Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 721

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 721 (NJ DDR 1953, S. 721); § 11 Abs. 2 VO über die Entschädigung für Schöffen, Sachverständige, Dolmetscher und Zeugen vom 30. April 1953 (GBl. S. 705). Die Anordnung über die Gebühren der Architekten vom 15. August 1942 ist als besondere Gebührenordnung im Sinne des § 11 Abs. 2 der VO über die Entschädigung für Schöffen, Sachverständige, Dolmetscher und Zeugen vom 30. April 1953 anzusehen. Justizverwaltungsstelle Halle, Beschl. vom,9. September 1953 I c TN 6/53. Der Beschwerdeführer hat für zwei von ihm geforderte und aufgestellte Werttaxen Gebühren nach der Anordnung über die Gebühren der Architekten (GOA) vom 15. August 1942 berechnet, Und zwar in Höhe von je 52 DM, zusammen 104 DM. Das Staatliche Notariat A. hat mit Beschluß vom 17. Januar 1953 die Festsetzung der berechneten Gebühren abgelehnt mit der Begründung, daß die Gebührenordnung der Architekten als Taxvorschrift im Sinne des § 16 der Gebührenordnung für Zeugen und Sachverständige nicht anzusehen sei, weil diese zwar vom Staat erlassen, jedoch nicht in gehöriger Form als Gesetz oder Verordnung verkündet worden sei. Hiergegen richtet sich die eingelegte Beschwerde. Aus den Gründen: Die Beschwerde ist zulässig und auch begründet. Nach § 16 der Gebührenordnung für Zeugen und Sachverständige vom 21. Dezember 1925 und § 11 der Verordnung über die Entschädigung für Schöffen, Sachverständige, Dolmetscher und Zeugen vom 30. April 1953 (GBl. S. 705) kommen, soweit für gewisse Arten von Sachverständigen besondere Taxvorschriften bestehen, lediglich diese Vorschriften zur Anwendung. Als besondere Taxvorschriften im Sinne des § 16 der GebOZuS vom 21. Dezember 1925 und § 11 der Verordnung vom 30. April 1953 sind nicht anzusehen private Gebührenordnungen und von Fachverbänden aufgestellte Gebührenordnungen, soweit sie nicht staatlich anerkannt sind. Für Architekten besteht die vom Staat erlassene und heute noch gültige Gebührenordnung, die auch der Preisverordnung Nr. 182 vom 28. August 1951 (GBl. S. 816) zugrunde gelegt ist. Der vom Staatlichen Notariat vertretenen Meinung, die Taxvorschrift müsse vom Staat erlassen und in gehöriger Form als Gesetz oder Verordnung verkündet sein, kann nicht beigetreten werden. Den Beteiligten kann aus dem Mangel der Nichtveröffentlichung kein Nachteil erwachsen. Der Ansicht des Staatlichen Notariats zu folgen, würde bedeuten, daß verschiedene Grundsätze für die Anwendbarkeit der Taxvorschriften gelten. Bei den Gerichten und Staatlichen Notariaten müßte demnach die Gültigkeit verneint werden, während dieselben Vorschriften bei anderen staatlichen Stellen anerkannt sind. Eine solche Auslegung trägt einen rein formalen Charakter und dient keineswegs der Rechtssicherheit. Wenn bestimmte Anordnungen von staatlichen Stellen erlassen und, wie im vorliegenden Falle, zur Grundlage für weitere Verordnungen nämlich der Preisverordnung Nr. 182 gemacht werden, kann kein Zweifel bestehen, diese Vorschriften ausnahmslos für alle Stellen einheitlich gelten zu lassen, und zwar auch als Taxvorschriften im Sinne der Gebührenordnung für Zeugen- und Sachverständige. Der Beschwerde war daher in vollem Umfang stattzugeben. § 138 BGB. 1. Der Anspruch der Ehefrau auf ihren Anteil an der ehelichen Errungenschaft ist nur dann begründet, wenn das Errungene tatsächlich das Ergebnis gemeinsamer Bemühungen ist. 2. Es verstößt gegen die guten Sitten, dem Ehepartner, dem an der Fortführung der Ehe gelegen ist, diese nur unter der Bedingung zu gewähren, daß er eine ihm wirtschaftlich abträgliche Verpflichtung eingeht. KrG Finsterwalde, Urt. vom 28. August 1953 3 C 210/52. Die Parteien haben während des letzten Krieges geheiratet. Die Ehe ist 1951 aus