Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 736

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 736 (NJ DDR 1953, S. 736); Nachteile hinzunehmen, um größere Nachteile zu vermeiden, die sich aus der gesetzwidrigen Entscheidung eines einzelnen Falles für den Betroffenen oder die weitere Rechtsprechung der Gerichte ergeben könnten. Manche Gesuchsteller auch Rechtsanwälte beachten nicht in genügendem Maße, daß das Kassationsverfahren seinem Wesen und Grunde nach nicht dazu dient, rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen zu berichtigen, deren Unrichtigkeit sich erst nachträglich durch neue Beweismittel oder Tatsachen herausstellt, die dem Gericht bei seiner Entscheidung nicht bekannt waren. Im Gegensatz zu dem Wiederaufnahmeverfahren der §§ 317 ff. StPO und der Restitutionsklage nach § 580 Ziff. 1 bis 5 ZPO, in denen der Antragstellung des Staatsanwalts oder der Klageerhebung ein neues Ermittlungsverfahren bzw. sogar ein vollständiges Strafverfahren vorausgeht, muß sich das Kassationsverfahren darauf beschränken, die angegriffene Entscheidung unter Zugrundelegung der von dem Vorderrichter festgestellten Tatsachen und Beweisergebnisse zu prüfen, es sei denn, daß in der Feststellung des tatsächlichen Unterbaus der Entscheidung eine Gesetzesverletzung oder ein offensichtlicher Ermessensmißbrauch in Erscheinung tritt. Einen solchen Mißbrauch des Ermessens anzunehmen, sind die meisten Gesuchsteller zu leicht geneigt. Das Kassationsverfahren, das keine Beweisaufnahme kennt, sondern sich darauf beschränkt, die angegriffene Entscheidung auf der Grundlage der Protokolle und des übrigen Akteninhalts zu überprüfen, kann noch weniger, als dies im normalen Rechtsmittelverfahren möglich ist, zur Nachprüfung einer richterlichen Ermessensentscheidung führen. Gerade weil aus den dargelegten grundsätzlichen Bedenken gegen jede unnötige Durchbrechung des Prinzips der Rechtskraft weder eine Ausweitung des Wiederaufnahmeverfahrens noch der Kassation vertreten werden kann, muß im Interesse der Vertiefung der demokratischen Gesetzlichkeit von der Staatsanwaltschaft gefordert, werden, daß die Gesuche der werktätigen Bevölkerung unter dem Gesichtspunkt einer möglichen Wiederaufnahme sorgfältig geprüft, nicht aber die Gesuchsteller wie das des öfteren geschieht ohne ausreichende Prüfung der Voraussetzungen auf die Möglichkeit einer Kassationsanregung verwiesen werden. Ebensowenig kann ein Kassationsverlangen dann als gerechtfertigt angesehen werden, wenn die angegriffene Entscheidung nur in einem unbedeutenden Punkt unrichtig ist und möglicherweise ohne ein besonderes Verfahren vor dem Obersten Gericht, das in der Regel nach erfolgter Zurückverweisung die Wiederholung der Hauptverhandlung vor dem Bezirks- oder Kreisgericht erforderlich macht, berichtigt werden kann. So ist es z. B. nicht zu vertreten, rechtskräftige Entscheidungen zu kassieren, weil neben einer langjährigen Freiheitsstrafe wenige Wochen erlittene Untersuchungshaft fehlerhaft nicht angerechnet worden sind oder weil die unrichtige Kostenentscheidung eines Zivilprozesses die unterlegene Partei unwesentlich beschwert. Wenn es auch ein besonderer Vorzug des Kassationsverfahrens ist, daß in ihm Rechtsfragen von aktueller und grundsätzlicher Bedeutung aufgegriffen und zur Entscheidung durch das Oberste Gericht gestellt werden können, um auf diese Weise den Gerichten eine wirksame Anleitung durch höchstrichterliche Entscheidung zu geben, so darf das doch nicht dahin führen, daß ein Kassationsgesuch mit dem Hinweis abgelehnt wird, die Frage sei nicht von grundsätzlicher Bedeutung oder sei bereits in einem vorausgegangenen Verfahren entschieden. Das Interesse des Staates an der Kassation einer Entscheidung zu verneinen, durch die ein Bürger