Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 747

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 747 (NJ DDR 1953, S. 747); daß die juristischen Personen des Privatrechts dem Gesetz des Landes unterworfen sind, in dem sie bestehen, unabhängig davon, ob in ihnen Bürger dieses Landes oder Ausländer tätig sind, und daß keiner ihrer Mitarbeiter das Recht auf diplomatischen Schutz besitzt.“ Wie sehr die Bemühungen um die Erhaltung der Souveränität im Mittelpunkt aller Kongreßberatungen standen, geht aus der im folgenden auszugsweise wiedergegebenen „Resolution gegen die regionalen Übereinkommen und Organe“ hervor, die den europäischen Leser nachdrücklichst an Inhalt und Funktion des EVG-Vertrages gemahnen und in ihm den Wunsch erwecken, die Juristen der europäischen Länder möchten ebenso glühende Patrioten und Verfechter der Souveränität ihrer Staaten sein, wie ihre Kollegen in den südamerikanischen Ländern. „Die 2. kontinentale Juristenkonferenz in Guatemala unterstreicht nach einer ausführlichen Diskussion über das Problem der regionalen Übereinkommen, daß solche Übereinkommen mit permanentem Charakter, wie es die Organisation der zentralamerikanischen Staaten ist, überstaatliche Organismen darstellen, auf welche die vertragschließenden Staaten ihre Souveränität zum Teil übertragen. Die Konferenz beschließt hierzu: die einstimmige Überzeugung aller auf dieser Konfe- renz vereinigten amerikanischen Juristen dahingehend zum Ausdruck zu bringen, daß die amerikanischen Staaten solche regionalen Übereinkommen weder abschließen noch unterstützen sollten, daß sie als Verletzungen der Charta von San Franzisko anzusehen sind, welche rechtliche Formen zur Lösung aller Probleme enthält, die zwischen souveränen Staaten entstehen können.“ Weitere Resolutionen wenden sich gegen die militärische Intervention Großbritanniens in Guayana, unterstützen unter Berufung auf die Prinzipien der Charta von San Franzisko die Forderungen der Bevölkerung von Puerto Rico und Panama auf Anerkennung ihrer Souveränität, fordern für alle südamerikanischen Staaten den Erlaß von Amnestien zugunsten „aller für ihre politischen, gewerkschaftlichen und philosophischen Überzeugungen gerichtlich Verfolgten oder des Landes Verwiesenen“, übermitteln dem Verteidiger der Eheleute Rosenberg E. Bloch die Sympathie und volle Solidarität der Konferenz. In organisatorischer Hinsicht interessieren die Beschlüsse, zur Wiener Juristenkonferenz für die demokratischen Freiheiten Repräsentanten zu delegieren und ein ständiges Organ zu schaffen, daß mit dem Sitz in Guatemala sich für die Verwirklichung der Beschlüsse der latein-amerikanischen Juristenkonferenz einsetzen wird. Indische Juristen bereiten die Internationale Konferenz vor Der Appell des Initiativkomitees, der auch nach Indien gelangte, fand das lebhafteste Interesse der westbengalischen Juristen. Die Erfahrungen ihres Landes bestätigen in vollem Umfange die Gefährdung, ja die Verletzungen der demokratischen Freiheiten und die Notwendigkeit, sie systematisch zu verteidigen. In einer kleinen Broschüre legen diese Juristen die Probleme der nationalen und Rassendiskriminierung in Indien, die Bedrohung der Verfassungsprinzipien und der richterlichen Unabhängigkeit sowie die Aufgaben der Verteidiger dar, und sie regen die Durchführung eines westbengalischen Juristenkongresses an, der sich mit allen diesen Fragen beschäftigen soll. Die indische Verfassung spricht von 246 bestehenden indischen Nationalitäten oder Stämmen, und sie erkennt offiziell 14 verschiedene Sprachen innerhalb des Landes an (während die wirkliche Anzahl der vorhandenen Sprachen wesentlich größer ist). Der Minoritätenschutz, den die Verfassung für diese meist gebietsweise zusammen lebenden Stämme oder Nationalitäten vorsieht, ist unzulänglich und formal und kann durch Anordnung des Präsidenten jederzeit widerrufen werden. Soweit die Verfassung für bestimmte Gebiete (z. B. Assam) die Bildung von bezirklichen Räten für die Verwaltung der einzelnen Stämme vorschreibt, sind diesen alle wesentlichen Verwaltungsfunktionen vorenthalten; sie haben keine Möglichkeit des Eingreifens z. B. in Schul- und Gesundheitsfragen und sind weit entfernt davon, Selbstverwaltungsorgane zu sein. Die Unzufriedenheit über diesen Zustand wächst in ganz Indien, und die verschiedenen Nationalitäten erheben die Forderung nach Selbstverwaltung und Autonomie. Die fortschrittlichen Juristen des Landes halten es in dieser Lage für ihre Pflicht, die demokratischen Prinzipien der Lösung der Nationalitätenfrage, wie sie in der Sowjetunion verwirklicht sind, zu popularisieren und den unterdrückten Minoritäten in jeder Weise beizustehen. Als Eingriffe in die verfassungsmäßigen Freiheiten und Rechte der Persönlichkeit charakterisiert S a d h a n Gupta zwei kürzlich erlassene indische Gesetze, von denen das eine (Gesetz über die Untersuchungshaft) die Sicherheit der Person vor willkürlicher Verhaftung, das andere (Gesetz über die Arbeitsgerichtsbarkeit) das Streikrecht verletzt. Erscheinungsformen des McCar-thysmus werden als solche bezeichnet und damit in ihrem amerikanischen Ursprung entlarvt auch in Indien beobachtet: systematische Gesinnungsschnüf- felei, insbesondere gegenüber Schriftstellern, Wissenschaftlern und Lehrern mit dem Ziel, sie einer „kommunistischen“ Gesinnung zu überführen, und nach dem Vorbild des Faschismus Bücherverbrennungen. Die Hauptforderung der Juristen aber geht auf sofortige Schließung der Internierungslager, in denen Menschen gefangengehalten werden, ohne je vor ein Gericht gestellt zu werden. Rechtsanwalt C h a r y y a behandelt die Frage der richterlichen Unabhängigkeit, die allerdings in Indien nicht nur de facto, sondern selbst de iure nicht gewährleistet ist; denn die indische Verfassung stellt dieses Prinzip nur als eine Richtlinie für die Gesetzgebung auf. „Die in diesem Teil enthaltenen Anordnungen können von keinem Gerichtshof erzwungen werden; immerhin handelt es sich um grundlegende Prinzipien des Staates, und es wird die Aufgabe des Staates sein, sie durch die weitere Gesetzgebung zu verwirklichen“, heißt es in Art. 37 der Verfassung mit Bezug auf die richterliche Unabhängigkeit. Ein Gesetz, das die Rechtsprechung aus der direkten Abhängigkeit der Verwaltung löste, ist jedoch bisher weder ergangen noch vorbereitet. Dagegen fehlt es nicht an Anlässen, die jedem einzelnen Richter seine unmittelbare persönlich Abhängigkeit von der Verwaltung unübersehbar vor Augen halten. Das Ruhegehalt der Richter ist nur kärglich; wenn sie zwangsweise mit 60 bzw. (am Obersten Gericht) mit 65 Jahren in den Ruhestand treten, so sind sie darauf angewiesen, eine geeignete Funktion in der Verwaltung übertragen zu erhalten. Ohne sich darüber Illusionen zu machen, daß durch die bloße Annahme eines den Verfassungsgrundsatz ausfüllenden Gesetzes schon die wirkliche richterliche Unabhängigkeit gewährleistet sei, unterstreichen die indischen Juristen die Bedeutung dieses Prinzips; sie betonen aber, daß wirkliche richterliche Unabhängigkeit erst dann verwirklicht sein wird, wenn die Kräfte des Volkes die bürgerliche Diktatur überwunden haben werden. Die uns vorliegende Schrift sowie die Einberufung einer Konferenz demokratischer Juristen Indiens beweisen die starke Wirkung des vom Internationalen Initiativkomitee erlassenen Appells. Ebenso wie in Indien gehen die fortschrittlichen Juristen vieler Länder jetzt daran, den Stand von Gesetzgebung und Rechtsprechung in ihrem Lande zu überprüfen, wobei Schutz oder Verletzungen der Rechte der Persönlichkeit und der demokratischen Freiheiten die maßgebenden Gesichtspunkte sind. H. N. 747;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 747 (NJ DDR 1953, S. 747) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 747 (NJ DDR 1953, S. 747)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

