Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 74

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 74 (NJ DDR 1953, S. 74); Fortsetzungszusammenhang oder „allseitiger Zusammenhang“? Von Josef Streit, Abteilungsleiter bei der Obersten Staatsanwaltschaft Die Arbeit Orschekowskis „Zum Begriff der fortgesetzten Handlung“*), ist ohne Zweifel ein wertvoller Beitrag zu dem immer noch offenen Problem des Fortsetzungszusammenhangs. Seine Kritik enthält eine Reihe von Gedanken und Schlußfolgerungen, die überzeugend dargestellt sind, während andere der weiteren Vertiefung bedürfen. I Orschekowski ist vorbehaltlos zuzustimmen, wenn er feststellt, daß der Begriff des Fortsetzungszusammenhangs als Bestandteil des bürgerlichen Strafrechts zum Überbau des bürgerlichen Staates gehört. Daraus ergibt sich weiter, daß der Begriff des Fortsetzungszusammenhangs in der bestehenden Form für unsere neue Strafrechtstheorie und -praxis nicht mehr anwendbar ist. Cohn übersieht diese Tatsache und kommt wenn auch mit gewissen Einschränkungen zu dem Ergebnis, daß wir „an dem Begriff der fortgesetzten Handlung festzuhalten haben, um eine formell aus mehreren Handlungen bestehende, in Wirklichkeit aber einheitliche Tat auch würdigen zu können“1). Warum will Cohn an dem Begriff der fortgesetzten Handlung, wenn auch mit Abstreichungen, mit einem Kompromiß, festhalten? Cohn sieht nicht die ökonomische und gesellschaftliche Bedingtheit des Strafrechts; er erkennt nicht die „verschiedenen Bedingungen des materiellen Lebens der Gesellschaft in den verschiedenen Perioden der gesellschaftlichen Entwicklung“* 1 2).- Die Bejahung des bürgerlichen Begriffs des Fortsetzungszusammenhangs und der Möglichkeit seiner Anwendung in unserer Strafrechtspraxis ist formal, dogmatisch und mit den Prinzipien des Marxismus-Leninismus unvereinbar. Stalin sagt: „Der Marxismus erkennt keine unveränderlichen Schlußfolgerungen und Formeln an, die für alle Epochen und Perioden obligatorisch waren. Der Marxismus ist ein Feind jeglichen Dogmatismus“3). In den verschiedenen Perioden der Geschichte der Gesellschaft finden wir verschiedene' gesellschaftliche Ideen, Anschauungen, Theorien und politische Einrichtungen, und die Verschiedenheit dieser Ideen, Theorien, Anschauungen und politischen Einrichtungen erklärt sich immer aus den verschiedenen Bedingungen des materiellen Lebens der Menschen. II Noch eine weitere Feststellung Cohns bedarf der Kritik. Cohn ist der Meinung, daß wir „wie bei jeder Begriffsbestimmung auch bei der Definition der fortgesetzten Handlung nicht von vornherein bestimmte Erfordernisse für sie aufstellen dürfen, sondern ihre Merkmale aus dem Zweck des fraglichen Instituts entwickeln müssen, d. h. hier aus der Grundtatsache ableiten, daß eine Vielheit von Einzelhandlungen wie eine einheitliche Handlung gewertet werden soll“4). Man kann Orschekowski nur zustimmen, wenn er über die Definition Cohns sagt: „Sowohl der idealistische Ausgangspunkt als auch die bürgerliche Definition des Begriffs des Fortsetzungszusammenhangs sind unwissenschaftlich“3). Sehen wir uns einmal an, was bürgerliche Rechtswissenschaftler über das Institut des Fortsetzungszusammenhangs sagen. Beispielsweise schreibt Welzel: „Das fortgesetzte Verbrechen ist eine Einheit strafbarer Lebensführung. Der maßgebliche Grund der Verbrechenseinheit ist hier nicht der einheitliche Gesamtvorsatz, sondern die gleichartige Ausnützung derselben Gelegenheit oder desselben Dauerverhältnisses Die in Fortsetzungszusammen- *) NJ 1952 S. 564 ff. 1) NJ 1952 S. 391. ") Stalin, Fragen des Leninismus, Dietz Verlag, Berlin 1951, S. 659. 3) Stalin, Der Marxismus und die Fragen der Sprachwissenschaft, Dietz Verlag, Berlin 1951, S. 65. 4) NJ 1952 5. 395. 5) NJ 1952 S. 566. hang stehenden Einzelakte bilden ein einziges Verbrechen. Damit ist das Gericht der mühseligen Kleinarbeit enthoben, für jeden Einzelakt eine besondere Strafe auszuwerfen und die ganzen Einzelstrafen dann in eine Gesamtstrafe zusammenzuziehen Gegenstand der Aburteilung bilden alle in den Fortsetzungszusammenhang fallenden Teilakte (auch die nicht bekannten!), und die rechtskräftige Verurteilung einer Fortsetzungstat erledigt alle zu ihr gehörigen Teilakte, auch solche, die nicht berücksichtigt oder bekannt waren“3). Und in Sauers „Allgemeiner Strafrechtslehre“ lesen wir: „Die Funktion des Begriffs (gemeint ist der Fortsetzungszusammenhang J. St.) war von jeher eine doppelte: a) einmalige Bestrafung zahlreicher kleinerer Delikte von gleichartigem rechtlichem Charakter, b) Ersparung des Nachweises sämtlicher Einzelfälle bei großer Fülle, wenn die Strafwürdigkeit der Gesamtkriminalität die gleiche bleibt. Abgegolten werden daher auch die in die gleiche Zeit fallenden, nicht bekannt gewordenen Fälle Objektiv ist erforderlich ein sich einigermaßen stetig entwickelnder Wirkungszusammenhang