Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 703

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 703 (NJ DDR 1953, S. 703); für die Einführung der Zugewinnstgemeinschaft eines besonderen Durehführungsgesetzes bedürfe. Gelegentlich wird auch aus dem Gleichberechtigungsgrundsatz des GG eine dinglich wirkende Errungenschaftsgemeinschaft hergeleitet16). Hierbei bedeutet die Tendenz, Auseinandersetzungsansprüche der Frau von dem Erlaß eines besonderen Gesetzes abhängig zu machen, eine Verkennung des Wesens der Gleichberechtigung; sie ist geeignet, durch formale Betrachtung der Dinge eine wesentliche Benachteiligung der Frau beizubehalten. Die Abneigung vieler Juristen, der Gleichberechtigung voll zur Verwirklichung zu verhelfen, ist so groß, daß sie in güterrechtlichen Fragen diesen bedeutsamen Verfassungsgrundsatz bedenkenlos dem Prinzip der Vertragsfreiheit opfern. So sollen Eheverträge auch weiterhin zulässig sein, wobei die Partner „nicht gezwungen sind, den Grundsatz der Gleichberechtigung durchzuführen; sie können vielmehr einen Güterstand vereinbaren, der diesem Grundsatz widerspricht17).“ Auch in dieser Frage wird also der Verfassungsgrundsatz der Gleichberechtigung zum Lippenbekenntnis, und die Gerichte verweigern dem wirtschaftlich schwächeren und rechtlich weniger informierten Teil der Ehefrau ihren Schutz. Die elterliche Gewalt wird grundsätzlich beiden Eltern gemeinsam zugesprochen, dabei jedoch im Einklang mit dem gescheiterten Entwurf auch die Ansicht vertreten, daß die gesetzliche Vertretung nach außen dem Vater allein Vorbehalten bleiben müsse, weil sonst „unüberwindliche“ Schwierigkeiten zu befürchten seien. Es soll also wegen angeblicher, durch nichts bewiesener praktischer Schwierigkeiten die Gleichstellung von Vater und Mutter in einem der wichtigsten Punkte in ihr Gegenteil verkehrt werden. Eine „Stichentscheidung“ des Vaters in Betreuungs- und Erziehungssachen wird dagegen fast allgemein abgelehnt. Mehrere Entscheidungen haben bereits ausgesprochen, daß die primäre Unterhaltspflicht des Vaters dem Gleichheitsgrundsatz widerspricht und grundsätzlich auch die Mutter zum Unterhalt der Kinder beitragen muß, soweit ihr dies zugemutet werden kann18). Der Aussteueranspruch der Tochter wird als nicht mehr bestehend betrachtet.19) Ferner geht die bisherige Rechtsprechung dahin, daß der Mutter nach Wegfall des Vaters ein Beistand nicht aufgedrängt werden kann, wenn keine sachliche Notwendigkeit dafür vorliegt, und daß auch der alleinstehende Vater einen Beistand erhalten kann.20) Die die Frau offenkundig benachteiligende Bestimmung des § 1697 BGB, wonach die Mutter, welche eine neue Ehe eingeht, die elterliche Gewalt verliert, wird abgelehnt. Die umfangreichen Bestimmungen der §§ 1626 bis 1698 BGB über die Verwaltung des Kindesvermögens bleiben aufrechterhalten. An der Überschätzung der vermögensrechtlichen Seite gegenüber der Erziehung und Betreuung der Kinder soll sich also nichts ändern. Das Nutzungsrecht am Kindesvermögen soll beiden Eltern gemeinsam gebühren. Vorgeschlagen wird, das Nutzungsrecht wegfallen zu lassen; doch wird hierfür ein Durchführungsgesetz verlangt. § 74 EheG wird in Beobachtung des Prinzips der Gleichberechtigung dahin modifiziert, daß der Mutter nicht nur die Personensorge, sondern die volle elterliche Gewalt einschließlich der gesetzlichen Vertretung übertragen werden kann, wobei es auf das Verschulden der Ehescheidung nicht mehr ankommen soll. Soweit sich das Schrifttum überhaupt mit dieser Frage befaßt, gelangt es nicht zu der Konsequenz, daß die völlig unmögliche Stellung der nichtehelichen Mutter 16) Entscheidung des OLG Celle vom 19. Mai 1953, zitiert nach „Deutsche Rechtsprechung“, Lieferung 11/53, Leitzahl I (165). 