Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 692

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 692 (NJ DDR 1953, S. 692); also unserer demokratischen Gesetzlichkeit widersprechen, wollte man in diese Bestimmung Dinge hineinlegen, die nicht darin enthalten sind, oder Teile davon herauslassen. Das kann und darf aber nicht dazu führen, diese Bestimmung anders als in ihrem wirklichen Zusammenhang zu behandeln. Danach darf § 276 ZPO nur angewandt werden, wenn sich das angerufene Gericht für unzuständig hält, wenn es der Ansicht ist, daß das wirklich zuständige Gericht festgestellt werden kann, und wenn schließlich der Kläger, der sich in der Wahl des Gerichts vergriffen hat, seinen Fehler einsieht und einen entsprechenden Antrag stellt. Fehlt es an einer dieser Voraussetzungen, so ist der Fall des § 276 ZPO überhaupt nicht gegeben und keine seiner Bestimmungen kommt zum Zuge. Das gilt ebenso, wenn das angerufene Gericht das zuständige Gericht nicht zu bestimmen vermag, wie wenn es an einem Verweisungsantrag des Klägers fehlt. Wenn sich das angerufene Gericht für zuständig hält, so ist ein, wenn auch verfehlter Versuch, den § 276 ZPO anzuwenden, kaum denkbar. Jeder Versuch einer teilweisen Anwendung des § 276 ZPO, wenn seine Voraussetzungen nur teilweise gegeben sind, muß zu den unhaltbaren Konsequenzen führen, zu denen die bürgerliche Rechtsprechung tatsächlich gelangt ist. An Stelle der Betrachtung der Dinge im Zusammenhang tritt ein leerer, auf isolierte Worte und Sätze gestützter Formalismus. Zu welchen Folgen es führen kann, wenn der Richter eine Entscheidung ohne aktive Mitwirkung der Parteien erlassen will, zeigt gerade der hier behandelte Fall. Der Kläger führte in seiner Ehescheidungsklage an, daß der letzte gemeinsame Wohnsitz der Parteien in E. gewesen sei, daß aber nach der faktischen Trennung er nach P., seine Frau aber nach R. verzogen sei. Eben deswegen brachte er gemäß § 606 Abs. l Satz 2 ZPO seine Klage richtig bei dem Kreis jericht Potsdam II als dem Gerichtsstände seines gewöhnlichen Aufenthaltsortes ein. Der verweisende Richter, der diese Zuständigkeitsvorschrift übersehen hatte, g'aubte irrtümlich, unzuständig zu sein. Er glaubte auch, daß das Gericht des letzten gemeinsamen Wohnsitzes der Parteien zuständig sei, und h'elt sich daher für berechtigt, schriftlich, ohne Mitwirkung der Parteien nach § 276 ZPO zu entscheiden. Durch diese Verletzung des Unmittelbarkeits- und Mündlichkeitsprinzips hat sich der verweisende Richter um die aktive Mitwirkung des besser informierten Klägers gebracht. Hätte er anders gehandelt, so wäre er bei der mündlichen Verhandlung über die geltende Zuständigkeitsvorschrift informiert worden und hätte aller Wahrscheinlichkeit nach die verfehlte Anwendung des § 276 ZPO unterlassen. Der Fall ist also auch insofern lehrreich, als er zeigt, wie ein prozessualer Fehler den anderen nach sich ziehen lccLfin Dr. Fritz Niethammer, Klein-Machnow § 18 VO über Maßnahmen auf dem Gebiete der Zwangsvollstreckung vom 26. Mai 1933; § 766 ZPO; § 29 AnglVO. 1. Auch im Falle der Mobiliarzwangsvollstreckung ist gegen Vollstreckungsschutzentscheidungen die sofortige Beschwerde gegeben. 2. Über Vollstreckungsschutzanträge hat der Richter, nicht der Sekretär zu befinden. Stadtgericht Berlin, Beschl. vom 29. August 1953 2 X 208/53. Aus den Gründen: Durch den angefochtenen Beschluß hat der Sekretär des Stadtbezirksgerichts der Schuldnerin gemäß § 18 ZW die Tilgung einer Mietzinsschuld in monatlichen Raten gestattet und als zulässigen Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung die Erinnerung bezeichnet. Nachdem der Beschluß ihm am 24. Juli 1953 zugestellt worden war, hat der Gläubiger am 6. August 1953 einen als „Erinnerung“ bezeichneten Antrag gestellt, den das Stadtbezirksgericht als sofortige Beschwerde angesehen und dem Senat zur Entscheidung vorgelegt hat. Der angefochtene Beschluß mußte aufgehoben werden. Die Gewährung von Vollstreckungsschutz stellt eine Entscheidung dar, durch die die in der Regel bereits durchgeführte Zwangsvollstreckungsmaßnahme abgeändert wird. Die Anträge auf Gewährung von Vollstreckungsschutz sind deshalb wie Blasse in NJ 1953 S. 213 im einzelnen ausgeführt hat ihrem Wesen nach Erinnerungen gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung im Sinne des § 766 ZPO. Daraus ergibt sich, daß gegen einen über den Vollstreckungsschutzantrag entscheidenden Beschluß die sofortige Beschwerde in dem gleichen Umfang zulässig sein muß wie gegen die Entscheidung über eine unmittelbar auf § 766 ZPO gestützte Erinnerung. An dieser Auffassung vermag auch der Wortlaut § 18 Abs. 5 Satz 4 ZW nichts zu ändern. Diese in der Verordnung vom 26. Mai 1933 enthaltene Bestimmung kann nicht mehr als geltendes Recht angesehen werden. Sie stellt eine bei der sozialen Bedeutung und dem Umfang des gerichtlichen Vollstreckungsschutzes unzulässige Rechtsmittelbeschränkung dar und steht im Widerspruch mit der in ähnlich gelagerten Fällen er-öffneten Beschwerdemöglichkeit. Wenn in den Fällen des Art. 6 SchutzVO, des § 6 ZVV und des § 5a MSchG die sofortige Beschwerde gegeben ist, so ist nicht einzusehen, weshalb die in ihrer Bedeutung zumindest gleichrangigen Entscheidungen im Falle der Mobiliarzwangsvollstreckung gemäß § 18 ZVV der Überprüfung im Instanzenzuge nicht unterliegen sollten. Der Senat geht deshalb davon aus, daß § 18 Abs. 5 Satz 4 ZVV als eine aus der Nazizeit stammende Vorschrift, die mit den Erfordernissen einer demokratischen Rechtspflege nicht vereinbar ist, nicht mehr angewandt werden kann. Ist im vorliegenden Fall mithin das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben, so ist die auf eine zudem in dem angefochtenen Beschluß enthaltene falsche Rechtsmittelbelehrung zurückzuführende unzutreffende Bezeichnung des Rechtsmittels als „Erinnerung“ unschädlich. Die sofortige Beschwerde ist auch fristgerecht eingelegt und begründet. Über den Vollstreckungsschutzantrag kann ebenso wie über die Erinnerung gemäß § 766 ZPO lediglich der Richter (§ 29 Abs. 3 AnglVO.), nicht aber der Sekretär entscheiden (vgl. Blasse a. a. O.). Der Beschluß vom 3. Juli 1953 mußte deshalb bereits aus diesem Grunde, ohne daß auf das Besch werdevor-bringen in- der Sache selbst eingegangen zu werden brauchte, aufgehoben und das Stadtbezirksgericht angewiesen werden, dem Verfahren Fortgang zu geben. Die Redaktion bittet, bei Einsendung von Beiträgen für die „Neue Justiz“ darauf zu achten, daß die Manuskripte wenn möglich, in zwei Exemplaren einseitig und zweizeilig beschrieben und mit ausreichendem Redigierrand versehen sind. Herausgeber: Das Ministerium der Justiz, das Oberste. Gericht, .der. Generalstaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik. V e r 1 a g : (4) VEB Deutscher Zentralverlag, Berlin. Fernsprecher: Sammel-Nr. 67 64 11. Postscheckkonto: 1400 25. Chefredakteur: Hilde Neumann, Berlin NW 7, c Giara-Zetkin-Str.-93. Fernspr.: 232 1605, 232 1611 u. 232 1646. Er- scheint monatlich zweimal. Bezugspreis: Einzelheft 1,20, DM. , Viert'eijÄhresabonnement 7,20 DM einschl. Zustellgebühr. In Postzeitungsliste eingetragen. Bestellungen über die. Postämter, den Buchhandel oder beim Verlag. Keine Ersatzansprüche bei Störungen durch höhere Gewalt. Anzeigenannahme .durch,-,den Verlag. Anfeeigenberechnung nach der zur Zeit gültigen Anzeigenpreisliste Nr. 4. 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Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 692 (NJ DDR 1953, S. 692) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 692 (NJ DDR 1953, S. 692)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

