Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 656

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 656 (NJ DDR 1953, S. 656); ist zu bemerken, daß die Gedankengänge des Bezirksgerichtsurteils weitestgehend einem in der „Neuen Justiz“ 1952 S. 385 f£. unter, der Überschrift „Praktische Folgerungen aus der Erkenntnis der realen Natur der Grundpfandrechte“ erschienenen, selbst in der Frage der herangezogenen polit-ökonomischen Begriffe durch einen weiteren Artikel in der „Neuen Justiz“ 1953 S. 321 als unrichtig aufgezeigten Artikel entlehnt sind. In dem bezeichneten Artikel ist eine früher bisweilen geäußerte Meinung, es würde in der Frage der „Ruinenhypothek“ eine besondere gesetzliche Regelung erfolgen, aufgegriffen, aber kurzerhand die im Urteil wiederkehrende Konstruktion aufgestellt und den Gerichten zur Anwendung empfohlen, damit sie „nicht auf den Gesetzgeber zu warten brauchen“. Dem ist nun das Bezirksgericht mit der hier angefochtenen Entscheidung gefolgt, obwohl es auch dann, wenn die Konstruktion fehlerfrei wäre, sich noch dessen hätte bewußt sein müssen, daß wissenschaftliche Erkenntnisse und Untersuchungen die Nichtanwendung eines geltenden Gesetzes nicht recht-fertigen können. Denn wenn sich ergibt, daß ein juristisches Gesetz nicht oder nicht mehr im Einklang mit den ökonomischen Verhältnissen steht, dann ist es Sache des Gesetzgebers, nicht des Gerichts, die juristischen Gesetze mit den ökonomischen Verhältnissen in Einklang zu bringen. Das Gericht darf sich nicht Gesetzgebungsbefugnis anmaßen. Es ist desgleichen auch nicht zulässig, für die Anwendbarkeit der gesetzlichen Bestimmungen über die Hypothek, als eines Teiles des von unserem Staat sanktionierten Bürgerlichen Gesetzbuchs, irgendwelche aus dem Gesetz nicht ersichtlichen Erwägungen heranzuziehen, wie dies das Bezirksgericht tut. Es widerspricht unserer Gesetzlichkeit, mittels solcher Erwägungen und Umstände zur Ablehnung eines auf Grund des Gesetzes berechtigten Anspruchs dinglicher oder obligatorischer Art zu gelangen. Schließlich ist es mit dem Grundsatz der Gesetzlichkeit unvereinbar, für die Anwendbarkeit oder Nichtanwendbarkeit der Bestimmungen des BGB eine Unterscheidung der Hypotheken nach ihrer Entstehungszeit vor oder nach 1945 , nach dem Zweck ihrer Begründung oder sonstigen Bedingungen ihrer Hingabe vorzunehmen. Zur Vornahme solcher Unterscheidungen macht das Bezirksgericht in einzelnen Ausführungen des angefochtenen Urteils Ansätze, zu denen es von seinem Ausgangspunkt aus, der Konstruktion des erwähnten Artikels aus NJ 1952, gelangt. Hier ist hinzuzufügen, daß ein Teil jener Urteile von Gerichten, die eine Zeitlang dieser Konstruktion ganz oder teilweise mit oder ohne Varianten gefolgt sind, durch Kasuistik im Sinne solcher Unterscheidungen die Konstruktion zu verdecken und vergeblich zu rechtfertigen suchte. Nach dem hier Angeführten ist als gesetzmäßig begründet festzuhalten, daß dann, wenn durch Kriegseinwirkung oder durch Kriegsfolgen ein bebautes Grundstück beschädigt oder zerstört worden ist, weder der Bestand einer darauf ruhenden Hypothek noch der ihr zugrunde liegenden Forderung berührt und demnach auch Zinsen in voller Höhe zu bezahlen sind. Es ist kein Grund ersichtlich, den Gläubigern aus „Billigkeitsgründen“ oder aus welchen außerhalb des Gesetzes liegenden Gründen immer aufgerichteten Konstruktionen ihre Rechte zu nehmen und sie schlechter zu stellen als die Gläubiger, die sich keine dingliche Sicherung einräumen ließen. Das die §§ 1113 ff. BGB verletzende Urteil des Bezirksgerichts unterliegt nach dem Angeführten der Aufhebung. § 48 EheG; Art. 30 der Verfassung. Daraus, daß die demokratische Ordnung unseres Staates ein leichtfertiges Verhalten zur Ehe verurteilt, folgt, daß der Staat alles unterstützt, was der Aufrechterhaltung einer Ehe dient, die noch Grundlage des Gemeinschaftslebens sein kann. Nicht folgt daraus, daß eine Ehe, die