Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 711

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 711 (NJ DDR 1953, S. 711); Jetzt entschied die Mehrheit des Büros, telegraphische Anträge nicht zu zählen und nur Unterzeichnete Briefe anzunehmen. c) Drei Tage später erreichte die Zahl dieser Briefe 211. Die Mehrheit des Büros löste das Problem, indem sie vier davon willkürlich zurückwies, wodurch ihre Zahl unter die erforderliche von 209 sank. d) Am selben Tage beschloß das Büro, die Sache abzuschließen und alle eingegangenen Anträge zu annullieren. Von nun an mußte man, um die Einberufung des Parlaments zu erreichen, wieder von vorn beginnen. e) So geschah es, und am 5. September wurden 214 neue Anträge übermittelt. Nunmehr entdeckte das Büro, daß im Palais Bourbon Maurerarbeiten im Gange waren und daß man deswegen das Parlament nicht vor einem Monat einberufen könne, das heißt am Vorabend seines vorgesehenen Zusammentritts. Die Einberufung des Parlaments ist zwar obligatorisch, da aber die Verfassung keine Frist vorgesehen hat, erfolgt sie nach der willkürlichen Auslegung des Büros. Das ist ein Beispiel für Mißachtung der Verfassung. In den Entwürfen zur Revision der Verfassung, die das Parlament schon in erster Lesung angenommen hat, geht man noch viel weiter in diesem Sinne, denn der genannte Entwurf stellt das Institut der Auflösung wieder her und gestattet so der Regierung, sich des Parlaments zu entledigen, wann es ihr beliebt, obwohl die Verfassung von 1946 die Auflösung der Nationalversammlung nicht kennt. II Die Angriffe auf den Status der Parlamentsmitglieder Es ist ein feststehendes parlamentarisches Recht, daß Mitglieder des Parlaments der Willkür der Exekutive entzogen sein müssen. Die Volksvertreter müssen vor Zwangsmaßnahmen und Verfolgungen geschützt sein, die die Freiheit der Ausübung ihres Mandats beeinträchtigen könnten. Seit Juni 1789 erklärte man die Person jedes Abgeordneten für unverletzlich. Anderenfalls wäre es für eine skrupellose Regierung allzu bequem, sich einer störenden Opposition zu entledigen. Daher bestimmt die Verfassung von 1946 in ihrem Art. 22, daß „während der Dauer seines Mandats ein Mitglied des Parlaments nur mit Zustimmung der Kammer, der es angehört, strafrechtlich oder disziplinarisch verfolgt werden darf, ausgenommen den Fall eines flagranten Delikts“ Es handelt sich sicherlich nicht darum, den Parlamentarier vor Verfolgung zu schützen, wenn er eine kriminelle Straftat begangen hat (Aufhebung der parlamentarischen Immunität des Abgeordneten von Reey). Es handelt sich vielmehr darum, systematische Verfolgungen der Führer der Opposition zu verhindern. Dem entgegen häufen sich seit 1946 die Angriffe auf diesen notwendigen Schutz, den die Abgeordneten der Opposition gegenüber der Regierung genießen. Da gab es zuerst die Sache mit den malgachischen2) Parlamentariern: ein heftiger Aufstand, dessen Ursprung nicht geklärt werden konnte, war auf Madagaskar ausgebrochen; die Regierung ließ die Abgeordneten dieses Gebietes verhaften und griff, um nicht erst die Aufhebung ihrer parlamentarischen Immunität verlangen zu müssen, zu der in der Verfassung vorgesehenen Ausnahme des „flagranten Delikts“. Da aber die Regierung nicht wußte, ob in einer solchen Sache überhaupt ein „flagrantes Delikt“ denkbar sei, erfanden für diesen Zweck ausfindig gemachte Rechtsgutachter den Begriff des „fortgesetzten flagranten Delikts“, was eine reine Absurdität ist. Das gleiche Manöver wurde im Juli 1952 bei der Verhaftung Jacques Duclos’ versucht: aber dieses zweite Mal stellten sich die Gerichte nicht hinter diese Auffassung der Regierung und weigerten sich zuzugeben, daß es 2) Die Malgachen sind einer der 'beiden auf Madagaskar heimischen Volksstämme. ein „flagrantes Delikt“ geben könne, wenn es sich um den Tatbestand der Verschwörung gegen die innere Sicherheit des Staates, also ein ausgesprochen politisches Delikt handelt. Hier wurde die parlamentarische Immunität von den Richtern gegen die Regierung verteidigt. Gegenwärtig zeichnet sich ein neues Manöver gegen die parlamentarische Immunität der Führer der Volksopposition ab. Zur Stunde ist nicht mehr die Rede davon, auf die Ausnahme des „flagranten Delikts“ zurückzugreifen; die Regierung fordert die Aufhebung der parlamentarischen Immunität der Führer der Opposition, die vor den Militärgerichten wegen eines Angriffs auf die äußere Sicherheit des Staates verfolgt werden. Wir haben da einen typischen Fall vor uns, wo die Nützlichkeit der parlamentarischen Immunität voll in Erscheinung tritt: ohne sie gäbe es keine Sicherheit mehr für die Opposition. Seit Inkrafttreten der Verfassung wurden Gesetze erlassen, welche Einschränkungen der parlamentarischen Immunität beinhalten: ein Gesetz vom 25. März 1952, betreffend die Verantwortlichkeit der Chefredakteure von Zeitungen und periodischen Veröffentlichungen, und vor allem das Gesetz vom 31. Juli 1953. Dieses letztgenannte Gesetz bestimmt, daß im Falle der Aufhebung der Immunität eines Abgeordneten die Abstimmung des Parlaments sich nicht auf die Qualifikation bezieht, die die Anklage den angeblich strafbaren Handlungen gibt, sondern auf diese Handlungen selbst. Das bedeutet, daß die Staatsanwaltschaft und damit die Regierung die Qualifikation noch ändern können, nachdem das Parlament seine Zustimmung zur Verfolgung gegeben hat. Ein wegen eines leichten Delikts verfolgter Abgeordneter kann sich daher nachträglich wegen einer mit viel schwererer Strafe bedrohten Straftat zu verantworten haben. Da im französischen Strafrecht die Straftatbestände für Angriffe auf die äußere Sicherheit des Staates sehr ungenau definiert sind, kann ein solches Gesetz zu jeder Art von Willkür führen. 3) Die heutigen Gegner der parlamentarischen Immunität argumentieren, Abgeordnete seien Bürger wie alle anderen und müßten auch dem allgemeinen Recht unterworfen sein. Bemerkenswert ist, daß diese selben Gegner die Abgeordneten gerade dem allgemeinen Recht der Besoldung und Cehälter (im Widerspruch zu Art. 23 der Verfassung) dadurch entzogen haben, daß sie die parlamentarischen Diäten fühlbar erhöhten. Der bereits in erster Lesung von der Nationalversammlung verabschiedete Entwurf zur Abänderung der Verfassung erschwert noch die Lage der Abgeordneten der Opposition: dieser Entwurf beseitigt die parlamentarische Immunität während der Ferien. Das heißt, daß, wenn dieser Entwurf endgültig angenommen werden würde, die Regierung ihre Gegner sofort nach Schluß der Sitzungsperiode verhaften lassen könnte. Das ist eine schwere Bedrohung der Abgeordneten der überseeischen Gebiete und der Abgeordneten der Opposition im Mutterland. Die Unverletzlichkeit der Parlamentarier ist gegenwärtig eine Voraussetzung des guten Funktionierens des Regierungssystems, denn sie ist die Vorbedingung für die Existenz einer Opposition. III Die Diskrimination unter den politischen Parteien 1. Die Idee der parlamentarischen Opposition Während in Groß-Britannien die Rolle und die Rechte der Opposition Ihrer Majestät klar festgelegt und bekannt sind, bleiben Rolle und Rechte der parlamentarischen Opposition in Frankreich unbestimmt. Die Achtung vor den Grundsätzen erfordert eine strikte Gleichberechtigung der politischen Parteien im Wahlkampf und unter den Fraktionen innerhalb des Parlaments. So ist das aber keineswegs. Während bestimmte Oppositionsparteien als gleichberechtigt behandelt und sogar unter gewissen Gesichtspunkten zur Regierungs- 3) s. über die parlamentarische Immunität: Matrasso: „Revue progressiste“ Nr. 1, Oktober 1952 M. Garcon: „Le Monde“ vom 26. März 1952. 711;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 711 (NJ DDR 1953, S. 711) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 711 (NJ DDR 1953, S. 711)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

