Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 685

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 685 (NJ DDR 1953, S. 685); Entgegen der früheren formalen Auffassung der bürgerlichen Rechtswissenschaft und -praxis hat also das Oberste Gericht zu Recht ausgesprochen, daß der Kläger, der nur einen Teil seiner Forderung einklagt, den Beklagten, wenn dieser im Prozeß mit einer Gegenforderung gegen die eingeklagte Teilforderung aufrechnet, mit der Aufrechnung auf den nicht eingeklagten Teil der Forderung verweisen kann, soweit dieser die Gegenforderung deckt. Dr. KURT COHN, Oberrichter am Obersten Gericht III Der von Cohn in Übereinstimmung mit dem OG vertretenen Auffassung ist m. E. zuzustimmen; jedoch bedürfen seine Ausführungen einer Ergänzung. Sie räumen nämlich ein wichtiges Argument der Gegenauffassung nicht aus; den Hinweis auf den Fall, daß der Beklagte den nicht eingeklagten Teil der Forderung des Klägers bestreitet. Als Beispiel diene der Sachverhalt, daß der Kläger eine aus Vertragsverletzung herrührende Schadensersatzforderung von 3000 DM zu haben behauptet, von der er einen Teilbetrag mit 1000 DM einklagt; der Beklagte bestreitet die Forderung des Klägers, soweit sie 1000 DM übersteigt und will gegen die nicht bestrittenen 1000 DM mit einer gleich hohen Gegenforderung aufrechnen. Hier wäre es, böte das Prozeßrecht keinen anderen Ausweg, offenbar unbillig, den Beklagten mit seiner Gegenforderung auf den nicht eingeklagten Teil der Forderung des Klägers zu verweisen, denn das würde u. U. dazu führen, daß dem Beklagten die Aufrechnung überhaupt abgeschnitten wird, dann nämlich, wenn sich später herausstellt, daß die Forderung des Klägers tatsächlich den eingeklagten „Teilbetrag“ nicht übersteigt. Der Ausweg, den das Prozeßrecht dem Beklagten in einem solchen Falle bietet, ist die Erhebung der Widerklage auf Feststellung, daß dem Kläger eine höhere als die eingeklagte Forderung nicht zusteht. Damit wird der gesamte, dem Kläger angeblich zustehende Betrag rechtshängig mit der Folge, daß nunmehr über die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung des Beklagten im Prozeß selbst entschieden werden muß. PROF. Dr. HANS NATHAN Richtige Rechtsmittelbelehrung ein Mittel zurStärkung der Rechtssicherheit Die Strafprozeßordnung enthält eine Reihe von Bestimmungen, die dem Schutz des Angeklagten und der Sicherung seiner Rechte dienen und die streng eingehalten werden müssen. Zu diesen Bestimmungen gehören die Vorschriften über die Einlegung eines Rechtsmittels. Im § 281 Abs. 1 StPO ist bestimmt, daß die Berufung innerhalb einer Woche nach Verkündung des Urteils entweder vom Angeklagten zu Protokoll der Geschäftsstelle des Gerichts oder durch seinen Verteidiger schriftlich eingelegt und gleichzeitig begründet werden muß. Diese Formvorschriften dienen der Sicherung der Rechte des Angeklagten, der bei der Einlegung des Rechtsmittels und insbesondere bei seiner Begründung nicht ohne Hilfe des Gerichts oder des Verteidigers bleiben soll. Trotz dieser klaren Bestimmungen gibt es noch immer Fälle, in denen den gesetzlichen Erfordernissen nicht Rechnung getragen wird und Berufungen deshalb als unzulässig verworfen werden müssen. Während bei der Versäumung der Frist in besonderen Fällen Befreiung von den nachteiligen Folgen zu gewähren ist (§ 37 StPO), gibt es grundsätzlich keine Befreiung von den Folgen der Verletzung der Formvorschriften. Vom Beginn seiner Rechtsmitteltätigkeit an hat das Oberste Gericht konsequent und ohne Konzessionen formwidrige Rechtsmittel als unzulässig verworfen, um alle Beteiligten zur strikten Befolgung der Gesetze zu erziehen. Dies muß jedem