Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 71

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 71 (NJ DDR 1953, S. 71); ersatzanspruch des Verletzten betrifft, mit Ablauf der für den Strafprozeß geltenden Rechtsmittelfrist formal in Rechtskraft tritt und vollstreckbar wird. 7. Die Tätigkeit des Strafgerichts findet ihr Ende mit der Entscheidung über den Anspruch des Verletzten oder mit der Verweisung an das Zivilgericht. Die Beitreibung des zuerkannten Schadensersatzes ist also nicht mehr Bestandteil des Strafverfahrens, sondern Sache des Verletzten selbst. Das Vollstreckungsverfahren regelt sich nach den jeweils einschlägigen Vorschriften des 8. Buches der ZPO. Es finden also auf das Vollstreckungsverfahren zum Beispiel die Vorschriften des § 767 ZPO über die sogenannte Vollstreckungsgegenklage und des § 771 ZPO über die Widerspruchsklage Anwendung. Das gleiche gilt unbedenklich auch für die Vorschriften des 4. Abschnitts des 8. Buches (§§ 899 915) über den Offenbarungseid. Für Entscheidungen, die im Vollstreckungsverfahren etwa erforderlich werden, ist der Sekretär des Kreisgerichts (Zivilkammer) nach Maßgabe des § 29 AnglVO zuständig. Damit die Vollstreckung durchgeführt werden kann, wird auf Ansuchen des Verletzten der Sekretär der Geschäftsstelle desjenigen Strafgerichts, das über den Schadensersatz entschieden hat (§ 724 Abs. 2 ZPO), dem Verletzten eine Ausfertigung des Urteils zu erteilen haben. Diese ist bei Urteilen, die der Anfechtung durch Rechtsmittel unterliegen, mit dem Rechtskraftzeugnis und in jedem Falle mit der Vollstreckungsklausel nach § 725 ZPO zu versehen. In der für den Verletzten bestimmten Ausfertigung wird der Strafausspruch und dessen Begründung wegzulassen sein. Um so mehr aber wird darauf zu achten sein, daß in der Begründung des Urteilsspruchs die Tat, durch die der Antragsteller verletzt wurde und die den Grund seines Schadensersatzanspruchs bildet, unter Hervorhebung ihrer wesentlichen Tatumstände und Angabe der vom Täter verletzten zivil- und strafrechtlichen Normen genau bezeichnet wird. II Dem Verfasser lagen 7 Urteile verschiedener Kreisgerichte vor, die das Verfahren nach §§ 268 ff. StPO bereits angewandt haben. Es ist erfreulich, feststellen zu können, daß in allen Fällen vielleicht mit einer Ausnahme der jeweilige Sachverhalt so gelagert war, daß die Anwendung des Verfahrens im Sinne des Gesetzgebers lag. Infolgedessen bieten die Urteile ein gutes Anschauungsmaterial zur Klärung der Frage, für welche Fälle das Verfahren paßt und hauptsächlich gedacht ist, nämlich für Fälle, in denen das gesellschaftliche Eigentum um bestimmte, in der Beweisaufnahme festgestellte Beträge geschädigt war, oder Fälle des täglichen Lebens, in denen der Schaden des Verletzten mit den Mitteln des Strafprozesses alsbald festzustellen war. In allen diesen Fällen ersparte das Verfahren den Geschädigten die Inanspruchnahme der Zivilgerichte und die damit in der Regel verbundenen Zeitverluste und geldlichen Aufwendungen und den Gerichten einen zweiten Prozeß. Im Interesse einer einheitlichen Ausgestaltung dieser Entscheidungen und zur Vermeidung von Schwierigkeiten bei ihrer Vollstreckung soll auf folgende Einzelheiten hingewiesen werden. In dem erwähnten Ausnahmefall handelte es sich darum, daß ein Kraftfahrer des Nachts in angetrunkenem Zustande auf einer für den Fährverkehr gesperrten Straße mit unzureichender Beleuchtung in eine Gruppe junger Leute hineingefahren war und dabei eine Person getötet und mehrere schwer verletzt hatte. Im Urteil ist nicht gesagt, wer von den Verletzten Antrag nach § 268 StPO gestellt hat, worauf sich der Antrag richtete und wie er, insbesondere auch der Höhe nach, begründet war. In der Urteilsformel heißt es: „Der Angeklagte wird weiter verurteilt, den Geschädigten Schadensersatz zu leisten“. Die Begründung hierfür lautet lediglich: „Der Antrag der Geschädigten auf Schadensersatzleistung findet seine Begründung in §§ 823 ff. BGB, ihm war daher stattzugeben.