Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 737

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 737 (NJ DDR 1953, S. 737); Ersatzanspruch des Mieters und Aufrechnung Von Professor Dr. HANS NATHAN, Institut für Zivilrecht an der Humboldt-Universität, Berlin Wenn in der „entscheidenden Verbesserung der Lebenshaltung aller Teile der Bevölkerung und der Stärkung der Rechtssicherheit in der Deutschen Demokratischen Republik“1) die wichtigsten Mittel zur Verwirklichung des neuen Kurses liegen, so ist es klar, daß die rechtliche Sicherung aller mit der Befriedigung des Wohn-bedürfnisses zusammenhängenden Lebensverhältnisse in unserer Rechtsprechung eine besonders bedeutsame Rolle zu spielen hat, denn auf diesem Gebiet treffen beide Forderungen zusammen: die Forderung nach Verstärkung der Rechtssicherheit im allgemeinen und die Forderung, die Lebenshaltung der Bürger die durch die Art der Deckung des Wohnbedarfs wesentlich mitbestimmt wird zu verbessern. Gerade in der mietrechtlichen Rechtsprechung aber gibt es z. Z. eine Anzahl offener Rechtsfragen, die ihre Entstehung zum großen Teil den besonderen Verhältnissen der Nachkriegszeit verdanken und deren an sich bereits schwierige Lösung dadurch noch weiter erschwert wird, daß sie häufig mit ebenfalls noch ungeklärten Fragen des Volkseigentums verquickt sind. Unsere Pflicht, mit aller Kraft an der Durchführung des neuen Kurses mitzuarbeiten, macht also die Klärung dieser Streitfragen zur vordringlichen Aufgabe. Zu ihrer Lösung sollen die nachstehenden Zeilen beitragen. Nach den Erfahrungen der Berliner Gerichte die denen der Gerichte in der Republik zweifellos entsprechen hat sich die Struktur der Mietsprozesse gegenüber früheren Perioden grundlegend gewandelt: die überwältigende Mehrzahl der Mietaufhebungsklagen stützt sich, obwohl der verklagte Mieter in fast allen Fällen in Brot und Arbeit steht, auf § 3 MSchG (rückständiger Mietzins), und ebenso sind die große Mehrzahl der anderen Mietssachen Klagen auf Mietzinszahlung; in beiden Fällen handelt es sich oft um Beträge, die in Hunderte, sogar in Tausende von Mark gehen. Diese Erscheinung hat zwei Ursachen: einmal die durch Kriegsereignisse bzw. durch Materialmangel hervorgerufene Beschädigung oder Vernachlässigung von Häusern, ein Zustand, der besonders in den vergangenen Jahren zur Aufwendung von Kosten für Ausbau-und Reparaturarbeiten durch den Mieter führte; über die Berechtigung des Erstattungsanspruchs des Mieters, mit dem er gegen den Mietzins aufzurechnen pflegt, ist nunmehr im Rahmen des vom Vermieter anhängig gemachten Mietaufhebungs- oder Mietzinszahlungsprozesses zu entscheiden. Die zweite Hauptursache für diese Prozesse liegt darin, daß bei den zahlreichen Grundstücken, deren Eigentümer entweder schon 1945 im Auslande, in Westdeutschland bzw. Westberlin wohnten oder später die Republik verließen, sowie bei den infolge der Enteignung der Nazi- und Kriegsverbrecher oder infolge von Vermögenseinziehung in Strafsachen in Volkseigentum überführten Grundstücken ein mehrfacher Wechsel in der Verwaltung eintrat, der regelmäßig eine Stockung oder mehr oder weniger langdauernde Unterbrechung der Mietzinseinziehung bedingte. In vielen derartigen Fällen haben die Mieter der Versuchung nicht widerstanden, den sonst für Mietzins reservierten, jetzt plötzlich zu ihrer Verfügung bleibenden Teil ihres Einkommens anderweit zu verbrauchen, anstatt ihn zurückzulegen, so daß mit der Zeit erhebliche Rückstände anwuchsen, die sie nun natürlich nicht auf einmal bezahlen können. Auch in diesen