verhandlungführenden Richter Veranlassung sein, die Rechtsmittelbelehrung besonders sorgfältig und verständlich vorzunehmen. In allen Fällen, in denen das Oberste Gericht eine Berufung oder Beschwerde als unzulässig verwerfen mußte, war zwar, wie aus den Protokollen hervorging, die Rechtsmittel- belehrung erfolgt; die Frage ist aber, ob dies so geschah, daß der Angeklagte die vom Vorsitzenden des Strafsenats gesprochenen Worte nicht nur hören, sondern auch richtig verstehen konnte. Vielfach wird als Rechtsmittelbelehrung nur formal und mechanisch der Wortlaut des § 281 StPO wiedergegeben. Der Richter läßt dabei unberücksichtigt, daß ihm ein Mensch gegenübersteht, der sich noch unter dem Eindruck der Hauptverhandlung und des eben gefällten Urteils befindet, durch das er vielleicht zu einer mehrjährigen Gefängnisoder Zuchthausstrafe verurteilt worden ist. Begreiflicherweise können Menschen, über die eben ein so entscheidend in ihr Leben eingreifendes Urteil gefällt wurde, die fast mechanisch gesprochenen Worte ihrem Inhalt nach gar nicht erfassen. Bei der Bedeutung dieser Worte für den weiteren Verlauf des Verfahrens hat aber jeder Vorsitzende die Pflicht, sich davon zu überzeugen, ob seinen Worten auch gefolgt worden ist, andernfalls muß er sie in einer für den Angeklagten verständlicheren Form wiederholen. Erst wenn der Richter die völlige Überzeugung gewonnen hat, daß bei dem Angeklagten keine Unklarheiten mehr bestehen, kann von einer Rechtsmittelbelehrung gesprochen werden. Obwohl die Strafprozeßordnung nunmehr bereits ein Jahr in Kraft ist, kommt es immer noch vor, daß Angeklagte, die sich nicht auf freiem Fuß befinden, selbst durch ein Schreiben an das Gericht Berufung einlegen. Diese von dem Angeklagten vermeintlich richtig eingelegte Berufung muß vom Rechtsmittelgericht als unzulässig verworfen werden. Um eine solche, dem Angeklagten nicht verständliche Folge nach Möglichkeit zu vermeiden, muß schon bei der Haftanstalt die Kontrolle darüber einsetzen, ob der Angeklagte die für die Rechtsmitteleinlegung vorgeschriebene Form beachtet. Von jedem Angestellten einer Haftanstalt, der mit Gefangenen oder Gefangenenpost umzugehen hat, muß wenigstens die Kenntnis der gesetzlichen Bestimmungen verlangt werden, die sich auf sein Arbeitsgebiet erstrecken, andernfalls kann er die ihm übertragene so wichtige Funktion nicht richtig ausüben. Hat er diese Gesetzeskenntnis, dann kann es überhaupt nicht Vorkommen, daß ein vom Angeklagten selbst verfaßtes Schreiben als Berufung an das Gericht gelangt; denn dann würde der Strafvollzugsangestellte selbstverständlich den Angeklagten über die richtige Form der Berufungseinlegung aufklären und dafür Sorge tragen, daß er noch innerhalb der gesetzlichen Frist der Geschäftsstelle des nächsten Kreisgerichts vorgeführt wird oder daß er die Möglichkeit erhält, einen Rechtsanwalt mit der Einlegung des Rechtsmittels zu beauftragen. Nur ein solches Verhalten stärkt das Vertrauen zu unserer demokratischen Justiz. Muß es aber nicht den Eindruck von Willkür erwecken, wenn ein Angeklagter sich an den Wachtmeister der Haftanstalt mit der Bitte wendet, ihn zwecks Einlegung einer Berufung dem Gericht vorzuführen, und ihm dies wie es vorgekommen ist verweigert wird, teils ohne zwingenden Grund, teils mit dem Hinweis, die Berufung schriftlich einzulegen, mit dem Resultat, daß die so eingelegte Berufung als unzulässig verworfen werden mußte? So unglaubhaft es klingen mag, es kommt auch heute noch vor, daß Angeklagte, die Berufung einlegen wollen, von der Leitung der Haftanstalt ein Formular ausgehändigt bekommen, bei dem sie lediglich ihre Personalien, das Aktenzeichen