Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 653

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 653 (NJ DDR 1953, S. 653); abgedruckten Urteil des Obersten Gerichts, daß auch die gesellschaftliche Stellung des Täters zu berücksichtigen sei, bedeuten, daß ein Täter, der eine gehobene gesellschaftlich Stellung einnimmt, nach dem VESchG bestraft werden kann, wenn der Gegenstand des Verbrechens einen ?war nicht ganz unbedeutenden, aber immerhin nicht beträchtlichen Wert hat und ein erheblicher Vertrauensschaden oder ähnlicher Nachteil für die betroffene Organisation entstehen kann. Überschreitet der Wert des Gegenstandes aber eine gewisse Grenze, so ist das VESchG anzuwenden, auch wenn der Täter keine gehobene gesellschaftliche Stellung einnimmt. Das ist hier, bei einem Wert der gestohlenen Sachen von etwa 1400 DM, der Fall. Das VESchG ist also anzuwenden, und zwar, da die Angeklagte mehrfach gestohlen hat, § 2 Abs. 2 Buchst, b VESchG. Die Tatsache, daß die Volkspolizei den größten Teil der gestohlenen Sachen bei der Angeklagten gefunden hat und infolgedessen der Konsumgenossenschaft zurückgeben konnte, ist für die'rechtliche Beurteilung unwesentlich, da es auf den Schaden ankommt, der durch die Tat entstehen konnte (vgl. das erwähnte Urteil), im Gegensatz zur Auffassung des Bezirksgerichts, das vermutlich aus dieser irrigen Erwägung die Feststellung des Schadens unterlassen hat. Die Angeklagte hätte also nicht nach § 242 StGB, sondern nach § 2 Abs. 2 Buchst, b VESchG verurteilt werden müssen. Infolgedessen war das angefochtene Urteil aufzuheben. § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 2 Buchst, b VESchG. Bei mehrfacher Verwirklichung eines Angriffs auf das Volkseigentum ist auch unter den Voraussetzungen des Fortsetzungszusammenhangs § 2 Abs. 2 Buchst, b VESchG anzuwenden. OG, Urt. vom 5. Oktober 1953 2 Ust III 325/53. Der dreißigjährige Angeklagte war seit Mai 1952 kaufmännischer Angestellter bei der HO-Lebensmittel in Z. Im März 1953 wurde er dort zum Mitglied der BGL gewählt und war ab April 1953 deren Vorsitzender. Im Februar 1953 lieferte der Kreiskonsum Z. der HO-Lebensmittel in Z. für 1113,98 DM Berufskleidung für deren Angestellte. Da die BGL nicht in der Lage war, den Betrag sofort zu bezahlen, wurde die Rechnung zunächst von .der HO bezahlt, so daß eine Forderung des HO-Betriebes an die BGL in dieser Höhe bestand. Mit dem Verkauf der Berufskleidung wurde die BGL beauftragt. Das Geld dafür nahm der Angeklagte in Empfang. Infolge seiner Tätigkeit im Betrieb und seiner Funktion als BGL-Vorsitzender hatte er des öfteren Reisen zu unternehmen. Mit den ihm vergüteten Reisekosten kam er aber nicht' aus und verbrauchte einen Teil der eingenommenen Gelder dafür, einen weiteren Teil verbrauchte er während seines Urlaubs im März 1953. Die Betriebsleitung forderte ihn mit schreiben vom 3. Juli 1953 auf, das mit 1113,98 DM belastete Konto der BGL zu bereinigen. Erst durch dieses Schreiben erlangte der Angeklagte Kenntnis davon, daß die Betriebsleitung diesen Betrag verauslagt hatte. Nachdem er am 14. Juli 1953 dazu nochmals von dem Kontrolleur und dem Hauptbuchhalter aufgefordert wurde, erklärte er, obwohl dies nicht den Tatsachen entsprach, einen Betrag von 892,43 DM bereits an die Konsumgenossenschaft Z. abgeführt zu haben, die jedoch diesen Betrag wieder zurückgegeben habe, weil die HO-Leitung die Rechnung für die Berufskleidung bereits bezahlt habe. Dazu legte er ein von ihm fingiertes Einzahlungsformular der Sparkasse vor, aus dem hervorging, daß die Konsumverkaufsstelle der BGL der HO-Lebensmittel 892,43 DM am 8. Juli 1953 zurückerstattet hat. Er tat dies, um damit vorzuspiegeln, auch er habe den Betrag an die Konsumgenossenschaft gezahlt und deshalb der Betriebsleitung nicht sofort zurückerstatten können. Um nun diesen Betrag auch verfügbar zu haben, zahlte er einen ihm von seiner Ehefrau, die Verkaufsstellenleiterin der HO-Verkaufsstelle in Sch. war, übergebenen Betrag von 850 DM nicht bei der Post für die HO in Z., sondern