Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 652

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 652 (NJ DDR 1953, S. 652); Abänderungsklage nach § 323 ZPO eine Gestaltungsklage ist, mit der nicht die Entscheidung über einen materiellen Anspruch begehrt wird, sondern die Abänderung eines bereits erwirkten Titels über künftig fällig werdende wiederkehrende Leistungen; der Klageantrag muß daher auf Abänderung bzw. Aufhebung des alten Urteils durch ein neues Urteil und gegebenenfalls auf anderweitige Verurteilung gerichtet sein. Falsch sind Klageanträge, die etwa folgendermaßen lauten: „Ich stelle den Antrag, den Verklagten zu verurteilen, an die Klägerin seit 50 DM Unterhalt monatlich zu zahlen “, denn sie bezwecken den Erlaß eines zweiten Urteils in derselben Sache. Die Revisionen zeigten auch, daß das Wesen der Vollstreckungsgegenklage, die immer die Unzulässigkeitserklärung der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil, also die Vernichtung seiner Vollstreckbarkeit, zum Ziele hat, mitunter verkannt wird. In einem Falle war eine von vornherein nicht schlüssige Vollstreckungsgegenklage auf genommen worden; die vom Kläger geltend gemachte Gegenforderung stand nach seinem eigenen Vorbringen schon im Vorprozeß dem durch das dann ergangene Urteil festgestellten Anspruch aufrechenbar gegenüber (§ 767 Abs. 2 ZPO). Bei der Protokollierung von positiven Feststellungsklagen wurde häufig nicht beachtet, daß sie nur da zulässig sind, wo die Leistungsklage nicht möglich ist. Besonders in den Fällen, in denen die vom Verklagten verlangte Leistung eine Willenserklärung war, trat dieser Fehler oft in Erscheinung. In einem solchen Falle wurde zwar der Antrag in der richtigen Form (also auf Leistung gerichtet) gestellt, aber nicht darauf geachtet, daß mit der Rechtskraft des Urteils die Willenserklärung als abgegeben gilt (§ 894 ZPO), daß also die Willenserklärung vollständig so, wie sie verlangt wird und notwendig ist im Klageantrag und später auch im Urteilstenor formuliert sein muß. Mit der Klage wurde hier die Auflassung eines Grundstücks vom Verklagten verlangt, nicht aber zugleich die Verurteilung in die Eintragsbewilligung (§ 19 GBO) begehrt. Das ergangene Urteil, das im wesentlichen dem Klageantrag entsprach, war allein für die Grundbucheintragung nicht geeignet, da ja die Zur Eintragungsbewilligung erforderliche Willenserklärung des Verklagten nicht vorlag. Gewiß können solche und ähnliche Fehler durch den Vorsitzenden der Zivilkammer im Rahmen seiner Befugnisse aus § 139 ZPO korrigiert werden. Nicht selten aber bleiben sie unbemerkt und führen mitunter dazu, daß auch das Urteilsrubrum den Anforderungen des Gesetzes nicht entspricht, so z. B. wenn die Klage die Parteien nicht vollständig gemäß §§ 253, 130 Ziff. 1 ZPO bezeichnet. Weiterhin wurden bei Aufnahme von Anträgen auf Arrest oder auf einstweilige Verfügungen häufig Arrest- (Dringlichkeits-)gründe nicht angegeben, und es erfolgte zum Teil auch keine Glaubhaftmachung (§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Solche und ähnliche Feststellungen waren uns Veranlassung, eine Schulung der Sekretäre der Kreisgerichte des Bezirks durchzuführen. Gegenstand dieser Schulung war die Aufnahme von verfahrenseinleitenden Anträgen. An ein Referat von etwa 50 Minuten Dauer schloß sich eine praktische Übung, für die zwei Stunden Zeit gegeben wurden. Die Aufgabe dafür hatten die Inspekteure der Abteilung Recht ausgearbeitet; es waren eine Klage und ein Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zu entwerfen. Nach Beendigung der praktischen Übung wurde auf der Grundlage des Referats und der Aufgabenbearbeitung