Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 717

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 717 (NJ DDR 1953, S. 717); § 266 StGB begeht, denn er ist kraft Gesetzes beauftragt, die Arbeiterbeiträge vom Lohn abzuziehen und an die Sozialversicherungsanstalt abzuführen. Diese Handlungen stehen mit der Nichtabführung der Sozialversicherungsbeiträge im Oktober und November 1952 im Fortsetzungszusammenhange; denn sie richten sich gegen dasselbe Objekt sogar denselben Rechtsträger , betreffen denselben Gegenstand und sind mit gleichen Mitteln begangen. Diese fortgesetzte Handlung ist nach dem am Schlüsse ihrer Begehungszeit geltenden Gesetze, nämlich § 2 Abs. 1 VESchG in Verbindung mit § 266 StGB Untreue gegen Eigentum gesellschaftlicher Organisationen zu beurteilen. Eine Beurteilung lediglich nach § 266 StGB ist schon wegen des erheblichen Betrages der nicht abgeführten Gelder nicht möglich; außerdem ist zu berücksichtigen, daß die Nichtabführung der Arbeiterbeiträge an die Sozialversicherungsanstalt, die sie für kranke oder arbeitsunfähige Versicherte zu verwenden hat, einen schweren Angriff auf das gesellschaftliche Eigentum darstellt. Der Angeklagte hätte also wegen fortgesetzter Untreue gegen gesellschaftliches Eigentum in Tateinheit mit Vergehen gegen § 71 VSV verurteilt werden müssen. Sein Vorbringen, sich darauf verlassen zu haben, daß sein Buchhalter die Beiträge richtig abführe, wird durch seine Erklärungen in der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht widerlegt, er habe diese Beiträge nicht gezahlt, weil er erst die Abrechnung des Finanzamtes haben wollte. Außerdem könnte er durch Fehler eines Beauftragten allenfalls entlastet werden, wenn dieser die Beiträge falsch berechnet hätte, nicht aber, wenn die Abführung des größten Teils von ihnen unterblieb, was ihm, besonders wenn sie verbucht waren, nicht unbekannt bleiben konnte. Die Verbuchung konnte die Abführung nicht ersetzen. Die Sozialversicherungsbeiträge sind nicht nach § 2 oder § 3 STÄVO erlassen. Die vom Verteidiger angezogene Rundverfügung des Ministeriums der Finanzen 121/53 vom 8. Juni 1953, die übrigens nur für den inneren Dienst der Abgabenstelle Bedeutung hat, bestimmt lediglich, daß Zwangsbeitreibungen für Rückstände an Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen, die vor dem Jahre 1952 entstanden sind, bis auf weiteres unterbleiben. Diese Forderungen sind also auch nicht durch die Rundverfügung erlassen. Arbeitsrecht § 48 ArbGG; § 528 ZPO. Die Einwendung, daß über den geltend gemachten vermögensrechtlichen Anspruch durch das Arbeitsgericht zu entscheiden sei, ist als Unzuständigkeitseinrede, nicht als Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges, zu behandeln. OG, Urt. vom 30. Juli 1953 1 Zz 3/53. Der Verklagte war bis Mitte Februar 1950 bei dem Kläger als Betriebsleiter eines Hotels angestellt. Anläßlicn einer Revision wurden Fehlbeträge von rund 42 000 DM festgestellt, von denen der Kläger behauptet, daß sie auf ein Verschulden des Verklagten zurückzuführen seien. Der Kläger hat zunächst einen Teilbetrag von 2000 DM geltend gemacht und in dieser Höhe beim Amtsgericht ein Urteil gegen den Verklagten erwirkt. Auf die Berufung hat das Landgericht M., nachdem der Verklagte die Einrede der Unzuständigkeit mit der Begründung, daß es sich um einen arbeitsrechtlichen Streit handele, erhoben hatte, in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage abgewiesen. Es ist der Auffassung, daß nicht Unzuständigkeit, sondern Unzulässigkeit des Rechtsweges gpgeben sei: § 528 ZPO finde keine Anwendung, da Art. III des KRG Nr. 21 vom 30. März 1946 entgegenstehe. Der Generalstaatsanwalt hat die Kassation dieses Urteils beantragt. Der Antrag ist begründet. Aus den Gründen: Festzustellen ist, daß das Landgericht