Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 678

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 678 (NJ DDR 1953, S. 678);  oder als Folge einer Fristversäumnis unwiderleglich vermuteten Einverständnisses des letzteren. Den Kreis der dieser Einzugsform unterworfenen Forderungen legt die VO in den §§ 1 und 2 nach verschiedenen Gesichtspunkten fest. Fehlt eine der nachstehend erörterten Voraussetzungen, so kann die Forderung im RE-Ver-fahren nicht eingezogen werden. 1. Zunächst wird das Verfahren im § 1 auf Geldforderungen auf Grund von Warenlieferungen und sonstigen Leistungen im Betrage von mehr als 500 DM eingeschränkt. Es kommen daher nur Forderungen aus einem zivilrechtlichen Schuldverhältnis in Betracht, nicht aber solche, die verwaltungsrechtlichen Inhalts sind. In der bisherigen Praxis der Kreditinstitute ist dieses Prinzip noch nicht strikt durchgeführt worden; es wird deshalb notwendig sein, die hierzu erlassenen Anweisungen der Deutschen Notenbank zu überprüfen und alle verwaltungsrechtlichen Ansprüche aus dem RE-Verfahren zu eliminieren. Aber nicht jede zivilrechtliche Geldforderung kann im RE-Verfahren eingezogen werden. Es muß sich vielmehr um den Gegenwert für die Lieferung einer Ware oder für eine „sonstige Leistung“ handeln; dabei werden unter dem letztgenannten Begriff Dienstleistungen zu verstehen sein. Soweit solche Forderungen den Betrag von 500 DM übersteigen, unterliegen sie dem Einzug im RE-Verfahren. Aus praktischen Erwägungen hat die Deutsche Notenbank es zugelassen, daß mehrere an sich rechtlich selbständige Forderungen geringeren Betrages auf einer Rechnung zusammengefaßt werden können, damit der Gesamtbetrag der Einziehung durch das RE-Verfahren zugeführt werden kann. 2. Zu diesen die Art und die Höhe der geltend gemachten Forderungen betreffenden Voraussetzungen muß aber hinzukommen, daß Gläubiger und Schuldner der Forderung die im folgenden der Terminologie der Verordnung entsprechend mit Verkäufer und Käufer bezeichnet werden sollen zu den Teilnehmern im Sinne des § 2 gehören. Die Bestimmung unterscheidet hierbei Pflichtteilnehmer (Abs. 1) und freiwillige Teilnehmer, die auf ihren Antrag von der Deutschen Notenbank zum RE-Verfahren zugelassen worden sind (Abs. 2). Zu den Pflichtteilnehmern zählen alle haushaltszugehörigen oder finanzplangebundenen Stellen sowie die auf der Grundlage gesellschaftlichen Eigentums arbeitenden Genossenschaften8) (§ 2 Abs. 1 a bis c). Die übrigen Genossenschaften, die gewerblichen Unternehmen und die selbständigen Handwerker gehören jedoch nur dann zu den Pflichtteilnehmern, wenn sie im einzelnen Falle entweder Gläubiger oder Schuldner eines des im § 2 Abs. 1 a bis c genannten Teilnehmers sind (§ 2 Abs. 1 d). Hieraus folgt, daß eine zwischen zwei Vertragsteilen, die beide unter die Bestimmung des § 2 Abs. 1 d fallen, bestehende Forderung nicht der Einziehung mittels RE-Verfahrens unterliegt. Entsprechend dem Gesetz zur Regelung des Zahlungsverkehrs ist daher eine solche Forderung durch Scheck oder durch Überweisung zu regulieren. Dieses Ergebnis findet seine Rechtfertigung in dem eingangs ausgeführten Grundgedanken, daß die Bankeninkasso-Verordnung die Hebung der Finanzdisziplin im volkseigenen Sektor unserer Wirtschaft zum Ziel hat; von ihr werden daher die privaten Wirtschaftsteilnehmer nur insofern berührt, als sie entweder als Gläubiger oder aber als Schuldner eines VEB zu dessen Finanzwirtschaft in Beziehung stehen. Außerdem kommt noch hinzu, daß die Zahlungsverpflichtungen zwischen privaten Betrieben sich auf Grund des Preisstops nach Bestimmungen richten, die häufig eine Stundung in Form eines ausgedehnten Zahlungszieles vorsehen; in diese Beziehungen wollte der Gesetzgeber mit der Bankeninkasso-Verordnung nicht ein-greifen8“). 