Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 688

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 688 (NJ DDR 1953, S. 688); IV Für die Anwendung des § 2 Abs. 2 Buchst, a VESchG, der die erhöhte Strafe für den Fall vorsieht, daß der Täter wegen eines Verbrechens gegen gesellschaftliches Eigentum vorbestraft ist, muß beachtet werden, daß hier nur solche Bestrafungen in Betracht kommen können, die bereits auf Grund des Volkseigentumsschutzgesetzes ergangen sind. Bei allen diesen vorausgegangenen Bestrafungen, die vor dem 11. Juni 1953 erfolgt sind, muß geprüft werden, ob auf die der Strafe zugrunde liegende Handlung nach der hier dargelegten Auffassung die Anwendung des Volkseigentumsschutzgesetzes gerechtfertigt war oder ob nicht die Bestrafung nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches oder anderen Strafgesetzen hätte erfolgen müssen. B Aus diesen Erwägungen heraus erläßt das Oberste Gericht gemäß § 58 GVG folgende Richtlinie : 1. Das Gesetz zum Schutze des Volkseigentums und anderen gesellschaftlichen Eigentums vom 2. Oktober 1952 ist nur auf schwere Angriffe gegen gesellschaftliches Eigentum anzuwenden. Ob ein schwerer Angriff gegen gesellschaftliches Eigentum vorliegt, beurteilt sich nach den objektiven und subjektiven Umständen der Tat und ihrem gesellschaftlichen Zusammenhang. Dabei sind vor allem der eingetretene oder mögliche Schaden und die sonst zu erwartenden Folgen, insbesondere die drohende Schmälerung des Vertrauens der Werktätigen zu den staatlichen Einrichtungen und zu ihren gesellschaftlichen Organisationen, sowie die in der Person des Täters liegenden Umstände, namentlich seine gesellschaftliche Stellung, zu berücksichtigen. 2. Liegt kein schwerer Angriff gegen gesellschaftliches Eigentum vor, so kommen die sonstigen dem Schutz des Eigentums und des Vermögens dienenden Strafbestimmungen, insbesondere die §§ 242 ff 246, 259 bis 261, 263, 266, 267 und 370 Ziff. 5 StGB sowie der Forst- und Feldstrafgesetze zur Anwendung. 3. Eine „Gruppe“ in Sinne des § 2 Abs. 2 Buchst, b VESchG liegt dann vor, wenn sich zwei oder mehrere Personen vor oder bei Begehung der Tat zu ihrer gemeinsamen Durchführung verabredet und zusammengeschlossen haben. 4. Eine Bestrafung wegen mehrfachen Begehens nach § 2 Abs. 2 Buchst, b VESchG hat zur Voraussetzung, daß auf die einzelnen Handlungen, die zur Begründung des mehrfachen Begehens dienen, § 1 des Gesetzes anzuwenden ist. Da das Gesetz in § 2 Abs. 2 Buchst, b die mehrfache Begehung durch eine eindeutige Bestimmung regelt, ist es unzulässig, durch die Annahme eines Fortsetzungszusammenhanges die Anwendung dieser Vorschrift auszuschließen. In Fällen des § 2 Abs. 2 Buchst, b VESchG ist für eine Anwendung des § 74 StGB kein Raum. Es ist vielmehr nur eine dem Strafrahmen des § 2 Abs. 1 VESchG zu entnehmende Strafe festzusetzen. Neben einer Bestrafung aus § 1 oder § 2 Abs. 2 Buchst, b VESchG ist die Bestrafung wegen minderschwerer Angriffe gegen gesellschaftliches Eigentum bei Tatmehrheit nach dem Strafgesetzbuch oder anderen Strafgesetzen möglich. 5. Mehrere weniger schwere Angriffe gegen gesellschaftliches Eigentum können sich als ein fortgesetztes Verbrechen gegen § 1 VESchG darstellen, wenn nicht mindestens zwei Teilhandlungen so schwerwiegend sind, daß jede von ihnen die Anwendung des Volkseigentumsschutzgesetzes erfordert und damit die Bestrafung nach § 2 Abs. 2 Buchst, b des Gesetzes notwendig ist. 6. Eine Bestrafung nach § 2 Abs. 2 Buchst, a VESchG ist nur möglich, wenn die vorausgegangene Bestrafung auf Grund des Volkseigentumsschutzgesetzes erfolgt ist. Auch in diesen Fällen ist zu prüfen, ob die Anwendung des Volkseigentumsschutzgesetzes auf die der Verurteilung zugrunde liegende Handlung nach den Gesichtspunkten dieser Richtlinie gerechtfertigt war, wenn die Bestrafung vor dem 11. Juni 1953 erfolgt ist. Entscheidungen des Obersten Gerichts Strafrecht § 243 StGB; §§ 1, 2 Abs. 2 Buchst, b VESchG. 