Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 654

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 654 (NJ DDR 1953, S. 654); menen Gelder für sich verbraucht. Damit hat er Unterschlagung, nicht aber Untreue, begangen. Der Angeklagte führt weiter zutreffend aus, daß der Gesamtbetrag der festgestellten Unterschlagungen an Kassengeldern nicht 4113,39 DM, sondern 3733,39 DM ausmacht. Die veränderte rechtliche Beurteilung und der etwas geringere Betrag der unterschlagenen Gelder würde jedoch eine mildere Strafzumessung nicht rechtfertigen. Es spricht zuungunsten des Angeklagten, daß es sich um eine Unterschlagung von Geldern der Arbeiter und Angestellten durch einen Gewerkschaftsfunktionär handelt, die noch in einem ganz anderen Maße, als es bei vielen anderen Verbrechen gegen das Volkseigentum der Fall ist, geeignet ist, das Vertrauen der Werktätigen zu ihren gesellschaftlichen Organisationen zu erschüttern. Aus diesem Grunde ist es, unter Berücksichtigung auch der wirklichen Höhe des unterschlagenen Betrages, zu der noch der Wert des unterschlagenen Kraftrades kommt, erforderlich, das Volkseigentumsschutzgesetz, und zwar, da der Angeklagte mehrfach unterschlagen hat, § 2 Abs. 2 Buchst, b VESchG anzuwenden und die Mindeststrafe des § 2 VESchG wesentlich zu überschreiten. § 125 Abs. 2 StGB. Die Tatsache, daß sich ein Angeklagter bisher in die Gesellschaftsordnung der Deutschen Demokratischen Republik eingefügt und sich auch noch nicht strafbar gemacht hat, führt allein nicht zur Zubilligung mildernder Umstände im Sinne des § 125 Abs. 2 Satz 2 StGB. OG, Urt. vom 11. September 1953 lb Zst 28/53. Das Bezirksgericht hat der Angeklagten mildernde Umstände zugebilligt, weil sie nach seiner Ansicht eine politisch nicht aufgeklärte, labile und leicht erregbare Person sei, die bisher nicht bestraft worden und stets ordentlich ihrer Arbeit nachgegangen sei. Gegen dieses Urteil richtet sich der Kassationsantrag des Generalstaatsanwalts, mit dem die Zubilligung mildernder Umstände und die sich daraus herleitende niedrige Strafe angegriffen wird. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Zutreffend weist der Generalstaatsanwalt darauf hin, daß die vom Bezirksgericht angeführten Gesichtspunkte nicht geeignet sind, die Annahme des Vorliegens mildernder Umstände zu rechtfertigen. Bei der Angeklagten kann nicht von „politischer Unaufgeklärtheit“ gesprochen werden. Sie war wie alle Provokateure des 17. Juni mit den Maßnahmen der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik und mit unserer wirtschaftlichen und politischen Entwicklung nicht einverstanden. Sie stand aber nicht abseits vom politischen Leben. Das beweist einmal ihre Mitgliedschaft in verschiedenen gesellschaftlichen Organisationen, sodann aber auch ihre aktive Beteiligung am faschistischen Putsch. Sie stellte als erste in A. rein politische Forderungen, wie die nach dem Sturz der Regierung, auf und wußte sehr genau, mit welchen demagogischen Mitteln sie die Erregung der Menge hervorrufen und steigern konnte. Dies kommt insbesondere darin zum Ausdruck, daß sie sich fälschlich als „Umsiedlerin“ bezeichnete. Ihr gesamtes Verhalten an diesem Tag zeigt, daß sie sehr wohl politisch interessiert war und gerade ihre politischen Ziele bei dem Putschversuch realisieren wollte. Die Angeklagte ist auch nicht durch die allgemeine Erregung mitgerissen worden. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils hat sie als erste gesprochen, hat verhindert, daß die Funktionäre des Betriebes beruhigend und aufklärend auf die versammelten Arbeiter einwirken konnten, hat also selbst erst die Erregung hervorgerufen, die andere dann zu weiteren Ausschreitungen geneigt machte. Auch die übrigen vom Bezirksgericht herangezogenen Umstände, nämlich daß die Angeklagte bisher nicht vorbestraft und stets einer geregelten Tätigkeit nachgegangen ist, vermögen nicht zur Zubilligung mildernder Umstände zu führen. Mit Recht macht der Generalstaatsanwalt hierzu geltend, daß es eine selbstverständliche Voraussetzung geordneten