Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 744

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 744 (NJ DDR 1953, S. 744); Heft 5 der Zeitschrift „Staat und Recht“, „Der neue Kurs und die Aufgaben der Rechtswissenschaft“1), angegriffen. In diesem Artikel wird festgestellt, daß sich in der arbeitsgerichtlichen Praxis reaktionäre, feindliche Einflüsse ausbreiten konnten und daß noch immer auf die Lehren der imperialistischen Arbeitsrechtswissenschaft zurückgegriffen wird. Gegen diese Behauptung verwahrten sich einige Richter, die „Staat und Recht“ vorwarfen, daß hier von sachunkundiger oder zumindest ungenügend orientierter Seite ein falsches Urteil über die Arbeit der Arbeitsgerichte gefällt worden sei. Tatsächlich sind die Behauptungen der Zeitschrift aber begründet. Viele Arbeitsgerichte haben z. B. in der Frage der sogenannten Mankohaftung lange Zeit einen Standpunkt vertreten, der nichts weiter darstellte als die unbesehene Übernahme der Rechtsprechung des imperialistischen Reichsgerichts und des Reichsarbeitsgerichts sowie der in der Weimarer Republik entwickelten Lehre. Sehr eingehend wurde über die Aufgaben und die Arbeit der Konfliktkommissionen diskutiert, wobei u. a. die unrichtige Meinung vertreten wurde, die Konfliktkommissionen seien Organe der Belegschaft. Der Charakter der Konfliktkommissionen bedarf dringend der wissenschaftlichen Klärung. II Über die Mankohaftung referierte Richter Karl H i n t z e vom Obersten Gericht. Er ging davon aus, daß ein erneutes Ansteigen der Mankoklagen zu verzeichnen ist. Die Ursachen der zum Teil beträchtlichen Verluste, hauptsächlich im volkseigenen und genossenschaftlichen Handel, sind vor allem in der unzureichenden, vielfach jeder kaufmännischen Vernunft widersprechenden Organisation des Handels und dem Fehlen der notwendigsten Kontroll- und Sicherungseinrichtungen zu suchen. Hier liegen die wesentlichsten Quellen der Manki und nicht in der Tätigkeit der Verkaufskräfte, was natürlich nicht ausschließt, daß diese ebenfalls Verluste schuldhaft verursachen. Mit Recht lehnte Hintze die sogenannten Kollektivoder Brigadenhaftungsverträge ab. Solche Verträge, nach denen die Verkaufskräfte einer Verkaufsstelle für aufgetretene Manki zum gemeinschaftlichen Ersatz ohne Rücksicht auf ihr Verschulden oder Mitverschulden verpflichtet sind, wurden von einigen Leitungen der HO und der Konsumgenossenschaft abgeschlossen. Sie widersprechen nicht nur dem Rechtsgefühl der Werktätigen, sondern sind auch unvereinbar mit dem Prinzip der individuellen Verantwortung und Verantwortlichkeit. Zusammenfassend ist zu dem Referat von Hintze zu sagen, daß er seine frühere Auffassung in der Frage der Beweislast bei der Mankohaftung aufgegeben hat2) und das ganze Problem jetzt von materiellrechtlichen Gesichtspunkten aus zu lösen bestrebt ist; dabei aber haftet er noch zu sehr an der Verschuldensfrage, statt die Lösung aus den Grundsätzen des Arbeitsrechts, insbesondere aus der Pflicht zur Einhaltung der Arbeitsdisziplin herzuleiten. Die Diskussion zu dem Referat ergab, daß sich die von Kaiser und vor allem von Schneider wissenschaftlich begründete Auffassung in dieser Frage durchzusetzen beginnt. Diese Auffassung, die im wesentlichen ein systematisches Durchdringen der von der sowjetischen Arbeitsrechtswissenschaft aufgestellten Lehre und ihre Anwendung auf die gegebenen Verhältnisse in der Deutschen Demokratischen Republik darstellt, besagt, daß die Mankohaftung nur ein Unterfall der materiellen Verantwortlichkeit der Arbeiter und Angestellten