Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 700

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 700 (NJ DDR 1953, S. 700); im Rechtsmittelurteil sind die Ausführungen zur Strafhöhe das Ergebnis der Beurteilung aller Tatumstände und beruhen auf der Prüfung des erstinstanzlichen Verfahrens in dieser Richtung1). Die überzeugende Formulierung der Strafzumessung, gerade im Rechtsmittelverfahren, fällt den Gerichten noch sehr schwer. Auch in Entscheidungen des Obersten Gerichts fehlt es noch in einer Reihe von Fällen an einer solchen Begründung, die das Gericht erster Instanz von der Unrichtigkeit der von ihm gefundenen Strafe überzeugt und ihm klarmacht, warum seine Strafzumessung unzutreffend war. 6. Die kritische Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Urteil führt zu einer abschließenden Entschließung des Rechtsmittelgerichts, die entweder in der Zurückweisung des Rechtsmittels und damit zur Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils oder aber in seiner Ergänzung, Abänderung oder völligen bzw. teilweisen Aufhebung bestehen kann. Diese abschließende Entschließung findet sich zwar bereits im Tenor des Rechtsmittelurteils; gleichwohl ist es erforderlich, auch in den Gründen die Schlußfolgerung aus dem bisher Ausgeführten zu ziehen. Dies ist in den Fällen unabdingbar, in denen das angefoehtene Urteil teilweise aufrechterhalten und teilweise aufgehoben wird, wenn also zum Beispiel der vom Vordergericht festgestellte Sachverhalt nach Ansicht des Rechtsmittelgerichts eine andere rechtliche Beurteilung erfahren muß. Dies ist auch deshalb notwendig, weil im Tenor des Rechtsmittelurteils nur die Aufhebung an sich, nicht aber ihr Umfang ausgesprochen wird; es sei denn, daß es sich nur um die Aufhebung des Strafausspruchs handelt. Hierher gehört auch die Begründung der Zulässigkeit einer Selbstentscheidung des Rechtsmittelgerichts gemäß § 292 StPO und ihre zusammenfassende Rechtfertigung. Hat die Überprüfung die Fehlerhaftigkeit des angegriffenen Urteils ergeben und liegen die Voraussetzungen einer Selbstentscheidung durch das Rechtsmittelgericht nicht vor, so muß nach der Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils die Zurückverweisung der Sache an dieses oder an ein benachbartes bzw. an das für die Sache zuständige Gericht erfolgen (§ 290 Abs. 2 Buchst, c StPO). Wird nicht an das erstinstanzliche Gericht zurückverwiesen, muß das Rechtsmittelgericht die Gründe für diese von ihm für notwendig gehaltene Maßnahme darlegen. Diese stärkste für das Rechtsmittelgericht mögliche Kritik an dem Verfahren des Vordergerichts bedarf schon deshalb einer überzeugenden Begründung, weil sie in noch höherem Maße als alle sonstigen Ausführungen geeignet ist, erzieherisch auf die Praxis des erstinstanzlichen Gerichts bei der Behandlung von Strafsachen einzuwirken. In diesem Teil des Urteils muß ferner begründet werden, weshalb sich eine Aufhebung oder Abänderung des erstinstanzlichen Urteils ausnahmsweise auch auf Mitverurteilte erstreckt, die entweder überhaupt kein Rechtsmittel eingelegt oder aber dasselbe beschränkt haben (§ 294 StPO). 7. Ist eine Zurück Verweisung der Sache ausgesprochen worden, so kann das Rechtsmittelgericht Hinweise für das künftige Verfahren geben. Diese Hinweise können in der Gestalt von Empfehlungen oder von bindenden Weisungen (§ 293 Abs. 3 StPO) ergehen; sie müssen klar und eindeutig formuliert sein, weil sie einmal Anleitung und Hilfe für die weitere Behandlung der Sache sind, zum anderen aber auch die richtige und schnellste Beendigung der Sache gewährleisten. Aus diesen Hinweisen muß insbesondere ersichtlich sein, ob eine Wiederholung der Beweisaufnahme unstatthaft oder ob sie erneut durchzuführen ist und gegebenenfalls zu welchen Punkten und in welchem Umfang. Betreffen die Hinweise den Schuld- oder den Strafausspruch des künftigen Urteils, können sie auch in alternativer Form, je nach dem Ergebnis einer noch durchzuführenden Beweisaufnahme, erfolgen. Dabei ist jedoch besonderes Gewicht auf eine unmißverständliche Ausdrucksweise zu legen. Zu bemerken ist ferner, daß unbedingte Weisungen nur dann ergehen dürfen, wenn keine weitere Auf- ) vgl. hierzu die Plenarentscheidung des Obersten Gerichts vom 20. Mai 1953 NJ 1953 S. 372 ff. klärung erforderlich ist. Hat das