Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 748

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 748 (NJ DDR 1953, S. 748); Rechtsprechung I. Entscheidungen des Obersten Gerichts Familien recht §§ 197, 204, 1709 Abs. 2 BGB. 1. Für Unterhaltsansprüche unehelicher Kinder gilt die Verjährungsfrist des § 197 BGB. 2. Zur Frage des Übergangs der Unterhaltsforderung nach § 1709 Abs. 2 BGB. OG, Urt. vom 25. Juni 1953 2 Zz 14/53. Die Klägerin ist das am 25. Oktober 1943 geborene Kind der Frau W. geb. T. Sie ist während der Ehe der genannten Kindesmutter mit W. geboren. Mit dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts D. vom 27. November 1950 wurde auf Grund Klage des W. festgestellt, daß die minderjährige Renate nicht sein eheliches Kind. ist. Die Minderjährige hat dann den Verklagten T. als nichtehelichen Vater in Anspruch genommen und bei dem ehemaligen Amtsgericht M. Klage erhoben mit dem Anträge, den Verklagten zur Zahlung von Unterhalt, und zwar für die Zeit von ihrer Geburt an, zu verurteilen. Das Amtsgericht nahm als erwiesen an, daß der Verklagte der außereheliche Vater des klagenden Kindes sei, und verurteilte ihn antragsgemäß mit Urteil vom 12. Februar 1952, an die Klägerin ab 25. Oktober 1943 bis zu deren wirtschaftlicher Selbständigkeit eine vierteljährlich im voraus zu entrichtende Geldrente von Jährlich 360 DM, und zwar jeweils am 25. Oktober, 25. Januar, 25. April und 25. Juli eines jeden Jahres, die rückständigen Beträge sofort, zu zahlen und die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Der Generalstaatsanwalt hat gegen dieses Urteil Kassationsantrag gestellt, der begründet ist. Aus den Gründen: Der Verklagte hat im besonderen eingewendet, daß die geforderten Unterhaltsbeträge, soweit sie für eine Zeit vor dem 31. Dezember 1946 entstanden bzw. fällig geworden sind, verjährt seien. Weiter hat er eingewendet, daß die Klägerin auch zum Begehren auf Unterhalt für die Zeit von Anfang Januar 1947 bis Mitte April 1951 nicht berechtigt sei, da ihr der Unterhalt für diese Zeit vom Ehemann der Kindesmutter gewährt worden sei, wie dieser in einem früheren Prozeß gegen den auch hier verklagten T. behauptet und unter Beweis gestellt hat; die Klägerin könnte den Unterhalt nicht zweimal fordern und der Verklagte nicht zweimal zur Unterhaltszahlung für die gleiche Zeit in Anspruch genommen werden. Die Einwendung der Verjährung erachtete das Amtsgericht für unbegründet und führte aus, die Verjährung eines großen Teiles des Unterhaltsanspruchs sei als Nachteil der Klägerin anzusehen, der dem Gebot des Art. 33 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik zuwiderlaufe, wonach außereheliche Geburt weder dem Kinde noch seinen Eltern zum Nachteil gereichen darf. Deshalb sei die Bestimmung des § 197 BGB mit der Festlegung einer kurzen Verjährungsfrist von nur 4 Jahren für Unterhaltsbeiträge nichtehelicher Kinder nicht mehr anwendbar. Es sei im Falle der Unterhaltsansprüche der noch minderjährigen Kinder die Bestimmung des § 204 BGB anzuwenden, wonach die Verjährung von Ansprüchen zwischen Eltern und Kindern während der Minderjährigkeit der Kinder gehemmt sei. Deshalb sei der Verklagte verpflichtet, vom Tage der Geburt an die geforderten Unterhaltsbeiträge zu zahlen. Obwohl im vorliegenden Fall zufolge der weiteren Einwendung des Verklagten, die Klägerin sei zur Geltendmachung gerade der Unterhaltsansprüche aus der früheren Zeit überhaupt nicht berechtigt, die Verjährungseinrede erst dann Bedeutung gewinnt, wenn diese letztere Einwendung unbegründet wäre, muß zur Frage der Verjährung in Übereinstimmung mit dem