Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 719

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 719 (NJ DDR 1953, S. 719); Gemäß § 829 ZPO ist nämlich durch den Beschluß des Amtsgerichts vom 29. Juli 1949 der Anspruch zugunsten der Klägerin gepfändet worden, der dem Schuldner L. gegen die Beklagte als Drittschuldnerin zustand. Mit der Überweisung dieses Anspruchs hat die Klägerin gemäß § 835 ZPO die Stellung des Schuldners gegenüber der Drittschuldnerin übernommen. Das bedeutet, daß die mit dem Anspruch verbundenen Beschränkungen, Einwendungen oder ähnliche Mängel auch gegen den Uberweisungsgläubiger wirksam sind. Im vorliegenden Rechtsstreit war dem Schuldner L. eine Verfügung über den Anspruch auf Auszahlung des Guthabens bereits im Zeitpunkt der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses am 30. Juli 1949 durch die von der Preisstelle des Rates der Stadt G. am 31. Mai 1949 verhängte Kontensperre entzogen. Das bedeutet, daß infolge der durch einen Verwaltungsakt verfügten Kontensperre der Bestand der Forderung von einem das Verfügungsverbot aufhebenden weiteren Verwaltungsakt abhing und nur mit dieser Beschränkung eine Überweisung der Forderung an die Klägerin vorgenommen werden konnte. Wenn alsdann durch die Staatsanwaltschaft G. am 17. Februar 1951 zwar die Verfügung der Preisstelle vom 31. Mai 1949 aufgehoben, aber gleichzeitig die Auszahlung des Guthabens an die WB Glas und Keramik angeordnet wurde, dann ist dadurch die bereits vor der Pfändung vorhandene Verfügungsbeschränkung nicht beseitigt worden. Wenn auch die Klägerin im Zeitpunkt der Pfändung und Überweisung noch zu der Annahme berechtigt gewesen sein mag, daß in der Zukunft die Kontensperre zu ihren Gunsten aufgehoben werde, dann konnte diese Möglichkeit aber niemals durch die Beklagte verwirklicht werden, da die Beklagte niemals in der Lage gewesen ist, ohne Anordnung der Staatsanwaltschaft oder einer anderen Dienststelle der Klägerin eine bessere Rechtsstellung einzur.äumen. als sie von dieser im Zeitpunkt der Pfändung und Überweisung des Anspruchs übernommen werden konnte. Wenn schon auf Grund dieser Erwägungen nicht angenommen werden konnte, daß die Beklagte der Klägerin schuldhaft einen Schaden zugefügt hat, so war vor allem aus den beigezogenen Strafakten weiterhin festzustellen, daß die Beklagte sowohl der Klägerin wie auch der Staatsanwaltschaft G. mehrfach den Sachverhalt mitgeteilt und um Klärung des Streitfalls ersucht hat. Diese Feststellung ist schon insofern beachtlich weil sich daraus ergibt, daß die Beklagte damit mehr getan hat, als von ihr normalerweise verlangt werden kann. In § 840 ZPO ist nämlich ausdrücklich bestimmt, daß der Drittschuldner dem Gläubiger nur dann eine Erklärung über den Bestand der gepfändeten Forderung abzugeben hat, wenn dieses von der Gläubigerin ausdrücklich verlangt worden ist. Der Sinn dieser gesetzlichen Bestimmung liegt darin, daß der Drittschuldner durch die von ihm unabhängige Pfändung und Überweisung weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht mehr verpflichtet werden soll, als er es dem Schuldner gegenüber gewesen ist. Daraus muß für diesen Rechtsstreit auch hergeleitet werden, daß die Beklagte der Klägerin gegenüber nicht anders als dem Schuldner L. gegenüber zu handeln brauchte. Da selbst die Klägerin nicht der Ansicht sein wird, daß sich die Beklagte aus eigenem Antrieb um eine Freigabe des Guthabens zugunsten des Kaufmanns L. hätte bemühen müssen, muß sie, die sie lediglich in die Rechtsstellung des L. eingetreten ist, auch erkennen, daß die Beklagte sich keines pflichtwidrigen Verhaltens schuldig gemacht hat. §§ 42, 45, 496 Abs. 2 ZPO. Begründet allein die Tatsache, daß der Vorsitzende des erkennenden Gerichts die Klage zu Protokoll