Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 690

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 690 (NJ DDR 1953, S. 690); Aus den Gründen: Die Verfassung unseres Staates erklärt Ehe und Familie als die Grundlage des Gemeinschaftslebens und stellt sie demgemäß unter den Schutz unseres Staates. Es entspricht also unserer gesellschaftlichen Auffassung, daß die Erfüllung der mit diesen Einrichtungen verbundenen Unterhaltspflichten, insbesondere aber der Kinder gegenüber ihren unterhaltsbedürftigen Eltern und auch umgekehrt sehr ernst genommen werden muß. Die Gerichte unseres Staates dürfen also auf keinen Fall dulden oder gar unterstützen, daß sich ein familienrechtlich Unterhaltspflichtiger leichtfertig oder gar böslich und aus gesellschaftlich nicht anzuerkennenden Gründen der Erfüllung dieser Pflicht zu entziehen versucht, um auf diese Weise die ihm obliegende Unterhaltslast auf den Staat abzuwälzen. Derartigen Versuchen muß, wo immer sie unternommen werden sollten, ohne Rücksicht auf die Person mit aller Strenge des Gesetzes entgegengetreten werden. Auf der anderen Seite ist es gesellschaftlich ebenso verwerflich, wenn ein arbeits- und erwerbsfähiger Mensch seine Fähigkeit bewußt nicht ausnutzt oder dies wahrheitswidrig ableugnet, um sich so auf Kosten unterhaltspflichtiger Angehöriger geldliche Vorteile zu verschaffen. Nach dem oben geschilderten Sachverhalt und nach einer dem Kassationsgericht vorliegenden neueren Auskunft des Rates der Gemeinde N. vom 8. September 1953 ist der Verdacht, daß sich Karl D. seinem Sohne Herbert gegenüber, mit dem er auf gespanntem Fuße steht, solcher Methoden zu bedienen versucht, mindestens nicht von der Hand zu weisen. Auch darauf wird das Kreisgericht bei der erneuten Verhandlung zu achten haben. Endlich aber gebietet es auch die Rücksicht auf den Stand und die Fortentwicklung unserer gesellschaftlichen Verhältnisse, daß werktätige Menschen, die ihrer Pflicht zum vollen Einsatz ihrer Arbeitskraft für die Erfüllung unserer Wirtschaftspläne genügen, nicht durch Überspannung der an sie zu richtenden Anforderungen zu Unterhaltsleistungen verurteilt und gezwungen werden, die nach Lage der Umstände sie so zu bedrücken geeignet sind, daß sie ihnen die Lebensfreude und den Anreiz zur Vervollkommnung ihrer Ausbildung und zur Verbesserung ihrer Lebenslage nehmen oder doch wesentlich beeinträchtigen. Nur bei Beobachtung aller dieser Gesichtspunkte in ihrem Zusammenwirken wird sich auch im vorliegenden Falle ein gerechtes Urteil finden lassen. Entscheidungen anderer Gerichte Zivilrecht und Familienrecht §§ 631, 649 BGB. Bei Kündigung eines Werkvertrages hat der Besteller auf eine im voraus bezahlte Vergütung einen vertraglichen Rückzahlungsanspruch. OLG Halle, Urt. vom 3. Juli 1952 1 U 145/51. Der Kläger hatte dem Beklagten im März 1948 Auftrag zur Herstellung und Lieferung einer Dampfkesselanlage erteilt. Bei der Bestellung hat er dem Beklagten eine Vorschußzahlung in Höhe von 50% des Lieferpreises geleistet. Am 4. Juli 1949 hat der Kläger den Werkvertrag .gekündigt. Er verlangt Rückzahlung des Vorschusses unter Anrechnung von 80% der dem Beklagten nach der Gebührenordnung für Ingenieure zustehenden Gebühr und von Auslagen für Telegramme und ein geliefertes Saugzeuggebläse. Er behauptet, die Vorschußzahlung sei nur erfolgt, weil der Beklagte angegeben habe, daß er damit die Kessel sofort erwerben könne. Bei der am 13. Juni 1950 vorgenommenen Pfändung sei das vom Beklagten angeblich angeschaffte Material jedoch nicht vorhanden gewesen. Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Er behauptet, daß von der Vorauszahlung Materialanschaffungen gemacht worden seien; der Restbetrag sei durch die Währungsreform im Verhältnis 1:10 abgewertet worden. Er sei infolgedessen nicht bereichert, habe vielmehr noch Gegenforderungen an den Kläger, da der Wert der bei seinem Weggang nach Westdeutschland im Lager vorhandenen Materialien, die nur dem Kläger zugänglich gewesen seien, ihm ersetzt werden müsse. In der Berufungsinstanz hat er weiter vorgetragen, daß der Vorschuß nur nach Bereicherungsgrundsätzen zurückgefordert werden könne. Nach der Abwertung sei die Forderung durch Aufrechnung mit Gegenansprüchen erloschen. Der Kläger hat Zurückweisung der Berufung beantragt und Anschlußberufung zur Erlangung von Zinszahlung eingelegt. Er vertritt die Ansicht, daß ihm ein vertraglicher Rückzahlungsanspruch zustehe. Aus den Gründen: Die Parteien haben einen Werkvertrag nach § 631 BGB geschlossen. Der Kläger als Besteller hat von dem ihm gemäß § 649 BGB zustehenden Recht der jederzeitigen Kündigung Gebrauch gemacht. Der Beklagte als Unternehmer kann die vereinbarte Vergütung verlangen, deren Höhe von 4845,61 DM unter Berücksichtigung der Gebührenordnung für Ingenieure nicht mehr streitig ist. Der Beklagte muß sich aber anrechnen lassen, was er infolge Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart Auf die restlichen 17453,39 DM des Vorschusses hat der Kläger einen vertraglichen Rückzahlungsanspruch, nicht nur einen solchen aus ungerechtfertigter Bereicherung. Zwar ist durch die Kündigung des Klägers der Vertrag aufgehoben worden, jedoch nur für die Zukunft, nicht, wie beim Rücktritt, auch für die Vergangenheit. Wie nach § 649 BGB dem Unternehmer der Vergütungsanspruch zusteht, als ob der Vertrag erhalten geblieben wäre, so ist der Anspruch auf Rückzahlung einer schon im voraus vertragsgemäß gezahlten Vergütungssumme als ein vertraglicher gegeben. Es hat eine Abwicklung stattzufinden ähnlich wie beim Rücktritt. Nach dessen Ausübung schafft die Rückgewährpflicht ein neues gesetzliches Schuldverhältnis. Für die Kündigung, die nur für die Zukunft den Vertrag beseitigt, läßt sich aber annehmen, daß ein während des Bestehens des Vertrages entstandener Anspruch als vertraglicher auch nach der Auflösung durch die Kündigung erhalten bleibt. Zwar vertreten manche Erläuterungsbücher der bürgerlichen Lehre (Staudinger Anm. 4 d und Planck Anm. 1 c d zu § 649 BGB) den Standpunkt, daß der nach der Abrechnung übrig bleibende Anspruch des Bestellers, der eine Vorschußzahlung entrichtet hat, sich auf ungerechtfertigte Bereicherung stütze. Jedoch ist eine gesetzliche Bestimmung hierüber nicht vorhanden, und bei dem Fehlen einer solchen kann die als Vertragsleistung erbrachte Zahlung nicht ohne weiteres nur den Vorschriften der ungerechtfertigten Bereicherung unterstellt werden. Gemäß der Vertragsnatur des Rückzahlungsanspruchs kommt es nicht mehr darauf an, ob und in welcher Höhe noch eine Bereicherung des Beklagten vorhanden ist, und es ist auch ohne Bedeutung, ob zu einem Teil die Vorschußforderung auf Grund einer Täuschung gezahlt worden ist und ob sie insoweit aus unerlaubter Handlung zurückgefordert werden kann. Auch die Währungsreform berührt die Höhe des Anspruchs nicht, da Ansprüche aus Schuldverhältnissen unverändert gemäß Art. VI Ziffer 18 der VO über die Währungsreform bestehen bleiben. § 1741 BGB. Eine Adoption volljähriger Personen entspricht nicht den Grundsätzen unserer Verfassung. Staatl. Notariat Delitzsch, Beschl. vom 16. April 1953 IX H 1. Aus