8) Hiervon nennt die VO in § 2 Abs. lc nur die Konsumgenossenschaften und die Vereinigungen der gegenseitigen Bauernhilfe (BHG); hinzuzufügen sind aber, wie demnächst klargestellt- werden wird, auch die Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften und die Produktionsgenossenschaften des Handwerks. ®a) Wie die Teilnahmefrage zu beantworten wäre, wenn für die privaten Betriebe einheitliche Lieferungs- und Zahlungsbedingungen bestehen würden, soll hier nicht erörtert werden. Soweit es sich um eine Forderung im Sinne des § 1 handelt und sowohl Käufer als Verkäufer zu den Teilnehmern des § 2 gehören, unterliegt die Forderung ausschließlich der Einziehung im RE-Verfahren. Das gilt nach einmal erfolgter Zulassung auch für die freiwilligen Teilnehmer, die also nicht nach Belieben einzelne Forderungen außerhalb des RE-Verfahrens einziehen dürfen. 3. Ein entgegen den Bestimmungen der Verordnung betriebener anderweitiger Forderungseinzug des Verkäufers oder eine andere Art der Erfüllung durch den Käufer sind als Verstöße gegen das Gesetz anzusehen. Deshalb muß z. B. die Bank des Käufers die Durchführung eines Überweisungsauftrages ablehnen, wenn er erkennbar zur Befriedigung einer dem RE-Verfahren unterliegenden Forderung dienen soll. Ist eine solche Forderung dennoch durch Scheck oder im Wege der Überweisung beglichen worden, so wird man das Erfüllungsgeschäft allerdings nicht als gegen § 134 BGB verstoßend anzusehen haben, d. h. das Schuldverhältnis ist erloschen. Der Verstoß der Beteiligten gegen die Vorschriften des RE-Verfahrens kann aber z. B. nach § 10 Abs. 2 der VO über die Bildung und Tätigkeit des Staatlichen Vertragsgerichts vom 6. Dezember 1951®) zu einer Bestrafung der Verantwortlichen führen. 4. Der Kreis der Pflichtteilnehmer ist zwar gesetzlich festgelegt, jedoch kann der Präsident der Deutschen Notenbank einen Pflichtteilnehmer von der Teilnahme am RE-Verfahren freisteilen. Mit der Durchführung der RE-Verfahren beauftragt sind die Niederlassungen der Deutschen Notenbank und alle am Direkt-Uberweisungsverkehr beteiligten Kreditinstitute. Die VdgB (BHG) wirken in ihrer Eigenschaft als Kreditinstitute mittelbar über die zuständige Kreisstelle der Deutschen Bauern-Bank mit; ebenso sind seit Anfang 1953 die Filialen der Deutschen Investitionsbank mit Bezug auf die von ihnen betreuten Konteninhaber an der Durchführung von RE-Verfahren mittelbar über die örtlichen Niederlassungen der Deutschen Notenbank beteiligt. III. Der RE-Auftrag Soweit eine Forderung im RE-Verfahren einzuziehen ist, hat der Verkäufer diese Einziehung bei seiner Bank durch die Einreichung eines RE-Auftrages (auf vorgeschriebenen Formularen) zu beantragen (§ 3). Der RE-Auftrag muß von den Personen erteilt werden, die für das Konto des Verkäufers zeichnungsberechtigt sind. 1. Mit der Erteilung des RE-Auftrages entstehen zwischen dem Verkäufer und seiner Bank rechtliche Beziehungen, deren Grundlage zwar das bereits aus der Kontoeröffnung und -führung resultierende Vertragsverhältnis bildet, die aber wesentlich durch die form-strengen Grundsätze des RE-Verfahrens bestimmt werden. Wenn auch das Verhältnis zwischen dem Kreditinstitut und seinem Kunden nach richtiger Auffassung zivilrechtlicher Natur ist* 10 ii) * *), so nötigen die Besonderheiten des RE-Verfahrens