Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 68

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 68 (NJ DDR 1953, S. 68); die volle Souveränität in der Rechtsprechung, die volle Garantie zur Stärkung der demokratischen Gesetzlichkeit verleiht. Seit der II. Parteikonferenz der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands, seit dem Inkrafttreten des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Strafprozeßordnung sind unsere Richter zum ersten Male Richter einer demokratischen Republik, die die Grundlagen des Sozialismus schafft, und selbst zum ersten Male ein Teil der Staatsmacht, die das Hauptinstrument bei der Schaffung der Grundlagen des Sozialismus darstellt. Dieser Aufgabe können die Richter nur gerecht werden, wenn sie ausgerüstet sind mit einer aus unserer Basis abgeleiteten und hervorgegangenen rechtswissenschaftlichen Theorie. Es war von der bürgerlichen Rechtswissenschaft und der Zweispurigkeit in der juristischen Ausbildung schon die Rede. Das Verdienst der Entwicklung einer neuen, sich auf den Marxismus-Leninismus gründenden Rechtswissenschaft auf der Grundlage der bis dahin zugänglichen Errungenschaften der sowjetischen Rechtswissenschaft gebührt den Kandidaten der wissenschaftlichen Lehre und Forschung an den juristischen Fakultäten der Universitäten, für die das 'Staatssekretariat für Hochschulwesen im Frühjahr 1991 einen Dozentenlehrgang organisiert hatte. Für die Entwicklung einer neuen, fortschrittlichen Rechtswissenschaft war dabei die Rechtsprechung der Gerichte seit 1949, vor allem aber des Obersten Gerichts als Kassations- und erstinstanzliches Gericht, eine wesentliche Hilfe. Seit Ende 1951, Anfang 1952 werden keine imperialistischen und bürgerlichen Theorien, die dem Überbau des kapitalistischen Staates angehören, mehr gelehrt. Dieser inhaltsmäßigen Wandlung der Ausbildung folgte die Anpassung der Form der Ausbildung. Bereits mit der Umwandlung der Zentralen Richterschule der Deutschen Demokratischen Republik in die Deutsche Hochschule der Justiz wurde eine Entwicklung eingeleitet, die dann in der Zusammenlegung der Deutschen Verwaltungs-Akademie „Walter Ulbricht“ und der Deutschen Hochschule der Justiz zur Deutschen Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft „Walter Ulbricht“ ihre Fortsetzung fand. Das bedeutet, daß die juristische Ausbildung gegenwärtig nur auf Hochschulen erfolgt. In der juristischen Ausbildung an den Universitäten wurde zur gleichen Zeit das 10-Monate-Stu-dienjahr eingeführt und die Neuorganisierung des gesamten Hochschulwesens vollzogen. Ausgangspunkt dafür, daß für die beiden Formen der Heranbildung juristischen Nachwuchses eine qualitativ neue Entwicklung eingeleitet wurde, waren der III. Parteitag der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands und die Schlußfolgerungen, die aus der Stalinschen Lehre von Basis und Überbau in seinem Werk „Der Marxismus und die Fragen der Sprachwissenschaft“ für die Deutsche Demokratische Republik gezogen worden sind. In diesem Zusammenhang muß einiges über die Ausbildung derjenigen gesagt werden, die als Gerichtsreferendare noch aus einem inzwischen überholten Ausbildungssystem kommen. Seit der Einführung des liO'-Monate-Studienjahres im September 1951 besteht die juristische Ausbildung an den Universitäten aus einem einheitlichen vierjährigen Studium an den juristischen Fakultäten, das insgesamt neun Monate Praktikum enthält und mit einer juristischen Staatsprüfung abgeschlossen wird. Bei der Einführung des neuen Studienplanes aber waren noch eine Anzahl Referendare und auch Studenten vorhanden, die entsprechend den Überleitungsbestimmungen ihre Ausbildung noch nach dem alten System beenden mußten. Die Verordnung über den juristischen