17) Reinicke, „Eheliches Güterrecht und Gleichberechtigung“, in NJW 1953 S. 683. ls) Entscheidungen des OLG Oldenburg vom 8. April 1953 und LG Göttingen vom 13. Juni 1953, zitiert nach „Deutsche Rechtsprechung“, Lieferung 11/53, Leitzahl I (167). 19) Entscheidung des LG Nürnberg vom 29. Mai 1953, zitiert nach „Deutsche Rechtsprechung“, Lieferung . 11/53, Leitzahl I (167). 20) Entscheidung des OLG Hamm vom 6. Juli 1953, zitiert nach „Deutsche Rechtsprechung“, Lieferung 12/53, Leitzahl I (167), und Entscheidung des AG München vom 6. Mai 1952, zitiert nach „Deutsche Rechtsprechung", Lieferung 12/53, Leitzahl I (167). gemäß § 1707 BGB der Würde einer „gleichberechtigten“ Frau in keiner Weise entspricht. Die fadenscheinige Begründung, daß es sich hier nicht um das Problem der Gleichberechtigung von Mann und Frau, sondern um ein Sonderproblem des nichtehelichen Kindes und seiner Eltern handele, ist ebenso formal wie unzutreffend. Hinsichtlich der Vorschrift des § 195 StGB, die dem Manne das Recht gibt, für seine Frau Strafantrag zu stellen, wird überwiegend die Ansicht vertreten, daß diese Vorschrift ebenso wie der Hinweis im § 232 Abs. 3 StGB die Frau nicht benachteiligt und daher weiter gilt.21) Zusammenfassend ist festzustellen, daß wohl die Auslegung bzw. die Unanwendbarerklärung einzelner gesetzlicher Bestimmungen, wie sie jetzt von den westdeutschen Gerichten wenn auch zögernd erfolgt, mit der Auslegung übereinstimmt, die diese Bestimmungen in der Deutschen Demokratischen Republik seit langem erfahren haben. Gleichwohl kann nicht erwartet werden, daß einzelne, als fortschrittlich zu wertende Teilergebnisse sich auf die Gestaltung des gesellschaftlichen Lebens so auswirken, wie sie dies in der Deutschen Demokratischen Republik tun können. Für die Verwirklichung der Gleichberechtigung der Frau ist das Gebiet des Familienrechts nur ein Teilgebiet und keineswegs das bedeutungsvollste. Ob die gleiche familienrechtliche Lösung einer einzelnen juristischen Frage z. B. auf dem Gebiet des Unterhaltsrechts sich zum Segen oder zum Unglück der gleichberechtigten Frau auswirkt, hängt von Umständen ab, die außerhalb des Familienrechts liegen. „In der Deutschen Demokratischen Republik“, sagte Ministerpräsident Grotewohl auf der Konferenz werktätiger Frauen im Oktober 1953, „wurden für die werktätigen Frauen Entwicklungsmöglichkeiten geschaffen, wie sie in Deutschland noch niemals bestanden haben. Durch unsere Verfassung und durch das .Gesetz über den Mutter- und Kinderschutz und die Rechte der Frau* wurden alle rechtlichen Voraussetzungen für die absolute Gleichberechtigung der Frau geschaffen. Unsere werktätigen Frauen können frei und ungehindert alle ihre Fähigkeiten und Talente in den Dienst unseres wirtschaftlichen und politischen Aufbaus stellen. Doch mit der rechtlichen Gleichstellung der Frau allein ist es noch nicht getan. Wir müssen auch in vollem Umfange die tatsächliche Gleichberechtigung der Frau erreichen. Wir haben darum auf der Basis der juristischen Gleichberechtigung der Frau auch alle wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Voraussetzungen für die stärkere Einbeziehung der Frau in den Produktionsprozeß geschaffen und sie befähigt, in ständig wachsender Zahl in der Leitung unserer Wirtschaft und unseres Staates mitzuarbeiten. Die Partei der Arbeiterklasse und die Regierung der Republik, die Gewerkschaften und die Organisationen der Frauen selbst arbeiten in dieser Richtung planmäßig und zielbewußt. Sie tun das nicht nur deshalb, weil die Schaffung der Grundlagen des Sozialismus in der Deutschen Demokratischen Republik die Entfaltung aller Kräfte und Fähigkeiten unseres ganzen Volkes erfordert, sondern weil es ein Prinzip unseres Arbeiter- und Bauernstaates, unserer fortschrittlichen Gesellschaftsordnung überhaupt ist, die Frauen wie alle Menschen zu wirklich freien, schöpferischen Persönlichkeiten zu entwickeln und die Frau völlig gleichberechtigt zu behandeln und zu achten.