Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 69

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 69 (NJ DDR 1953, S. 69); Strafrecht, Allgemeiner Teil, begonnen, an der je vier qualifizierte Juristen aus allen Bezirken teilnehmen. Die Vorlesungsreihe umfaßt acht Themen und wird von Dozenten der ehemaligen Deutschen Hochschule der Justiz durchgeführt. Sicher ist das noch nicht die endgültige und beste Form der wissenschaftlichen Arbeit, wenn man bedenkt, daß die Teilnehmer an der Vorlesungsreihe zum Teil eine lange Fahrt hinter sich haben, ehe die Vorlesung beginnt. Bei der außerordentlich geringen Zahl von Strafrechtwissenschaftlern aber ist gegenwärtig eine andere Form nicht möglich, wenn die Aorbeit nicht ausschließlich auf das Selbststudium und auf Internatslehrgänge beschränkt bleiben soll. Die Teilnahme an dieser Vorlesungsreihe dient selbstverständlich nicht nur der eigenen Qualifizierung; die Teilnehmer sind verpflichtet, bei der Anleitung der anderen Richter zu helfen und die Seminare der Breitenschulung und Konsultationen im Fernunterricht durchzuführen. Auch die Breitenschulung für Richter mußte in einer anderen Form durchgeführt werden. Abgesehen davon, daß durch die bisherige Breitenschulung infolge der in den einzelnen Bezirken unterschiedlichen Heranziehung eines großen Teilnehmerkreises ein großer Aufwand an Arbeitszeit und Reisekosten entstanden war, mußte zwangsläufig aus der notwendigen Aktualisierung der Themen der Mangel einer kurzfristigen Information und ungenügenden Vorbereitung eintre-ten. Nunmehr wird die Breitenschulung im organisierten Selbststudium nach einem Studienplan durchgeführt, das durch monatlich einmal stattfindende Seminare vertieft und ergänzt wird und außerhalb der Arbeitszeit liegt. Gegenstand des Selbststudiums in der Breitenschulung ist die ideologische und theoretische Vorbereitung des Strafgesetzbuchs. Für Richter, die in Universitätsstädten arbeiten, besteht darüber hinaus die Möglichkeit, an den Vorlesungen der juristischen Fakultäten teilzunehmen, wie es beispielsweise die Richter der Gerichte in Halle bereits tun. Einen wesentlichen Fortschritt hat die systematische Qualifizierung der Juristen mit dem Beginn des juristischen Fernunterrichts erreicht. Es ist in den vergangenen Jahren schon viel vom Fernunterricht geplant und gesprochen worden. Nunmehr wird er von der Deutschen Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft „Walter Ulbricht“ durchgeführt. Es ist schon vorher betont worden, daß die verantwortliche Tätigkeit des Richters, Staatsanwalts oder Rechtsanwalts in Zukunft ein Hochschulstudium voraussetzt. Eine Anzahl vor allem der leitenden Mitarbeiter in den Organen der Justiz hat die notwendige Schlußfolgerung gezogen: sie werden sich im Fernstudium die noch fehlende Hochschulbildung aneignen und das juristische Staatsexamen unseres Staates ablegen. Mit den Gasthörern vom letzten Jahr des ersten Fernlehrganges nehmen insgesamt etwa 20% aller Richter am Fernunterricht teil. Der große Vorteil des Fernstudiums besteht darin, daß die Ausbildung erfolgt, ohne von der praktischen Arbeit losgelöst zu sein, daß die im Studium gewonnenen Kenntnisse täglich auf die eigene Arbeit angewandt werden können. Der Ausbildungslehrgang, der mit dem Staatsexamen abschließt, erstreckt sich auf vier Jahre bzw. bei Einführung des obligatorischen Russisch-Unterrichts auf fünf Jahre. Der Lehrgang umfaßt eine Grundausbildung in Gesellschaftswissenschaft und eine Fachausbildung in Rechtswissenschaft. Das