1. Diebstahl an Volkseigentum kann, auch wenn er nach § 242 StGB bestraft wird, nicht mit Diebstahl von Privateigentum in Fortsetzungszusammenhang stehen. 2. Bei erheblichem Ausmaß ist Diebstahl an Volkseigentum nach dem VESchG zu bestrafen. OG, Urt. vom 1. September 1953 3 Ust II 222/53. Der Angeklagte war Im Laufe eines Monats zweimal in Konsumverkaufsstellen, einmal in eine HO-Verkaufsstelle und zweimal in private Geschäfte eingedrungen, nachdem er in jedem Falle vorher die Schaufensterscheiben eingedrückt hatte. Das BG hat die Handlungen des Angeklagten als zwei fortgesetzte Verbrechen beurteilt, und zwar als mehrfach begangenen Diebstahl an Volkseigentum (§ 2 Abs. 2 Buchst, b VESchG) und als Verbrechen gegen § 243 StGB. Hiergegen richtet sich die Berufung des Angeklagten. Aus den Gründen: Wenn mit der Berufung vorgetragen wird, daß sowohl die Diebstähle gegenüber dem Volkseigentum als auch die Diebstähle gegenüber Privateigentum rechtlich als eine Handlung im Fortsetzungszusammenhang angesehen werden sollen, ist dem nicht zuzustimmen. Das gesellschaftliche Eigentum ist die Grundlage unserer Wirtschaftsordnung. Es ist nicht nur wegen und nach Maßgabe der Werte geschützt, die der einzelne zu ihm gehörende, von einem Angriff betroffene Gegenstand hat, sondern in erster Reihe wegen seiner wirtschaftspolitischen Bedeutung. Es ist daher ein an- deres Objekt als das Privateigentum und das persönliche Eigentum. Wegen dieser grundsätzlichen Verschiedenheit kann zwischen Angriffen auf gesellschaftliches und privates oder persönliches Eigentum kein Fortsetzungszusammenhang anerkannt werden. Es bedarf noch der Prüfung, ob für den vorliegenden Fall wegen der Verbrechen gegen das Volkseigentum das VESchG oder aber die Bestimmungen des Strafgesetzbuchs angewandt werden müssen. Der Angeklagte hat in einem Falle aus der Konsumverkaufsstelle für 300 DM Zigaretten entwendet. In einem anderen Falle hat er etwa 4000 Zigaretten aus einem Konsum-Kiosk entwendet. Ein weiterer Einbruch in ein HO-Lebens-mittelgeschäft blieb im Versuchsstadium stecken. Das Ausmaß und die Intensität, mit der der Angeklagte diese untereinander in Fortsetzungszusammenhang stehenden Verbrechen ausführte alle drei Handlungen erfolgten in einem Zeitraum von etwa einem Monat , lassen nicht zu, von einer Anwendung des VESchG auf die vom Bezirksgericht mit Recht angenommene fortgesetzte Handlung abzusehen. §§ 396, 468 AbgO; § 15 StÄVO vom 23. Juli 1953 (GBl. S. 889). 1. Das Strafgericht ist für die Feststellung, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe eine Steuerverkürzung vorliegt, auch bei Vorauszahlungen für die Einkommen-und Gewerbesteuer an die rechtskräftige Entscheidung der Finanzstellen gebunden; falls eine solche nicht vorliegt, hat es das Verfahren bis zu ihrem Ergehen auszusetzen. 2. Die Strafbarkeit von Steuerverkürzungen ist grundsätzlich nach § 396 AbgO zu beurteilen. Ein Steuerpflichtiger, der seine Vorauszahlungen nach dem Einkommen des jeweils vergangenen Vierteljahres berechnet und dies der Abgabenverwaltung mitteilt, begeht 688;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

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