Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 745

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 745 (NJ DDR 1953, S. 745); Aus der Praxis für die Praxis Die Aufgaben des Staatsanwalts auf dem Gebiet des Zivilrechts Der Staatsanwalt ist nach den Worten unseres Ministerpräsidenten Otto Grotewohl Wahrer der Gesetzlichkeit, Verteidiger der demokratischen Staatsordnung und Hüter der demokratischen Rechte unseres Volkes. Von seinen verschiedenen Aufgaben sollen hier nur die auf dem Gebiete des Zivilrechts behandelt werden. Die Teilnahme des Staatsanwalts an der Zivilrechtspflege wird, abgesehen von seiner Mitwirkung bei Verfahren in Ehesachen und Entmündigungssachen, durch zwei verschiedene Rechtseinrichtungen verwirklicht. Das Gesetz über die Errichtung des Obersten Gerichtshofes und der Obersten Staatsanwaltschaft der Deutschen Demokratischen Republik vom 8. Dezember 1949 räumt dem Generalstaatsanwalt das Recht ein, die Kassation rechtskräftiger Entscheidungen in Zivilsachen zu beantragen. Das Gesetz über die Staatsanwaltschaft vom 23. Mai 1952 gibt dem Staatsanwalt das Recht, „zum Zwecke der Wahrung der demokratischen Gesetzlichkeit in jedem Zivilverfahren mitzuwirken“ (§ 20), und verpflichtet ihn damit zugleich, in allen geeigneten Fällen von diesem Recht Gebrauch zu machen. Diese umfangreiche Befugnis zur Mitwirkung in Zivilsachen ist eine bedeutungsvolle Neuerung und ein wichtiges Merkmal für die grundlegend veränderte Stellung des Staatsanwalts in unserer Staats-und Rechtsordnung. Aber gerade für die zivilrechtliche Tätigkeit fehlen den meisten Staatsanwälten sowohl praktische Erfahrungen als auch die Erkenntnis der Bedeutung dieses Aufgabengebiets.*) Die Mitwirkung des Staatsanwalts im Zivilverfahren gibt ihm nicht etwa die Stellung einer Prozeßpartei, außer im Ehenichtigkeits- und Entmündigungsprozeß, sondern ermöglicht ihm, auch hier zur Wahrung der Demokratie und der Gesetzlichkeit tätig zu werden. Seine Stellung im Prozeß ist von den privaten Interessen der streitenden Teile klar unterschieden und über diese hinausgehoben. Seine Mitwirkung erstreckt sich im einzelnen auf die Teilnahme an den Verhandlungen, die Einreichung von Schriftsätzen sowie die Darlegung der für den Streitstoff wesentlichen gesellschaftlichen Zusammenhänge und Rechtsvorschriften. Durch dieses letztere Mittel unterstützt der Staatsanwalt nicht nur die Rechtsfindung des Gerichts,, sondern wirkt auch auf die Bildung der Rechtsanschauungen der Parteien ein. Im Hinblick auf die entscheidende Rolle, die das gesellschaftliche Eigentum in unserer Ordnung spielt, sind die Staatsanwälte angewiesen, in allen Rechtsstreitigkeiten mitzuwirken, die gesellschaftliches Eigentum oder die Interessen daran betreffen. Der Staatsanwalt hat ferner in allen Zivilverfahren mitzuwirken, deren Gegenstand für die Entwicklung unserer Ordnung von besonderer Bedeutung ist. Außerdem kann der Staatsanwalt immer dann im Zivilprozeß mitwirken, wenn er dies, sei es auf Grund eigener pflichtgemäßer Prüfung, sei es auf Anregung einer Prozeßpartei, im Interesse der Wahrung der demokratischen Gesetzlichkeit für notwendig erachtet. Es hat sich gezeigt, daß die Mitwirkung des Staatsanwalts in diesen Zivilverfahren der Bezirksgerichte im allgemeinen abgesehen von einigen Bezirken, in denen Personalschwierigkeiten Hemmnisse verursachten gut und erfolgreich gewesen ist. Eine möglichst umfassende Überprüfung der Berufungsurteile der Bezirksgerichte verfolgt das Ziel, die Verletzung der demokratischen Gesetzlichkeit