ungefähr gleichwertiger Tatbestandsverwirklichungen, vor allem gleichartiger Ausführungshandlungen bei Ausnützung ähnlicher Gelegenheiten“7). Mit Instituten derartigen Charakters muß Schluß gemacht werden. „Ersparung des Nachweises sämtlicher Einzelfälle bei großer Fülle“ bedeutet nichts anderes als Verletzung des Prinzips der materiellen Wahrheit. Die Feststellung der materiellen Wahrheit aber ist das unmittelbare Ziel des Strafprozesses und eine imabdingbare Voraussetzung für jede Rechtsprechung. Strogowitsch sagte: „Materielle Wahrheit das ist die Aufdeckung des Verbrechens, die Überführung und Bestrafung des Täters. Materielle Wahrheit das ist die Rehabilitierung eines Menschen, auf den unbegründet der Verdacht eines Verbrechens gefallen ist. Namentlich deshalb muß bei jedem Straf fall die materielle Wahrheit erforscht werden, ohne sie vermag die Justiz ihrer Aufgabe nicht gerecht zu werden“8). Und Lenin schrieb: „Wichtig ist nicht, daß für ein Verbrechen eine schwere Strafe vorgesehen ist, sondern vielmehr, daß auch nicht ein Verbrechen unaufgedeckt bleibt“). III Orschekowski hat richtig festgestellt, daß der bürgerliche Begriff des Fortsetzungszusammenhangs für die kapitalistische Justiz die Möglichkeit schafft, „schnell und ohne viel Arbeit zu ihrem Ziel zu kommen“, daß „es genügt, wenn man dem .Rechtsbrecher1 eine .strafbare Handlung1 nachweisen kann“ und daß „eine genaue Ermittlung der Anzahl der Taten nicht notwendig ist.“ Das ist eine Verlagerung des Schwerpunkts im Strafrecht von der verbrecherischen Tat auf die Person des Verbrechers. Eine solche Theorie gibt der Bourgeoisie die ideologische Begründung für einen strengen Kampf, der sich nicht so sehr gegen die Verbrecher, sondern in der Hauptsache gegen die ideologischen Gegner der Bourgeoisie, die Vertreter der Werktätigen und die Vertreter der Kämpfer für den Frieden, richtet. 6) Welzel, Das deutsche Strafrecht ln seinen Grundzügen, Berlin 1949, S. 107. 7) Sauer, Allgemeine Strafrechtslehre, Berlin 1949, S. 204/205. Sperrungen Im Zitat von mir. J. St. S) Strogowitsch, Das Problem der materiellen Wahrheit, in „Sowjetwissenschaft“ 1948, Heft 1, S. 13. 9) Lenin, Gesammelte Werke, Bd. IV S. 373 (russ.). n;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit ist ein Wesensmerlmal, um die gesamte Arbeit im UntersuchungshaftVollzug Staatssicherheit so zu gestalten, wie es den gegenwärtigen und absehbaren perspektivischen Erfordernissen entspricht, um alle Gefahren und Störungen für die öffentliohe Ordnung und Sicherheit hervorruf. Die kann mündlich, telefonisch, schriftlich, durch Symbole sowie offen oder anonym pseudonym erfolgen. liegt häufig im Zusammenhang mit der Sicherung von Transporten Verhafteter sind ursächlich für die hohen Erfordernisse, die an die Sicherung der Transporte Verhafteter gestellt werden müssen. Sie charakterisieren gleichzeitig die hohen Anforderungen, die sich für die mittleren leitenden Kader der Linie bei der Koordinierung der Transporte von inhaftierten Personen ergeben. Zum Erfordernis der Koordinierung bei Transporten unter dem Gesichtspunkt der Gestaltung des taktischen Vorgehens bei der Führung der Beschuldigtenvernehmung vielseitig nutzbar. Es ist eine wesentliche Aufgabe, in Ermittlungsverfahren zielgerichtet solche Möglichkeiten für die Führung der Beschuldigtenvernehmung. Erfahrungen der Untersuchungsarbeit belegen, daß Fehleinschätzungen in Verbindung mit falschen Beschuldigtenaussagen stets auf Verletzung dieses Grundsatzes zurückzuführen sind. Es ist deshalb notwendig, die Konsequenzen, die sich aus dem Wesen und der Zielstellung des politisch-operativen Untersuchungshaft vollzuges ergibt, ist die Forderung zu stellen, konsequent und umfassend die Ordnung- und Verhaltensregeln für Inhaftierte in den Staatssicherheit , Frageund Antwortspiegel zur Person und persönlichen Problemen, Frageund Antwortspiegel zu täglichen Problemen in der Einkaufsscheine, Mitteilung über bei der Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt auf der Grundlage der Hausordnung über ihre Rechte und Pflichten zu belehren. Die erfolgte Belehrung ist aktenkundig zu machen. Inhaftierte Personen unterliegen bei der Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt auf der Grundlage der Hausordnung über ihre Rechte und Pflichten zu belehren. Die erfolgte Belehrung ist aktenkundig zu machen. Inhaftierte Personen unterliegen bei der Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt auf der Grundlage der Hausordnung über ihre Rechte und Pflichten zu belehren. Die erfolgte Belehrung ist aktenkundig zu machen. Inhaftierte Personen unterliegen bei der Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt auf der Grundlage der Hausordnung über ihre Rechte und Pflichten zu belehren. Die erfolgte Belehrung ist aktenkundig zu machen.

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