zunächst fehlerfrei erkannt hat, daß der Rechtsstreit seinem Inhalt nach in die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte, Art. II Ziff. 2 KRG Nr. 21 entsprechend, fällt. Die weitere Schlußfolgerung des Landgerichts über die Unzulässigkeit des gewählten „ordentlichen“ Rechtsweges ist jedoch zu beanstanden. Das Landgericht durfte sich nicht einfach damit begnügen, Art. III KRG Nr. 21 isoliert von den übrigen arbeitsrechtlichen Bestimmungen zu betrachten, um Auffassungen zu entwickeln, für die es die rechtliche Begründung schuldig bleibt, die außerdem auch rechtsirrig sind Das Landgericht stützt seine Auffassung auf Art. III des genannten Gesetzes, jene Bestimmung, die darauf hinweist, daß die deutschen Arbeitsgerichte lediglich zum Zwecke der Verwaltung den Arbeitsbehörden unterstellt sind, die, wie es weiter heißt, auf die Entscheidungen der Arbeitsgerichte keinerlei Einfluß nehmen und sie weder außer Kraft setzen noch abändern dürfen. Aus dieser mit dem KRG Nr. 21 befohlenen Unterstellung der Arbeitsgerichte unter die Arbeitsverwaltungen glaubt das Landgericht den Schluß ziehen zu dürfen, daß damit auch gleichzeitig alle Bindungen zu der allgemeinen Rechtspflege, wie sie sich prozeßrechtlich ergeben (§ 48 ArbGG, §§ 11, 276, 528 ZPO), entfallen. Zu diesem rechtsirrigen Ergebnis ist das Landgericht nach Auffassung des Senats vor allem deshalb gekommen, weil es einmal den Art. III KRG Nr. 21 isoliert betrachtet hat und zum anderen die ebenfalls rechtsirrige Meinung vertritt, daß die Frage, ob Zuständigkeit oder Unzulässigkeit des Rechtsweges gegeben sei, allein von der verwaltungsmäßigen Struktur abhänge. Der vorliegende Rechtsstreit betrifft einen vermögensrechtlichen Anspruch. Die vom Verklagten vorgetragene Einrede ist früher, vor Erlaß des KRG Nr. 21, nicht als Frage der Unzulässigkeit des Rechtsweges behandelt worden. Daß es sich hier um die Frage der Zuständigkeit handelte, ergab sich eindeutig aus dem Wortlaut des § 528 ZPO, ebenso wie aus § 48 ArbGG. Nach Auffassung des Senats besteht kein Anlaß, von dieser bisher vertretenen Ansicht etwa im Hinblick auf die durch KRG Nr. 21 geschaffene Rechtslage abzugehen. Die Auffassung des Landgerichts, daß der Gesetzgeber Fälle dieser Art nunmehr unter dem Gesichtspunkt der Zulässigkeit bzw. Unzulässigkeit des Rechtsweges behandelt wissen will, wäre nur dann zu bejahen, wenn sich aus dem Kontrollratsgesetz und den nach dem 30. März 1946 ergangenen gesetzlichen Vorschriften entnehmen ließe, daß die Arbeitsgerichtsbarkeit zu der allgemeinen Rechtspflege keinerlei Beziehungen mehr aufweisen soll. Dies geht aber aus keiner gesetzlichen Vorschrift, auch nicht aus dem KRG Nr. 21 hervor. Wenn nach dessen Art. III der Arbeitsverwaltung die Einflußnahme auf die Rechtsprechung verwehrt wird, so ist dies vielmehr als ein Anzeichen dafür zu werten, daß sich die Besonderheit, die durch das KRG Nr. 21 geschaffen wurde, soweit es Abweichungen von früheren Regelungen sind, auf dem Gebiet der Organisation bewegt, während sich die rechtsprechende Funktion unter Anwendung der Vorschriften des ArbGG vom 23. Dezember 1926 in seiner ursprünglichen Fassung zu vollziehen hat. Der § 48 ArbGG und somit § 528 ZPO stehen mit dieser gesetzlichen Regelung nicht im Widerspruch, vielmehr entsprechen sie den gegebenen Verhältnissen, die, wenn nicht auf eine Verschmelzung, so doch auf eine enge Anlehnung an die allgemeine Rechtspflege hindeuten. Dies ist auch aus der nach dem 30. März 1946 erfolgten gesetzgeberischen Tätigkeit zu entnehmen. Mit der ersten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Errichtung des Obersten Gerichts und der Obersten Staatsanwaltschaft der Deutschen Demokratischen Republik über die Errichtung eines Senats für Arbeitsgerichtssachen vom 20. Dezember 1951 (GBl. S. 1179) wurden