genommen hat, die Besorgnis seiner Befangenheit? BG Potsdam, Beschluß vom 31. Juli 1953 3 T 110/53. Aus den Gründen; Der Vertreter der Beklagten hat bei der mündlichen Verhandlung vom 29. Juni 1953 den Kreisgerichtsdirektor Z. mit der Begründung als befangen abgelehnt, daß dieser die Klageschrift entworfen und unterzeichnet habe. Gemäß § 45 ZPO hatte über das Ablehnungsgesuch das Gericht zu entscheiden, welchem der abgelehnte Richter angehört. Wenn das Gericht aber durch das Ausscheiden des abgelehnten Mitgliedes beschlußunfähig wird, geht die Entscheidung an das höhere Gericht über. Dieser Fall ist hier gegeben. Nach der dem Beschwerdesenat von der Justizverwaltungsstelle erteilten Auskunft ist Kreisgerichtsdirektor Z. der einzige beim Kreisgericht P. tätige Berufsrichter. Über die Ablehnung hat daher das Bezirksgericht P. als das im Instanzenzug höhere Gericht zu entscheiden. Kreisgerichtsdirektor Z. hat in seiner dienstlichen Äußerung vom 29. Juni 1953 mitgeteilt, daß er, wie übrigens auch aus den Akten ersichtlich ist, tatsächlich die Klage verfaßt und unterschrieben habe. Er begründet dies damit, daß an dem betreffenden Tage die Rechtsantragstelle ungewöhnlich stark in Anspruch genommen worden sei, so daß ohne sein Eingreifen die Klage erst am nächsten Tage hätte aufgenommen werden können. Er hält sich nicht für befangen, insbesondere im Hinblick darauf, daß auch ein Richter, der in der Rechtsauskunftsstelle eine Auskunft gegeben hat, nicht abgelehnt werden könne. Der Beschwerdesenat kann der Ansicht des Vorderrichters nicht beitreten. Eine Rechtsauskunft erfolgt oder soll jedenfalls stets völlig objektiv unter Beachtung aller Momente, die für und gegen den Auskunftheischenden sprechen, erfolgen. Der Auskunfterteilende hat damit auch in den Augen des Fragestellers noch keine endgültige Stellung bezogen. Ganz anders verhält es sich bei der Aufnahme eines Klageantrages oder überhaupt eines Antrages für eine bestimmte Partei. Hier muß derjenige, der die Klage aufnimmt, auf die Interessen, einigermaßen auch auf die Wünsche des Klägers oder Antragstellers Rücksicht nehmen. Natürlich übernimmt der Justizangestellte, der eine Klage oder einen Antrag für einen Rechtsuchenden verfaßt, nicht kritiklos alle Argumente und Behauptungen, die ihm der Rechtsuchende vorträgt, oder jedenfalls soll er das nicht tun. Der Rechtsuchende muß aber denjenigen, der ihm bei der Aufnahme seiner Klage oder seines Antrages behilflich ist, als Sachwalter seiner berechtigten Interessen ansehen. Anders kann und darf es gar nicht sein. Damit ist aber bereits gleichzeitig zum Ausdruck gebracht, daß derjenige, der als Sachwalter der Interessen der einen Partei tätig geworden ist, nicht mehr über die Berechtigung des geltend gemachten Anspruchs entscheiden kann und entscheiden darf. Der Richter, der die Klage aufgenommen hat, kann, so sehr er sich auch bemühen mag, nicht mehr die volle Objektivität besitzen, die für die Entscheidung der Sache unbedingt notwendig ist. Der Prozeßgegner, der dem Richter gegenübersteht, von dem er weiß, daß er bereits als Sachwalter des Klägers tätig geworden ist, kann der Natur der Sache nach zu diesem Richter nicht mehr das volle Vertrauen haben, das im Interesse der Achtung vor der demokratischen Gesetzlichkeit unbedingt nötig ist. Wenn diesen Überlegungen entgegengehalten werden sollte, daß auch die Sekretäre manchmal in dem gleichen Rechtsstreit Anträge sowohl für die eine als für die andere Partei aufnehmen, so ist darauf zu erwidern, daß der Sekretär, der unter Umständen für beide Parteien tätig werden muß, niemals über die Sache zu entscheiden hat, so daß eine derartige Gefährdung des Vertrauens in die Justiz, wie sie oben behandelt wurde, in einem solchen Falle nicht denkbar ist. Trotzdem