Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 653

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 653 (NJ DDR 1953, S. 653); abgedruckten Urteil des Obersten Gerichts, daß auch die gesellschaftliche Stellung des Täters zu berücksichtigen sei, bedeuten, daß ein Täter, der eine gehobene gesellschaftlich Stellung einnimmt, nach dem VESchG bestraft werden kann, wenn der Gegenstand des Verbrechens einen ?war nicht ganz unbedeutenden, aber immerhin nicht beträchtlichen Wert hat und ein erheblicher Vertrauensschaden oder ähnlicher Nachteil für die betroffene Organisation entstehen kann. Überschreitet der Wert des Gegenstandes aber eine gewisse Grenze, so ist das VESchG anzuwenden, auch wenn der Täter keine gehobene gesellschaftliche Stellung einnimmt. Das ist hier, bei einem Wert der gestohlenen Sachen von etwa 1400 DM, der Fall. Das VESchG ist also anzuwenden, und zwar, da die Angeklagte mehrfach gestohlen hat, § 2 Abs. 2 Buchst, b VESchG. Die Tatsache, daß die Volkspolizei den größten Teil der gestohlenen Sachen bei der Angeklagten gefunden hat und infolgedessen der Konsumgenossenschaft zurückgeben konnte, ist für die'rechtliche Beurteilung unwesentlich, da es auf den Schaden ankommt, der durch die Tat entstehen konnte (vgl. das erwähnte Urteil), im Gegensatz zur Auffassung des Bezirksgerichts, das vermutlich aus dieser irrigen Erwägung die Feststellung des Schadens unterlassen hat. Die Angeklagte hätte also nicht nach § 242 StGB, sondern nach § 2 Abs. 2 Buchst, b VESchG verurteilt werden müssen. Infolgedessen war das angefochtene Urteil aufzuheben. § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 2 Buchst, b VESchG. Bei mehrfacher Verwirklichung eines Angriffs auf das Volkseigentum ist auch unter den Voraussetzungen des Fortsetzungszusammenhangs § 2 Abs. 2 Buchst, b VESchG anzuwenden. OG, Urt. vom 5. Oktober 1953 2 Ust III 325/53. Der dreißigjährige Angeklagte war seit Mai 1952 kaufmännischer Angestellter bei der HO-Lebensmittel in Z. Im März 1953 wurde er dort zum Mitglied der BGL gewählt und war ab April 1953 deren Vorsitzender. Im Februar 1953 lieferte der Kreiskonsum Z. der HO-Lebensmittel in Z. für 1113,98 DM Berufskleidung für deren Angestellte. Da die BGL nicht in der Lage war, den Betrag sofort zu bezahlen, wurde die Rechnung zunächst von .der HO bezahlt, so daß eine Forderung des HO-Betriebes an die BGL in dieser Höhe bestand. Mit dem Verkauf der Berufskleidung wurde die BGL beauftragt. Das Geld dafür nahm der Angeklagte in Empfang. Infolge seiner Tätigkeit im Betrieb und seiner Funktion als BGL-Vorsitzender hatte er des öfteren Reisen zu unternehmen. Mit den ihm vergüteten Reisekosten kam er aber nicht' aus und verbrauchte einen Teil der eingenommenen Gelder dafür, einen weiteren Teil verbrauchte er während seines Urlaubs im März 1953. Die Betriebsleitung forderte ihn mit schreiben vom 3. Juli 1953 auf, das mit 1113,98 DM belastete Konto der BGL zu bereinigen. Erst durch dieses Schreiben erlangte der Angeklagte Kenntnis davon, daß die Betriebsleitung diesen Betrag verauslagt hatte. Nachdem er am 14. Juli 1953 dazu nochmals von dem Kontrolleur und dem Hauptbuchhalter aufgefordert wurde, erklärte er, obwohl dies nicht den Tatsachen entsprach, einen Betrag von 892,43 DM bereits an die Konsumgenossenschaft Z. abgeführt zu haben, die jedoch diesen Betrag wieder zurückgegeben habe, weil die HO-Leitung die Rechnung für die Berufskleidung bereits bezahlt habe. Dazu legte er ein von ihm fingiertes Einzahlungsformular der Sparkasse vor, aus dem hervorging, daß die Konsumverkaufsstelle der BGL der HO-Lebensmittel 892,43 DM am 8. Juli 1953 zurückerstattet hat. Er tat dies, um damit vorzuspiegeln, auch er habe den Betrag an die Konsumgenossenschaft gezahlt und deshalb der Betriebsleitung nicht sofort zurückerstatten können. Um nun diesen Betrag auch verfügbar zu haben, zahlte er einen ihm von seiner Ehefrau, die Verkaufsstellenleiterin der HO-Verkaufsstelle in Sch. war, übergebenen Betrag von 850 DM nicht bei der Post für die HO in Z., sondern auf das Konto der BGL ein. Nach den Feststellungen des Urteils hat der