endgültig dieser Aufgabe nicht mehr zu dienen imstande ist, aufrechterhalten werden muß. OG, Urteil vom 29. Juni 1953 1 Zz 5t/53. Die Parteien waren miteinander verheiratet. Aus der Ehe sind zwei Kinder geboren am 20. Dezember 1938 und am 9. Februar 1949 hervorgegangen. Seit dem 22. Juli 1948 leben die Parteien getrennt. Am 27. Februar 1952 hat der Kläger Klage auf Scheidung der Ehe aus I 48 EheG erhoben. Er hat behauptet, die Ehe sei tiefgreifend und unheilbar zerrüttet, da die Verklagte ihm in keiner Weise geistig gewachsen sei. In Wirklichkeit habe er mit der Verklagten seit der Eheschließung im Jahre 1938 wegen seiner Einberufung zur ehemaligen Wehrmacht und der Kriegsgefangenschaft nur zwei Jahre zusammengelebt. Es sei ausgeschlossen, daß eine Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft jemals zu erwarten sei. Die Verklagte hat dem Klageantrag widersprochen (§ 48 Abs. 2 EheG). Sie hat bestritten, eine ungebildete Frau zu sein. Der Kläger benutze jedes Mittel, um die Scheidung herbeizuführen, nachdem er eine andere Frau gefunden habe und mit ihr zusammeniebe. Das Amtsgericht O. hat mit Urteil vom 27. März 1952 die Ehe der Parteien geschieden. Auf die Berufung der Verklagten hat das Bezirksgericht das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Das Bezirksgericht sieht zwar alle Voraussetzungen für eine Scheidung aus § 48 EheG für gegeben an, hält aber im Gegensatz zum Urteil des Amtsgerichts den Widerspruch der Verklagten für begründet. Die Ursache der Zerrüttung der Ehe liege allein im Verhalten des Klägers, der sich zu einer anderen Frau hingezogen fühle und mit ihr seit mehreren Jahren zusammenlebe. Der Widerspruch der Verklagten sei beachtlich, da die „vom Kläger gezeigte Auffassung über die Ehe, die bei einem Stattgeben des Scheidungsbegehrens anerkannt würde, keinen Schutz verdient.“ Hierin liege ein besonderer. Grund, der entgegen dem Grundsatz, eine unheilbar zerrüttete Ehe zu scheiden, die Aufrechterhaltung der Ehe gebiete. Gegen dieses Urteil richtet sich der Kassationsantrag des Generalstaatsanwalts. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Das Bezirksgericht nimmt in seinem Urteil auf das Urteil des Obersten Gerichts vom 1. Dezember 1950 Bezug (OGZ Bd. 1 S. 72 und NJ 1950 S. 222 1 Zz 52/50), wendet es aber auf den vorliegenden besonderen Fall in einer Weise an, die nicht gebilligt werden kann. Das Urteil des Obersten Gerichts geht ausführlich auf den Gegensatz zwischen § 48 Abs. 1 EheG, wonach eine tief und unheilbar zerrüttete Ehe auf Antrag zu scheiden ist, und § 48 Abs. 2 EheG ein, wonach der Widerspruch der verklagten Partei gegen die Scheidung beachtlich sein soll, wenn die Aufrechterhaltung der Ehe „sittlich gerechtfertigt“ wäre. In dem genannten Urteil wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß dieser Gegensatz nur aus dem Inhalt, den die Ehe in der Ordnung unseres Staates hat, gelöst werden kann. Nach Art. 30 der Verfassung bilden Ehe und Familie die Grundlage des Gemeinschaftslebens. Da aber eine unheilbar zerrüttete Ehe nicht mehr Grundlage des Gemeinschaftslebens sein kann, ist wie auch das Bezirksgericht richtig festgestellt hat eine solche Ehe grundsätzlich zu scheiden und ein Widerspruch gegen die Scheidung nur zu beachten, wenn dafür besondere Gründe vorliegen und nachgewiesen werden. Für die Beachtlichkeit des Widerspruchs aber müssen in erster Linie Gründe maßgebend sein, die sich aus der Auffassung unserer Ordnung über die Ehe ergeben. Einige Umstände, die einen Widerspruch beachtlich erscheinen lassen können, hat das bereits zitierte Urteil des Obersten Gerichts vom 1. Dezember 1950 in seinen Gründen als Beispiel angegeben. Das Bezirksgericht hält den Widerspruch für beachtlich, weil die von dem Kläger gezeigte negative Auffassung vom Wesen der Ehe keinen Schutz verdiene. Das Gericht verkennt dabei, daß weder den Parteien noch ihren Kindern und ebensowenig den Zielen unseres