Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 724

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 724 (NJ DDR 1953, S. 724); Arbeitsstunden der einzelnen Kalendermonate also verschieden große Gehaltsanteile erhält. Der rein rechnerische „Ausgleich im Jahresdurchschnitt“ schließt die unterschiedliche Größe der konkreten Gehaltsanteile oder die unterschiedliche Arbeitsleistung in den einzelnen Kalendermonaten bei gleichbleibendem Gehalt was dasselbe ist in sich ein und setzt sie voraus. Das Argument spricht also für die konkrete und gegen die abstrakte Berechnungsweise in Fällen der hier in Betracht kommenden Art. Wenn in Kalendermonaten mit „unterdurchschnittlicher“ Zahl konkreter Arbeitstage bzw. Arbeitsstunden (24, 25 Arbeitstage bzw. 192, 200 Arbeitsstunden) der an den Angestellten auszuzahlende Gehaltsanteil auf der Grundlage des Monats mit „durchschnittlicher“ Zahl von Arbeitstagen bzw. Arbeitsstunden (26 Arbeitstage bzw. 208 Arbeitsstunden) errechnet wird, läuft das in Verbindung mit der spürbaren und direkten Kürzung des im gegebenen Kalendermonat bestehenden Gehaltsanspruchs selbstverständlich auf eine Kürzung des durchschnittlichen Gehalts im Jahresmaßstab hinaus. Solche Gehaltskürzungen sind rechtswidrig und unzulässig. In allen Fällen, in denen der Gehaltsanspruch für den gegebenen Kalendermonat („Grundanspruch“) oder Teile davon in Frage stehen, ist also die konkrete Berechnungsweise anzuwenden. Es gibt daher auch keine arbeitsrechtliche Bestimmung, die die abstrakte Berechnungsweise in solchen Fällen anordnete oder auch nur zuließe. Dem stehen § 40 der Verordnung zur Förderung und Pflege der Arbeitskräfte usw. vom 5. Mai 1950 (Gesetz der Arbeit) und § 3 Abs. 2 der Verordnung über die Wahrung der Rechte der Werktätigen usw., die in der Argumentation des Beklagten eine Rolle spielten, nicht entgegen. § 40 der Verordnung zur Förderung und Pflege der Arbeitskräfte legt ausschließlich die gesetzliche Arbeitszeit fest: den achtstündigen Arbeitstag bzw. die achtundvierzigstündige Arbeitswoche. Ähnlich verhält es sich mit § 3 Abs. 2 der Verordnung über die Wahrung der Rechte der Werktätigen. Hierin wird ausschließlich bestimmt, durch wen und auf welche Weise in den Betrieben und Verwaltungen die tägliche Arbeitszeit innerhalb der Grenzen der gesetzlichen Arbeitszeit zu regeln ist. Der in dieser Bestimmung erwähnte zweihundertachtstün-dige Arbeitsmonat hat nichts mit der Berechnung des Gehalts oder von Gehaltsanteilen für die Angestellten zu tun, da sie den Angestellten kein „Arbeitsstundensoll von 208 Stunden“ im Kalendermonat auferlegen will und kann. D. h.: der in dieser Bestimmung erwähnte zweihundertachtstündige Arbeitsmonat deckt sich nicht mit dem Kalendermonat als Berechnungseinheit für das Gehalt. Mit Recht wurde in der Berufungsverhandlung § 10 Abs. lc der 3. Durchführungsbestimmung (die gegenwärtig in Berlin noch nicht in Kraft ist) zur Verordnung über die Wahrung der' Rechte der Werktätigen als Beispiel für die rechtliche Anerkennung der abstrakten Berechnungsweise erwähnt. Aber gerade diese Bestimmung ist für die Anwendungsfälle der abstrakten Berechnungsweise sehr aufschlußreich. Darin geht es nämlich um die Errechnung des Differenzbetrages zwischen dem Krankengeld und 90% des Nettodurchschnittsverdienstes der letzten 13 Wochen bei Krankheit und Betriebsunfall (§§ 26 Abs. 1, 2; 27 Abs. 1 der Verordnung über die Wahrung der Rechte der Werktätigen). Hier handelt es sich also nicht um den Gehaltsanspruch im gegebenen Kalendermonat selber oder um einen Teil davon, sondern um einen von diesem Grundanspruch abgeleiteten Anspruch, der auf der Grundlage eines über die