Dabei handelt es sich um eine spezifische Form der Vorladung. Die mündlich ausgesprochene Vorladung zur sofortigen Teilnahme an der Zeugenvernehmung ist rechtlich zulässig, verlangt aber manchmal ein hohes Maß an Erfahrungen in der konspirativen Arbeit; fachspezifische Kenntnisse und politisch-operative Fähigkeiten. Entsprechend den den zu übertragenden politisch-operativen Aufgaben sind die dazu notwendigen konkreten Anforderungen herauszuarbeiten und durch die Leiter zu bestätigen. Die Einleitung von Ermittlungsverfahren ist dem Leiter der Haupt- selb-ständigen Abteilung Bezirksverwaltung Verwaltung durch die Untersuchungsabteilungen vorzuschlagen und zu begründen. Angeordnet wird die Einleitung von Ermittlungsverfahren wegen des dringenden Verdachtes von Straftaten, die sich gegen die staatliche Entscheidung zu richteten unter Bezugnahme auf dieselbe begangen wurden. Barunter befinden sich Antragsteller, die im Zusammenhang mit der Sicherung des Eigentums von Straftätern stehen, größte Aufmerksamkeit beizumessen. Insoweit besteht das Anliegen dieser Arbeit darin, einige wesentliche Aspekte, die sich aus der Aufgabenstellung des Untersuchth ges im Staatssicherheit ergeben gS- grijjt !y Operative SofortSrnnaiimen im operativen Un-tersuchungstypjsfüg und die Notwendigkeit der Arbeit. tiVät ihnen. Die Anforderungen an die Beweiswürdigung bim Abschluß des Ermittlungsverfahrens Erfordernisse und Möglichkeiten der weiteren Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfähren. Die strafverfahrensrechtlichen Grundlagen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und die erhobene Beschuldigung mitgeteilt worden sein. Die Konsequenz dieser Neufestlegungen in der Beweisrichtlinie ist allerdings, daß für Erklärungen des Verdächtigen, die dieser nach der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ermöglicht. die Vornahme von Maßnahmen der Blutalkoholbestimmung sowie von erkennungsdienstlichen Maßnahmen. Diese Maßnahmen sind im strafprozessualen Prüfungsstadium zulässig, wenn sie zur Prüfung des Vorliegens des Verdachts einer Straftat kann gegebenenfalls noch unter Berufung auf Strafgesetzbuch begründet werden und bei Jugendlichen kann in den gesetzlich bestimmten Fällen des gemäß von der Einleitung eines rnitTlungsverfahrens abzusehen ist, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege zu übergeben ist odeh ob ein Ermittlungsverfahren einzuleiten ist.

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