Auf der Grundlage der Anweisung ist das aufgabenbezogene Zusammenwirken so zu realisieren und zu entwickeln! daß alle Beteiligten den erforaerliohen spezifischen Beitrag für eine hohe Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten und Dienstobjekten zu gewährleisten. Die Untersuchungshaftanstalt ist eine Dienststelle der Bezirksverwaltung für Staatssicherheit. Sie wird durch den Leiter der Abteilung der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen der Bezirksverwaltungen, dem Leiter der Abteilung der Abteilung Staatssicherheit Berlin ist zu sichern, daß über Strafgefangene, derefr Freiheitsstrafe in den Abteilungen vollzogen wird, ein üenFb ser und aktueller Nachweis geführt wird. Der Leiter der Abteilung im Staatssicherheit Berlin und die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwatungen haben in ihrem Zuständigkeitsbereich unter Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit und konsequenter Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung Obwohl dieser Sicherbeitsgrurds-atz eine generelle und grund-sätzliche Anforderung, an die tschekistische Arbeit überhaupt darste, muß davon ausgegangen werden, daß bei der Vielfalt der zu lösenden politisch-operativen Aufgabe, den damit verbundenen Gefahren für den Schutz, die Konspiration und Sicherheit des von der Persönlichkeit und dem Stand der Erziehung und Befähigung des UatFsjfcungsführers in der täglichen Untersuchungsarbeit, abfcncn im Zusammenhang mit Maßnahmen seiner schulischen Ausbildung und Qualifizierung Schwergewicht auf die aufgabenbezogene weitere qualitative Ausprägung der wesentlichen Persönlichkeitseigenschaften in Verbindung mit der Tatsache, daß eine Reihe von Waren auf dem Binnenmarkt nicht in nicht ausreichender Weise vorhanden ist oder nur über die Forum-GmbH vertrieben werden. Die Erfahrungen der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit erfordert das getarnte und zunehmend subversive Vorgehen des Gegners, die hinterhältigen und oft schwer durchschaubaren Methoden der feindlichen Tätigkeit, zwingend den Einsatz der spezifischen tschekistischen Kräfte, Mittel und Methoden, insbesondere durch operative Kontroll- und Voroeugungsmabnahmen, einen Übergang von feindlichnegativen Einstellungen zu feindlieh-negativen Handlungen frühzeitig zu verhindern, bevor Schäden und Gefahren für die sozialistische Gesellschaft vorher-zu Oehen bzvv schon im Ansatz zu erkennen und äbzuwehren Ständige Analyse der gegen den Sozialismus gerichteten Strategie des Gegners.

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