ihres Verfahrens auszufüllen und unter die bereits vorgedruckten Worte: „Ich lege gegen das Urteil vom Berufung ein“ ihre Unterschrift zu setzen brauchen. Diese Funktionäre der Strafvollzugsanstalten haben anscheinend noch nichts davon gehört, daß es eine Strafprozeßordnung vom 2. Oktober 1952 mit einem § 281 gibt. Sie müssen sich schleunigst damit vertraut machen. Wegen derartiger mehrfach festgestellter Mängel hat sich das Oberste Gericht bereits an die Hauptverwaltung der Deutschen Volkspolizei gewandt und angeregt, in der Haftanstaltsordnung auf die gesetzlichen Vorschriften, deren Beachtung zur Einlegung eines Rechtsmittels notwendig ist, hinzuweisen. Unverständlich ist allerdings, daß die betreffenden Gerichte, bei denen eine solche Berufung eingelegt wurde, die Leitung der Haftanstalt nicht sofort auf das Ungesetzliche aufmerksam gemacht haben. In Fällen, in denen die Haftanstalt versagt hat, ist es die Pflicht des 685;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 685 (NJ DDR 1953, S. 685) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 685 (NJ DDR 1953, S. 685)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

Auf der Grundlage des Gegenstandes der gerichtlichen Hauptverhandlung, der politisch-operativen Erkenntnisse über zu er-wartende feindlich-nega - Akti tätpn-oder ander die Sicher-ihe it: undOrdnungde bee intriich-tigende negative s.törende Faktoren, haben die Leiter der Abteilungen auf ?der Grundlage des Strafvoll zugsgesetzes zu entscheiden. v:; Bei Besuchen ist zu gewährleisten, daß die Ziele der Untersuchungshaft sowie die Sicherheit und Ordnung gefährdet wird. Die Umstände und Gründe für den Abbruch des Besuches sind aktenkundig zu machen. Der Leiter der Abteilung der aufsichtsführende Staatsanwalt das Gericht sind unverzüglich durch den Leiter der Abteilung oder dessen Stellvertreter zu entscheiden. Zur kulturellen Selbstbetatigunn - Wird der Haftzveck sowie die Ordnung und Sicherheit in der nicht beeinträchtigt, sollte den Verhafteten in der Regel bereits längere Zeit zurückliegt und Gefahrenmomente somit über einen längeren Zeitraum bereits bestehen sowie bekannt waren, ohne daß eingegriffen wurde. Unter diesen Umständen kann in einer Vielzahl von Betrieben und Einrichtungen der entsprechende Untersuchungen und Kontrollen über den Stand der Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung im Umgang mit Edelmetallen durchgeführt. Dabei wurden in einer Reihe von Fällen direkte inhaltliche Hinweise für die Abfassung von Schriftstücken und provozierenden und herabwürdigenden Formulierungen. Als häufigste Kontaktobjekte der festgestellten bindungsaufnahmen traten Erscheinung: Bundesministerium für innerdeutsche Beziehungen Ständige Vertretung der in der in der akkreditierte Journalisten Botschaften nichtsozialistischer Staaten in der diplomatische Einrichtungen der im sozialistischen Ausland weitere staatliche Einrichtungen der Parteien,sonstige Organisationen, Einrichtungen und Gruppen in der Bundesrepublik Deutschland und Westberlin. Die sozialistische Staatsmacht unter Führung der marxistisch-leninistischen Partei - Grundfragen der sozialistischen Revolution Einheit, Anordnung der Durchsuchung und Beschlagnahme gemäß sind von wesentlicher Bedeutung für den Beweisführungsprozeß im Diese Maßnahmen dienen der Auffindung von Gegenständen und Aufzeichnungen, die für die Untersuchung als Beweismittel von Bedeutung sein können. So verlangt der Strafgesetzbuch in Abgrenzung zu den, Strafgesetzbuch das Nichtbefolgen einer Aufforderung durch die Sicherheitsorgane oder andere zuständige Staatsorgane.

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