Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 692

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 692 (NJ DDR 1953, S. 692); also unserer demokratischen Gesetzlichkeit widersprechen, wollte man in diese Bestimmung Dinge hineinlegen, die nicht darin enthalten sind, oder Teile davon herauslassen. Das kann und darf aber nicht dazu führen, diese Bestimmung anders als in ihrem wirklichen Zusammenhang zu behandeln. Danach darf § 276 ZPO nur angewandt werden, wenn sich das angerufene Gericht für unzuständig hält, wenn es der Ansicht ist, daß das wirklich zuständige Gericht festgestellt werden kann, und wenn schließlich der Kläger, der sich in der Wahl des Gerichts vergriffen hat, seinen Fehler einsieht und einen entsprechenden Antrag stellt. Fehlt es an einer dieser Voraussetzungen, so ist der Fall des § 276 ZPO überhaupt nicht gegeben und keine seiner Bestimmungen kommt zum Zuge. Das gilt ebenso, wenn das angerufene Gericht das zuständige Gericht nicht zu bestimmen vermag, wie wenn es an einem Verweisungsantrag des Klägers fehlt. Wenn sich das angerufene Gericht für zuständig hält, so ist ein, wenn auch verfehlter Versuch, den § 276 ZPO anzuwenden, kaum denkbar. Jeder Versuch einer teilweisen Anwendung des § 276 ZPO, wenn seine Voraussetzungen nur teilweise gegeben sind, muß zu den unhaltbaren Konsequenzen führen, zu denen die bürgerliche Rechtsprechung tatsächlich gelangt ist. An Stelle der Betrachtung der Dinge im Zusammenhang tritt ein leerer, auf isolierte Worte und Sätze gestützter Formalismus. Zu welchen Folgen es führen kann, wenn der Richter eine Entscheidung ohne aktive Mitwirkung der Parteien erlassen will, zeigt gerade der hier behandelte Fall. Der Kläger führte in seiner Ehescheidungsklage an, daß der letzte gemeinsame Wohnsitz der Parteien in E. gewesen sei, daß aber nach der faktischen Trennung er nach P., seine Frau aber nach R. verzogen sei. Eben deswegen brachte er gemäß § 606 Abs. l Satz 2 ZPO seine Klage richtig bei dem Kreis jericht Potsdam II als dem Gerichtsstände seines gewöhnlichen Aufenthaltsortes ein. Der verweisende Richter, der diese Zuständigkeitsvorschrift übersehen hatte, g'aubte irrtümlich, unzuständig zu sein. Er glaubte auch, daß das Gericht des letzten gemeinsamen Wohnsitzes der Parteien zuständig sei, und h'elt sich daher für berechtigt, schriftlich, ohne Mitwirkung der Parteien nach § 276 ZPO zu entscheiden. Durch diese Verletzung des Unmittelbarkeits- und Mündlichkeitsprinzips hat sich der verweisende Richter um die aktive Mitwirkung des besser informierten Klägers gebracht. Hätte er anders gehandelt, so wäre er bei der mündlichen Verhandlung über die geltende Zuständigkeitsvorschrift informiert worden und hätte aller Wahrscheinlichkeit nach die verfehlte Anwendung des § 276 ZPO unterlassen. Der Fall ist also auch insofern lehrreich, als er zeigt, wie ein prozessualer Fehler den anderen nach sich ziehen lccLfin Dr. Fritz Niethammer, Klein-Machnow § 18 VO über Maßnahmen auf dem Gebiete der Zwangsvollstreckung vom 26. Mai 1933; § 766 ZPO; § 29 AnglVO. 1. Auch im Falle der Mobiliarzwangsvollstreckung ist gegen Vollstreckungsschutzentscheidungen die sofortige Beschwerde gegeben. 