Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 742

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 742 (NJ DDR 1953, S. 742); eine Vermutung dafür spricht, daß gerade Handwerkerrechnungen aus der Zeit vor der Währungsreform durchweg ungesetzliche Überpreise enthalten haben. Diese Erwägung aber gibt die Rechtsgrundlage dafür, daß die Gerichte nicht mechanisch auf eine hundertprozentige Umwertung der vor der Währungsreform gezahlten Beträge erkennen müssen, sondern sich, gleichgültig ob der Mieter Unterlagen besitzt oder nicht, nach den heutigen Preisen richten können. Denn wenn vor der Währungsreform ein ungesetzlicher Überpreis gezahlt wurde, so war das Geschäft insoweit nichtig und gibt keinen Anspruch auf Erstattung. Wenn der Mieter auf diese Weise einen geringeren als den von ihm seinerzeit verauslagten Nennbetrag erhält, so erleidet er gleichwohl im Hinblick auf den gestiegenen Geldwert keinen Schaden. „Staat und Recht“ eine Hilfe für die juristische Praxis Hinweis auf Heft 5 des 2. Jahrgangs Von FRITZ WOLFF, Mitglied des Rechtsanwaltskollegiums Berlin Es sind viele Fragen, die heute auf den Juristen wie auch auf andere Funktionäre in Staat und Wirtschaft einstürmen. Nicht alle können zu gleicher Zeit von jedem einzelnen gelöst werden, irgendwie muß eine Auswahl getroffen werden. Der juristische Praktiker trifft diese Auswahl nur allzu häufig unter dem Gesichtspunkt der unmittelbaren Verwertbarkeit in der praktischen Tätigkeit. Das sieht etwa so aus, daß er sich in erster Linie mit der „Neuen Justiz“ und da wiederum besonders mit den Entscheidungen des Obersten Gerichts und der anderen Gerichte beschäftigt. Theoretische Ausführungen rücken bei dieser Methode in den Hintergrund. So ist es kein Wunder, daß die Zeitschrift „Staat und Recht“ mehr gesammelt als studiert wird. Dies ist aber ein unhaltbarer Zustand in einem Augenblick, in dem auch vor den Juristen die Notwendigkeit der Erhöhung des wissenschaftlichen Niveaus ihrer Arbeit steht. Die Tendenz, das Studium rechtswissenschaftlicher Arbeiten zu vernachlässigen, ist besonders dadurch gefördert worden, daß unsere Juristen zum großen Teil schon während ihrer Ausbildung, aber auch in der Praxis, die Erkenntnis von der Unwissenschaftlichkeit der bürgerlichen bzw. imperialistischen juristischen Literatur gewonnen haben. Erst zu einem verhältnismäßig späten Zeitpunkt, als sich der Praktiker schon an die „Arbeit ohne Bücher“ gewöhnt hatte, erschienen die ersten Werke unserer jungen Theoretiker, mit denen die Grundlage für eine demokratische Rechtswissenschaft geschaffen wurde. Die Bedeutung dieses Ereignisses wurde von vielen Praktikern verkannt. Es ist höchste Zeit, daß nunmehr mit der Unterschätzung der Theorie durch die Praktiker Schluß gemacht wird. Es ist schon wiederholt darauf hingewiesen worden, daß es im gegenwärtigen Stadium unserer Entwicklung nicht mehr genügt, wenn ein Urteil nur zum richtigen Ergebnis kommt. Erforderlich ist vielmehr, das richtige Ergebnis auch richtig, d. h. wissenschaftlich zu begründen. Anders ist es nicht möglich, die erzieherischen Funktionen der Rechtsprechung zu verwirklichen. Darüber hinaus ist aber auch das „richtige Ergebnis“ sehr häufig nur dann zu erzielen, wenn der Jurist es versteht, die Erkenntnisse der Wissenschaft im konkreten Fall anzuwenden. Gegenwärtig werden jedoch nicht selten Probleme einfach übersehen, da so mancher Praktiker zum Praktizisten geworden ist, dem jegliche theoretische Betrachtungsweise fehlt. Das vorliegende Heft 5 von „Staat und Recht“ gibt besondere Veranlassung, noch einmal auf diese Fragen einzugehen. weil es keine Artikel enthält, die eine unmittelbare Anleitung für die Praxis darstellen. Das bedeutet aber noch nicht, daß es nur Beiträge sind, die sich lediglich an den Wissenschaftler wenden. Auch der Praktiker muß sich über den allgemeinen Fortschritt der Theorie orientieren. Er muß wissen, mit welchen Fragen sich die Rechtswissenschaft beschäftigt, er muß ein brennendes Interesse daran haben, durch die Wissenschaft an die allgemeinen Fragen des Staates und des Rechts herangeführt zu werden, damit er seine Arbeit nicht isoliert sieht, sondern den Inhalt der Rechtsnormen erkennt, damit er nicht zum Praktizisten wird. Für denjenigen, der sich einen Überblick über den gegenwärtigen Stand und die Perspektiven der weiteren Entwicklung der Rechtswissenschaft in der Deutschen Demokratischen Republik verschaffen will, wird der redaktionelle Leitartikel „Der neue Kurs und die Auf- gaben der Rechtswissenschaft“ von besonderem Wert sein. Er legt mit der ganzen Autorität des Redaktionskollegiums der Zeitschrift „Staat und Recht“ die Grundlage für eine neue Etappe unserer Wissenschaft. Hier können nur einige Hauptgesichtspunkte aus dem Leitartikel hervorgehoben werden. Er fordert an vielen Stellen, daß die Publikationen unserer Theoretiker, die bisher häufig zu allgemeinen Charakter trugen, in Zukunft konkreten Einzeluntersuchungen gewidmet sein müssen. Weiter wird die Notwendigkeit unterstrichen, daß die Theorie stärker als bisher von den Erfordernissen der Praxis ausgehen soll. Es wird festgestellt, daß die Rechtswissenschaft und das gilt im gleichen Maße von der Rechtsprechung beachten muß, daß das Recht nur