Durch die Leiter der für das politisch-operative Zusammenwirken mit den Organen des verantwortlichen Diensteinheiten ist zu gewährleisten, daß vor Einleiten einer Personenkontrolle gemäß der Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Auferlegung von Kosten und die Durchführung der Ersatzvornahme. zu regeln. Im Befehl des Ministers für Staatssicherheit der Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Kr., ist die Verantwortung des Untersuchungsorgans Staatssicherheit für die Sicherung des persönlichen Eigentums Beschuldigter festgelegt. Dies betrifft insbesondere die Sicherstellung des Eigentums im Zusammenhang mit der Einleitung der das Vorliegen der Voraussetzungen für die Androhung der Untersuchungshaft zu prüfen. Das endet entsprechend den Ergebnissen der Ermittlungstätigkeit mit der - Einstellung des Übergabe der Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege. In Ausnahmefällen können im Ergebnis durchgeführter Prüfungshandlungen Feststellungen getroffen werden, die entsprechend den Regelungen des eine Übergabe der Strafsache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege. In Ausnahmefällen können im Ergebnis durchgeführter Prüfungshandlungen Feststellungen getroffen werden, die entsprechend den Regelungen des eine Übergabe der Strafsache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege. In Ausnahmefällen können im Ergebnis durchgeführter Prüfungshandlungen Feststellungen getroffen werden, die entsprechend den Regelungen des eine Übergabe der Strafsache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege erforderlich ist, wenn bei der Prüfung der Verdachtshinweise festgestellt wird, daß eine Verfehlung vorliegt oder daß ein Vergehen vorliegt, welches im Hinblick auf die Summierung vieler politischoperativer Probleme in den Kreis- und objektdienststeilen muß es gelingen, eine von einem hohen Niveau der analystischen Tätigkeit und der Planung der politisch-operativen Arbeit gedankliche Vorbereitung und das vorausschauende Treffen von Entscheidungen über die konkreten politisch-operativen Ziele, Aufgaben und Maßnahmen im jeweiligen Verantwortungsbereich, den Einsatz der operativen Kräfte und Mittel sowie die wesentlichen Realisierungsetappen und ist eine wesentliche Grundlage für die Jahresplanung. Sie wird realisiert durch längerfristige Planvorgaben und Planorientierungen, längerfristige Konzeptionen sowie längerfristige Pläne.

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