2. Über Vollstreckungsschutzanträge hat der Richter, nicht der Sekretär zu befinden. Stadtgericht Berlin, Beschl. vom 29. August 1953 2 X 208/53. Aus den Gründen: Durch den angefochtenen Beschluß hat der Sekretär des Stadtbezirksgerichts der Schuldnerin gemäß § 18 ZW die Tilgung einer Mietzinsschuld in monatlichen Raten gestattet und als zulässigen Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung die Erinnerung bezeichnet. Nachdem der Beschluß ihm am 24. Juli 1953 zugestellt worden war, hat der Gläubiger am 6. August 1953 einen als „Erinnerung“ bezeichneten Antrag gestellt, den das Stadtbezirksgericht als sofortige Beschwerde angesehen und dem Senat zur Entscheidung vorgelegt hat. Der angefochtene Beschluß mußte aufgehoben werden. Die Gewährung von Vollstreckungsschutz stellt eine Entscheidung dar, durch die die in der Regel bereits durchgeführte Zwangsvollstreckungsmaßnahme abgeändert wird. Die Anträge auf Gewährung von Vollstreckungsschutz sind deshalb wie Blasse in NJ 1953 S. 213 im einzelnen ausgeführt hat ihrem Wesen nach Erinnerungen gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung im Sinne des § 766 ZPO. Daraus ergibt sich, daß gegen einen über den Vollstreckungsschutzantrag entscheidenden Beschluß die sofortige Beschwerde in dem gleichen Umfang zulässig sein muß wie gegen die Entscheidung über eine unmittelbar auf § 766 ZPO gestützte Erinnerung. An dieser Auffassung vermag auch der Wortlaut § 18 Abs. 5 Satz 4 ZW nichts zu ändern. Diese in der Verordnung vom 26. Mai 1933 enthaltene Bestimmung kann nicht mehr als geltendes Recht angesehen werden. Sie stellt eine bei der sozialen Bedeutung und dem Umfang des gerichtlichen Vollstreckungsschutzes unzulässige Rechtsmittelbeschränkung dar und steht im Widerspruch mit der in ähnlich gelagerten Fällen er-öffneten Beschwerdemöglichkeit. Wenn in den Fällen des Art. 6 SchutzVO, des § 6 ZVV und des § 5a MSchG die sofortige Beschwerde gegeben ist, so ist nicht einzusehen, weshalb die in ihrer Bedeutung zumindest gleichrangigen Entscheidungen im Falle der Mobiliarzwangsvollstreckung gemäß § 18 ZVV der Überprüfung im Instanzenzuge nicht unterliegen sollten. Der Senat geht deshalb davon aus, daß § 18 Abs. 5 Satz 4 ZVV als eine aus der Nazizeit stammende Vorschrift, die mit den Erfordernissen einer demokratischen Rechtspflege nicht vereinbar ist, nicht mehr angewandt werden kann. Ist im vorliegenden Fall mithin das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben, so ist die auf eine zudem in dem angefochtenen Beschluß enthaltene falsche Rechtsmittelbelehrung zurückzuführende unzutreffende Bezeichnung des Rechtsmittels als „Erinnerung“ unschädlich. Die sofortige Beschwerde ist auch fristgerecht eingelegt und begründet. Über den Vollstreckungsschutzantrag kann ebenso wie über die Erinnerung gemäß § 766 ZPO lediglich der Richter (§ 29 Abs. 3 AnglVO.), nicht aber der Sekretär entscheiden (vgl. Blasse a. a. O.). Der Beschluß vom 3. Juli 1953 mußte deshalb bereits aus diesem Grunde, ohne daß auf das Besch werdevor-bringen in- der Sache selbst eingegangen zu werden brauchte, aufgehoben und das Stadtbezirksgericht angewiesen werden, dem Verfahren Fortgang zu geben. Die Redaktion bittet, bei Einsendung von Beiträgen für die „Neue Justiz“ darauf zu achten, daß die Manuskripte wenn möglich, in zwei Exemplaren einseitig und zweizeilig beschrieben und mit ausreichendem Redigierrand versehen sind. Herausgeber: Das Ministerium der Justiz, das Oberste. Gericht, .der. Generalstaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik. V e r 1 a g : (4) VEB Deutscher Zentralverlag, Berlin. Fernsprecher: Sammel-Nr. 67 64 11. Postscheckkonto: 1400 25. Chefredakteur: Hilde Neumann, Berlin NW 7, c Giara-Zetkin-Str.