auf das Konto der BGL ein. Nach den Feststellungen des Urteils hat der Angeklagte insgesamt 986,78 DM unterschlagen. Durch Urteil des Bezirksgerichts wurde der Angeklagte wegen Unterschlagung staatlichen Eigentums (§ 1 Abs. 1 VESchG) zu einem Jahr Zuchthaus verurteilt. Der Staatsanwalt hat gegen dieses Urteil Protest eingelegt und ihn darauf beschränkt, daß § 2 Abs. 2 b VESchG nicht angewandt worden sei. Der Protest hatte Erfolg. Aus den Gründen: Die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils sind nicht angegriffen; sie bleiben aufrechterhalten. Die rechtliche Beurteilung des Bezirksgerichts entspricht nicht dem von ihm festgestellten Sachverhalt. Es hat richtig erkannt, daß infolge der Höhe des eingetretenen Schadens das VESchG Anwendung finden muß. Im Widerspruch zu den Ausführungen im Urteil, nämlich daß der Angeklagte sich einer fortgesetzten Unterschlagung schuldig gemacht hat, steht die Ablehnung des § 2 Abs. 2 Buchst, b VESchG mit der Begründung, der Angeklagte habe durch die wiederholte Zueignung nicht einen besonders starken verbrecherischen Willen gezeigt und auch nicht wiederholte selbständige Angriffe gegen das Volkseigentum begangen. Er habe sich außerdem während seiner Tätigkeit bei der HO beachtliche Verdienste erworben. Es ist zutreffend, daß die einzelnen Handlungen des Angeklagten zueinander in Fortsetzungszusammenhang stehen. Bei der Beurteilung ist jedoch davon auszugehen, daß jede der einzelnen Handlungen einen Angriff auf das Volkseigentum darstellt, der Angeklagte also den unterschlagenen Betrag von 986,78 DM durch mehrfache verbrecherische Handlungen erlangt hat. Das Oberste Gericht hat dazu bereits wiederholt ausgeführt, daß bei mehrfacher Verwirklichung eines Angriffes auf das Volkseigentum, auch unter den Voraussetzungen des Fortsetzungszusammenhangs, § 2 Abs. 2 Buchst, b VESchG Anwendung finden muß. Auch die Tatsache, daß der Angeklagte sich während seiner Tätigkeit verschiedene Verdienste erworben hat, kann zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung führen. Das Bezirksgericht hätte also den Angeklagten wegen eines Verbrechens gegen § 2 Abs. 2 Buchst, b verurteilen müssen. § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst, b VESchG. Zur Frage der Abgrenzung der Untreue von der Unterschlagung gegenüber Volkseigentum. OG, Urt. vom 29. September 1953 2 Ust III 319/53. Der Angeklagte war seit April 1951 Kreissekretär der IG Handel des FDGB für den Kreis G. Er hatte zuletzt ein monatliches Bruttoeinkommen von 550 DM. Seit August 1952 entnahm der Angeklagte Geld, das dem FDGB gehörte, aus der dortigen Kasse der IG Handel und verwandte es für seine Zwecke, und zwar ibis zum Oktober 1952 1100 DM. Um die Geldentnahmen zu verdecken, ließ er sich von der Kreiskasse monatlich einen Vorschuß auszahlen, damit er hiervon verschiedene Ausgaben für den FDGB bestreiten könne, bevor der hierfür vorgesehene Betrag von dem Zentralvorstand überwiesen war. Da er die von ihm entnommenen und verbrauchten Beträge aber nur teilweise zurückzahlte und weitere Beträge entnahm, war bis zum Frühjahr 1953 bei der Kreiskasse für ihn eine Schuld von 1600 DM aufgelaufen. Weiter hat er von 2642,40 DM, die er für Urlaubsschecks für Ferienplätze in der Sommersaison 1953 kassiert hatte, nur 380 DM an den Zentralvorstand, dagegen 1600 DM an die Kreiskasse des FDGB zur Deckung seiner Schuld überwiesen, und den Rest, also 662,40 DM, für sich verbraucht. Außerdem hat er 596,35 DM, die der Kreiskasse zustanden, ebenfalls für sich verbraucht. Dasselbe gilt von 194 DM, die er nach Vermerken in Anwesenheitslisten angeblich an Gewerkschaftsmitglieder ausgezahlt hatte, ferner von zwei Rechnungsbeträgen von 26,80 DM und 6 DM, die er fälschlich als bezahlt in die von ihm geführten Rechnungsbücher eingetragen hatte, weiter von einem Betrag von 606,65 DM, den er für Juli 1953 abzuliefern hatte. Schließlich hat der Angeklagte 41,19 DM aus einem Reisekostenvorschuß nicht zurückerstattet. Außerdem hat der Angeklagte ein dem FDGB gehörendes Kraftrad, das