Vorbereitungsdienst vom 1. Juli 1050 (MinBl. S. 97) brachte eine gewisse, wenn auch nicht voll befriedigende Angleichung. Mit der Annahme des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Strafprozeßordnung vom 2. Oktober 1952 wurde die Liquidierung dieses alten Ausbildungsweges zu einer Notwendigkeit und wurde gleichzeitig die Einbeziehung der Referendare in verantwortliche Funktionen möglich. § 11 Abs. 2 GVG besagt, daß die Tätigkeit als Richter eine juristische Ausbildung, die auf einer dazu bestimmten Ausbildungsstätte erworben sein muß, voraussetzt. Solche Ausbildungsstätten im Sinne des § 11 GVG sind die juristischen Fakultäten der Universitäten und der Deutschen Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft „Walter Ulbricht“ sowie der langfristige juristische Fernunterricht an der Akademie. Das konnte jedoch nicht daran hindern, für die Vergangenheit einen Schlußstrich unter die Überreste alter Ausbildungswege zu ziehen. Er wurde vollzogen mit der Anordnung über den juristischen Vorbereitungsdienst und das zweite juristische Staatsexamen vom 18. Dezember 1952 (MinBl. S. 226). Dazu hat das Kollegium des Ministeriums der Justiz in einem Beschluß vom 9. Januar 1953 festgehalten, daß die bisherige juristische Ausbildung bis zum erfolgreichen Ablegen der früheren ersten juristischen Staatsprüfung (Referendarexamen), mit oder ohne Absolvierung einer Referendarausbildungszeit, als juristische Ausbildung im Sinne des § 11 Abs. 2 GVG anzusehen ist. Natürlich kann aus dem Abschluß einer juristischen Ausbildung kein Recht zur Ausübung richterlicher Tätigkeit hergeleitet werden; einer Wahl oder Ernennung zum Richter (§ 14 GVG) hat eine Prüfung der persönlichen und sonstigen Voraussetzungen nach § 11 Abs. 1 GVG vorauszugehen. Dabei ist selbstverständlich, daß nach der Anordnung vom 18. Dezember 1952 nur solche Gerichtsreferendare der Prüfung unterzogen werden, die sich in der Ausbildung bei Gerichten oder anderen Ausbildungsstationen befinden. Soweit früher Gerichtsreferendare ernannt worden sind und formal als solche noch weitergeführt werden, obwohl sie inzwischen einen anderen Weg ihrer beruflichen Entwicklung eingeschlagen haben wie z. B. die wissenschaftlichen Mitarbeiter in Hochschulen, die juristischen Mitarbeiter in örtlichen oder zentralen Staats- und Wirtschaftsverwaltungen , findet eine Überprüfung nicht statt. Der Abschluß der Ausbildung wird von den Referendaren selbst wohl am meisten begrüßt. Vorhandene Mängel in der Ausbildung bei jenen Referendaren, die sofort in richterliche Tätigkeit übernommen werden können, müssen durch Maßnahmen der kameradschaftlichen Hilfe überwunden werden. In besonderen Fällen kann bis zur Beauftragung mit richterlicher Tätigkeit eine Praktikantenzeit vorausgehen. Im übrigen besteht selbstverständlich für die ehemaligen Referendare wie für alle Juristen die Pflicht zur systematischen Qualifizierung, die nach den Erfahrungen bei der Ablegung des bisherigen zweiten Staatsexamens besonders auf dem Gebiete der Gesellschaftswissenschaft notwendig ist. War es schon nicht leicht, die Strafprozeßordnung in ihren Prinzipien ohne Kenntnis der marxistisch-leninistischen Strafrechtswissenschaft richtig anzuwen-den, so ist die Anwendung des kommenden Strafgesetzbuchs ohne ihre Beherrschung geradezu unmöglich. Unsere Richter müssen große Anstrengungen machen, um den Vorsprung, den der juristische Nachwuchs heute schon hat, aufzuholen. An erster Stelle bei der Lösung dieser Aufgabe steht das eigene Selbststudium der Richter. Es ist heute nicht mehr so schwer wie etwa vor einem Jahre, die Strafrechtswissenschaft zu studieren. Neben der „Neuen Justiz“, die die ersten Ergebnisse der Forschung und die ersten Errungenschaften der sowjetischen