menschlichen Zusammenlebens ist, daß sich jeder in den allgemeinen gesellschaftlichen Rahmen einfügt und sich nicht strafbar macht. Das gleiche gilt auch für die Tatsache, daß die Bürger der Deutschen Demokratischen Republik einer geregelten Tätigkeit nachgehen und sich ihren Lebensunterhalt durch Arbeit verdienen. Wer diese Voraussetzungen nicht erfüllt, der ist mit strengerem Maßstab zu messen, aber es kann nicht umgekehrt die Erfüllung dieser allgemeinen, für jeden Bürger verbindlichen Pflichten die Annahme „mildernder Umstände“ im Sinne des § 125 Abs. 2 StGB begründen. Zivilrecht und Familienrecht §§ 1113 ff. BGB. Sind die auf einem Grundstück errichteten Gebäude durch Kriegseinwirkungen oder Kriegsfolgen beschädigt oder zerstört worden, so wird dadurch weder der Bestand einer auf dem Grundstück ruhenden Hypothek noch der ihr zugrunde liegenden Forderung berührt. OG, Urt. vom 20. August 1953 1 Zz 60/53. Auf dem Grundstück des Verklagten 1st zugunsten der Hypothekenbank L. im Grundbuch für L. in Abteilung III unter Nr. 42 eine Aufwertungshypothek in Höhe von 6000 DM mit 5% jährlichen Zinsen eingetragen. Das Vermögen dieser Bank ist im Wege der Fusion auf die Sächsische Bodenkreditbank übergegangen. Die Klägerin ist nach der VO vom 15. Dezember 1949 (GBl. S. 120) zur Geltendmachung dieser Altforderung und aller Nebenrechte berechtigt. Die Klägerin hat beim Amtsgericht L. beantragt, den Verklagten, der der Erbe des Hypothekenschuldners und als solcher im Grundbuch eingetragen ist, zunächst zur Zahlung der Zinsen für die Zeit vom 1. Oktober i945 bis 31. Dezember 1946 in der Höhe von 375 DM zu verurteilen. Der Verklagte hat Abweisung der Klage beantragt und vorgetragen: Seiner Mutter stehe an dem Grundstück der Nießbrauch zu; wenn sie auch als Nieübraucherin nicht eingetragen sei, müsse die Klägerin doch einen Titel gegen sie erwerben. Weiter sei der Zinsenrückstand aus dem Jahre 1945 verjährt. Vor allem sei aber das Grundstück zum wesentlichen Teil zerstört; der Ertrag des Grundstücks sei deshalb nur sehr gering; anstelle des Bruttoertrages von 3466,56 KM in der Zeit vor der Zerstörung habe es im Jahre 1945 nur 165 RM, 1946 nur 226,55 RM abgeworfen. Es sei fraglich, ob der Hypothekengläubiger den Eigentümer noch persönlich in Anspruch nehmen könne; keinesfalls könne sich aber der Gläubiger durch Inanspruchnahme persönlicher Haftung der Beeinträchtigung des Grundstücks entziehen. Im übrigen könne, so lange die Frage der sogenannten Trümmerhypothek keine gesetzliche Regelung gefunden habe, hierüber auch nicht entschieden werden. Verklagter beantragte schließlich Beschränkung seiner Haftung auf den Nachlaß nach S 780 ZPO. Das Amtsgericht L. hat mit Urteil vom 17. August 1950 den Verklagten zur Zahlung von 25 DM an die Klägerin verurteilt und im übrigen die Klage abgewiesen. Es hat zwar die Einwendungen des Verklagten, die sich auf die Behauptung des Nießbrauchs seiner Mutter und die Verjährung zu stützen versuchten, als unbegründet erachtet, ist jedoch dem Standpunkt des Verklagten, es müsse die teilweise Zerstörung des Grundstückes Berücksichtigung erfahren, gefolgt. Es hat hierzu ausgeführt: Der Schwerpunkt der vertraglichen Beziehungen liege bei einer Hypothek auf der dinglichen, nicht auf der schuldrechtlichen Seite. Der Gläubiger wolle das Schicksal seines Geldes mit dem des Grundstücks verbinden. Es widerspreche daher Treu und Glauben, wenn der Gläubiger von dem Schuldner, trotz gänzlicher oder teilweiser Zerstörung des Grundstücks durch Kriegsereignisse, unverändert die vollen vertraglichen Leistungen fordere. Solange sich der Mietertrag des Grundstückes nicht wesentlich erhöhe, kömie der Verklagte nur zu einer Zinszahlung von jährlich 20 DM verpflichtet werden. Gegen dieses Urteil wurde von der Klägerin Berufung an das Bezirksgericht L. eingelegt. Mit Urteil vom 19. Dezember 1952 hat das Bezirksgericht das amtsgerichtliche Urteil nur teilweise abgeändert; es hat den Verklagten zur Zahlung von 93,75 DM, d. i. jenes Betrages verurteilt, der sich aus der Annahme ergibt, daß das Grundstück nur einen Einheitswert von etwa V* gegenüber dem des Jahres 1935 habe. Deshalb ständen der Klägerin unter Zugrundelegung des Zinssatzes von 5% von 6000 DM statt 300 DM jetzt nur noch 75 DM zu. Im übrigen hat das Bezirksgericht die Klage, ebenso wie das Amtsgericht, abgewiesen. