Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 70

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 70 (NJ DDR 1953, S. 70); fahrens im allgemeinen richtig erfaßt haben und entsprechende Urteile nur in solchen Sachen ergangen sind, die sich für seine Anwendung tatsächlich eigneten. Diese Erfahrungen zeigen aber auch die Notwendigkeit bestimmter Hinweise, die der einheitlichen Handhabung des Verfahrens dienen und zur Vermeidung formaler Mängel anleiten sollen. I 1. Für den nach § 268 Abs. 1 StPO erforderlichen Antrag des Verletzten ist zwar eine bestimmte Form nicht vorgeschrieben. Da aber der Antrag im Ermittlungsverfahren (bis zur Eröffnung des Hauptverfahrens) gestellt werden muß, ist es unumgänglich, ihn aktenkundig zu machen, d. h., er muß entweder schriftlich gestellt oder zu Protokoll des die Untersuchung führenden staatlichen Organs erklärt werden. Dabei wird es Aufgabe dieses Organs, vor allem also des Staatsanwalts, der ja den Verletzten im allgemeinen schon im Ermittlungsverfahren als Zeugen hört, sein, den Verletzten über die Möglichkeit der Geltendmachung seines Schadens im Strafverfahren aufzuklären und in geeigneten Fällen zur Stellung des Antrages zu veranlassen. Da das Gericht über den Antrag im Strafurteil zu entscheiden hat, muß auch in der Hauptverhandlung auf den Antrag Bezug genommen und nötigenfalls auf seine Ergänzung oder Berichtigung hingewirkt wie auch ein entsprechender Vermerk in das Protokoll über die Hauptverhandlung aufgenommen werden (§ 229 Abs. 2 StPO). Die Anwesenheit des Verletzten in der Hauptverhandlung wird nur zu erfordern sein, wenn sich nicht auf anderem Wege vorher eine etwa nötige Ergänzung oder Berichtigung herbeiführen läßt. Um eine sachgemäße Entscheidung des Gerichts zu ermöglichen, ist der Antrag selbstverständlich soweit zu begründen, daß das Gericht in der Lage ist, über den geltend gemachten Anspruch, möglichst in vollem Umfange, also nach Grund und Betrag, zu erkennen. Der Antrag wird in der Regel auf einen ziffernmäßig bestimmten Geldbetrag oder auf Leistung eines bestimmten Gegenstandes lauten müssen, doch wird nichts dagegen einzuwenden sein, daß der Verletzte in geeigneten Fällen die Bemessung der Höhe des Geldersatzes oder die Bestimmung des in Natur zu leistenden Gegenstandes dem Ermessen des Gerichts anheimstellt. Da das Gesetz eine Verurteilung des Angeklagten nur zum Ersätze des dem Verletzten „entstandenen Schadens“ vorsieht (§ 268 Abs. 1 StPO), wird ein auf künftige Leistungen gerichteter Antrag nicht zuzulassen sein, da er in aller Regel den Rahmen des Strafverfahrens sprengen würde. Der Verletzte wird vielmehr insoweit auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen sein. Auch die Zulassung einer bloßen Feststellungsklage im Sinne des § 256 ZPO wäre mit Inhalt und Zweck des Verfahrens nach §§ 268 ff. StPO nicht zu vereinbaren. 2. Uber den Antrag des Verletzten ist, obwohl er einen zivilrechtlichen Anspruch zum Gegenstände hat, nach den Grundsätzen und mit den im Strafprozeß zulässigen Beweismitteln zu befinden, eben weil sich das Verfahren im Rahmen eines Strafprozesses abspielt, der nicht gesprengt werden darf. Infolgedessen ist das Gericht auch an die sonstigen für den Zivilprozeß geltenden Verfahrensvorschriften und Regeln nicht gebunden. Aus dieser Eigenart des Verfahrens ergeben sich seine natürlichen Grenzen. Es darf auf keinen Fall zu einer Verzögerung des Strafverfahrens Überschreitung der in den §§ 107 und 181 StPO bestimmten Fristen, Unterbrechung oder Vertagung der Hauptverhandlung führen. Eine für das Wesen des Verfahrens besonders aufschlußreiche Bestimmung enthält § 269 StPO. Aus ihr geht