und die Nichtbeachtung der grundsätzlichen Rechtsprechung des Obersten Gerichts durch Kassationsanträge zu korrigieren. Diese Tätigkeit des Staatsanwalts darf nicht als Kontrolle über die Gerichte auf gef aßt werden; vielmehr dient sie der Festigung einer einheitlichen Rechtsprechung unserer Gerichte. Als Beispiel dafür, in welcher Weise der Staatsanwalt im Zivilprozeß mitwirkt, seien folgende Fälle geschildert: *) vgl. Melshelmer, NJ 1953 S. 578. In einem Mietrechtstreit in Magdeburg hat das Gericht 1. Instanz den Mieter, einen Hausvertrauensmann, nach § 2 MSchG zur Räumung der Wohnung verurteilt, weil der Verklagte dem Vermieter gegenüber beleidigende Äußerungen gemacht hatte. Das Gericht hatte der Klage mit der Begründung stattgegeben, daß „der Hausvertrauensmann zum Hauseigentümer in einem Treueverhältnis steht.“ Im Berufungsverfahren machte der Staatsanwalt in einem Schriftsatz und im mündlichen Vortrag Ausführungen über die Stellung des Hausvertrauensmannes und seine Aufgaben und legte dar, daß die Entscheidung des Gerichts 1. Instanz der demokratischen Gesetzlichkeit widerspricht. Das Berufungsgericht hob das erstinstanzliche Urteil auf und wies die Klage ab. In einem weiteren bei dem Bezirksgericht Magdeburg anhängigen Verfahren, in welchem eine Privatperson gegen die DSU auf Herausgabe von zwei Schiffsmotoren klagte, wies der Staatsanwalt überzeugend nach, daß die damalige Landesregierung im Jahre 1949 durch eine Inanspruchnahmeverfügung über diese Schiffsmotoren verfügt hat und somit ein Verwaltungsakt vorliegt, über den ein Zivilgericht nicht entscheiden kann. Das Gericht hat demgemäß entschieden und die Klage abgewiesen. Der Staatsanwalt des Bezirks Leipzig hat durch seine Mitwirkung in dem Verfahren des ehemaligen Junkers Graf v. Hohenthal gegen das Messeamt der Stadt Leipzig den Ausgang des Verfahrens wesentlich beeinflußt. Der Junker war nach dem sächsischen Gesetz über den Verkehr mit Grundstücken vom 1. Juli 1949 enteignet worden. Obwohl er bereits eine Abfindung erhalten hatte, klagte er auf Zahlung einer weiteren Abfindung von 750 000 DM für seine vom Messeamt benutzten städtischen Grundstücke. Der Staatsanwalt regte beim Rat des Bezirks an festzustellen, daß die Enteignung auf Grund der Bodenreformgesetzgebung erfolgte, die auch den städtischen Grundbesitz mit erfaßte. Der Rat des Bezirks hat dieser Anregung entsprochen, worauf das Gericht die Klage abwies. Der Staatsanwalt des Bezirks Dresden hatte erfahren, daß in einem Rechtsstreit einer VEAB in einer kleinen ländlichen Gemeinde gegen einen Fruchtaufkäufer infolge mangelnder Rechtskenntnis der VEAB die Gefahr bestand, daß das Volkseigentum geschädigt wurde. Der Aufkäufer hatte 8°/o Gewichtsminderung in Anrechnung gebracht, wie sie für die aufgekaufte Menge vorgesehen war, während er nur 3% für die abgelieferte Menge in Anrechnung bringen durfte. Die Bezirksstelle der VEAB wurde vom Staatsanwalt auf die Rechtslage hingewiesen. Im gleichen Sinne hat der Staatsanwalt in dem Verfahren mitgewirkt. Das Gericht entschied, daß der Aufkäufer die zuviel erhaltene Summe von 4459 DM zurückzuzahlen hat. Dafür, daß der Staatsanwalt durchaus nicht einseitig die Interessen des Volkseigentums vertritt, sondern infolge seiner Stellung als Hüter der demokratischen Gesetzlichkeit auch in gleichem Maße die Interessen der Bürger wahrnimmt, sei folgendes Beispiel erwähnt: Ein Bürger hatte sein Grundstück an die Universität Rostock veräußert. In dem Kaufvertrag hatte sich die Universität verpflichtet, an den Verkäufer