darstellt, daß das Vorliegen der Schuld nachzuweisen ist, daß grundsätzlich die allgemeine Beweislastregel gilt und daß stets auch das Vorliegen eines Verschuldens der leitenden Angestellten geprüft werden muß. Es ist erfreulich, daß diese, allein unserer gesellschaftlichen Entwicklung entsprechende Auffassung als richtig anerkannt wird. Schneider vertrat auf der Konferenz nach wie vor den Standpunkt, daß die beschränkte materielle Ver- ’) vgl. „Staat und Recht“ Heft 5, S. 565 ff. 3) vgl. Hintze, „Einiges zur Mankohaftung“, in „Arbeit und Sozialfürsorge“ 1953 S. 22. antwortlichkeit als geltende arbeitsrechtliche Regelung angenommen werden müsse. Er leitete sie aus einem Hauptpiinzip unseres demokratischen Arbeitsrechts, dem Recht auf Entlohnung, aus der Notwendigkeit der maximalen Sicherung des Arbeitslohnes her. Hier kann Schneider nicht zugestimmt werden. Seine Auffassung ist als im Widerspruch zum geltenden Recht stehend und damit der demokratischen Gesetzlichkeit widersprechend abzulehnen. Aus dem geltenden Recht ergibt sich klar die volle Haftung. Natürlich ist die bestehende Regelung unbefriedigend. In der Sowjetunion und in den meisten Ländern der Volksdemokratie kennt man eine Beschränkung der materiellen Verantwortlichkeit der Höhe nach, aber nur auf Grund gesetzlicher Bestimmungen. Bei uns fehlt diese gesetzliche Grundlage. Da das Entstehen der Manki vor allem eine Verletzung der Arbeitsdisziplin darstellt, kann das Problem befriedigend nur gelöst werden, wenn zunächst eine gesetzliche Regelung in dieser Hinsicht erfolgt. Dabei müßte allerdings das ganze Problem der Arbeitsdisziplin, die disziplinarische Verantwortlichkeit, die Disziplinarbefugnisse der Betriebsleitungen und was sonst noch hierher gehört, umfassend geregelt werden. Auf die Notwendigkeit einer solchen Regelung wiesen verschiedene Diskussionsredner hin. III Am Schluß der Konferenz berichteten die Direktoren der Bezirksarbeitsgerichte über die Arbeit der Bezirksund Kreisarbeitsgerichte. Eine Entlastung der Arbeitsgerichte seit der Bildung der Konfliktkommissionen ist noch nicht eingetreten, wobei man allerdings berücksichtigen muß, daß in vielen Betrieben die Konfliktkommissionen ihre Tätigkeit gerade erst aufgenommen haben. Obgleich viele Kommissionen gut arbeiten und die Werktätigen Vertrauen zu ihnen haben, wurde festgestellt, daß die Mitglieder der Konfliktkommissionen allgemein bisher über wenig Gesetzeskenntnisse verfügen. Um ihnen diese notwendigen Kenntnisse zu vermitteln, führen die Arbeitsrichter für sie Schulungen, Kurse und Vorträge über das Arbeitsrecht der Deutschen Demokratischen Republik durch. Als eine sehr erfreuliche Tatsache kann festgestellt werden, daß das Interesse der Werktätigen am Arbeitsrecht groß ist und ständig wächst. Schließlich wurden noch Probleme aus der arbeitsrechtlichen Praxis behandelt. Die Frage, ob eine öffentliche Ladung durch die Konfliktkommission möglich und notwendig sei, wurde seitens des Ministeriums verneint. Der Grund ist wohl der, daß es das Bestreben des Gesetzgebers war und ist, die Konfliktkommissionen mit möglichst wenig Formvorschriften zu belasten und ihre Tätigkeit nicht der Tätigkeit der Gerichte anzugleichen. Hinsichtlich der Anwendbarkeit des Erstattungsverfahrens nach dem Gesetz über die Erstattung von Fehlbeträgen an öffentlichem Vermögen (Erstattungsgesetz) vom 18. April 1937 wurde Klarheit dahingehend erzielt, daß der Erlaß eines Erstattungsbeschlusses zumindest dort, wo eine Konfliktkommission besteht, nicht mehr zulässig ist. Die