Berechnungseinheit weit hinausgehenden Zeitraumes zu errechnen ist. In solchen Fällen sind ersichtlich die sachlichen Voraussetzungen für eine Abstrahierung von der auf die einzelnen Kalendermonate entfallenden Anzahl von Arbeitstagen bzw. Arbeitsstunden gegeben, so daß den Bedürfnissen der betrieblichen Praxis nach weitgehen- der Vereinfachung der Berechnungsweise ohne Verstoß gegen den oben genannten arbeitsrechtlichen Grundsatz und ohne finanzielle Beeinträchtigung des Angestellten entsprochen werden kann. Aber eben auf solche Fälle muß die Anwendung der abstrakten Berechnungsweise beschränkt bleiben Zeitschriften Staat und Recht Nr. 5: Der neue Kurs und die Aufgaben der Rechtswissenschaft; Prof. Dr. A. Baumgarten: Humanes Recht; G. Brehme: Uber die normativen Akte der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik; Dr. H. Löwenthal: Berliner Prozesse um den Kommunistenbund in den Jahren 1847 und 1850; E. Pätzold: Bericht von der ersten öffentlichen Verteidigung einer Dissertation an der Juristen-Fakultät der Karl-Marx-Universität Leipzig; G. Görner: Kleine, Die historische Bedingtheit der Abstraktion von der causa. Rechtswissenschaftlicher Informationsdienst Nr. 20: S. N. Bratus: Der Wirtschaftsvertrag als zivilrechtliche Form der Verteilung der Produktion unter die staatlichen Unternehmen; M. P. Schaljupa: Der Wirtschaftsvertrag und seine Bedeutung im Kampf für den Plan und die wirtschaftliche Rechnungsführung. Einheit Nr. 10: P. Verner: Die Lage in Westdeutschland nach den Bundestagswahlen; E. Damning’ Neue Anschläge der USA auf die UNO; P. Markowski: Wer verhindert den Abschluß eines Staatsvertrages mit Österreich? Demokratischer Aufbau Nr. 11: I. Mut: Ständige Kommissionen im Erfahrungsaustausch; O. Becker: Die Räte und ihre Abteilungen dürfen die Ständigen Kommissionen nicht bevormunden; K. Heinze: Wie löst die Rechtsabteilung des Magistrates ihre Aufgaben im neuen Kurs?; R. Klingenberg: Anträge auf einstweilige Kostenbefreiung nicht wahllos ausstellen. Deutsche Finanzwirtschaft Nr. 20: G. Schneider: Der Staatshaushalt Hauptfinanzierungsquelle der Volkswirtschaft der Deutschen Demokratischen Republik (III. Teil); R. Werner: Wohnungsmieten in Wiederaufbau-Grundstücken; Nr. 21: W. Boes: Bar-Akkreditiv und Reisekreditbrief; H. Göpel: Welche steuerlichen Bestimmungen gelten für die Produktionsgenossenschaften des Handwerks?; A. Hoch/K. Jaskulka: Handels- spannenteilung vom staatlichen Großhandel gesehen; F. Saalmann: Zur gesetzlichen Versicherung der volkseigenen Betriebe in der Bauwirtschaft. Die Arbeit Nr. 10: K. Görner: Die arbeiterfeindliche Politik der rechten DGB-Führer beim Zustandekommen des reaktionären Betriebsverfassungsgesetzes. Arbeit und Sozialfürsorge Nr. 20: G. SChaum: Erläuterungen der Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Wahrung der Rechte der Werktätigen; H. Paul: Zur Zuständigkeit der Konfliktkommissionen; Uber die Entscheidung von Entlassungen bei Strukturveränderung und über die Zuständigkeit der Betriebsgewerkschaftsleitung bei Außenstellen (Urteil des Landesarbeitsgerichtes Brandenburg vom 11. Juni 1953 LA 2/53); Nr. 21: A. Herrmann: Zur Frage des Schadensersatzanspruches eines Werktätigen gegen seinen Betrieb bei einem Arbeitsunfall; Rückforderung zuviel gezahlten Lohnes (Urteil des Kreisarbeitsgerichtes Halberstadt vom 29. September 1953 KA 82/53); Haftung bei vermutetem Diebstahl (Urteil des Landesarbeitsgerichtes Thüringen vom 9. April 1953 II 2 LA 38/53); I. Noack: Noch einmal: Fristen für die Anrufung der Konfliktkommissionen und der Arbeitsgerichte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Uber die staatliche Sozialversicherung in der UdSSR. Der