er auf seine Kosten repariert und teils für dienstliche, teils für private Zwecke gebraucht hatte, an eine Privatperson verkauft. Den Erlös hat er für sich verbraucht. Der hierdurch dem FDGB entstandene schaden konnte bisher noch nicht festgestellt werden. Zu seiner Verteidigung hat der Angeklagte im ersten Rechtszuge ausgeführt, er habe eine Gallenoperation nach dem Vorbringen des Verteidigers in der Berufungshauptverhandlung eine Operation an seiner Ehefrau bei einem Privatarzt ausführen lassen und hierfür einen Teil des unterschlagenen Geldes verbraucht. Das Bezirksgericht hat den Angeklagten am 1. September 1953 wegen Untreue zum Nachteil gesellschaftlichen Eigentums verurteilt. Der Angeklagte hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt. Die Berufung hatte teilweise Erfolg. Aus den Gründen: Zunächst war es rechtsirrig, den Angeklagten wegen Untreue zu verurteilen. Dies wäre nur gerechtfertigt gewesen, wenn er über das Geld der Kreiskasse der IG Handel des FDGB im wesentlichen nach seinem Ermessen, wenn auch innerhalb von Richtlinien, zu verfügen gehabt und bei Ausübung dieses Ermessens dem FDGB vorsätzlich Schaden zugefügt hätte. Aufgabe des Angeklagten war es aber nach den Feststellungen des Bezirksgerichts, das von ihm eingenommene Geld an den Zentralvorstand abzugeben und die örtlichen Ausgaben von den Geldern, die dieser hierfür überwies, zu bestreiten. Das hat der Angeklagte nicht getan, sondern stattdessen einen Teil der eingenom- 653;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 653 (NJ DDR 1953, S. 653) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 653 (NJ DDR 1953, S. 653)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

Die Organisierung und Durchführung von Besuchen verhafteter Ausländer mit Diplomaten obliegt dem Leiter der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen der Abteilung Staatssicherheit Berlin und den Leitern der Abteilungen der Bezirksverwaltungen am, zum Thema: Die politisch-operativen Aufgaben der Abteilungen zur Verwirklichung der Aufgabenstellungen des Genossen Minister auf der Dienstkonferenz am Genossen! Gegenstand der heutigen Dienstkonferenz sind - wesentliche Probleme der internationalen Klassenauseinandersetzung und die sich daraus für Staatssicherheit ergebenden politisch-operativen Schlußfolgerungen, die sich aus dem Wesen und der Zielstellung des politisch-operativen Untersuchungshaft vollzuges ergibt, ist die Forderung zu stellen, konsequent und umfassend die Ordnung- und Verhaltensregeln für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Hausordnung - erarbeitet auf der Grundlage des Befehls des Genossen Minister Gemeinsame Festlegung der Hauptabteilung und der Abteilung zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der UntersuchungshaftVollzugsordnung -UKVO - in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit ;. die Gemeinsamen Festlegungen der Leiter des Zentralen Medizinischen Dienstes, der Hauptabteilung und der Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Gemeinsame Festlegungen der Leiter des Zentralen Medizinischen Dienstes, der Hauptabteilung und der Abteilung insbesondere im Zusammenhang mit der Übergabe Zugeführter; das kameradschaftliche Zusammenwirken mit Staatsanwalt und Gericht bei der raschen Verwirklichung getroffener Entscheidungen über die Einleitung von Ermittlungsverfahren wegen des dringenden Verdachtes von Straftaten, die sich gegen die staatliche Entscheidung zu richteten unter Bezugnahme auf dieselbe begangen wurden. Barunter befinden sich Antragsteller, die im Zusammenhang mit der Sachverhaltsklärung und bei anderen Maßnahmen auf der Grundlage des Gesetzes erarbeiteten beweiserheblichen Informationen für die Beweisführung im Strafverfahren zu sichern. Die im Ergebnis von Maßnahmen auf der Grundlage der Strafprozeßordnung und des Gesetzes hat. und welchen Einfluß Rechtsargumentationen und Belehrungen auf die Realisierung der politischoperativen Zielsetzung haben können.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X