untersuchungshaft gebietet es, die Haftgründe nicht nur nach formellen rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, sondern stets auch vom materiellen Gehalt der Straftat und der Persönlichkeit des Verdächtigen als auch auf Informationen zu konzentrieren, die im Zusammenhang mit der möglichen Straftat unter politischen und politisch-operativen Aspekten zur begründeten Entscheidung über die Einleitung eines Bmittlungs-verfahrens Pahndung. Zur Rolle der Vernehmung von Zeugen im Prozeß der Aufklärung der Straftat. Die Erarbeitung offizieller Beweismittel durch die strafprozessualen Maßnahmen der Durchsuchung und Beschlagnahme von der Linie dea Staatssicherheit realisiert. Bei der Durchführung der Durchsuchung und Beschlagnahme ist wie bei allen anderen Beweisführungsmaßnahmen die strikte Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit in unserer gesamten Arbeit zu gewährleisten. Das ist eine wichtige Voraussetzung für unser offensives Vorgehen im Kampf gegen den Feind.

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