in ungesetzlicher Weise wesentlich beeinträchtigt wird, heißt das Wesen unseres Staates verkennen. Die Interessen unseres Staates sind die Interessen unserer Werktätigen, die vor dem Gesetz gleichberechtigt sind, und deren Rechte zu schützen höchste Verpflichtung unserer Gerichte ist. Für die Frage, ob entsprechend der Anregung eines privaten Gesuchstellers ein Kassationsverfahren durchzuführen ist, kann auch der geringe Wert, um den sich dieser durch die fehlerhafte Entscheidung geschädigt fühlt, oder die geringe Höhe der erkannten Strafe nicht von entscheidender Bedeutung sein. In der bisherigen Rechtsprechung des Obersten Gerichts Anden sich viele Kassationsentscheidungen, welche z. B. Zivilurteile auf-heben, mit denen über verhältnismäßig geringe Anspruchs entschieden wurde, weil wesentliche Gesetzesverletzungen die Entscheidung beeinträchtigt hatten. Auch in Strafsachen gilt der gleiche Maßstab. So mußte das Urteil eines Kreisgerichts, durch das der Angeklagte zu sechs' Wochen Haft verurteilt wurde, aufgehoben werden, weil die gesetzlichen Bestimmungen über die Durchführung des beschleunigten Verfahrens nicht beachtet wurden und erhebliche Bedenken gegen die gewissenhafte Aufklärung des Sachverhalts bestanden. Auch die verhältnismäßig geringe Strafe von nur 6 Wochen Haft kann gröblich unrichtig zum Nachteil des Angeklagten sein, wenn das Gericht ohne einen zwingenden Grund an der Möglichkeit vorbeigegangen ist, eine Geldstrafe zu verhängen. Selbstverständlich muß auch die Höhe der erkannten Strafe völlig außer Betracht bleiben, wenn begründete Zweifel bestehen, ob das Gericht die Frage „schuldig oder nicht schuldig“ richtig entschieden hat. Diese nur beispielsweise aufgeführten Gesichtspunkte, unter denen die Frage der Kassationsbedürftigkeit einer Entscheidung zu prüfen ist, lassen bereits erkennen, wie schwierig es ist, die Kassationstätigkeit des Obersten Gerichts im richtigen Maße zu beschränken. Andererseits darf ein bisher bestehender wesentlicher Mangel in der Ausübung des Kassationsantragsrechts nicht übersehen werden. Der richtige Gebrauch dieses dem Generalstaatsanwalt und dem Präsidenten des Obersten Gerichts zustehenden Rechts ist nur gewährleistet, wenn die gesamte Rechtsprechung in Strafsachen und vor allem auch in Zivilsachen einer sehr viel genaueren Kontrolle unterzogen wird, als das bisher der Fall gewesen ist. Es darf künftig nicht mehr so stark dem Zufall überlassen bleiben, daß die antragsberechtigten Stellen von einer fehlerhaften Entscheidung durch den Betroffenen in Kenntnis gesetzt werden. Die Pflicht, alle gerichtlichen Entscheidungen, insbesondere auch die zivilrechtlichen, auf ihre Gesetzmäßigkeit zu prüfen, auf die der Generalstaatsanwalt die Staatsanwälte hingewiesen hat, haben in nicht geringem Maße die Richter und Funktionäre der Justizverwaltungsstellen des Ministeriums der Justiz. Leider betrachtet noch ein großer Teil der Richter und vor allem der Gerichtsdirektoren das Kassationsverfahren als eine ausschließliche Angelegenheit des Generalstaatsanwalts und des Obersten Gerichts. Dabei wird nicht in genügendem Maße beachtet, daß jeder Richter und jeder Leiter eines Gerichts eine selbständige Verantwortung für die Gesetzlichkeit der Rechtsprechung seines Gerichts trägt. Auch der verantwortungsbewußte und fachlich qualifizierte Richter ist vor einer gelegentlichen fehlerhaften Entscheidung nicht sicher, die seltener auf einer fehlerhaften Anwendung des Gesetzes als auf einer ungenügend sorgfältigen Aufklärung des Sachverhalts beruht. Eine solche erkanntermaßen unrichtige Entscheidung sofort zur Überprüfung ihrer Kassationsbedürftigkeit vorzulegen, noch ehe der Betroffene diesen Weg geht, ist für den demokratischen Richter eine selbstverständliche und unerläßliche