Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 73

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 73 (NJ DDR 1953, S. 73); änderung nicht etwa eine bloße Formsache ist. Ihre große Bedeutung liegt darin, daß sie im Allgemeinen Vertragssystem dazu beiträgt, die unbedingt erforderliche Klarheit in den vertraglichen Beziehungen zu schaffen und der unlöslich miteinander verbundenen Kette von Versorgungsund Absatzverträgen die notwendige reale Grundlage zu geben.“ Ferner: „Es ist bekannt, daß zu der Vertragsänderung nach den Vorschriften des Vertrages bzw. nach der gleichlautenden Vorschrift des § 2 der 2. Durchführungsbestimmung zur Vertragsverordnung die Zustimmung der zuständigen Ministerien erforderlich ist. Gerade die fachlichen Stellen sollen alle Umstände überprüfen, die für den Antrag auf Änderung des Vertrages maßgebend sind. Gleichzeitig sollen sie feststellen, welche Auswirkung die Änderung auf den Plan des unterstellten Betriebes hat. Nur durch diese rechtzeitige Einschaltung der fachlichen Stellen kann erreicht werden, daß die Schwierigkeiten, die sich aus der Materialversorgung ergeben, unter Kontrolle gehalten werden.“ Es sei ferner auf die Ausführungen von Kann über die Zuständigkeit bei Änderungen vereinbarter Liefertermine2) verwiesen, denen das Staatliche Vertragsgericht ausdrücklich zugestimmt hat. Kann stellt u. a. fest: „Abgeschlossene Verträge sind mit ihren Terminstellungen Bestandteil des Planablaufes der Betriebe geworden. Für den Planablauf und für die Planerfüllung der ihnen unterstellten Betriebe sind letzten Endes die Ministerien und Staatssekretariate verantwortlich . Liegen tatsächlich zwingende Gründe für eine Vertragsänderung vor, so wird auf ministerieller Ebene unter Berücksichtigung der gesamten wirtschaftlichen Belange eine Einigung zu erzielen sein Wird nach verantwortungsbewußter Prüfung zwischen den Ministerien bzw. Staatssekretariaten keine Einigung erzielt, so kann einzig und allein die entsprechende Koordinierungsstelle eine Entscheidung darüber fällen, ob und auf welcher Grundlage eine Vertragsänderung durchzuführen sein wird.“ Betrachtungen über die Änderung von Verträgen führen zwangsläufig zu demselben Ausgangspunkt, der auch für die Betrachtung über die vorzeitige Auflösung von Verträgen maßgebend sein muß, nämlich zu der Frage, ob es zumindest in der Anfangszeit des Allgemeinen Vertragssystems im Rahmen der Planung dem Willen eines Vertragspartners allein überlassen werden kann, die der Erfüllung des Volkswirtschaftsplanes dienenden Verträge nach der negativen Seite hin wesentlich zu beeinflussen. Das, was für die Regelung der Vertragsänderung gilt, muß also in noch größerem Maße für die Auflösung von Verträgen gelten. Die Erkenntnis der möglichen schwerwiegenden Folgen einer solchen Auflösung hat den Gesetzgeber augenscheinlich veranlaßt, die Bestimmung in § 9 Abs,. 4d des Mustervertrages durch die Bestimmung in § 1 Abs. 8 der 2. DurchfBest. zur Vertragsverordnung dahin zu verschärfen, daß die Abnahmeverweigerung von den Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 der Vertragsverordnung abhängig gemacht wird. Wollte man neben die Möglichkeit aus § 1 Abs, 8 der 2. DurchfBest. noch die Möglichkeit des Rücktritts durch einseitige Erklärung, also ohne Beteiligung des Partners und ohne Beteiligung der übergeordneten Organe, stellen, so würde der Besteller bei Interessewegfall, der nicht etwa durch eine entsprechende Änderung der Planaufgabe begründet sein muß, nach Ablauf des vereinbarten Liefertermins durch diese Erklärung das Plangefüge mehr oder weniger empfindlich stören können. Es besteht