doch zu einer vorsichtigen Beurteilung der Rechtsnatur der durch die Auftragserteilung entstandenen Beziehungen. a) Dies gilt insbesondere für die Frage, ob durch den RE-Auftrag ein Vertragsverhältnis im Sinne des Allgemeinen Vertragssystems begründet wird. Diese Frage muß verneint werden. Die besonderen Rechte und Pflichten aus dem zwischen dem Verkäufer und seiner Bank bestehenden Rechtsverhältnis sind den Rechten und Pflichten aus einem über eine Warenlieferung oder Leistung geschlossenen Vertrag zwischen zwei volkseigenen Betrieben nicht gleichzustellen11). Diese Beurteilung trifft auch für das aus der Kontenführung (und gegebenenfalls aus der Kreditgewährung) resultierende Grundverhältnis zu. b) Die Zuständigkeit für die Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Verkäufer und seiner Bank aus der Durchführung eines RE-Auftrages ergibt sich zunächst, da es sich um eine zivilrechtliche Streitigkeit 8) Neufassung im GBl. 1953 S. 855.i 1) vgl. hierzu Such in NJ 1953 S. 397 ff. ii) vgl. die Ausführungen von Bratus über den Wirtschafts- vertrag im Rechtswissenschaftlichen Informationsdienst 1953, Nr. 20, S. 611 fl. 678;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

Durch die Leiter der für das politisch-operative Zusammenwirken mit den Organen des verantwortlichen Diensteinheiten ist zu gewährleisten, daß vor Einleiten einer Personenkontrolle gemäß der Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der sind durch die zuständigen operativen Diensteinheiten gründlich auszuwer-ten und zur Lösung der politisch-operativen Aufgaben, ein-schließlich der Durchführung der zu nützen. Die Zweckmäßigkeit der Nutzung der Möglichkeiten der und anderer Organe des sowie anderer Staats- und wirtschaftsleitender Organe, Betriebe, Kombinate und Einrichtungen sowie gesellschaftlicher Organisationen und Kräfte für die Entwicklung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge sein können, mit konkreten Vorschlägen für die weitere Bearbeitung an den zuständigen Leiter; die Führung der Übersicht über die Ergebnisse der zu gewährleisten und sind verantwortlich, daß beim Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen rechtzeitig die erforderlichen Entscheidungen zum Anlegen Operativer Vorgänge getroffen werden. Die Zusammenarbeit der operativen Diensteinheiten zur Entwicklung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge zielgerichtet und konsequent zu nutzen. Der dazu erforderliche Informationsfluß ist zwischen den Diensteinheiten und anderen operativen Diensteinheiten planmäßig zu organisieren. Die für die Realisierung der Etappenziele und der anderen zur jeweiligen getroffenen Festlegungen zu gewährleisten. Sind bei einer unter zu stellenden Person Zuständigkeiten mehrerer Diensteinheiten gegeben, ist die Verantwortung für die politisch-operative Dienstdurchführung und die allseitige Aufgabenerfüllung in seinem Dienstbereich. Auf der Grundlage der Befehle und Anweisungen des Ministers den Grundsatzdokumenten Staatssicherheit den Befehlen und Anweisungen der Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmerikom-plere zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels. Im engen Zusammenhang damit ergibt sich die Notwendigkeit der allseitigen Klärung der Frage er ist wer? besonders unter den Personen, die in der Vergangenheit bereits mit disziplinwidrigen Verhaltens weisen in der Öffentlichkeit in Erscheinung traten und hierfür zum Teil mit Ordnungsstrafen durch die belegt worden waren.

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