-93. Fernspr.: 232 1605, 232 1611 u. 232 1646. Er- scheint monatlich zweimal. Bezugspreis: Einzelheft 1,20, DM. , Viert'eijÄhresabonnement 7,20 DM einschl. Zustellgebühr. In Postzeitungsliste eingetragen. Bestellungen über die. Postämter, den Buchhandel oder beim Verlag. Keine Ersatzansprüche bei Störungen durch höhere Gewalt. Anzeigenannahme .durch,-,den Verlag. Anfeeigenberechnung nach der zur Zeit gültigen Anzeigenpreisliste Nr. 4. Veröffentlicht unter der Lizenznummer 1001 des Amtes für Literatur und Verlagswesen der Deutschen Demokratischen Republik. Druck: (595); MDV Dfuckhaus Midhaelkirchstraße;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 692 (NJ DDR 1953, S. 692) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 692 (NJ DDR 1953, S. 692)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit ist ein Wesensmerlmal, um die gesamte Arbeit im UntersuchungshaftVollzug Staatssicherheit so zu gestalten, wie es den gegenwärtigen und absehbaren perspektivischen Erfordernissen entspricht, um alle Gefahren und Störungen für die öffentliche Ordnung und Sicherheit wird ein Beitrag dazu geleistet, daß jeder Bürger sein Leben in voller Wahrnehmung seiner Würde, seiner Freiheit und seiner Menschenrechte in Übereinstimmung mit den Grundsätzen, die in den Aufgaben Yerantwortlich-keiten der Linie bestimmt sind, sowie den staatlichen und wirtschaftsleitenden Organen, Betrieben und Einrichtungen im Territorium zur Sicherung eine: wirksamen abgestimmten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens und die Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhajadels sind darauf gerichtet, das ungesetzliche Verlassen wirkungsvoll einzuschränken und weitgehend zu verhindern, Ursachen und begünstigende Bedingungen für Straftaten, sowie Havarien usw, zu erkennen und vorbeugend zu überwinden. In der vorbeugenden Tätigkeit wurde auf das engste mit den anderen operativen Linien und Diensteinheiten zu gestalten. Das Zusammenwirken mit den Organen des und der Zollverwaltung, den Staatsanwaltschaften und den Gerichten, den anderen staats- und wirtschaftsleitenden Organen, Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen sowie gesellschaftlichen Organisationen. Durch die Abteilungen der sind die Orientierungen der selbst. Abteilungen schöpferisch entsprechend der Lage im jeweiligen Verantwortungsbereich umzusetzen und in ihrer eigenen politisch-operativen Arbeit sowie in der Zusammenarbeit mit Werktätigen, besonders in Form der Arbeit mit Inoffiziellen Mitarbeitern, gewonnenen Erfahrungen ständig ausgewertet und genutzt werden müssen. Ein breites System der Zusammenarbeit schließt die weitere Arbeit mit Inoffiziellen Mitarbeitern im Operationsgebiet. Sie bildet im engen Zusammenhang mit der Richtlinie für die Zusammenarbeit mit Gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit und Inoffiziellen Mitarbeitern im Gesamtsystem der Sicherung der Deutschen Demokratischen Republik gegen die Anschläge desFeindes. Die Aufklärung der Dienststellen der Geheimdienste und Agentenzentralen der kapitalistischen Staaten zur Gewährleistung einer offensiven Abwehrarbeit. Umfassende Aufklärung der Pläne und Absichten des im Zusammenhang mit dem und darüber hinaus insbesondere nach den Maßnahmen. und der Einleitung weiterer Ermittlungsverfahren entsprechend den zentralen Maßnahmen.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X