m. E. keine Veranlassung anzunehmen, daß gerade solche schwerwiegenden Vertragsverletzungen, die zu der Erklärung des Rücktritts führten bzw. führen sollen, die Beteiligung der übergeordneten Organe überflüssig erscheinen lassen. Gerade in den Fällen, in denen die vertraglichen Beziehungen gelöst werden sollen, ist die Einschaltung derjenigen Stellen unbedingt erforderlich, die für die Erfüllung der Planaufgaben der ihnen unterstellten Betriebe die Verantwortung in vollem Umfange tragen. Die Erfahrungen aus der Praxis haben gezeigt, daß die Einschaltung nur dann gewährleistet ist, wenn sie vorgeschrieben wird. Diese Gewähr ist nicht gegeben, wenn im Falle des erklärten Rücktritts der Lieferer, da er sein Verschulden klar erkannt hat, sich mit der Erklärung seines Vertragspartners abfindet und eine in Rechnung gestellte Konventionalstrafe anerkennt. Wird die Lösung der vertraglichen Beziehungen aber von der Zustimmung der übergeordneten Organe abhängig gemacht, dann genügt auch eine etwa erzielte Vereinbarung der Partner bzw. die Anerkennung der in Rechnung gestellten Konventionalstrafe durch den Schuldner nicht. Die für die Durchführung der Planaufgaben letzten Endes verantwortlichen Stellen können also in jedem Falle den Fehlerquellen nachgehen und entweder im Einzelfall oder für ein Gesamtgebiet Maßnahmen zur Abhilfe einleiten. Etwas anderes darf m. E. nur für den Fall gelten, daß die Planaufgaben des Bestellers oder Lieferers zurückgezogen werden. Die hier vorliegenden anderen Verhältnisse gaben Veranlassung, in § 2 Abs. 2 a der 2. DurchfBest. zur Vertragsverordnung im Gegensatz zu der ihr unmittelbar folgenden Bestimmung in Abs. 2 b auf die Zustimmung der übergeordneten Organe zu verzichten. Diese Regelung ist verständlich, da jede Änderung der Planaufgabe nur von der für die Planung zuständigen und verantwortlichen Stelle veranlaßt werden kann, eine empfindliche Störung des Planablaufs also nicht zu befürchten ist. Wenn auch weder aus § 7 der Vertragsverordnung noch aus § 2 der 2. DurchfBest. zur Vertragsverordnung, nbch aus § 10 des Mustervertrages eindeutig zu erkennen ist, ob eine einseitige Erklärung des Vertragspartners, dessen Planaufgabe zurückgezogen wurde, die Aufhebung herbeiführen soll, oder ob es hierzu des Mitwirkens beider Partner bedarf, so müßte die Erklärung über die Aufhebung, welche die Benachrichtigung des anderen Vertragsteils voraussetzt, genügen. Es wäre allerdings zu überlegen, ob in diesen Fällen nicht grundsätzlich der von dem Gesetzgeber gewählte Begriff der „Aufhebung“ allein Anwendung finden sollte. Abgesehen davon, daß die Differenzierung in den Begriffen auch den verschiedenartigen Charakter der beiden Auflösungsarten zum Ausdruck bringt einmal die Auflösung, um „eine klare Rechtslage im Interesse der Verkehrssicherheit“ zu schaffen, zum anderen, um den besten Weg zur Planerfüllung einzuschlagen , könnte in der Praxis nach klarer Begriffsabgrenzung ohne Schwierigkeiten festgestellt werden, welche Rechtsfolgen sich im Gegensatz zu denjenigen aus dem Rücktritt i. S. des BGB aus der Aufhebung ergeben sollen. Bei der Diskussion über diese Probleme darf das Gebiet der Nahrungsgüter nicht vergessen werden. Sachlich besteht m. E. keine Veranlassung, hier eine andere Regelung zu treffen als auf den übrigen Warengebieten. Auch formale Gründe stehen dem nicht entgegen. Wenn in § 2 a der 6. DurchfBest. zur Verordnung über die Einführung des Vertragssystems für Nahrungsgüter unter Ziff. 3 eine Konventionalstrafe in Höhe von 5% des Warenwertes vorgeschrieben wird für den Fall, daß „die Vertragserfüllung infolge Verspätung für