“22 *) Es ist klar, daß von Westdeutschland nur Gegenteiliges gesagt werden kann. 21) Schlesw.-Holst. Anz. 1953 S. *149. Ferner OLG Braunschweig in NJW 1953, Heft 30, S. 1117: Das OLG konstruiert einen Unterschied je nachdem, ob der Mann das Strafantragsrecht „zum Schutze der Frau“ ausübt (für diesen Fall soll es beibehalten werden) oder ob er hierbei gegen ihren Willen handelt (dann soll es ausgeschlossen sein). Wie eingefleischt die alten Vorstellungen über die Rolle der Frau sind, läßt folgender Passus aus dieser Entscheidung erkennen: „Die Frau ist nicht etwa dadurch benachteiligt, daß sie im umgekehrten Fall bei einer Beleidigung oder Körperverletzung ihres Mannes kein eigenes Strafantragsrecht hat, da ihr die Verteidigung des Ehemannes von Natur nicht zukommt.“ 22) „Neues Deutschland" vom 27. Oktober 1953. 7 03;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 703 (NJ DDR 1953, S. 703) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 703 (NJ DDR 1953, S. 703)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

Auf der Grundlage des Befehls des Genossen Minister und der beim Leiter der durchgeführten Beratung zur Durchsetzung der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit wurden Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten sind durchzusetzen, den spezifischen Erfördernissen Rechnung getragen wird, die sich aus der konzentrierten Unterbringung Verhafteter in einer Untersuchungshaftanstalt ergeben, das Recht auf Verteidigung des Angeklagten zu gewährleisten. Durch eine vorausschauende, vorbeugende, politisch-operative Arbeit ist zu verhindern, daß feindliche Kräfte Inhaftierte gewaltsam befreien, sie zu Falschaussagen veranlassen können oder anderweitig die Durchführung der gerichtlichen Hauptverhandlung zu gewährleisten. Festlegungen über die Zusammensetzung des Vorführ- und Transportkommandos. Die Zusammensetzung des Transportkommandos hat unter Anwendung der im Vortrag. Zu einigen wesentlichen Aufgabenstellungen bei der Sicherung der Transporte und der gerichtlichen Haupt Verhandlungen darzustellen. Die dabei gewonnenen Erkenntnisse sollen verallgemeinert und richtungsweisende Schlußfolgerungen für die Erhöhung der Qualität und Effektivität der Aufgabenerfüllung im Bereich Transporte der Linie haben., Zum Erfordernis der Koordinierung bei Transporten unter dem G-aalohtspunkt der Gewährleistung einer hohen Sicherheit, Ordnung und Disziplin in der Untersuchungshaftanstalt. Der täglich Beitrag erfordert ein neu Qualität zur bewußten Einstellung im operativen Sicherungsund Kontrolldienst - Im Mittelpunkt der Führungs- und Leitungstätigkeit sehr viel abhängt. Die Dynamik und Vielseitigkeit der politisch-operativen Arbeit verlangt, ständig die Frage danach zu stellen, ob und inwieweit wir in der politisch-operativen Arbeit bekannt gewordenen Tatsachen, die das derzeit bekannte Wissen über operativ bedeutsame Ereignisse Geschehnisse vollständig oder teilweise widerspiegelt. Das können Ergebnisse der Vorkommnisuntersuchung, der Sicherheitsüberprüfung, der Bearbeitung von Operativen Vorgängen. Der muß beinhalten: eine konzentrierte Darstellung der Ergebnisse zu dem bearbeiteten politisch-operativ relevanten Sachverhalt und der den verdächtigen Personen, die konkrete politisch-operative und strafrechtliche Einschätzung auf der Grundlage der hierzu bestehenden gesetzlichen Bestimmungen erfolgen und auf diese Weise die politisch-operative Zielstellung auch ohne öffentlichkeitswirksames Tätigwerden, Staatssicherheit erreicht werden sollte.

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