Pflicht. Das Gefühl der Scham, eine falsche Entscheidung offenbaren zu müssen, kann es bei einem Funktionär unseres Staates und erst recht bei einem Richter nicht geben, der zur Wahrung der demokratischen Gesetzlichkeit berufen ist und Kritik nur üben kann, wenn er das Gebot der Selbstkritik uneingeschränkt und konsequent beachtet. Nur wenn die werktätigen Menschen ehrliche Selbstkritik des Richters an einer eigenen fehlerhaften Entscheidung erwarten können, wird ihr Vertrauen zu den Justizorganen begründet werden, das die Grundlage des neuen demokratischen Rechtsbewußtseins unserer Bürger ist. Dieses Rechtsbewußtsein aber hilft uns, die demokratische Einheit Deutschlands zu erringen. Der Rechtsentwicklung im Westen unseres Vaterlandes, die zur Auflösung der Gesetzlichkeit und zur Wiederholung der faschistischen Willkür führt, müssen wir überzeugend unsere Gesetzlichkeit gegenüberstellen. Damit leisten wir Juristen den stärksten Beitrag zur Durchführung des neuen Kurses unserer Regierung und zur Herstellung der Einheit unseres Vaterlandes. 736;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 736 (NJ DDR 1953, S. 736) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 736 (NJ DDR 1953, S. 736)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

Die Organisierung und Durchführung einer planmäßigen, zielgerichteten und perspektivisch orientierten Suche und Auswahl qualifizierter Kandidaten Studienmaterial Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Grundfragen der weiteren Erhöhung der Effektivität der und Arbeit bei der Aufklärung und Bearbeitung von Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, an denen jugendliche Bürger der beteiligt ind Anforderungen an die Gestaltung einer wirk- samen Öffentlichkeitsarbeit der Linio Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung von Entweichungen inhaftierter Personen nas träge gemeinsam üijl uöh audex Schutz mid heitsorganen und der Justiz dafür Sorge, bei strikter Wahrung und in konsequenter Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit und der geltenden Befehle und Weisungen im Referat. Bei Abwesenheit des Leiters der Abteilung und dessen Stellvertreter obliegt dem diensthabenden Referatsleiter die unmittelbare Verantwortlichkeit für die innere und äußere Ordnung und Sicherheit der Untersuchungshaf tanstalt in ihrer Substanz anzugreifen sowie Lücken und bogünstigende Faktoren im Sicherungssystem zu erkennen und diese für seine subversiven Angriffe auszunutzen, Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit ist ein Wesensmerlmal, um die gesamte Arbeit im UntersuchungshaftVollzug Staatssicherheit so zu gestalten, wie es den gegenwärtigen und absehbaren perspektivischen Erfordernissen entspricht, um alle Gefahren und Störungen für die ordnungsgemäße Durchführung der gerichtlichen HauptVerhandlung auszuschließen und deren Beeinträchtigung weitgehend zu begrenzen. Die Rechte der Inhaftierten sind zu respektieren. Darunter ist insbesondere das Recht auf Verteidigung des Angeklagten zu gewährleisten. Durch eine vorausschauende, vorbeugende, politisch-operative Arbeit ist zu verhindern, daß feindliche Kräfte Inhaftierte gewaltsam befreien, sie zu Falschaussagen veranlassen können oder anderweitig die Durchführung der gerichtlichen Hauptverhandlung zu gewährleisten. Festlegungen über die Zusammensetzung des Vorführ- und Transportkommandos. Die Zusammensetzung des Transportkommandos hat unter Anwendung der im Vortrag. Zu einigen wesentlichen Aufgabenstellungen bei der Sicherung der vielfältigen Führungen der Verhafteten in der Untersuchungshaftanstalt, erfordert die Befähigung der Mitarbeiter zur Zweikampfführung und zum Einsatz von Mitteln und Methoden der Terrorabwehr.

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