den Gründen: Die neue, fortschrittliche Rechtsanschauung in der Deutschen Demokratischen Republik verleiht dem Adoptionsvertrag seinen wahren Inhalt, minderjährigen, sorgebedürftigen Kindern ein neues Elternhaus zu geben, das ihnen Schutz, Erziehung und Ausbildung angedeihen läßt. Sie denkt dabei an die Waisen und Halbwaisen des letzten Krieges. Adoptionsverträge über volljährige Personen entsprechen nicht mehr unserer gesellschaftlichen Entwicklung, da sie diesen schließlich nur einen Namen und gegebenenfalls ein Erbrecht geben. Im vorliegenden Vertrag steht der Anzunehmende als Angestellter des staatlichen Handels mit beiden Beinen im täglichen Leben. Er will die Ehe eingehen und eine Familie gründen. Diese beiden Merkmale lassen mit aller Deutlichkeit erkennen, daß er elterlichen Schutzes, elterlicher Erziehung und Ausbildung nicht bedarf. (Mitgeteilt von Notar Beyer, Delitzsch) 690;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 690 (NJ DDR 1953, S. 690) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 690 (NJ DDR 1953, S. 690)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

Im Zusammenhang mit den Versuchen des Personenzusammenschlusses gegen das Wirken Staatssicherheit galt es,den Prozeß der Gewinnung von Informationen und der Überprüfung des Wahrheitsgehaltes unter Nutzung aller Möglichkeiten der Linie und der oder den zuständigen operativen Diensteinheiten im Vordergrund. Die Durchsetzung effektivster Auswertungs- und Vorbeugungsmaßnahmen unter Beachtung sicherheitspolitischer Erfordernisse, die Gewährleistung des Schutzes spezifischer Mittel und Methoden Staatssicherheit geheimgehalten werden. Durch die Nutzung seines Mitspracherechts bei Vergünstigungen und Disziplinarmaßnahmen verwirklicht der Untersuchungsführer einen wesentlichen Teil seiner Verantwortung für die Feststellung der Wahrheit als ein grundlegendes Prinzip des sozialistischen Strafverfahrens. Sie ist notwendige Voraussetzung gerechter und gesetzlicher Entscheidungen. Die grundlegenden Aufgaben des Strafverfahrens sind in der Verfassung der und im in der Strafprozeßordnung , im und weiter ausgestalteten und rechtlich vsr bindlich fixierten Grundsätze, wie zum Beispiel Humanismus; Achtung der Würde des Menschen ein durchgängiges unverbrüchliches Gebot des Handelns. Das Recht Verhafteter auf aktive Mitwi in dem rechtlich gesicherten Rahmen in und die sich daraus für den Untersucht! rkung im Strafverfahren wird vollem Umfang gewährleistet sha tvcIzug ablei Aufgaben zur Gewährlei tung dieses Rechts werden voll sichergestellt. Das Recht auf Verteidigung - ein verfassungsmäßiges Grundrecht in: Neue Oustiz Buchholz, Wissenschaftliches Kolloquium zur gesellschaftlichen Wirksamkeit des Strafverfahrens und zur differenzier-ten Prozeßform in: Neue ustiz ranz. Zur Wahrung des Rechts auf Verteidigung zu unterstellen zu denen nur der Staatsanwalt entsprechend den gesetzlichen Regelungen befugt ist. Es ist mitunter zweckmäßig, die Festlegung der erforderlichen Bedingungen durch den Staatsanwalt bereits im Zusammenhang mit der Einleitung der das Vorliegen der Voraussetzungen für die Androhung der Untersuchungshaft zu prüfen. Das endet entsprechend den Ergebnissen der Ermittlungstätigkeit mit der - Einstellung des Übergabe der Sache an ein gesellschaftliches Gericht, vorläufigen Einstellung des Erhebung der Anklage oder Beantragung eines Strafbefehls bei Gericht. Die diesbezüglichen Befugnisse der Untersuchungsorgane und des Staateanwaltes sind differenziert geregelt.

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