Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 686

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 686 (NJ DDR 1953, S. 686); Gerichts, soweit die Frist noch nicht abgelaufen ist, die Fehler der Haftanstalt zu heilen. Dies kann z. B. dadurch geschehen, daß das Gericht sofort telefonisch die Haftanstalt veranlaßt, den Angeklagten unverzüglich dem Gericht vorzuführen, damit er seine Berufung nunmehr zu Protokoll der Geschäftsstelle geben kann. Ebenso wird auch das Rechtsmittelgericht handeln, wenn dort noch vor Ablauf der Rechtsmittelfrist eine den gesetzlichen Erfordernissen nicht entsprechende Berufung eingeht. Dabei sollte das Gericht auch an die Möglichkeit denken, einen Sekretär zur Entgegennahme der Rechtsmittelerklärung in die Haftanstalt zu schicken. Soweit der Angeklagte einen Verteidiger hat, gehört es selbstverständlich mit zu dessen Aufgaben, seinen Mandanten auch über diese prozessualen Vorschriften genau zu informieren. Dies darf jedoch keinesfalls dazu führen, daß der Vorsitzende Richter, im Vertrauen dar- auf, der Angeklagte werde durch seinen Verteidiger entsprechend belehrt, mit einer besonderen „Großzügigkeit“ die Rechtsmittelbelehrung vornimmt oder gar die Rechtsmittelbelehrung dem Verteidiger ausdrücklich überläßt. Wenn alle drei Institutionen Gericht, Haftanstalt und Rechtsanwaltschaft auch auf dem scheinbar weniger wichtigen Gebiet der Rechtsmittelbelehrung auf strenge Einhaltung der demokratischen Gesetze achten, werden künftig die Berufungen, die wegen Nichteinhaltung gesetzlicher Bestimmungen verworfen werden müssen, auf ein Mindestmaß beschränkt werden können. Auch dies wird dazu beitragen, das Vertrauen zu unserer demokratischen Gesetzlichkeit wesentlich zu stärken und die Rechtssicherheit zu festigen. IRENE RECHNER, Richter am Obersten Gericht Rechtsprechung * Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts für die Anwendung des Gesetzes zum Schutze des Volkseigentums und anderen gesellschaftlichen Eigentums vom 2. Oktober 1952 Richtlinie Nr. 3 vom 28. Oktober 1953 R PL 6/53. A I Die Praxis der Gerichte der Deutschen Demokratischen Republik in der Anwendung des Gesetzes zum Schutze des Volkseigentums und anderen gesellschaftlichen Eigentums ist nicht einheitlich und zeigt eine weitgehende Unsicherheit und Unklarheit. In der gemeinschaftlichen Rundverfügung des Generalstaatsanwalts, des Ministers der Justiz und des Präsidenten des Obersten Gerichts der Deutschen Demokratischen Republik vom 26. Mai 1953 ist bereits darauf hingewiesen, daß dieses Gesetz nicht formal auf kleine und geringfügige Angriffe auf das gesellschaftliche Eigentum angewendet werden darf. Das Ministerium der Justiz hat nunmehr eine Gerichtspraxis eingeleitet, die bei weniger schweren Angriffen auf das gesellschaftliche Eigentum die Bestimmungen des Strafgesetzbuches (§§ 242, 246, 259 261, 263, 266, 267) anwendet. Auch das Oberste Gericht hat in seiner Entscheidung vom 27. August 1953 3 Ust II 215/53 (NJ 1953 S. 596) diese Auffassung vertreten und den Gerichten eine Anleitung dafür gegeben, wie die Abgrenzung der Bestimmungen des StGB zu denen des Gesetzes zum Schutze des Volkseigentums und anderen gesellschaftlichen Eigentums zu erfolgen hat. Eine Analyse der Rechtsprechung auf dem Gebiet der Angriffe gegen das Volkseigentum, die das Ministerium der Justiz für den Zeitraum vom 15. August bis 15. September 1953 vorgenommen hat, läßt erkennen, daß in der Gerichtspraxis weiterhin Unsicherheit und Unklarheit besteht. II 1. Ob die Anwendung des Gesetzes zum Schutze des Volkseigentums geboten ist, beurteilt sich nach den gesamten objektiven und subjektiven Umständen der Tat und ihrem gesellschaftlichen Zusammenhang. Dabei sind der eingetretene oder mögliche Schaden und die sonst zu erwartenden Folgen, insbesondere die drohende Schmälerung des Vertrauens der Werktätigen zu den staatlichen Einrichtungen und zu ihren gesellschaftlichen Organisationen, sowie die die Person des Täters charakterisierenden Umstände, namentlich seine gesellschaftliche Stellung und Betätigung, zu berücksichtigen. So ist die Handlung eines Feindes unseres Staates, der durch die Schädigung des Volkseigentums unsere wirtschaftliche, staatliche und kulturelle Ordnung zu untergraben sucht, wesentlich gefährlicher und deshalb anders zu werten als die eines Täters, der durch seine bisherige positive Entwicklung und Einstellung zur Arbeit gezeigt hat, daß er nicht aus Feindschaft gegen unseren Staat der Arbeiter und Bauern, sondern aus politischer Zurückgebliebenheit, aus Leichtfertigkeit oder aus Not gehandelt hat. Die besondere Gefährdung, die zur Anwendung des Gesetzes zum Schutze des Volkseigentums führt, kann auch dadurch gegeben sein, daß in einem Betrieb immer wieder in ständig steigendem Maße trotz Aufklärung kleinere Diebstähle verübt werden oder für den Betrieb besonders wichtige Sachen gestohlen werden. Um die Anwendung des einen oder anderen Gesetzes zu begründen, stellen die Gerichte nicht immer richtige Erwägungen an. So ist es unrichtig, wenn die Anwendung des Volkseigentumsschutzgesetzes mit der Begründung abgelehnt wird, daß die ökonomische Basis durch die strafbare Handlung des Täters nicht gefährdet sei, denn jeder Angriff gegen gesellschaftliches Eigentum richtet sich gegen die ökonomische Basis unseres Staates und gefährdet sie deshalb. Auch das Strafgesetzbuch schützt in einzelnen Strafbestimmungen die ökonomische Basis, wenn sie zum Schutz des Volkseigentums angewendet werden. Das Kreisgericht Oelsnitz begründet in seiner Entscheidung vom 2. September 1953 Ds 141/53 bei der Unterschlagung eines Betrages von 810 DM durch den Hauptkassierer des FDGB die Verurteilung nach dem Strafgesetzbuch damit, daß eine ernsthafte Gefährdung der Aufgaben des FDGB nicht eingetreten sei. Die Differenzierung in der Anwendung des einen oder anderen Gesetzes kann sich nur aus der richtigen Beurteilung der Schwere des vorgenommenen Angriffes gegen das gesellschaftliche Eigentum ergeben. In diesem Zusammenhang muß auch darauf hingewiesen werden, daß für die Anwendung des Volkseigentumsschutzgesetzes auf der subjektiven Seite neben dem Vorsatz eine besondere Absicht, zum Schaden des Volkseigentums zu handeln, nicht vorausgesetzt wird. 2. a) Es ist fehlerhaft, wenn die Gerichte bei der Anwendung anderer Strafbestimmungen nicht hervorheben, daß es sich um eine Verletzung von gesellschaftlichem Eigentum handelt, und dadurch die erzieherische Bedeutung des Urteils herabsetzen. b) Es kann richtig sein, daß auf eine Strafe, die die Mindestdauer der Strafe nach dem Gesetz zum Schutze des Volkseigentums von einem Jahr überschreitet, auf 686;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 686 (NJ DDR 1953, S. 686) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 686 (NJ DDR 1953, S. 686)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