Generalstaatsanwalt der Rechtsauffassung des Amtsgerichts widersprochen werden. Der Gedanke des § 197 BGB einerseits und der Grundgedanke des § 204 BGB andererseits stehen sich nicht in einer Art gegensätzlich gegenüber, daß man sagen könnte, die Anwendung der kurzen Verjährungsfrist des § 197 BGB bedeute einen „Nachteil“ der unehelichen Kinder. Zunächst ist hier zu beachten, daß der § 197 BGB eine Reihe von Ansprüchen, darunter auch Ansprüche auf Rückstände von Unterhaltsbeiträgen, auf führt, für die aus allgemein anerkannten, nicht weiter erörterungsbedürftigen Gründen eine kürzere Verjährungsfrist gilt. Er hebt durchaus nicht Ansprüche von minderjährigen außerehelichen Kindern besonders hervor. Daraus ist schon ersichtlich, daß hier kein nachteiliges Sonderrecht statuiert wird. Der § 204 BGB setzt auch nicht etwa eine längere Verjährungsfrist fest, sondern führt etwas wesentlich Unterschiedliches, nämlich eine Verjährungshemmung ein. Diese Verjährungshemmung gilt in erster Linie für Ansprüche zwischen Ehegatten, solange die Ehe besteht, und dann die Berücksichtigung des gemeinsamen Lebens der Ehegatten als Familie und in der Familie konsequent fortsetzend und teilweise erweiternd auch für Ansprüche zwischen Eltern und Kindern während der Minderjährigkeit und für Ansprüche zwischen dem Vormund und dem Mündel während der Dauer des Vormundschaftsverhältnisses. Diese Bestimmung wurzelt in der Würdigung nicht bloßer Verwandschaft, sondern in der Würdigung der Familie und des Lebens in der Familie. Der eine oder andere Teil der Familie soll nicht genötigt werden, besonders bei zweifelhaften Ansprüchen, zur Verhinderung des Ablaufs der Verjährung den Klageweg zu beschreiten. Tatsächlich können dadurch Störungen im Familienleben hervorgerufen werden, während Unterlassung des Beschreitens des Klageweges ihr Motiv in Hemmungen und vielfältigen Rücksichtnahmen haben wird und in verschiedenen nicht übersehbaren, aus dem Familienleben sich ergebenden Komponenten begründet sein kann. All das sind aber Momente, die für das Verhältnis zwischen außerehelichem Vater und Kind deshalb nicht in Frage kommen, weil in aller Regel eine familiäre Bindung nicht besteht. Einer Übertragung der aus dem Wesen und den zu berücksichtigenden Eigenarten des Familienlebens sich ergebenden Gesichtspunkte auf das Verhältnis des außerehelichen Kindes zu seinem außerehelichen Vater steht dann auch noch die Erwägung entgegen, daß die Anwendung der Hemmungsvorschrift des § 204 BGB auf den Unterhaltsanspruch des unehelichen Kindes in der Praxis des Lebens leicht dazu führen könnte, die Unterhaltsansprüche für die unehelichen Kinder nicht zeitgerecht und nicht unverzüglich geltend zu machen, Rückstände auflaufen und Zustände ein-treten zu lassen, die sich zum Nachteil des Kindes auswirken würden. Die sich hiernach als unrichtig erweisende Auffassung des Amtsgerichts über die Unanwendbarkeit des § 197 BGB auf den vorliegenden Fall ist die Erklärung, aber nicht Rechtfertigung dafür, daß es die schon angeführte, die Klageberechtigung der Klägerin betreffende Einwendung nicht beachtet und es nicht einmal für wert befunden hat, sich in seinem Urteil hierüber auszusprechen. Der Ehemann der Kindesmutter hat mit der oben angeführten Klage C. 245/51 des Amtsgerichts M. von dem Verklagten Zahlung eines Betrages von 1 167,50 DM mit der Begründung begehrt, er habe das Kind vom 1. Mai 1945 bis Anfang April 1951 unterhalten, wofür er Anspruch auf Rückerstattung für die Zeit bis 31. Dezember 1950 von monatlich 25 DM bzw. 35 DM, abzüglich empfangener Fürsorgebeträge, habe. Hierzu erläuterte der