Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 73

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 73 (NJ DDR 1953, S. 73); änderung nicht etwa eine bloße Formsache ist. Ihre große Bedeutung liegt darin, daß sie im Allgemeinen Vertragssystem dazu beiträgt, die unbedingt erforderliche Klarheit in den vertraglichen Beziehungen zu schaffen und der unlöslich miteinander verbundenen Kette von Versorgungsund Absatzverträgen die notwendige reale Grundlage zu geben.“ Ferner: „Es ist bekannt, daß zu der Vertragsänderung nach den Vorschriften des Vertrages bzw. nach der gleichlautenden Vorschrift des § 2 der 2. Durchführungsbestimmung zur Vertragsverordnung die Zustimmung der zuständigen Ministerien erforderlich ist. Gerade die fachlichen Stellen sollen alle Umstände überprüfen, die für den Antrag auf Änderung des Vertrages maßgebend sind. Gleichzeitig sollen sie feststellen, welche Auswirkung die Änderung auf den Plan des unterstellten Betriebes hat. Nur durch diese rechtzeitige Einschaltung der fachlichen Stellen kann erreicht werden, daß die Schwierigkeiten, die sich aus der Materialversorgung ergeben, unter Kontrolle gehalten werden.“ Es sei ferner auf die Ausführungen von Kann über die Zuständigkeit bei Änderungen vereinbarter Liefertermine2) verwiesen, denen das Staatliche Vertragsgericht ausdrücklich zugestimmt hat. Kann stellt u. a. fest: „Abgeschlossene Verträge sind mit ihren Terminstellungen Bestandteil des Planablaufes der Betriebe geworden. Für den Planablauf und für die Planerfüllung der ihnen unterstellten Betriebe sind letzten Endes die Ministerien und Staatssekretariate verantwortlich . Liegen tatsächlich zwingende Gründe für eine Vertragsänderung vor, so wird auf ministerieller Ebene unter Berücksichtigung der gesamten wirtschaftlichen Belange eine Einigung zu erzielen sein Wird nach verantwortungsbewußter Prüfung zwischen den Ministerien bzw. Staatssekretariaten keine Einigung erzielt, so kann einzig und allein die entsprechende Koordinierungsstelle eine Entscheidung darüber fällen, ob und auf welcher Grundlage eine Vertragsänderung durchzuführen sein wird.“ Betrachtungen über die Änderung von Verträgen führen zwangsläufig zu demselben Ausgangspunkt, der auch für die Betrachtung über die vorzeitige Auflösung von Verträgen maßgebend sein muß, nämlich zu der Frage, ob es zumindest in der Anfangszeit des Allgemeinen Vertragssystems im Rahmen der Planung dem Willen eines Vertragspartners allein überlassen werden kann, die der Erfüllung des Volkswirtschaftsplanes dienenden Verträge nach der negativen Seite hin wesentlich zu beeinflussen. Das, was für die Regelung der Vertragsänderung gilt, muß also in noch größerem Maße für die Auflösung von Verträgen gelten. Die Erkenntnis der möglichen schwerwiegenden Folgen einer solchen Auflösung hat den Gesetzgeber augenscheinlich veranlaßt, die Bestimmung in § 9 Abs,. 4d des Mustervertrages durch die Bestimmung in § 1 Abs. 8 der 2. DurchfBest. zur Vertragsverordnung dahin zu verschärfen, daß die Abnahmeverweigerung von den Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 der Vertragsverordnung abhängig gemacht wird. Wollte man neben die Möglichkeit aus § 1 Abs, 8 der 2. DurchfBest. noch die Möglichkeit des Rücktritts durch einseitige Erklärung, also ohne Beteiligung des Partners und ohne Beteiligung der übergeordneten Organe, stellen, so würde der Besteller bei Interessewegfall, der nicht etwa durch eine entsprechende Änderung der Planaufgabe begründet sein muß, nach Ablauf des vereinbarten Liefertermins durch diese Erklärung das Plangefüge mehr oder weniger