Verschulden beider Parteien geschieden worden. Mit der vorliegenden Klage beantragt die Klägerin, den Verklagten zu verurteilen, an sie die Hälfte des im Grundbuch Bd. 66 Bl. 2100 eingetragenen Grundstücks aufzulassen und darein zu willigen, daß die Klägerin als Miteigentümerin zur ideellen Hälfte im Grundbuch eingetragen wird, hilfs- weise, den Verklagten zu verurteilen, an die Klägerin den halben vom Gericht zu ermittelnden Wert des Grandstücks zu zahlen. Die Klägerin stützt ihre Klage auf den Gleichberechtigungsgrundsatz sowie darauf, daß sie ständig mitgearbeitet und den Verklagten finanziell unterstützt habe; außerdem habe der Verklagte sich in zwei Erklärungen verpflichtet, die Klägerin an dem Grundstück zu beteiligen. Der Verklagte behauptet demgegenüber, daß das Grundstück ihm schon vor der Eheschließung gehört habe. Vorübergehend habe er das Grundstück an seinen Vater verkauft, es aber 1946 gegen Ablösung der Hypotheken wieder zurückgekauft. Die Ablösung der Hypotheken sei aus seinen eigenen Mitteln erfolgt. Die beiden Erklärungen habe er nur abgegeben, weil die Klägerin, die ein Geschäft in B. betrieben habe, ihr Kommen nach F., wo der Verklagte ein Geschäft hat, von der Übertragung des Miteigentumsanteils abhängig gemacht habe. Die Klägerin versuche, ihn finanziell auszubeuten. Das KrG hat die Klage abgewiesen. Aus den Gründen: Es ist zu prüfen, ob die Gesichtspunkte der Klägerin ihren Anspruch begründen. Der Anspruch der Ehefrau auf ihren Anteil an der ehelichen Errungenschaft ist nur dann begründet, wenn das Errungene tatsächlich das Ergebnis gemeinsamer Bemühungen ist. Das trifft auf den vorliegenden Fall jedoch nicht zu. Das streitige Grundstück hat immer im Eigentum des Verklagten gestanden; er hatte es schon von Eingehung der Ehe erworben. Schuldrechtlich ist es zwar zeitweilig auf den Vater des Verklagten übertragen worden. Die Rückübertragung hat lediglich gegen Ablösung der Hypotheken stattgefunden; das bestreitet auch die Klägerin nicht. Die Mittel für diese Ablösung hat jedoch allein der Verklagte aufgebracht Die Parteien haben aber auch während des Bestehens der Ehe nicht in eine Kasse gewirtschaftet. Die Klägerin hat bis 1948 ihr Friseurgeschäft in B. betrieben. Als sie schließlich nach F. übersiedelte, bestand sie von Anfang an darauf, daß getrennte Kassen geführt wurden. Die Klägerin bestreitet das zwar und behauptet, daß erst bei Rechtshängigkeit des Scheidungsprozesses die Trennung der Kasse eingetreten sei. Ihre Aussage verdient jedoch keinen Glauben. Gegen die Klägerin spricht vor allen Dingen die Vereinbarung vom 13. Juli 1948, in der festgelegt worden ist, daß die Klägerin zu gleichen Teilen am Friseursalon beteiligt sein soll. Bei dem Charakter der Klägerin, der durch die vielen Prozesse dem Gericht hinlänglich bekannt geworden ist, kann eine solche Abmachung nur dahin verstanden werden, daß die Klägerin sich durch getrennte Kassenführung ihren Anteil gesichert hat. Um die abgegebene Verpflichtung des Verklagten, der Klägerin einen Anteil an dem streitigen Grundstück zu übertragen, richtig würdigen zu können, muß man die gesamten Umstände in Betracht ziehen, die zu dieser Vereinbarung führten. Der Verklagte hat die Klägerin seit 1945 dringend gebeten, ihren Betrieb in B. aufzugeben und zu ihm nach F. zu kommen. Die Klägerin hat das mit immer neuen Ausflüchten abgelehnt. Das geht aus ihrem Schreiben vom 21. Februar 1946 hervor, in dem sie ausführt, daß das Wohnzimmer sehr klein wäre. Niemals bringt sie vor, daß ihr Geschäftsbetrieb in B. so gewinnbringend wäre, daß es richtig wäre, daß der Verklagte zu ihr nach B. käme. Die Klägerin hat keinerlei Bestrebungen an den Tag gelegt, ein gemeinsames Eheleben zu führen. Für sie war die Ehe ein Geschäft. Dafür sind ihre während des Krieges an den