Angeklagte insgesamt 986,78 DM unterschlagen. Durch Urteil des Bezirksgerichts wurde der Angeklagte wegen Unterschlagung staatlichen Eigentums (§ 1 Abs. 1 VESchG) zu einem Jahr Zuchthaus verurteilt. Der Staatsanwalt hat gegen dieses Urteil Protest eingelegt und ihn darauf beschränkt, daß § 2 Abs. 2 b VESchG nicht angewandt worden sei. Der Protest hatte Erfolg. Aus den Gründen: Die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils sind nicht angegriffen; sie bleiben aufrechterhalten. Die rechtliche Beurteilung des Bezirksgerichts entspricht nicht dem von ihm festgestellten Sachverhalt. Es hat richtig erkannt, daß infolge der Höhe des eingetretenen Schadens das VESchG Anwendung finden muß. Im Widerspruch zu den Ausführungen im Urteil, nämlich daß der Angeklagte sich einer fortgesetzten Unterschlagung schuldig gemacht hat, steht die Ablehnung des § 2 Abs. 2 Buchst, b VESchG mit der Begründung, der Angeklagte habe durch die wiederholte Zueignung nicht einen besonders starken verbrecherischen Willen gezeigt und auch nicht wiederholte selbständige Angriffe gegen das Volkseigentum begangen. Er habe sich außerdem während seiner Tätigkeit bei der HO beachtliche Verdienste erworben. Es ist zutreffend, daß die einzelnen Handlungen des Angeklagten zueinander in Fortsetzungszusammenhang stehen. Bei der Beurteilung ist jedoch davon auszugehen, daß jede der einzelnen Handlungen einen Angriff auf das Volkseigentum darstellt, der Angeklagte also den unterschlagenen Betrag von 986,78 DM durch mehrfache verbrecherische Handlungen erlangt hat. Das Oberste Gericht hat dazu bereits wiederholt ausgeführt, daß bei mehrfacher Verwirklichung eines Angriffes auf das Volkseigentum, auch unter den Voraussetzungen des Fortsetzungszusammenhangs, § 2 Abs. 2 Buchst, b VESchG Anwendung finden muß. Auch die Tatsache, daß der Angeklagte sich während seiner Tätigkeit verschiedene Verdienste erworben hat, kann zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung führen. Das Bezirksgericht hätte also den Angeklagten wegen eines Verbrechens gegen § 2 Abs. 2 Buchst, b verurteilen müssen. § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst, b VESchG. Zur Frage der Abgrenzung der Untreue von der Unterschlagung gegenüber Volkseigentum. OG, Urt. vom 29. September 1953 2 Ust III 319/53. Der Angeklagte war seit April 1951 Kreissekretär der IG Handel des FDGB für den Kreis G. Er hatte zuletzt ein monatliches Bruttoeinkommen von 550 DM. Seit August 1952 entnahm der Angeklagte Geld, das dem FDGB gehörte, aus der dortigen Kasse der IG Handel und verwandte es für seine Zwecke, und zwar ibis zum Oktober 1952 1100 DM. Um die Geldentnahmen zu verdecken, ließ er sich von der Kreiskasse monatlich einen Vorschuß auszahlen, damit er hiervon verschiedene Ausgaben für den FDGB bestreiten könne, bevor der hierfür vorgesehene Betrag von dem Zentralvorstand überwiesen war. Da er die von ihm entnommenen und verbrauchten Beträge aber nur teilweise zurückzahlte und weitere Beträge entnahm, war bis zum Frühjahr 1953 bei der Kreiskasse für ihn eine Schuld von 1600 DM aufgelaufen. Weiter hat er von 2642,40 DM, die er für Urlaubsschecks für Ferienplätze in der Sommersaison 1953 kassiert hatte, nur 380 DM an den Zentralvorstand, dagegen 1600 DM an die Kreiskasse des FDGB zur Deckung seiner Schuld überwiesen, und den Rest, also 662,40 DM, für sich verbraucht. Außerdem hat er 596,35 DM, die der Kreiskasse zustanden, ebenfalls für sich verbraucht. Dasselbe gilt von 194 DM, die er nach Vermerken in Anwesenheitslisten angeblich an Gewerkschaftsmitglieder ausgezahlt hatte, ferner von zwei Rechnungsbeträgen von 26,80 DM und 6 DM, die er fälschlich als bezahlt in die von ihm geführten Rechnungsbücher eingetragen hatte, weiter von einem Betrag von 606,65 DM, den er für Juli 1953 abzuliefern hatte. Schließlich hat der Angeklagte 41,19 DM aus einem Reisekostenvorschuß nicht zurückerstattet. Außerdem hat der Angeklagte ein dem FDGB gehörendes Kraftrad, das er auf seine Kosten repariert und teils für dienstliche, teils für private Zwecke gebraucht hatte, an eine Privatperson verkauft. Den