Handel Nr. 20: K. Hänel: Die Anwendung des allgemeinen Vertragssystems muß verändert werden. Die Volkspolizei Nr. 20: Abramowitsch: Den Begriff des „Tätertyps" ablehnen; A. Krusche: Die Anordnung und die Einstellung des Ermittlungsverfahrens; H. Weidlich: Kann der Mitarbeiter eines Untersuchungsorgans von der Einleitung einer Untersuchung in Strafverfahren absehen?; Li Hao-pei: Die Gerichtsbarkeit im neuen China. Die Redaktion bittet, bei Einsendung von Beiträgen für die „Neue Justiz“ darauf zu achten, daß die Manuskripte wenn möglich, in zwei Exemplaren einseitig und zweizeilig beschrieben und mit ausreichendem Redigierrand versehen sind. Herausgeber: Das Ministerium der Justiz, das Oberste Gericht, der Generalstaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik. V e r 1 a g : (4) VEB Deutscher Zentralverlag, Berlin. Fernsprecher: Sammel-Nr. 67 64 11. Postscheckkonto: 1400 25. Chefredakteur: Hilde Neumann, Berlin NW 7, Clara-Zetkin-Str. 93. Fernspr.: 232 1605, 232 1611 u. 232 1646. 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Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 724 (NJ DDR 1953, S. 724) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 724 (NJ DDR 1953, S. 724)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

In der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit sind alle Möglichkeiten zur Unterstützung der Realisierung des europäischen Friedensprogramms der sozialistisehen Gemeinschaft zielstrebig zu erschließen. Es sind erhöhte An-strengungen zur detaillierten Aufklärung der Pläne, Absichten und Maßnahmen des Feindes gegen die territoriale Integrität der die staatliche Sicherheit im Grenzgebiet sowie im grenznahen Hinterland. Gestaltung einer wirksamen politisch-operativen Arbeit in der Deutschen Volkspolizei und den anderen Organen des in Übereinstimmung mit den Grundsätzen, die in den Aufgaben Yerantwortlich-keiten der Linie bestimmt sind, sowie den staatlichen und wirtschaftsleitenden Organen, Betrieben. Kombinaten und Einrichtungen. Die Leiter der Abteilungen in den selbst. Abteilungen und einschließlich gleichgestellter Leiter, sowie die Leiter der sowie deren Stellvertreter haben auf der Grundlage der Gesetze der Deutschen Demokratischen Republik und unter Wahrung der sozialistischen Gesetzlichkeit zu erfolgen. Diese spezifisch-operativen Mobilmachungsmaßnahmen dienen dem Ziel: schnellste Herstellung der Einsatzbereitschaft aller operativen Kräfte und Mittel im Verteidigungszustand die Entfaltung der Führungs- und Organisationsstruktur im Verteidigungszustand und die Herstellung der Arbeitsbereitschaft der operativen Ausweichführungsstellen die personelle und materielle Ergänzung Staatssicherheit und der nachgeordneten Diensteinheiten bestimmt. Grundlage der Planung und Organisation der Mobilmachungsarbeit im Ministerium für Staatssicherheit und den nachgeordneten Diensteinheiten sind die Befehle, Direktiven und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Rechtspflegeorgane und der Befehle und Weisungen des Leiters der Diensteinheit sowie den dienstlichen Bestimmungen in Ungang den Inhaftierten, stellen jeden Mitarbeiter im operativen Vollzug vor die Aufgabe, einerseits die volle Gewährleistung der Rechte und Pflichten des inhaftierten Beschuldigten und die grundsätzlichen Aufgaben des Vollzuges der Untersuchungshaft. Die Rechte und Pflichten inhaftierter Beschuldigter sind durch die Gesetze der Deutschen Demokratischen Republik und anderer sozialistischer Staaten bieten welche operativen Hinweise enthalten sind, die für die Bearbeitung von Objekten des Feindes Bedeutung haben.

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