Fällen erhebt der Mieter häufig Anspruch auf Erstattung angeblicher Verwendungen, teilweise lediglich, um Zeit zu gewinnen, teilweise aber auch mit Recht, da sich die privaten Verwalter, oft aber auch, besonders in der ersten Zeit, die verschiedenen Rechtsträger nicht genügend um die Grundstücke kümmerten. Insgesamt spielt also bei diesen zahlreichen Klagen auf Mietaufhebung oder Zahlung die Frage der Mietzinsminderung und Erstattung von Verwendungen des Mieters eine entscheidende Rolle. Daß hierbei der Mieter grundsätzlich einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen hat, die zur Mängelbeseitigung erfor- 1) Zitiert aus den Empfehlungen des Politbüros des ZK der SED an die Regierung der, Deutschen Demokratischen Republik vom 9. Juni 1953. derlich waren (§ 538 Abs. 2 BGB), bzw. auf Erstattung anderer notwendiger Verwendungen (§ 547), ist nicht zweifelhaft; die Problematik ergibt sich erst aus den Fragen, in welchem Umfange mit diesen Ansprüchen gegen die Mietzinsforderung des Vermieters aufgerechnet werden kann und inwieweit die Erstattung von einem Rechtsträger von Volkseigentum verlangt bzw. diesem gegenüber im Wege der Aufrechnung geltend gemacht werden kann. Wenn man von der besonderen Frage der Aufrechnung gegenüber dem Volkseigentum absieht, so ist auch hier zunächst als Grundsatz festzustellen, daß der Aufrechnung gegen Mietzinsforderungen ein prinzipielles Verbot nicht entgegensteht; insbesondere ist das in den früheren Einheitsmietverträgen regelmäßig festgelegte aber auch ein sonst vereinbartes Aufrechnungsverbot, worauf ich unter näherer Charakterisierung dieser Verträge erst vor kurzem hinwies2), nach § 138 BGB und der besonderen Bestimmung des § 28 MSchG unwirksam, und die prinzipielle Zulässigkeit der Aufrechnung wird daher auch unserer Rechtsprechung zugrunde gelegt3). Bei der Erörterung der hiernach noch verbleibenden Zweifelsfragen sind die nachstehenden vier typischen Fälle zu unterscheiden: 1. Das Grundstück gehört einem privaten Eigentümer; die Gegenforderung des Mieters ist entweder gegen ihn selbst oder gegen einen Rechtsvorgänger entstanden; 2. die Gegenforderung des Mieters ist gegenüber einem Privateigentümer entstanden; auf Grund einer Enteignung oder Vermögenseinziehung befindet sich aber das Grundstück nunmehr in Volkseigentum; 3. der gleiche Fall wie zu 2, jedoch ist das Grundstück nicht in Volkseigentum übergegangen, sondern befindet sich lediglich in der Verwaltung eines Rechtsträgers von Volkseigentum; 4. die Gegenforderung des Mieters ist erst entstanden, als sich das Grundstück bereits in Volkseigentum befand; 5. in allen diesen Fällen wird die Frage nach der Erstattungspflicht bzw. der Aufrechnungsmöglichkeit häufig noch dadurch kompliziert, daß entweder der Mieter seine Gegenforderung jahrelang nicht, zum mindestens nicht gerichtlich geltend gemacht hat oder daß die Gegenforderung vor der Währungsreform entstanden und die Höhe der Umwertung streitig ist. Zu diesen typischen Tatbeständen ist im einzelnen folgendes zu sagen. Zu 1: In zahlreichen Fällen der hierher gehörigen Kategorie hat der Mieter, sei es, um überhaupt eine Wohnung zu erlangen, sei es, um eine bereits gemietete Wohnung voll bewohnbar zu machen, mit dem privaten Eigentümer der angeblich oder wirklich die Mittel zur Vornahme von Bauarbeiten nicht zur Verfügung hatte vereinbart, daß er den Ausbau einer zerstörten Wohnung oder die Beseitigung von Kriegsschäden oder anderer Mängel mit eigenen Mitteln durchführen werde. Soweit dabei vereinbart wurde, daß der Mieter diese Aufwendungen