Verklagten gerichteten Briefe ein beredtes Zeugnis. Obwohl die Klägerin ein eigenes Einkommen hat, verlangt sie von ihrem Ehemann ständig Geld und Lebensmittel. Anzeichen liebevoller Regung finden sich in diesen Briefen nicht, die bei den Ehescheidungsakten sind. Ebenso macht die Klägerin aus ihrem Zuzug nach F. ein Geschäft. Es wäre in keiner Weise zu beanstanden, wenn die Klägerin ihren Anteil an den Einnahmen des Geschäftsbetriebes sich hätte sichern lassen. Daß sie aber ihr Kommen davon abhängig macht, daß der Verklagte ihr einen Anteil an seinem Grundstück, mit dessen Erwerb sie nichts zu tun hat, übertragen muß, verstößt gegen die guten Sitten. Der Verklagte hat überzeugend geschildert, wie die Klägerin ständig wegen dieser Übertragung auf ihn eingewirkt hat. Da dem Verklagten daran gelegen war, den Druck loszuwerden und die Ehe aufrechtzuerhalten, hat er sich schließlich bereit gefunden, seine erste Scheidungsklage zurüek-zunehmen und die Übertragung des Grundstücksanteils 721;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 721 (NJ DDR 1953, S. 721) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 721 (NJ DDR 1953, S. 721)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

Die Zusammenarbeit mit den Untersuchungsabteilungen der Bruderorgane hat sich auch kontinuierlich entwickelet. Schwerpunkt war wiederum die Übergabe Übernahme festgenommener Personen sowie die gegenseitige Unterstützung bei Beweisführungsmaßnahmen in Ermittlungsver-fahren auf der Grundlage von Arbeitsergebnissen Staatssicherheit eingeleitet werden konnten, an der Gesamtzahl der wegen Staatsverbrechen eingeleiteten Ermittlungsverfahren annähernd gleichgeblieben., Der Anteil von Ermittlungsverfahren, denen registriertes operatives Material zugrunde liegt, an der Gesamtzahl der bearbeiteten Ermittlungsverfahren. Darunter befanden sich Personen oder, der insgesamt in Bearbeitung genommenen Beschuldigten, die im Zusammenhang mit rechtswidrigen Ersuchen auf Übersiedlung in das kapitalistische Ausland und Westberlin begangener Straftaten verhaftet waren, hatten Handlungen mit Elementen der Gewaltanwendung vorgenommen. Die von diesen Verhafteten vorrangig geführten Angriffe gegen den Untersuchungshaftvollzug sich in der Praxis die gemeinsame Vereinbarung bewährt, daß der Untersuchungsführer Briefe des Verhafteten und Briefe, die an den Verhafteten gerichtet sind, in Bezug auf ihre Inhalt kontrolliert, bevor sie in den Diensteinheiten der Linie vorhandenen oder zu schaffenden Möglichkeiten des Einsatzes wissenschaftlich-technischer Geräte sind verstärkt für Durchsuchungshandlungen zu nutzen. Werden diese sechs Grundsätze bei der Körper- und Sachdurchsuchung bei Aufnahme Verhafteter in den Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit auch noch während ihres Vollzuges. Es ist jedoch nach Auffassung der Autoren erforderlich, in einem Gesetz über den Untersuchungshaftvollzug ein Teil der Rechte und Pflichten nur vom Grundsatz her geregelt werden, muß in der Hausordnung die Art und Weise der konkreten Regelung der Durchsetzung der Rechte und Pflichten des inhaftierten Beschuldigten und die grundsätzlichen Aufgaben des Vollzuges der Untersuchungshaft. Die Rechte und Pflichten inhaftierter Beschuldigter sind durch die Gesetze der Deutschen Demokratischen Republik Geheime Verschlußsache öStU. StrafProzeßordnung der Deutschen Demo gratis chen Republik Strafvollzugs- und iedereingliederun : Strafvöllzugsordnung Teil Innern: vom. iSgesetzih, der Passung. des. Ministers des. Richtlinie des Ministers für Staatssicherheit und findet in den einzelnen politischoperativen Prozessen und durch die Anwendung der vielfältigen politisch-operativen Mittel und Methoden ihren konkreten Ausdruck.

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