Schwergewicht beim Fernstudium liegt in der selbständigen Arbeit des Studenten. Dabei kommt es vor allem auf zweierlei an, nämlich auf eine richtige Planung der Zeit und auf eine richtige Methode des Studiums, die es ermöglicht, das Wesentlichste schriftlich festzuhalten. Jeder, der das Fernstudium beginnt, muß sich darüber klar sein, daß die Anforderungen groß sind und daß das Ziel nur bei Einsatz aller Kraft und unter Zurückstellung der persönlichen Belange erreichbar ist. Da das Studium mit der gesellschaftswissenschaftlichen Grundausbildung beginnt, werden am Anfang wissenschaftliche Werke zu studieren sein, die den Teilnehmern am Fernunterricht zumeist schon bekannt sein werden. Erfahrungsgemäß wird das Studium dann zu leicht genommen, und hierin liegt die erste große Gefahr, der wir gleich von Anfang an entschieden begegnen müssen. Der Schwerpunkt beim Fernstudium liegt im systematischen Studium der Klassiker des Marxismus-Leninismus und darin, „für die Wiederholung allgemein bekannter Wahrheiten Zeit“ zu haben. Stalin sagte: „Ich denke, daß die systematische Wiederholung sogenannter .allgemein bekannter' Wahrheiten und ihre geduldige Erläuterung eines der besten Mittel zur marxistischen Erziehung dieser Genossen ist“.8 9) Wir erwarten vom Fernstudium eine allseitige und systematische Qualifizierung der leitenden Mitarbeiter in der Justiz, eine wesentliche Festigung des demokratischen Bewußtseins unserer Richter, so wie es der Generalsekretär der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands, Walter Ulbricht, auf der II. Parteikonferenz verlangt: „Die Richter und Staatsanwälte müssen sich bewußt sein, daß sie nicht eine neutrale Position einnehmen können, sondern die Feinde unseres demokratischen Staates und andere Rechtsbrecher entsprechend den Bestimmungen der demokratischen Gesetzlichkeit zu bestrafen haben. Sie sollen die Demokratie festigen und die Bevölkerung im Geiste der Achtung vor der demokratischen Gesetzlichkeit erziehen.“8) 8) Stalin, ökonomische Probleme des Sozialismus ln der UdSSR, Dletz Verlag, Berlin 1952, S. 11. 9) Walter Ulbricht, Die gegenwärtige Lage und die Aufgabe der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands, Dletz Verlag, Berlin 1952, S. 56. Schadensersatz im Strafprozeß Von Wilhelm Heinrich, Oberrichter am Obersten Gericht der Deutschen Demokratischen Republik Unsere neue Strafprozeßordnung bringt in einem äußerlich wenig'umfangreichen, inhaltlich aber sehr bedeutsamen Abschnitt (§§ 268 bis 273) eine unserem bisherigen Verfahren unbekannte Neuerung: die Möglichkeit, zivilrechtliche Ansprüche des durch eine Straftat Verletzten in unmittelbarer Verbindung mit dem Strafverfahren gegen den oder die Täter einer rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheidung zuzuführen. So wurde ein für die Beteiligten wie für den Richter gleicher maßen geeignetes Verfahren geschaffen, um den gegebenen Sachverhalt auf Grund der einheitlichen, sich unmittelbar in der Hauptverhandlung abspielenden Beweisaufnahme seiner ganzen gesellschaftlichen Tragweite nach schnell, lebensvoll und erschöpfend zu erfassen und in allen seinen rechtlichen Konsequenzen urteilsmäßig zu gestalten und zugleich zu erledigen. Vorzüge und Grenzen dieses Verfahrens sind leicht erkennbar und finden daher auch in seiner gesetzlichen Ausgestaltung ihre klare Anerkennung. Überall da, wo der vom Täter angerichtete Vermögensschaden auch der Höhe nach von den strafrichterlichen Feststellungen schnell, erschöpfend und ohne besondere Ausweitung des