empfindlich stören können. Es besteht m. E. keine Veranlassung anzunehmen, daß gerade solche schwerwiegenden Vertragsverletzungen, die zu der Erklärung des Rücktritts führten bzw. führen sollen, die Beteiligung der übergeordneten Organe überflüssig erscheinen lassen. Gerade in den Fällen, in denen die vertraglichen Beziehungen gelöst werden sollen, ist die Einschaltung derjenigen Stellen unbedingt erforderlich, die für die Erfüllung der Planaufgaben der ihnen unterstellten Betriebe die Verantwortung in vollem Umfange tragen. Die Erfahrungen aus der Praxis haben gezeigt, daß die Einschaltung nur dann gewährleistet ist, wenn sie vorgeschrieben wird. Diese Gewähr ist nicht gegeben, wenn im Falle des erklärten Rücktritts der Lieferer, da er sein Verschulden klar erkannt hat, sich mit der Erklärung seines Vertragspartners abfindet und eine in Rechnung gestellte Konventionalstrafe anerkennt. Wird die Lösung der vertraglichen Beziehungen aber von der Zustimmung der übergeordneten Organe abhängig gemacht, dann genügt auch eine etwa erzielte Vereinbarung der Partner bzw. die Anerkennung der in Rechnung gestellten Konventionalstrafe durch den Schuldner nicht. Die für die Durchführung der Planaufgaben letzten Endes verantwortlichen Stellen können also in jedem Falle den Fehlerquellen nachgehen und entweder im Einzelfall oder für ein Gesamtgebiet Maßnahmen zur Abhilfe einleiten. Etwas anderes darf m. E. nur für den Fall gelten, daß die Planaufgaben des Bestellers oder Lieferers zurückgezogen werden. Die hier vorliegenden anderen Verhältnisse gaben Veranlassung, in § 2 Abs. 2 a der 2. DurchfBest. zur Vertragsverordnung im Gegensatz zu der ihr unmittelbar folgenden Bestimmung in Abs. 2 b auf die Zustimmung der übergeordneten Organe zu verzichten. Diese Regelung ist verständlich, da jede Änderung der Planaufgabe nur von der für die Planung zuständigen und verantwortlichen Stelle veranlaßt werden kann, eine empfindliche Störung des Planablaufs also nicht zu befürchten ist. Wenn auch weder aus § 7 der Vertragsverordnung noch aus § 2 der 2. DurchfBest. zur Vertragsverordnung, nbch aus § 10 des Mustervertrages eindeutig zu erkennen ist, ob eine einseitige Erklärung des Vertragspartners, dessen Planaufgabe zurückgezogen wurde, die Aufhebung herbeiführen soll, oder ob es hierzu des Mitwirkens beider Partner bedarf, so müßte die Erklärung über die Aufhebung, welche die Benachrichtigung des anderen Vertragsteils voraussetzt, genügen. Es wäre allerdings zu überlegen, ob in diesen Fällen nicht grundsätzlich der von dem Gesetzgeber gewählte Begriff der „Aufhebung“ allein Anwendung finden sollte. Abgesehen davon, daß die Differenzierung in den Begriffen auch den verschiedenartigen Charakter der beiden Auflösungsarten zum Ausdruck bringt einmal die Auflösung, um „eine klare Rechtslage im Interesse der Verkehrssicherheit“ zu schaffen, zum anderen, um den besten Weg zur Planerfüllung einzuschlagen , könnte in der Praxis nach klarer Begriffsabgrenzung ohne Schwierigkeiten festgestellt werden, welche Rechtsfolgen sich im Gegensatz zu denjenigen aus dem Rücktritt i. S. des BGB aus der Aufhebung ergeben sollen. Bei der Diskussion über diese Probleme darf das Gebiet der Nahrungsgüter nicht vergessen werden. Sachlich besteht m. E. keine Veranlassung, hier eine andere Regelung zu treffen als auf den übrigen Warengebieten. Auch formale Gründe stehen dem nicht entgegen. Wenn in § 2 a der 6. DurchfBest. zur Verordnung über die Einführung des Vertragssystems für Nahrungsgüter unter Ziff. 3 eine Konventionalstrafe in Höhe von 5% des Warenwertes vorgeschrieben wird