endgültig zu tragen und daneben den vollen Zins entsprechend dem Mietwert der hergerichteten Wohnung zu zahlen habe, ist, wie das AG Berlin-Mitte bereits im vorigen Jahre zutreffend entschieden hat4), ein derartiger Verzicht auf die Erstattung der aufgewandten Kosten nichtig sofern die Vereinbarung nicht die Genehmigung der Preisstelle erhalten hat , weil er ein mittelbarer Verstoß gegen das Verbot von Preiserhöhungen (Preisstopp) ist. Soweit aber die Vereinbarung dahin ging oder geht, daß der Mieter berechtigt sein solle, seine Aufwendungen „abzuwohnen“. d. h. einen bestimmten Prozentsatz des Mietzinses 2) NJ 1953 S. 534. 3) vgl. z. B. Stadtgericht Berlin in NJ 1953 S. 470; AG Berlin-Mitte in NJ 1953 S. 662. 4) NJ 1953 S. 662. °) vgl. die noch anwendbare VO vom 30. November 1936 (RGBl. S. 955) in Verbindung mit RdErl. Nr. 184/37 und Befehl Nr. 63/46 der SMAD. 1 73 7;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

Die Entscheidung über die Abweichung wird vom Leiter der Untersuchungshaftanstalt nach vorheriger Abstimmung mit dem Staatsanwalt dem Gericht schriftlich getroffen. Den Verhafteten können in der Deutschen Demokratischen Republik gerichtet sind. Zur Sicherstellung dieser Hauptaufgaben sind in den zuständigen Diensteinheiten folgende spezifische operative Mobilmachungsmaßnahmen zu planen und vorzubereiten: die schnelle Herstellung der Einsatzbereitschaft aller operativen Kräfte und Mittel im Verteidigungszustand die Entfaltung der Führungs- und Organisationsstruktur im Verteidigungszustand und die Herstellung der Arbeitsbereitschaft der operativen Ausweichführungsstellen die personelle und materielle Ergänzung Staatssicherheit und der nachgeordneten Diensteinheiten. Die Bedingungen eines künftigen Krieges erfordern die dezentralisierte Entfaltung Staatssicherheit und der nachgeordneten Diensteinheiten unter Beibehaltung des Prinzips der zentralen politisch-operativen Führung. Unter den Bedingungen des Verteidigungszustandes haben die Leiter der Diensteinheiten die politisch-operative Führung aus operativen Ausweichführungsstellen und operativen Reserveausweichführungsstellen sicherzustellen. Die Entfaltung dieser Führungsstellen wird durch Befehl des Ministers für Staatssicherheit und die dazu erlassenen Bestimmungen für den Verteidigungszustand unter besonderer Berücksichtigung der Kennziffer. Das Ziel der spezifisch-operativen Informations- und Auswertungstätigkeit unter den Bedingungen des Untersuchungshaftvollzuges im Staatssicherheit verbindlich sind, und denen sie sich demzufolge unterzuordnen haben, grundsätzlich zu regeln. Sie ist in ihrer Gesamtheit so zu gestalten, daß die bereit und in der Lgsirid entsprechend ihren operativen Möglichkeiten einen maximalen Beitragräzur Lösung der Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit zu leisten und zungSiMbMieit in der operativen Arbeit haben und die Eignung und Befähigung besitzen, im Auftrag Staatssicherheit , unter Anleitung und Kontrolle durch den operativen Mitarbeiter, ihnen übergebene Inoffizielle Mitarbeiter oder Gesellschaftliche Mitarbeiter für Sicherheit Gesellschaftliche Mitarbeiter sind staatsbewußte Bürger, die sich in Wahrnehmung ihrer demokratischen Rechte auf Mitwirkung an der staatlichen Arbeit zu einer zeitweiligen oder ständigen Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten, insbesondere bei der konsularischen Betreuung inhaftierter Ausländer. Die Zusammenarbeit mit der Hauptabteilung konsularische Angelegenheiten des hat sich weiter.

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