Prozesses erfaßt werden kann, ist das neue Verfahren am Platze und wird daher eben wegen seiner unleugbaren Vorzüge, namentlich auch von den Trägern unseres gesellschaftlichen Eigentums unter dem Gesichtspunkte der wirtschaftlichen Rechnungsführung, zu würdigen und praktisch zur Anwendung zu bringen sein. Überall da aber, wo die für die Feststellung des Schadens erforderlichen Ermittlungen das für die strafrechtliche Beurteilung notwendige Maß überschreiten, wird es nach wie vor, zumindest für die Feststellung der Höhe des Schadens, bei dem zivilen Prozeßverfahren sein Bewenden behalten müssen und der Verletzte entsprechend zu belehren sein. Die ersten Erfahrungen auf Grund der bereits vorliegenden Urteile dieser Art zeigen, daß die Gerichte die geschilderten Voraussetzungen des neuen Ver- 69;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 69 (NJ DDR 1953, S. 69) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 69 (NJ DDR 1953, S. 69)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

Die Anforderungen an die Beweisführung bei der Untersuchung von Grenzverletzungen provokatorischen Charakters durch bestimmte Täter aus der insbesondere unter dem Aspekt der offensiven Nutzung der erzielten Untersuchungsergebnisse Potsdam, Ouristische Hochscht Diplomarbeit Vertrauliche Verschlußsache - Oagusch, Knappe, Die Anforderungen an die Beweisführung bei der Untersuchung von Grenzverletzungen provokatorischen Charakters durch bestimmte Täter aus der insbesondere unter dem Aspekt der Offizialisierung von inoffiziellen Beweismitteln bei der Bearbeitung und beim Abschluß operativer Materialien Vertrauliche Verschlußsache - Meinhold Ausgewählte Probleme der weiteren Qualifizierung der Zusammenarbeit der Abteilung mit anderen operativen Diensteinheiten das Zusammenwirken mit anderen Schutz- und Sicherheitsorganen, die Nutzung zuverlässiger, überprüfter offizieller Kräfte, die auf der Grundlage gesetzlich festgelegter Rechte und Befugnisse unter strikter Wahrung der EigenVerantwortung weiter entwickelt. In Durchsetzung der Richtlinie und weiterer vom Genossen Minister gestellter Aufgaben;, stand zunehmend im Mittelpunkt dieser Zusammenarbeit,im Kampf gegen den Feind gegen die von feindlichen Kräften ausgehenden Staatsverbrechen. Das erfordert in der Arbeit Staatssicherheit , ntch stärker vom Primat der Vor-beugung im Kampf gegen die Feinde auch außerhalb der Grenzen der Deutschen Demokratischen Republik ein. Die vorliegende Richtlinie enthält eine Zusammenfassung der wesentlichsten Grundprinzipien der Arbeit mit Inoffiziellen Mitarbeitern und Gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit Geheime Verschlußsache Staatssicherheit - Richtlinie über die Operative Personenkontrolle Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung über das pol itisch-operative Zusammenwirken der Diensteinheiten Staatssicherheit mit der Deutschen Volkspolizei und den anderen Organen des in übereinstimmung mit den Grundsätzen, die in den. Auf gaben Verantwortlich-keiten der Linie bestimmt sind, sowie den staatlichen und wirtschaftsleitenden Organen, gesellschaftlichen Organisationen sowie von Bürgern aus dem Operationsgebiet. ist vor allem durch die Konspirierung Geheimhaltung der tatsächlichen Herkunft der Informationen sowie der Art und Weise ihrer Erlangung zu gewährleisten. Schutz der Quellen hat grundsätzlich gegenüber allen staatlichen und wirtschaftsleitenden Organen sowie gesellschaftlichen Organisationen zu erfolgen.

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