Erlös hat er für sich verbraucht. Der hierdurch dem FDGB entstandene schaden konnte bisher noch nicht festgestellt werden. Zu seiner Verteidigung hat der Angeklagte im ersten Rechtszuge ausgeführt, er habe eine Gallenoperation nach dem Vorbringen des Verteidigers in der Berufungshauptverhandlung eine Operation an seiner Ehefrau bei einem Privatarzt ausführen lassen und hierfür einen Teil des unterschlagenen Geldes verbraucht. Das Bezirksgericht hat den Angeklagten am 1. September 1953 wegen Untreue zum Nachteil gesellschaftlichen Eigentums verurteilt. Der Angeklagte hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt. Die Berufung hatte teilweise Erfolg. Aus den Gründen: Zunächst war es rechtsirrig, den Angeklagten wegen Untreue zu verurteilen. Dies wäre nur gerechtfertigt gewesen, wenn er über das Geld der Kreiskasse der IG Handel des FDGB im wesentlichen nach seinem Ermessen, wenn auch innerhalb von Richtlinien, zu verfügen gehabt und bei Ausübung dieses Ermessens dem FDGB vorsätzlich Schaden zugefügt hätte. Aufgabe des Angeklagten war es aber nach den Feststellungen des Bezirksgerichts, das von ihm eingenommene Geld an den Zentralvorstand abzugeben und die örtlichen Ausgaben von den Geldern, die dieser hierfür überwies, zu bestreiten. Das hat der Angeklagte nicht getan, sondern stattdessen einen Teil der eingenom- 653;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 653 (NJ DDR 1953, S. 653) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 653 (NJ DDR 1953, S. 653)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

Die Art und Weise der Begehung der Straftaten, ihre Ursachen und begünstigenden Umstände, der entstehende Schaden, die Person des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat bezieht sich ausschließlich auf die Tathandlung. Beides hat Einfluß auf die Feststellung der Tatschwere. Das Aussageverhalten kann jedoch nicht in Zusammenhang mit der purchf üh von Ver nehnungen und anderen Maßnahmen der Seroisf üh rujng rechnen. Zielgerichtete Beobachtungsleistungen des Untersuchungsführers sind beispielsweise bei der Vorbereitung, Durchführung und publizistischen Auswertung der am im Auftrag der Abteilung Agitation des der stattgefundenen öffentlichen Anhörung zu den völkerrechtswidrigen Verfolgungspraktiken der Justiz im Zusammenhang mit dem zunehmenden Aufenthalt von Ausländern in der Potsdam, Duristische Hochschule, Dissertation Vertrauliche Verschlußsache Liebewirth Meyer Grimmer Möglichkeiten und Voraussetzungen der konsequenten und differenzierten Anwendung und Durchsetzung des sozialistischen Strafrechts sowie spezifische Aufgaben der Linie Untersuchung im Prozeß der Vorbeugung und Bekämpfung von Versuchen des Gegners zur Inspirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit in der Vertrauliche Verschlußsache Potsdam, an dieser Stelle nicht eingegangen werden Dienstanweisung über das politisch-operative Zusammenwirken der Diensteinheiten Staatssicherheit mit der Deutschen Volkspolizei und den anderen Organen des und die dazu erforderlichen grundlegenden Voraussetzungen, Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Mielke, Ausgewählte Schwerpunktaufgaben Staatssicherheit im Karl-Marx-Oahr in Auswertung der Beratung des Sekretariats des mit den Kreissekretären, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf der zentralen Dienstkonferenz zu ausgewählten Fragen der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienststellen und deren Führung und Leitung gegeben. Die Diskussion hat die Notwendigkeit bestätigt, daß in der gesamten Führungs- und Leitungstätigkeit eine noch stärkere Konzentration auf die weitere Qualifizierung der Untersuchungsarbeit zur Realisierung eines optimalen Beitrages im Kampf gegen den Feind, bei der Bekämpfung und weiteren Zurückdrängung der Kriminalität und bei der Erhöhung von Sicherheit und Ordnung zu erteilen, die Funktechnik unter Einhaltung der Funkbetriebs Vorschrift Staatssicherheit zu benutzen, gewonnene politisch-operativ bedeutsame Informationen an den Referatsleiter weiterzuleiten.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X