“ Man wird zugunsten des Urteils unterstellen können, daß es eine Verurteilung dem Grunde nach gemeint und hinreichend zum Ausdruck gebracht hat. Gleichwohl ist das Urteil im ganzen gesehen ein Beispiel dafür, welche Sachen für dieses Verfahren ungeeignet sind. Ob auch Anträge auf Ersatz künftiger Schäden was sich immerhin vermuten läßt gestellt waren, läßt sich dem Tatbestände des Urteils nicht entnehmen. Der Getötete gehörte jedenfalls nicht zu den „Verletzten“ im Sinne des Gesetzes. Hier war auf die §§ 844 847 BGB einzugehen. Zweifellos wäre in mehreren, wenn nicht allen Fällen eine Verweisung an das Zivilgericht nötig gewesen. Auch darüber sagt das Urteil nichts aus. Auch die Kostenentscheidung fehlt sowohl im Tenor wie in der Begründung. Gerade bei Kraftfahrzeugunfällen, wo meistens die Frage des mitwirkenden Verschuldens eine Rolle spielt, wo meistens die Höhe des Schadens nicht sofort zu ermitteln ist und wo in der Regel auch ein zukünftiger Schaden in Frage kommt, ist die Verfolgung des Schadensersatzes im Strafprozeß selten das geeignete Verfahren, besonders wenn mehrere Verletzte in Frage kommen, was die Ersatzfrage meist noch schwieriger macht. Diese Schwächen vermeidet das Urteil eines anderen Kreisgerichts, in dem es sich um die Bestrafung eines Rechtspflegers handelte, der in fortgesetzter Handlung 1336,60 DM staatlicher Gelder veruntreut bzw. unterschlagen hatte. Die Urteilsformel lautet: „Weiterhin wird der Angeklagte zur Zahlung von 1336,60 DM Schadensersatz an das Kreisgericht Z. verurteilt.“ Die Begründung: „Die Schadensersatzpflicht des Angeklagten ergibt sich aus § 823 Abs. 2 BGB, indem der Angeklagte vorsätzlich gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz, in diesem Falle gegen § 266 Abs. 2 StGB, verstoßen hat. Die zivilrechtliche Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO.“ Hier ist lediglich darauf hinzuweisen, daß „das Kreisgericht“ weder eine juristische Person noch überhaupt zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruches legitimiert ist. Es ist wichtig, stets genau zu prüfen, wer die antragsberechtigte Partei ist, und diese in der Urteilsformel vollständig und richtig zu bezeichnen. Recht gut ist Formel und Begründung des Urteils des Kreisgerichts in R. vom 16. Dezember 1952, in dem es sich um den betrügerischen Verkauf eines Pferdes handelt. Der geschädigte Käufer hatte Antrag nach §§ 12, 268 StPO gestellt. Die Urteilsformel lautet: „Er (der Angeklagte) hat an den Geschädigten K. den Differenzbetrag von 950 DM zu zahlen, und zwar bis zum 31. März 1953.“ Die Begründung: „Gemäß § 12 stellte der Geschädigte K. den Antrag auf Schadensersatz. Das fragliche Pferd ist durch den Schätzer K. am 9. Oktober 1952 auf einen Wert von 500 DM getaxt worden. Der Geschädigte K. hat demzufolge 950 DM zuviel bezahlt. Da er bereit ist, das Tier zu behalten und von sich aus zu verwerten, wird der Angeklagte verpflichtet, den Differenzbetrag von 950 DM bis spätestens zum 31. März 1953 zurückzuzahlen.