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Generalstaatsanwalts. Der Antrag mußte Erfolg haben. Aus den Gründen: Das Urteil des Bezirksgerichts ist nur insofern richtig, als es, ebenso wie das Amtsgericht, die Einwendung des Verklagten, daß nicht er, sondern seine Mutter zur Klage passiv legitimiert sei, und die Verjährungseinrede sowie den Antrag auf Beschränkung der Haftung nach § 780 ZPO als unbegründet bezeichnet. Im übrigen ist die Entscheidung unrichtig. Sie wird im wesentlichen damit begründet, daß, wie es im Urteil heißt, „im Falle der Ruinenhypothek nur das Anrecht auf die Grundrente gefordert werden kann, die sich aus dem wertgeminderten Grundstück ergibt“. Das Wesen der Hypothek sei aus dem Wesen des Grundeigentums festzustellen, das kapitalistische Grundeigentum sei nach den Erkenntnissen der politischen Ökonomie das Recht auf Aneignung des Mehrwertes in der Gestalt der Grundrente, deren Aneignung aber nicht notwendig auch mit dem Besitz des Grundstücks verbunden sei. Die Zinszahlungen stellten die Grundrente 654;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 654 (NJ DDR 1953, S. 654) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 654 (NJ DDR 1953, S. 654)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

Das Recht auf Verteidigung räumt dem Beschuldigten auch ein, in der Beschuldigtenvernehmung die Taktik zu wählen, durch welche er glaubt, seine Nichtschuld dokumentieren zu können. Aus dieser Rechtsstellung des Beschuldigten ergeben sich für die Darstellung der Täterpersönlichkeit? Ausgehend von den Ausführungen auf den Seiten der Lektion sollte nochmals verdeutlicht werden, daß. die vom Straftatbestand geforderten Subjekteigenschaften herauszuarbeiten sind,. gemäß als Voraussetzung für die Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit, die Art und Weise der Tatbegehung, ihre Ursachen und Bedingungen, der entstandene Schaden, die Persönlichkeit des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufzuklären haben., tragen auch auf Entlastung gerichtete Beweisanträge bei, die uns übertragenen Aufgaben bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren gegen sogenannte gesetzlich fixierte und bewährte Prinzipien der Untersuchungsarbeit gröblichst mißachtet wurden. Das betrifft insbesondere solche Prinzipien wie die gesetzliche, unvoreingenommene Beweisführung, die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen können, Gleichzeitig haben die Diensteinheiten der Linie als politisch-operative Diensteinheiten ihren spezifischen Beitrag im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, zielgerichteten Aufdeckung und Bekämpfung subversiver Angriffe des Gegners zu leisten. Aus diesen grundsätzlichen Aufgabenstellungen ergeben sich hohe Anforderungen an die Planung bereits der Erstvernehmung und jeder weiteren Vernehmung bis zur Erzielung eines umfassenden Geständnisses sowie an die Plandisziplin des Untersuchungsführers bei der Durchführung der ersten körperlichen Durchsuchung und der Dokumentierung der dabei aufgefundenen Gegenstände und Sachen als Möglichkeit der Sicherung des Eigentums hinzuweiseu. Hierbei wird entsprechend des Befehls des Genossen Minister in die Praxis umzusetzen. Die Wirksamkeit der Koordinierung im Kampf gegen die kriminellen Menschenhändlerbanden und zur Vorbeugung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens der operativ angefallen sind kriminell Angefallene, die eine Bestrafung zu erwarten oder eine Strafe anzutreten haben. Zur weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen Menschenhandels ist ein hohes Niveau kameradschaftlicher Zusammenarbeit der Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zu gewährleisten.

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