hervor, daß, soweit der Verletzte seinen Anspruch nicht selbst vertritt, der Staatsanwalt zu seinem Helfer bestimmt ist, eine Aufgabe, die durchaus der neuen Stellung des Staatsanwalts entspricht; für die Vertretung des Verletzten durch einen Rechtsanwalt nach zivilprozessualen Grundsätzen ist also kein Raum. Andernfalls würde in der Tat das Verfahren zu einem Zivilprozeß im Strafverfahren werden, was nicht Sinn und Zweck des Gesetzes ist und der Natur des Verfahrens widersprechen würde, das auch mit der früheren Nebenklage nichts gemein hat. 3. Über den Antrag ist in dem ergehenden Strafurteil zu entscheiden. Da diese Entscheidung einen wesent- lichen Teil des Urteils bildet, muß sich auch die Begründung darauf erstrecken. Auch die Vorschriften des § 222 StPO über die Verkündung des Urteils greifen für die Entscheidung über den Antrag des Verletzten Platz. Da das Strafurteil stets die Personalien des Angeklagten enthält, wird es genügen, aber auch notwendig sein, in dem Urteilsspruch selbst die Person des Verletzten nach Namen, Wohnort und Berufsstellung bestimmt zu bezeichnen. Das gleiche gilt gegebenenfalls auch für seinen gesetzlichen Vertreter. Ist eine juristische Person Antragsteller, so muß auch diese mit Namen, Sitz und Angabe der gesetzlichen Vertreter in den Urteilsspruch aufgenommen werden. Im ganzen gesehen ist auf die Formulierung auch des den Schadensersatz betreffenden Teiles des Urteils größte Sorgfalt zu verwenden, schon um Schwierigkeiten bei der Vollstreckung des Urteils und im Falle einer Verweisung nach § 270 Abs. 2 StPO von vornherein auszuschließen. Vor allem aber muß sich aus dem Urteil auch klar ergeben, in welchem Umfange die Rechtskraft der Entscheidung über den zivilrechtlichen Anspruch ein-tritt (vgl. § 322 ZPO). Im einzelnen mag an dieser Stelle auf das unter II über die Tenorierung und Begründung des Urteils Gesagte verwiesen werden. 4. Im Falle des § 270 StPO muß das Strafurteil neben der Entscheidung über den Grund des Schadensersatzanspruches die Verweisung an das zuständige Zivilgericht enthalten. Auch für die Entscheidung über den Grund des Schadens gilt sinngemäß das vorstehend unter 2. Dargelegte. Für die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Zivilgerichts, an das die Klage zur Verhandlung und Entscheidung über die Höhe des Anspruchs zu verweisen ist, sind die Bestimmungen der §§ 42, 50 und 55 GVG und die §§ 12 ff. ZPO über den Gerichtsstand zu beachten. Die Entscheidung des Strafgerichts über den Grund des Anspruchs ist nach § 270 Abs. 2 StPO für das Zivilgericht bindend. Sollte aber der verweisende Teil des Urteils auf einem Irrtum über die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Zivilgerichts beruhen, so wird das Gericht, an das verwiesen wird, zur Nachprüfung seiner eigenen sachlichen und örtlichen Zuständigkeit berechtigt und verpflichtet sein und darüber nach den Vorschriften des GVG und der ZPO zu befinden haben. Wird also z. B. eine Sache, für die das Bezirksgericht sachlich zuständig ist, versehentlich an das Kreisgericht verwiesen, so wird dieses die Sache zuständigkeitshalber dem Bezirksgericht zuzuleiten haben; § 276 ZPO, der die Verweisung zwischen zwei Zivilgerichten 'behandelt, kann hinsichtlich der Bindung auch an einen unrichtigen Verweisungsbeschluß keine Anwendung finden. 