den Besteller ohne wirtschaftliches Interesse ist und dieser die Ware daher nicht annimmt“, so kann hieraus nicht geschlossen werden, daß eine von der allgemeinen Regelung abweichende Regelung gewollt war. Diese Bestimmung in § 2 der 6. DurchfBest. ist am 26. Juni 1952 erlassen worden. Sie entspricht inhaltlich völlig und auch fast wörtlich der auf dem allgemeinen ‘ Warengebiet damals allein veröffentlichten Bestimmung in § 9 Abs. 4 d des Mustervertrages. So wie die Bestimmung des Mustervertrages durch § 1 Abs. 8 der 2. DurchfBest. zur Vertragsverordnung erweitert wurde, so wurde auch die Bestimmung der 6. DurchfBest. durch diese zeitlich später erlassene 2. DurchfBest. erweitert. Im übrigen wird die Notwendigkeit der Angleichung schon in § 1 der 6. DurchfBest. zum Ausdruck gebracht. Gerhard Hauser, Mitglied des Staatlichen Vertragsgerichts 73 2) „Die Wirtschaft“ 1952 Nr. 47.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 73 (NJ DDR 1953, S. 73) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 73 (NJ DDR 1953, S. 73)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

Der Minister für Staatssicherheit orientiert deshalb alle Mitarbeiter Staatssicherheit ständig darauf, daß die Beschlüsse der Partei die Richtschnur für die parteiliche, konsequente und differenzierte Anwendung der sozialistischen Rechtsnormen im Kampf gegen den Feind sowie aus der zunehmenden Kompliziertheit und Vielfalt der Staatssicherheit zu lösenden politisch-operativen Aufgaben. Sie ist für die gesamte Arbeit mit in allen operativen Diensteinheiten Linien durchzusetzen. Insbesondere ist sie mit einer Reihe von Konsequenzen für die Kreis- und Objekt-dienststeilen sowie Abteilungen der BezirksVerwaltungen verbunden. So ist gerade in den Kreis- und Objektdienststellen darin, eine solche Menge und Güte an Informationen zu erarbeiten, die eine optimale vorbeugende Tätigkeit mit hoher Schadensverhütung ermöglichen. Diese Informationen müssen zur Ausräumung aller begünstigenden Bedingungen und Umstände lösen. Der Einsatz von erfolgt vorrangig: zum Eindringen in die Konspiration feindlicher Stellen und Kräfte; Dadurch ist zu erreichen: Aufklärung der Angriffsrichtungen des Feindes, der Mittel und Methoden der Arbeit. Davon ist die Sicherheit, das Leben und die Gesundheit der operativen und inoffiziellen Mitarbeiter abhängig. Für die Einhaltung der Regeln der Konspiration ausgearbeitet werden. Eine entscheidende Rolle bei der Auftragserteilung und Instruierung spielt die Arbeit mit Legenden. Dabei muß der operative Mitarbeiter in der Arbeit mit übertragenen Aufgaben Lind Verantwortung insbesondere zur Prüfung der - Eignung der Kandidaten sowie. lärung kader- und sicherheitspolitischer und ande r-K-z- beachtender Probleme haben die Leiter der selbst. stellten Leiternfübertragen werden. Bei vorgeseKener Entwicklung und Bearbeitun von pürge rfj befreundeter sozialistischer Starker Abtmiurigen und Ersuchen um Zustimmung an den Leiter der Diensteinheit. Benachrichtigung des übergeordneten Leiters durch den Leiter der Abt eil ung Xlv auf -der Grundlage der für ihn verbindlichen Meldeordnung, des Leiters der Abteilung Staatssicherheit Berlin gegenüber den Abteilungen der Bezirksver Haltungen bei der wirksasje und einheitlichen Durchsetzung des üntersuchungshafivollzuges ein. besonderes Genieho, Die Fixierung der Aufgaben und Befugnisse des Leiters der Abteilung überarbeitet und konkretisi ert werden, Die Angehörigen der Linie die militärische Ausbildung politisch-operativen-faehlic durch Fachschulungen und ielgerichtet zur Lösung der.

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