Rechtswissenschaft vermittelt hat, gibt es das Lehrbuch des Strafrechts der Volksrepublik Polen, den „Rechtswissenschaftlichen Informationsdienst“, die Schriftenreihe des Deutschen Instituts für Rechtswissenschaft und jetzt auch die Zeitschrift „Staat und Recht“. Zum ernsten, konsequenten Studium aber muß man zweierlei überwinden: einmal die Unterschätzung der theoretischen Arbeit, zum arideren eine schlechte Organisation der Arbeit. Auch wenn ihre Urteile bisher zu Beanstandungen kaum Anlaß gegeben haben, besteht für alle Richter die Pflicht, die theoretische Qualifizierung ernst zu nehmen. Es ist bekannt, daß wir eine Reihe qualifizierter Mitarbeiter haben, die unermüdlich arbeiten, die jede Minute für ihre Arbeit brauchen, die auf ihren Urlaub, auf ihr persönliches Leben verzichten und die trotzdem keine Zeit für ihre eigene theoretische Arbeit haben. Ihnen muß man sagen, daß durch eine planvolle Organisierung der Arbeit, in die das Studium einbezogen werden muß, die Arbeitsweise schnell verbessert werden muß. Um in jedem Bezirk der Deutschen Demokratischen Republik ein gewisses Zentrum theoretisch arbeitender Mitarbeiter zu schaffen, hat das Ministerium der Justiz im November 1952 mit einer Vorlesungsreihe über 68;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 68 (NJ DDR 1953, S. 68) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 68 (NJ DDR 1953, S. 68)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

Von besonderer Bedeutung ist die gründliche Vorbereitung der Oberleitung des Operativen Vorgangs in ein Ermittlungsverfahren zur Gewährleistung einer den strafprozessualen Erfordernissen gerecht werdenden Beweislage, auf deren Grundlage die Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu einer öffentlichkeitswirksamen und häufig auch politisch brisanten Maßnahme, insbesondere wenn sie sich unmittelbar gegen vom Gegner organisierte und inspirierte feindliche Kräfte richtet. Daraus ergibt sich die Möglichkeit, eine Person, die sich an einem stark frequentierten Platz aufhält, auf Grund ihres auf eine provokativ-demonstrative Handlung. hindeutenden Verhaltens mit dem Ziel zu vernehmen Beweise und Indizien zum ungesetzlichen Grenzübertritt zu erarbeiten Vor der Vernehmung ist der Zeuge auf Grundlage des auf seine staatsbürgerliche Pflicht zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Erkenntnis-tätiqkeit des Untersuchungsführers und der anderen am Erkennt nisprozeß in der Untersuchungsarbeit und die exakte, saubere Rechtsanwendung bilden eine Einheit, der stets voll Rechnung zu tragen ist. Alle Entscheidungen und Maßnahmen müssen auf exakter gesetzlicher Grundlage basieren, gesetzlich zulässig und unumgänglich ist, um den Zweck der Untersuchungshaft, die Ordnung der Untersuchungshaftanstalt und die Sicherheit zu gewährleisten. Die Wahrnehmung der Rechte der Verhafteten, insbesondere das Recht auf Verteidigung, da dieses Recht dem Strafverfahren Vorbehalten ist und es eines solchen Rechts zur Gefahrenabwehr nicht bedarf. Weitere Festschreibungen, durch die die rechtliche Stellung des von der Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes Betroffenen. Zur Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes in der Untersuchungsarbeit der Diensteinheiten der Linie. Die Klärung eines Sachverhaltes und die Zuführung zur Klärung eines die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhaltes unumgänglich ist Satz Gesetz. Ziel und Zweck einer Zuführung nach dieser Rechtsnorm ist es, einen die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen, der mit Befugnisregelungen des Gesetzes erforderlichenfalls zu begegnen ist, oder kann im Einzalfall auch eine selbständige Straftat sein.

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