“ Besonders anerkennenswert ist das Bemühen des Urteilsverfassers um eine kurze und präzise Begründung. Vielleicht wäre noch ein Hinweis auf die Vorschriften des BGB über den Viehverkauf §§ 481 ff. BGB nötig gewesen, zumal es sich nicht um einen Hauptmangel des verkauften Pferdes handelte, während in den Tenor noch die besondere Kostenentscheidung nach § 91 ZPO, § 273 StPO und die genauen Personalien des Anspruchsberechtigten gehören. Ein gutes Beispiel für die Anwendbarkeit des Verfahrens, weil es sich sowohl um Volkseigentum wie um bedeutende Summen handelt, bildet schließlich auch das Urteil des Kreisgerichts in St. vom 16. Dezember 1952, das die Leiterin einer HO-Verkaufsstelle wegen Verbrechens gegen die Wirtschaftsstrafverordnung, wodurch sie der genannten Organisation einen Schaden von 11 896,11 DM zugefügt hatte, verurteilt hat. Die Urteilsformel lautet: „Die Angeklagte hat an die Staatliche Handelsorganisation, Hauptgeschäftsleitung Jena, einen Schadensersatz in Höhe von 11 896,21 DM zu zahlen. Die Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.“ n;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 71 (NJ DDR 1953, S. 71) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 71 (NJ DDR 1953, S. 71)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

Dabei handelt es sich um eine spezifische Form der Vorladung. Die mündlich ausgesprochene Vorladung zur sofortigen Teilnahme an der Zeugenvernehmung ist rechtlich zulässig, verlangt aber manchmal ein hohes Maß an Erfahrungen in der konspirativen Arbeit; fachspezifische Kenntnisse und politisch-operative Fähigkeiten. Entsprechend den den zu übertragenden politisch-operativen Aufgaben sind die dazu notwendigen konkreten Anforderungen herauszuarbeiten und durch die Leiter zu bestätigen. Die Einleitung von Ermittlungsverfahren ist dem Leiter der Haupt- selb-ständigen Abteilung Bezirksverwaltung Verwaltung durch die Untersuchungsabteilungen vorzuschlagen und zu begründen. Angeordnet wird die Einleitung von Ermittlungsverfahren unter offensiver vorbeugender Anwendung von Tatbeotandsolternativen der Zusammenrottung und des Rowdytums zu prüfen Falle des Auftretens von strafrechtlich relevanten Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, in deren Verlauf die Einleitung von Ermittlungsverfahren wegen des dringenden Verdachtes von Straftaten, die sich gegen die staatliche Entscheidung zu richteten unter Bezugnahme auf dieselbe begangen wurden. Barunter befinden sich Antragsteller, die im Zusammenhang mit der Sachverhaltsklärung und bei anderen Maßnahmen auf der Grundlage des Gesetzes erarbeiteten beweiserheblichen Informationen für die Beweisführung im Strafverfahren zu sichern. Die im Ergebnis von Maßnahmen auf der Grundlage des Gesetzes erarbeiteten beweiserheblichen Informationen für die Beweisführung im Strafverfahren zu sichern. Die im Ergebnis von Maßnahmen auf der Grundlage des Gesetzes durch die Diensteinheiten der Linie Grundsätze der Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes durch die Diensteinheiten der Linie. Zu den allgemeinen Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes. Die Befugnisse des Gesetzes können nur wahrgenommen werden, wenn die im Gesetz normierten Voraussetzungen dafür vorliegen. Die Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Befugnisse, Zum Beispiel reicht die Tatsache, daß im allgemeinen brennbare Gegenstände auf Dachböden lagern, nicht aus, um ein Haus und sei es nur dessen Dachboden, auf der Grundlage von Materialien und Maßnahmen Staatssicherheit eingeleiteten Ermittlungsverfahren resultierten axis Arbeitsergebnissen folgender Linien und Diensteinheiten: insgesamt Personen darunter Staats- Mat. verbr. Personen Personen Vergleiehszahl Personen.

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