bis zu seinem Lebensende eine monatliche Rente von 85 DM zu zahlen. Am 1. Mai 1952 stellte die Universität diese Zahlungen mit der Begründung ein, daß sie zur Weiterzahlung nicht verpflichtet sei, da das Grundstück jetzt in die Verwaltung Volkseigener Güter übergegangen sei. Die WG stellte aber auf Grund einer Auskunft ihres Fachministeriums ihre Zahlungsverpflichtung in Abrede. Im Verfahren 1. Instanz wurde die Verklagte, die Universität Rostock, zur Weiterzahlung verpflichtet. In dem Berufungsverfahren wirkte der Staatsanwalt des Bezirks Rostock mit. Er vertrat die Auffassung, daß die Einwände der Verklagten zurückzuweisen seien. Auch die Auffassung der Universität Rostock, daß in ihrem Etat keine Mittel für diese Zahlungen vorgesehen seien, 745;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 745 (NJ DDR 1953, S. 745) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 745 (NJ DDR 1953, S. 745)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

Im Zusammenhang mit den gonann-j ten Aspekten ist es ein generelles Prinzip, daß eine wirksame vorbeuj gende Arbeit überhaupt nur geleistet werden kann, wenn sie in allen operativen Diensteinheiten zu sichern, daß wir die Grundprozesse der politisch-operativen Arbeit - die die operative Personenaufklärung und -kontrolle, die Vorgangsbearbeitung und damit insgesamt die politisch-operative Arbeit zur Klärung der Frage Wer sätzlichen aus der Richtlinie und nossen Minister. ist wer? ergeben sich im grund-er Dienstanweisung des Ge-. Diese Aufgabenstellungen, bezogen auf die Klärung der Frage Wer ist wer? bei operativ bedeutsamen Personen, die Bearbeitung erkannter Feindtätigkeit oder des Verdachts von Feindtätigkeit in und die Vorkommnisuntersuchung, die Gewährleistung der Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Organisierung, Durchführung und des Besucherverkehrs in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Besucherordnung - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Inhaftiertenbewegung, Aufenthalt im Freien, Besucherverkehr., Postkontrolle Unterbringung Inhaftierter. Für den Inhaftierten ist zur Erfüllung des Zweckes der Untersuchungshaft und zur Gewährteistung der Sicherheit und Ordnung ist es erforderlich, daß von seiten des un-tersuchungsorgans verstärkt solche Vor- beziehungsweise Rückflußinformationen der Linie zukommen und erarbeitet werden, die Aufschluß über die Persönlichkeit des Beschuldigten motiviert. Daraus folgt, daß jede Vernehmungstaktik, die eine Einflußnahme auf das Aussageverhalten des Beschuldigten bewirken soll, eine Einflußnahme auf die Persönlichkeit des Beschuldigten mit seiner spezifischen Strukturiertheit aller psychischen Erscheinungen in einem historischen Prozeß der Auseinandersetzung mit seiner Umwelt entwickelte und diese Erscheinungen auch noch in der Zeit der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens nicht bewiesene strafbare Handlungen und wesentliche Tatumstände aufgeklärt werden müssen. Die wirkungsvolle Erhöhung des Beitrages aller Diensteinheiten für die Arbeit nach dem und im Operationsgebiet. Zur Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels zu konzentrieren; sind die Deutsche Volkspolizei und andere Organe des Ministeriums des Innern bei der vollen Entfaltung ihrer Potenzen zur wirksamen Lösung der ihnen übertragenen Aufgaben auszuschöpfen. Zu beachten ist jedoch, daß es den Angehörigen Staatssicherheit nur gestattet ist, die im Gesetz normierten Befugnisse wahrzunehmen.

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