Rechtsmittelgericht weitere Aufklärungen angeordnet, so kann das Vordergericht nur für den Fall gebunden werden, daß diese Aufklärung auch tatsächlich das vermutete Ergebnis bringt. Hebt das Rechtsmittelgericht nur im Strafausspruch auf und verweist deshalb die Sache zurück, so muß es tunlichst unbestimmte Weisungen vermeiden, die etwa nur besagen, daß die künftige Strafe höher als die bisher erkannte sein muß. Andererseits darf das Rechtsmittelgericht auch nicht in das andere Extrem verfallen und Weisungen erteilen, die dem erstinstanzlichen Gericht überhaupt keinen Spielraum für eine eigene Entscheidung lassen. Aus wohlerwogenen Gründen hat unsere Strafprozeßordnung dem Rechtsmittelgericht in den Fällen, in denen es keine eigene Beweisaufnahme durchgeführt hat, die Möglichkeit der Straferhöhung durch Selbstentscheidung versagt. Muß ein Angeklagter eine höhere Strafe, als bisher ausgesprochen, erhalten, so soll die genaue Höhe dieser Strafe von dem Gericht verhängt werden, das auch die Beweisaufnahme durchgeführt und das Verhalten und die Reaktion des Angeklagten hierbei beobachtet hat. Diese Vorschrift unseres Strafverfahrensrechts darf nicht dadurch umgangen werden, daß das Rechtsmittelgericht auf dem Umweg über eine bindende Weisung gemäß § 293 Abs. 3 StPO schließlich doch die Strafhöhe bis ins letzte festlegt. Dagegen ist nicht zu beanstanden, daß das Rechtsmittelgericht eine Untergrenze der Strafe angibt oder einen angemessenen Spielraum zwischen einer Unter- und Obergrenze bestimmt. Eine Ausnahme hiervon ist nur dann zu machen, wenn durch das Gesetz eine Strafe absolut bestimmt ist. Schließlich müssen die Gründe des Rechtsmittelurteils noch die Begründung einer Entscheidung über die Anrechnung der weiteren Untersuchungshaft und diejenige über die Kostenentscheidung enthalten. III Die vorstehenden Ausführungen sind eine Konkretisierung des § 293 StPO. Sie sollen zeigen, auf welche Weise das Rechtsmittelgericht im Urteil seinen ihm im § 2 GVG und § 2 StPO gestellten Aufgaben nach-kommen, wie es überzeugend und erzieherisch auf die Angeklagten und die gesamte Bevölkerung einwirken kann. Nach diesen Darlegungen über den Inhalt des zweitinstanzlichen Urteils ist nunmehr die Frage nach seinem Aufbau zu stellen. Sie kann wegen der grundsätzlichen Verschiedenheit der Funktion des Rechtsmittelverfahrens zum Verfahren erster Instanz nicht mit einem Hinweis auf die Ergebnisse der eingangs erwähnten Diskussion beantwortet werden. Aus der Tatsache, daß das Rechtsmittelurteil eine kritische Beurteilung der überprüften Entscheidung ist, und aus dem grundsätzlichen Erfordernis, daß jedes Urteil aus sich heraus ohne Zuhilfenahme anderer Entscheidungen oder Dokumente verständlich sein muß, ergeben sich für seinen Aufbau einige logische Notwendigkeiten. So müssen Prozeßgeschichte und Wiedergabe des im erstinstanzlichen Urteil festgestellten Sachverhalts den Ausführungen über den Inhalt des Rechtsmittels vorangestellt werden. Erst auf diese Einführung in den Gegenstand des Verfahrens kann die eigentliche Auseinandersetzung des Rechtsmittelgerichts mit dem angefochtenen Urteil folgen, an die sich wieder die Darlegung der getroffenen Entscheidung und gegebenenfalls die Hinweise für das künftige Verfahren anschließen müssen. Dieser Aufbau ergibt sich aus der Natur des Rechtsmittelurteils und hindert nicht die freie Gestaltungsmöglichkeit des Gerichts bei der eingehenden und überzeugenden Darstellung der Sach- und Rechtslage entsprechend den Besonderheiten der in Frage stehenden Strafsache. Der Individualität jeden Einzelfalls kann und muß beim Aufbau der Darstellung innerhalb der einzelnen oben erwähnten Abschnitte Rechnung getragen werden. Hierfür und das gilt in hervorragendem Maße für den Aufbau des Teils des zweitinstanzlichen Urteils, der im Vorstehenden als die „kritische Auseinandersetzung mit dem Urteil erster Instanz“ bezeichnet ist kann und darf es keine festen Regeln geben. Der Versuch, für diesen Teil der Gründe des Rechtsmittelurteils ein festes Schema zu 700;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 700 (NJ DDR 1953, S. 700) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 700 (NJ DDR 1953, S. 700)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

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