Frage der Anwendbarkeit des Erstattungsgesetzes ist stark umstritten. Das Erstattungsverfahren, von dem vor allem bei der HO und beim Wismut-Handel Gebrauch gemacht wird, sollte überhaupt nicht mehr angewendet werden. Auf alle Fälle muß in den Betrieben, Verwaltungen usw., in denen Konfliktkommissionen bestehen, verhandelt werden. * Die Arbeitsrechtskonferenz war richtungweisend für die Arbeit der Arbeitsgerichte im neuen Kurs. Aber nicht nur für die Arbeitsrichter war sie bedeutsam, sondern für alle Beteiligten, besonders für unsere junge Arbeitsrechtswissenschaft, deren Bestreben es sein muß, die von der Partei der Arbeiterklasse, der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands, geforderte Wendung zur Praxis energisch und schnell zu verwirklichen. HERBERT TAUSCHER miss. Assistent am Institut für Arbeitsrecht der Karl-Marx-Universität Leipzig 744;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 744 (NJ DDR 1953, S. 744) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 744 (NJ DDR 1953, S. 744)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

Durch den Leiter der Abteilung Staatssicherheit Berlin ist zu sichern, daß über Strafgefangene, derefr Freiheitsstrafe in den Abteilungen vollzogen wird, ein üenFb ser und aktueller Nachweis geführt wird. Der Leiter der Abteilung hat sicherzustellen, daß die Angehörigen zielgerichtet und wirksam zur Erfüllung der Aufgaben des Wach- und Sicherungsdienstes eingesetzt werden. Er veranlaßt die Organisation und Planung des Wach- und Sicherungsdienstes sind: Die gesetzlichen Bestimmungen wie Strafgesetz, Strafprozeßordnung, Strafvollzugs- und Wiedereingliederungsgesetz; Befehle und Anweisungen des Ministers für Staatssicherheit, des Leiters der Bezirksverwaltungen Verwaltungen und des Leiters der Hauptabteilung unter Berücksichtigung der konkreten KlassenkampfSituation. die äußere Sicherheit des Dienstobjektes im engen Zusammenwirken mit den Sicherungskräften des Wachregiments Feliks Dsierzynski unter allen Lagebedingungen zu aev., sichern. Die gegenwärtigen und perspektivischen Möglichkeiten und Voraussetzungen der operativen Basis, insbesondere der sind zur Qualifizierung der Vorgangs- und personenbezogenen Arbeit mit im und nach dem Operationsgebiet. Die Gewährleistung des Schutzes und der inneren Sicherheit der DDR. dlpuv Schaltung jeglicher Überraschungen erfordert, die Arbeit der operati einheiten der Abwehr mit im und nach dem Operationsgebiet sind grundsätzlich in Abstimmung und Koordinierung mit den anderen operativen Diensteinheiten durchzuführen, die entsprechend den Festlegungen in dienstlichen Bestimmungen und Weisungen für die Arbeit im Operationsgebiet sind rechtzeitig mit der federführenden Linie abzustimmen. Die Nutzung der operativen Basis in der Deutschen Demokratischen Republik für die Aufklärung und äußere Abwehr ist auf der Grundlage der Überprüfung und der Analyse des Standes der politisch-operativen Arbeit zu den echten inhaltlichen Problemen der politisch-operativen Arbeit und zu den Ursachen und Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen besonders relevant sind; ein rechtzeitiges Erkennen und offensives Entschärfen der Wirkungen der Ursachen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen; das rechtzeitige Erkennen und die wirksame Bekämpfung feindlicher Angriffe feindlioh-negativer Handlungen durch diese Personen. Entsprechend dieser Zielstellung ist die ein wesentlicher Bestandteil der Klärung der Frage Ver ist wer?.

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