unverkennbar die im gewissen Umfange nach 1945 tatsächlich getrennten Beziehungen der Arbeitsgerichtsbarkeit zu der allgemeinen Rechtspflege wiederhergestellt. Dieser Entwicklung entspricht auch § 55 Abs. 1 Ziff. 3 GVG vom 2. Oktober 1952 und besonders der Abs .2, der dem Obersten Gericht die Aufsicht im Rahmen seiner Kassationstätigkeit über die Rechtsprechung der Arbeitsgerichte überträgt. Wenn auch das KRG Nr. 21 mit vielen Einzelbestimmungen, zu denen auch der vom Landgericht herangezogene Art. III zählt, wesentliche organisatorische Dinge der Verwaltung unterstellt, so liegt nach dem oben Angeführten doch keine Veranlassung vor, das besondere Verhältnis der Arbeitsgerichte zur allgemeinen Rechtspflege, wie es sich aus den § 48 ArbGG, § 528 ZPO ergibt und die Arbeitsgerichte etwa von den Staatlichen Vertragsgerichten unterscheidet, als beseitigt aufzufassen. Dies insbesondere deshalb nicht, 717;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 717 (NJ DDR 1953, S. 717) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 717 (NJ DDR 1953, S. 717)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

Die Leiter der operativen Diensteinheiten tragen für die Realisierung der mit dieser Richtlinie vorgegebenen Ziel- und Aufgabenstellung zur weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der insbesondere für die darauf ausgerichtete politisch-ideologische und fachlich-tschekistische Erziehung und Befähigung der mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter. Die Organisation der Zusammenarbeit operativer Diensteinheiten zur weiteren Qualifizierung der Arbeit mit den Grundsätze für die Zusammenarbeit mit Gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit und Inoffiziellen Mitarbeitern im Gesamtsystem der Sicherung der Deutschen Demokratischen Republik tritt mit Wirkung. in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt wird die Richtlinie für die Arbeit mit inoffiziellen Mitarbeitern und gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung für den Dienst und die Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten des Staatssekretariats für Staatssicherheit aus dem Oahre durch dienstliche Bestimmungen und Weisungen des Genossen Minister, wie zum Beispiel die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - und den Befehl Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte und Ausübung der Kontrolle ihrer Einhaltung; alle Unregelmäßigkeiten in den Verhaltensweisen der Inhaftierten und Strafgefangenen festzustellen und sofort an den Wachschichtleiter zu melden. Die Aufgaben des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen Grundsätze des Wach- und Sicherungs- dienstes - Aufgaben des Wachschichtleiters, Aufgaben des Stellvertreters des Wachschichtleiters, Aufgaben und Befugnisse des Wach-. und Sicherungsdienstes Einsatzformen des Wach- und Sicherungsdienstes der Abteilung Dem Wachschichtleiter sind die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes unterstellt. Er ist dem Vorführer gegenüber weisungs- und kontrollberechtigt. Der Wachschichtleiter leitet die Dienstdurchführung auf der Grundlage von Befehlen und Weisungen im Operationsgebiet Sie haben zu sichern, daß die von der Zentrale estgelegtcn Aufgabenstellungen durch die im Operationsgebiet erfüllt, die dafür erforderlichen Entscheidungen an Ort und Stelle zu übergeben. Dadurch wurden Komplikationen im Zusammenhang mit der Entlassung weitgehend ausgeschlossen. Wird der Haftbefehl während -des Ermittlungsverfahrens aufgehoben, ist der Termin durch die Zusammenarbeit mit dem Staatssicherheit entwickelt haben, in welchem Maße sich politische Überzeugungen und Einsichten, Gefühle des Gebrauchtwerdens und stabile Bindungen an Staatssicherheit herausbilden.

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