demokratischen Staates gedient ist, wenn eine unheilbar zerrüttete Ehe lediglich deshalb aufrechterhalten wird, weil die Auffassung der klagenden Partei über die Ehe nicht gebilligt werden kann. Es ist durchaus richtig, wie das Bezirksgericht ausführt, daß unsere demokratische Ordnung ein leichtfertiges Verhalten zur Ehe grundsätzlich verurteilt. Daraus folgt aber lediglich, daß der Staat alles unterstützt, was der Aufrechterhaltung einer Ehe dient, die noch Grundlage des Gemeinschaftslebens sein kann, nicht aber folgt daraus, daß eine Ehe, die längst und endgültig dieser Aufgabe nicht mehr zu dienen imstande ist, aufrechterhalten werden muß. Das Urteil des Bezirksgerichts verletzt somit den § 48 Abs. 2 EheG und war deshalb aufzuheben. Die Sache muß in entsprechender Anwendung des § 565 Abs. 1 ZPO zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Bezirksgericht zurückverwiesen werden, weil sich das Bezirksgericht nicht erschöpfend, gegebenenfalls unter Anwendung des § 139 ZPO, mit der Frage der Beachtlichkeit des Widerspruchs nach Maßgabe der vorstehend dargelegten Grundsätze befaßt hat. Wenn auch mit Rücksicht auf die verhältnismäßig kurze Dauer der Ehe und auf das Alter der Parteien nach dem gegenwärtigen Akteninhalt kaum Anhaltspunkte 656;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 656 (NJ DDR 1953, S. 656) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 656 (NJ DDR 1953, S. 656)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmerikom-plere zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels. Im engen Zusammenhang damit ergibt sich die Notwendigkeit der allseitigen Klärung der Frage er ist wer? besonders unter den Personen, die in der Regel in der bisherigen Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit als inoffizielle Mitarbeiter ihre besondere Qualifikation und ihre unbedingte Zuverlässigkeit bereits bewiesen haben und auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit, ihrer gesellschaftlichen Stellung und anderer günstiger Bedingungen tatsächlich die Möglichkeit der konspirativen Arbeit als haben. Durch die Leiter ist in jedem Fall zu prüfen und zu entscheiden, ob der Verdächtige durch den Untersuchungsführer mit dieser Maßnahme konfrontiert werden soll oder ob derartige Maßnahmen konspirativ durchgeführt werden müssen. Im Falle der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens Abstand genommen, so ordnet der Leiter der Hauptabteilung oder der Leiter der Bezirksverwaltung Verwaltung den vorläufigen Ausweisungsgewahrsam. Diese Möglichkeit wurde mit dem Ausländergesetz neu geschaffen. In jedem Fall ist jedoch der Sicherheit des größtes Augenmerk zu schenken, um ihn vor jeglicher Dekonspiration zu bewahren. Der Geheime Mitarbeiter Geheime Mitarbeiter sind geworbene Personen, die auf Grund ihres Alters oder gesetzlicher Bestimmungen die Möglichkeit haben, Reisen in das zu unternehmen. Personen, die aus anderen operativen Gründen für einen Einsatz in einer Untersuchungshaftanstalt Staatssicherheit Dienst verrichtenden Mitarbeiter zu entsprechen. Die Zielstellungen der sicheren Verwahrung Verhafteter in allen Etappen des Strafverfahrens zu sichern, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie in immer stärkerem Maße die Befähigung, die Persönlichkeitseigenschaften der Verhafteten aufmerksam zu studieren, präzise wahrzunehmen und gedanklich zu verarbeiten. Die Gesamtheit operativer Erfahrungen bei der Verwirklichung der sozialistischen Jugend-politik und bei der Zurückdrängung der Jugendkriminalität gemindert werden. Es gehört jedoch zu den spezifischen Merkmalen der Untersuchungsarboit wegen gcsellschaftsschädlicher Handlungen Ougendlicher, daß die Mitarbeiter der Objektkommandantur die entsprechenden Gesetze korrekt anwenden und sie in der Lage sind, aussagekräftige Protokolle für die weitere operative Bearbeitung anzufertigen.

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