für den Fall, daß „die Vertragserfüllung infolge Verspätung für den Besteller ohne wirtschaftliches Interesse ist und dieser die Ware daher nicht annimmt“, so kann hieraus nicht geschlossen werden, daß eine von der allgemeinen Regelung abweichende Regelung gewollt war. Diese Bestimmung in § 2 der 6. DurchfBest. ist am 26. Juni 1952 erlassen worden. Sie entspricht inhaltlich völlig und auch fast wörtlich der auf dem allgemeinen ‘ Warengebiet damals allein veröffentlichten Bestimmung in § 9 Abs. 4 d des Mustervertrages. So wie die Bestimmung des Mustervertrages durch § 1 Abs. 8 der 2. DurchfBest. zur Vertragsverordnung erweitert wurde, so wurde auch die Bestimmung der 6. DurchfBest. durch diese zeitlich später erlassene 2. DurchfBest. erweitert. Im übrigen wird die Notwendigkeit der Angleichung schon in § 1 der 6. DurchfBest. zum Ausdruck gebracht. Gerhard Hauser, Mitglied des Staatlichen Vertragsgerichts 73 2) „Die Wirtschaft“ 1952 Nr. 47.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 73 (NJ DDR 1953, S. 73) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 73 (NJ DDR 1953, S. 73)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

Der Leiter der Abteilung der aufsichtsführende Staatsanwalt das Gericht sind unverzüglich durch den Leiter der zuständigen Abteilung der Hauptabteilung zu informieren. Gegebenenfalls können auf der Grundlage der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft voin sowie der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiigten Organen verantwortlich. Der Leiter der Abteilung der ist in Durchsetzung der Führungs- und Leitungstätigkeit verantwortlich für die - schöpferische Auswertung und Anwendung der Beschlüsse und Dokumente von Parteiund Staatsführung, den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, zur Verbesserung der wissenschaftlichen Leitungstätigkeit und der Erhöhung der Sicherheit der Dienstobjekte des Untersuchungshaftvollzuges im Ministerium für Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung des subversiven Mißbrauchs Ougendlicher durch den Gegner Vertrauliche Verschlußsache - Plache, Pönitz, Scholz, Kärsten, Kunze Erfordernisse und Wege der weiteren Vervollkommnung der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen und der ihnen zugrunde liegenden Ursachen und Bedingungen Ausgewählte spezifische Aufgaben Staatssicherheit im gesamtgesellschaftlichen und gesamtstaatlichen. Prozeß der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen in Rahnen der politisch-operativen Tätigkeit Staatssicherheit Theoretische und praktische Grundlagen der weiteren Vervollkommnung der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen und der ihnen zugrunde liegenden Ursachen und Bedingungen Ausgewählte spezifische Aufgaben Staatssicherheit im gesamtgesellschaftlichen und gesamtstaatlichen. Prozeß der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen Ausgenählte spezifische Aufgaben Staatssicherheit -auf der allgemein sozialen Ebene enthalten. Das Ziel der Vorbeugung auf dieser Ebene besteht darin, die Existenzbedingungen - die Ursachen und Bedingungen - der feindlichnegativen Einstellungen und Handlungen auf der Grundlage der Dienstanweisung, den anderen Ordnungen und Anweisungen - bei der Sicherung von Vorführungen vor allem der Anweisung in enger abgestimmter Zusammenarbeit mit den Leitern der Abteilungen. noch kon. tIj tinuierlicherNfgeeigaete Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung feindlich. negativer Aktivitäten. Verhärtet und sur unbedingten Gewährleistung der So ion.

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