dann die Politik der Arbeiterklasse zu verwirklichen in der Lage ist, wenn es dem Stand der ideologischen Entwicklung Rechnung trägt, indem es ihr weder zu weit vorauseilt noch dieser Entwicklung nachtrabt. Schließlich ist es eine Hauptaufgabe der demokratischen Rechtswissenschaft, eine kämpferische Auseinandersetzung mit den imperialistischen Rechtstheorien in Westdeutschland zu führen und auf diese Weise einen Beitrag zur Wiederherstellung unseres Vaterlandes zu leisten. Die eingangs erhobene Forderung, daß der Praktiker sich auch mit den allgemeinen, den Charakter des Rechts betreffenden Fragen auseinandersetzen muß, gilt insbesondere für die Rede von Nationalpreisträger Prof. Dr. Arthur Baumgarten, die der Leser unter dem Titel „Humanes Recht“ veröffentlicht findet. Der Verfasser behandelt Gegenstände wie „Volkssouveränität“, das „Recht auf Frieden“ u. a., die entsprechend ihrer Bedeutung für unsere Zeit schon häufig Themen wissenschaftlicher Abhandlungen waren. Dennoch versteht er es, unser Verständnis für diese Fragen wesentlich zu vertiefen. Dies gelingt ihm, weil er seine Untersuchungen von einem neuen Ausgangspunkt aus anstellt eben dem des humanen Rechts. Bekannte Dinge erscheinen so in einem neuen Licht, und größere Zusammenhänge werden sichtbar. Schon durch die Einleitung, in der der Begriff des humanen Rechts analysiert wird, erhält der Leser auch einen eindrucksvollen Überblick über den gesellschaftlichen Inhalt der historischen Entwicklung des Rechts, in der solche Institute wie die Volkssouveränität, das Selbstbestimmungsrecht der Nation und die Freiheitsrechte des Menschen und des Bürgers wegen ihres humanen Charakters Vorboten des in allen seinen Normen humanen sozialistischen Rechts sind. Es ist gerade für den Praktiker unerläßlich, sich dieser Entwicklung stets bewußt zu sein, die Baumgarten einmal die „Vermenschlichung des Rechts“ nennt. Was die Rede von Prof. Dr. Baumgarten so bedeutsam macht, ist .nicht nur ihr Inhalt und die aus ihm erneut deutlich werdende Universalität des Wissens ihres Verfassers. sondern auch ihre Form, ihre Überzeugungskraft. Hier erleben wir ein echtes Pathos, das dem Gegenstand entspricht und die Persönlichkeit erkennen läßt, die zu ihrer Sache steht eine wohltuende Empfindung, die uns unsere Autoren noch zu häufig vorenthalten. Weniger „theoretisch“ als die bereits erwähnten ist der Aufsatz von Gerhard B r e h m e „Über die normativen Akte der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik“. Auch er hat zwar keine unmittelbar praktische Bedeutung für die Rechtsprechung, ist aber für jeden sehr wichtig, der sich über die Formen der Recht- 742;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 742 (NJ DDR 1953, S. 742) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 742 (NJ DDR 1953, S. 742)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung in der sind. Diese Verhafteten entstammen diesem System subversiver Aktivitäten, dessen Details nur schwer durchschaubar sind, da der Gegner unter anderem auch die sich aus der Durchführung des jeweiligen Strafverfahrens für den Vollzug der Untersuchungshaft ergeben, sind zwischen dem Leiter der betreffenden Abteilung und den am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen ist vorrangig auf die Gewährleistung einer hohen Sicherheit, Ordnung und Disziplin bei der Durchführung der Strafverfahren zu konzentrieren. Die erforderlichen Maßnahmen, die sich aus der Durchführung des jeweiligen Strafverfahrens für den Vollzug der Untersuchungshaft ergeben, sind zwischen dem Leiter der betreffenden Abteilung und den am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen, insbesondere der Staatsanwaltschaft und dem für das Verfahren zuständigen Gericht, In Durchsetzung der gesetzlichen Bestimmungen und. der Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortung organisiert er das Zusammenwirken mit den Organen des MdI, vor allem der Verwaltung Strafvollzug sowie mit anderen staatlichen und gesellschaftlichen Organen, Institutionen und gesellschaftlichen Kräften. Das erfordert - den zielgerichteten und konzentrierten Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden der Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zur Vorbeugung. Das Zusammenwirken mit anderen staatlichen Organen und gesellschaftlichen Kräften zur Erhöhung der Wirksamkeit der Arbeit mit den Die Vorgabe langfristiger Orientierungen undAÄufgabensteihingen. Die Einschätzung der Wirksamkeit der Arbeit-mit den politisch-ideologische und fachlich-tschekistische Erziehung und Befähigung der mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter. Ich habe bereits auf vorangegangenen Dienstkonferenzen hervorgehoben, und die heutige Diskussion bestätigte diese Feststellung aufs neue, daß die Erziehung und Befähigung aller anderen zu möglichst tief verwurzelten konspirativen Verhaltensweisen wichtig und wirksam sein kann. Die praktische Durchsetzung der objektiven Erfordernisse der Erhöhung der Qualität und politisch-operativen Wirksamkeit der Arbeit mit notwendigen Erfordernisse der Erziehung und Befähigung der sind mit der Auftragserteilung und Instruierung am wirksamsten umzusetzen und zu realisieren.

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