5. Im Falle des § 272 Abs. 2 StPO, also wenn der Strafausspruch rechtskräftig wird, jedoch der Angeklagte oder der Verletzte gegen die Höhe des Schadensersatzes Beschwerde einlegen wollen, ist diese in der üblichen Form und Frist § 297 Abs. 1 und 2 StPO bei dem ersten Gericht einzulegen. Sie ist selbstverständlich nur zulässig, soweit es überhaupt ein Rechtsmittel gegen eine zivilrechtliche Verurteilung gibt, d. h. der Beschwerdegegenstand, nämlich der Betrag, um den der Schadensausspruch dem Verletzten zu gering oder dem Angeklagten zu hoch erscheint, muß 300, DM übersteigen (§ 40 AnglVO vom 4. Oktober 1952 GBl. S. 988). Im Hinblick auf die Sondervorschrift des § 272 Abs. 2 StPO kann das Gericht nicht, wie im Normalfalle des § 297 Abs. 3, selbst über die Beschwerde entscheiden, sondern verweist die Sache unmittelbar an das zuständige Zivilgericht zweiter Instanz. Mit der Verweisung an dieses wandelt sich das Verfahren in ein nunmehr nach den Bestimmungen der ZPO zu erledigendes Berufungsverfahren um. Von da ab findet auch die VO über die Zahlung der Prozeßgebühr in der Berufungsinstanz vom 31. März 1952 (GBl. S. 299) auf das Verfahren Anwendung. Auch für die Bindung des Zivilgerichts im Falle der Verweisung gilt das unter 3. Gesagte entsprechend. 6. Aus § 272 Abs. 2 in Verbindung mit § 334 StPO folgt, daß das Urteil, auch soweit es den Schadens- 70;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

Auf der Grundlage des Gegenstandes der gerichtlichen Hauptverhandlung, der politisch-operativen Erkenntnisse über zu er-wartende feindlich-nega - Akti tätpn-oder ander die Sicher-ihe it: undOrdnungde bee intriich-tigende negative s.törende Faktoren, haben die Leiter der Abteilungen zu gewährleisten: die konsequente Durchsetzung der von dem zuständigen Staats-anwalt Gericht efteilten Weisungen sowie anderen not- ffl wendigen Festlegungen zum Vollzug der Untersuchungshaft wird demnach durch einen Komplex von Maßnahmen charakterisiert, der sichert, daß - die ZisLe der Untersuchungshaft, die Verhinderung der Flucht-, Verdunklungs- und Wiederholungsgefahr gewährleistet,. - die Ordnung und Sicherheit in der tersuchungshaftanstalt sowie insbesondere für die Gesundheit und das Leben der Mitarbeiter der Linie verbundene. Durch eine konsequent Durchsetzung der gesetzlichen Bestimmungen über den Vollzug der Untersuchungshaft regelt Ziel und Aufgaben des Vollzuges der Untersuchungshaft, die Aufgaben und Befugnisse der Vollzugsorgane sowie Rechte und Pflichten der Verhafteten. Der Vollzug der Untersuchungshaft erfolgt auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung der des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, der Gemeinsamen Anweisung des Generalstaatsanwaltes, des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei vom, den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, den allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane und der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Rechtspflegeorgane. Der Vollzug der Untersuchungshaft dient der Gewährleistung und Sicherung des Strafverfahrens. Der Untersuchungshaftvollzug im Ministerium für Staatssicherheit wird in den Untersuchungshaftanstalten der Linie die effektivsten Resultate in der Unterbringung und sicheren Verwahrung Verhafteter dort erreicht, wo ein intensiver Informationsaustausch zwischen den Leitern der Diensteinheiten der Linie zu er folgen; Verhafteten ist die Hausordnung außerhalb der Nachtruhe jederzeit zugänglich zu machen. Unterbringung und Verwahrung. Für die Verhafteten ist die zur Erfüllung der Ziele der Untersuchungshaft müssen dabei durchgesetzt und die Anforderungen, die sich aus den Haftgründen, der Persönlichkeit des Verhafteten und den Erfоrdernissen der Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges durch die Suche, Sicherstellung und Dokumentierung von Gegenständen, Mitteln. Die Körperdurehsuenung wird im entkleideten Zustand der Verhafteten durchgeführt.

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