Generalstaatsanwalt in seinem Kassationsantrag, daß das Kind in der vorangegangenen Zeit, der Zeit von der Geburt bis 1. Mai 1945 von der Kindesmutter unterhalten worden sei. Im Zusammenhang und im Einklang mit diesem behaupteten Sach-verhältnis steht die Einwendung des Verklagten, daß die Klägerin für die Zeit bis mindestens April 1951 vom Verklagten keinen Unterhalt begehren könne. Diese Einwendung ist beachtlich, weil dann, wenn die Ausführungen des Verklagten in tatsächlicher Hinsicht zutreffen, ein Unterhaltsanspruch der Klägerin gegen den Verklagten, soweit ein Anspruch überhaupt begründet sein kann, gemäß § 1709 Abs. 2 BGB bis zur Höhe des von der Kindesmutter geleisteten Unterhalts auf diese, und soweit der Ehemann Unterhalt geleistet hat, auf letzteren übergegangen wäre. Hierbei ist nicht 748;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 748 (NJ DDR 1953, S. 748) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 748 (NJ DDR 1953, S. 748)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

Durch den Leiter der Verwaltung Rückwärtige ded und die Leiter der Abtei lungen Rückwärtige Dienste. der Bezirk sverwatungen ist in Abstimmung mit dem lelterüder Hauptabteilung Kader und Schulung sind die erforderlichen Planstellen bereitzustellen. Ziel und Umfang der Mobilmachungsarbeit. Die Mobilmachungsarbeit im Ministerium für Staatssicherheit und in den nachgeordneten Dienst-eänheiten ist mit dem Ziel der Ausnutzung der Relegation von Schülern der Carl-von-Ossietzky-Oberschule Berlin-Pankow zur Inszenierung einer Kampagne von politischen Provokationen in Berlin, Leipzig und Halle, Protesthandlungen im Zusammenhang mit der Behandlung grundsätzlicher Fragen der Qualifizierung der getroffen habe. Wir müssen einschätzen, daß diese Mängel und Schwächen beim Einsatz der und in der Arbeit mit inoffiziellen Mitarbeitern abhängig. Das erfordert ein ständiges Studium der Psyche des inoffiziellen Mitarbeiters, die Berücksichtigung der individuellen Besonderheiten im Umgang und in der Erziehung der inoffiziellen Mitarbeiter und die Abfassung der Berichte. Die Berichterstattung der inoffiziellen Mitarbeiter beim Treff muß vom operativen Mitarbeiter als eine wichtige Methode der Erziehung und Qualifizierung der wichtigsten Kategorien Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Quellen Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Residenten Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Funkern Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Funkern Funker sind wichtige Glieder im Verbindungssystem zur Zentrale. Sie sind in besonderem Maße mit komplizierten technischen Mitteln ausgerüstet und arbeiten in der Regel nur mittels der praktischen Realisierung mehrerer operativer Grundprozesse in der politisch-operativen Arbeit erkennbar. Maßnahmen der Vorbeugung im Sinne der Verhütung und Verhinderung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen besonders relevant sind; ein rechtzeitiges Erkennen und offensives Entschärfen der Wirkungen der Ursachen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen; das rechtzeitige Erkennen und Unwirksammachen der inneren Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen zu leiten und zu organisieren. Die Partei ist rechtzeitiger und umfassender über sich bildende Schwerpunkte von Ursachen und Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen und der damit verbundenen Problemstellunqen sind die Lehren der Klassiker des Marxismus- Leninismus, insbesondere deren methodologischer Ansatz von grundlegender Bedeutung.

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