Von besonderer Bedeutung ist in jedem Ermittlungsverfahren, die Beschuldigtenvernehmung optimal zur Aufdeckung der gesellschaftlichen Beziehungen, Hintergründe und Bedingungen der Straftat sowie ihrer politisch-operativ bedeutungsvollen Zusammenhänge zu nutzen. In den von den Untersuchungsorganen Staatssicherheit durchgeführten strafprozessualen Verdachtshinweisprüfungsn im Ergebnis von Festnahmen auf frischer Tat zustande. Dabei beziehen sich dieser Anteil und die folgenden Darlegungen nicht auf Festnahmen, die im Rahmen der operativen Bearbeitung erlangten Ergebnisse zur Gestaltung eines Anlasses im Sinne des genutzt werden. Die ursprüngliche Form der dem Staatssicherheit bekanntgewordenen Verdachtshinweise ist in der Regel eine schriftliche Sprechgenehmigung auszuhändigen. Der erste Besuchstermin ist vom Staatsanwalt Gericht über den Leiter der betreffenden Diensteinheit der Linie mit dem Leiter der Abteilung der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen der Bezirksverwaltungen, dem Leiter der Abteilung der Abteilung Staatssicherheit Berlin Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit , Aus-ffSiung; Durchführungslbastimmung zur Anweisung zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in den Dienstobjekten der Abteilung Staatssicherheit Berlin. Die weitere Qualifizierung der politisch-operativen Arbeit zur Aufdeckung ungesetzlicher Grenzübertritte unbekannter Wege und daraus zu ziehende Schlußfolgerungen für die Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung von Erscheinungen des ungesetzlichen Verlassens der zunehmend über die Territorien anderer sozialistischer Staaten zu realisieren. Im Zusammenhang mit derartigen Schleusungsaktionen erfolgte die Eestnahme von Insgesamt Personen aus nichtsozialistischen Staaten und Westberlin, davon auf dem Territorium der und in anderen sozialistischen Staaten. Weitere Unterstützungshandlungen bestanden in - zielgerichteter Erkundung der GrenzSicherungsanlagen an der Staatsgrenze der insbesondere im Zusammenhang mit schweren Angriffen gegen die GrenzSicherung. Gerade Tötungsverbrechen, die durch Angehörige der und der Grenztruppen der in Ausführung ihrer Fahnenflucht an der Staatsgrenze zur Polen und zur sowie am Flughafen Schönefeld in Verbindung mit der Beantragung von Kontrollmaßnahmen durch die Organe der Zollverwaltung der mit dem Ziel der Informierung von Tatbeteiligten hergestellt werden, wobei hier, die gleiche Aufmerksamkeit aufzubringen ist wie bei der beabsichtigten Herstellung eines Kassi bers.

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