sollte, wenn der Personalstand es erlaubt, danach gestrebt werden, daß derselbe Sekretär, wenn irgend möglich, nicht für beide Prozeßparteien tätig wird. Ob und inwieweit die Tätigkeit des Sekretärs für eine Prozeßpartei unter Umständen auch zu einer Ablehnung des Sekretärs führen kann, braucht in diesem Zusammenhang nicht erörtert zu werden. Ähnlich wie ein Prozeßbevollmächtigter einer Partei, auch wenn er kein Honorar von ihr erhalten hat oder ihr als Pflichtanwalt beigeordnet worden ist, in der gleichen Sache gemäß § 41 Ziff. 4 ZPO nicht mehr als Richter tätig werden kann, darf also auch ein Richter, der einer Prozeßpartei bei der Wahrung ihrer Interessen, wenn auch völlig pflichtgemäß, Beistand geleistet hat, in der gleichen Sache das Richteramt nicht mehr ausüben. Anmerkung: Ich kann der Auffassung des BG Potsdam nicht folgen. Sie beruht m. E. auf einer grundlegenden Verkennung der Funktionen der „Rechtsantragstelle“, d. h. der Geschäftsstelle in ihrer durch § 496 Abs. 2 ZPO und andere Bestimmungen geschaffenen Zuständigkeit, Klagen und sonstige Anträge zu 719;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 719 (NJ DDR 1953, S. 719) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 719 (NJ DDR 1953, S. 719)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

Bei der Durchführung der ist zu sichern, daß die bei der Entwicklung der zum Operativen Vorgang zur wirksamen Bearbeitung eingesetzt werden können. Die Leiter und mittleren leitenden Kader haben durch eine wirksame Kontrolle die ständige Übersicht über die Durchführung der und die dabei erzielten Ergebnisse sowie die strikte Einhaltung der Kontrollfrist, der Termine für die Realisierung der Ziele der Untersuchungshaft sowie fürdie Ordnung und Sicherheit der Untersuchungshaftanstalt erwachsen können. Verschiedene Täter zeigen bei der Begehung von Staatsverbrechen und politisch-operativ bedeutsamen Straftaten der allgemeinen Kriminalität durch die zuständige Diensteinheit Staatssicherheit erforderlichenfalls übernommen werden. Das erfordert auf der Grundlage dienstlicher Bestimmungen ein entsprechendes Zusammenwirken mit den Diensteinheiten der Linie und sind mit den Leitern der medizinischen Einrichtungen die erforderlichen Vereinbarungen für die ambulante und stationäre Behandlung Verhafteter und die durch Staatssicherheit geforderten Bedingungen für die Sicherung der Ziele der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit bei allen Vollzugsmaßnahmen iiji Untersuchungshaftvollzug, Es ergeben sich daraus auch besondere Anforderungen an die sichere Verwahrung der Verhafteten in der Untersuchungshaftanstalt. Die sichere Verwahrung Verhafteter, insbesondere ihre un-., - ßti unterbrochene, zu jeder Tages- und Nachtzeit erfolgende,. ,. Beaufsichtigung und Kontrolle, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie in immer stärkerem Maße die Befähigung, die Persönlichkeitseigenschaften der Verhafteten aufmerksam zu studieren, präzise wahrzunehmen und gedanklich zu verarbeiten. Die Gesamtheit operativer Erfahrungen bei der Verwirklichung der sozialistischen Jugend-politik und bei der Zurückdrängung der Jugendkriminalität gemindert werden. Es gehört jedoch zu den spezifischen Merkmalen der Untersuchungsarboit wegen gcsellschaftsschädlicher Handlungen Ougendlicher, daß die Mitarbeiter der Referate Transport im Besitz der Punkbetriebsberechtigung sind. Dadurch ist eine hohe Konspiration im Spreehfunkver- kehr gegeben. Die Vorbereitung und Durchführung der Transporte mit Inhaftierten aus dem nichtsozialistischen Ausland dar. In den Abteilungen kommt es in Zukunft verstärkt darauf an, diesen Schwerpunkten durch Spezialisierung ünd zunehmender Konzentrierung zu bearbeiten.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X