ein Seminar durchgeführt. Im Anschluß hieran erhielten die Sekretäre je ein Exemplar der erforderlichen vorschriftsmäßigen Entwürfe ausgehändigt, die von den Inspekteuren ausgearbeitet worden waren. Im Rahmen der Besprechung wurde insbesondere Wert darauf gelegt, den Sekretären zu erklären, was das Rubrum, der Tenor und die Gründe notwendig enthalten müssen und welche Angaben andererseits entbehrlich sind. Insbesondere wurde darauf hingewiesen und auch an Hand des praktischen Beispiels erläutert, daß die dem Kläger meist bekannten Einwendungen des Verklagten gegen die klagebegründenden Tatsachen und die Angaben des Verklagten, die rechtsvernichtenden Charakter tragen soweit sie dem Kläger bekannt sind , bereits in die Klageschrift gehören, damit der Vorsitzende in der Lage ist, die Sache so vorzubereiten, daß sie möglichst im ersten Termin erledigt werden kann. Auf die Notwendigkeit des konzentrierten Klagevorbringens wurde aufmerksam gemacht und dies an Hand der Schriftsätze eines Rechtsanwalts erläutert. (Dieser hatte in einem Prozeß, in dem es um die Nichtigkeit eines Grundstückskaufvertrages mit Auflassung ging, seitenlange Ausführungen darüber gemacht, ob fälliger Mietzins gezahlt worden sei oder nicht!) Diese Schulung brachte einen alle Erwartungen übertreffenden Erfolg. Da sich der einzelne Teilnehmer mit dem der Aufgabe zugrunde liegenden Fall vorher eingehend beschäftigen mußte, kam eine fruchtbringende Aussprache zustande. Die teilnehmenden Mitarbeiter brachten die Meinung zum Ausdruck, daß die Schulung und auch die angewandte Methode bei regelmäßiger Durchführung geeignet sind, wesentlich zu ihrer weiteren Qualifizierung beizutragen. Dies bestätigte sich dadurch, daß wir anläßlich späterer Revisionen nur in einigen Ausnahmefällen noch bemerkenswerte Mängel bei der Aufnahme von Anträgen, die ein Verfahren einleiten, feststellen mußten. Kollektiv der Justizverwaltungsstelle des Bezirks Magdeburg Rechtsprechung I. Entscheidungen des Obersten Gerichts Strafrecht § 2 Abs. 2 Buchst, b VESchG. Zur Frage der Anwendung des VESchG. OG, Urt. vom 2. Oktober 1953 2 Ust III 322/53. Die 26jährige verheiratete Angeklagte war vom 22. Oktober 1952 bis 16. Juli 1953 bei der Konsumgenossenschaft in S. als Verkäuferin tätig und in verschiedenen Abteilungen beschäftigt. Während dieser Zeit entwendete sie einen Pelzmantel, Je fünf Damenkleider und Damenblusen, ein Kinderkleid, 1% m Möbelbezugsstoff, 3 m Gardinenstoff und 4% m Ubergardinenstoff. Den Gardinenstoff verkaufte sie für sich und den Ubergardinenstoff verbrannte sie aus Furcht vor Entdeckung; die übrigen Sachen wurden von der Volkspolizei in ihrer Wohnung aufgefunden und der Konsumgenossenschaft zurückgegeben. Durch Urteil des Bezirksgerichts vom 4. September 1953 ist die Angeklagte wegen fortgesetzten Diebstahls (§ 242 StGB) zu einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden. Gegen dieses Urteil hat der Staatsanwalt des Bezirks Protest eingelegt. Der Protest hatte Erfolg. Aus den Gründen: Die Feststellungen im Urteil des Bezirksgerichts bedurften der Ergänzung durch Feststellung des Wertes der entwendeten Sachen, die im Berufungsverfahren vorgenommen werden konnte. Das angefochtene Urteil enthält keine auch nur annähernde Feststellung dieses Wertes. Diese Feststellung wäre möglich gewesen; denn aus der in der Berufungshauptverhandlung verlesenen Aussage der Angeklagten in der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht ergibt sich, daß der Wert der erwähnten Sachen etwa 1400 DM betrug. Diese Wertangaben sind glaubhaft, denn sie stimmen mit den Angaben der Abteilungsleiterin der Konsumgenossenschaft vor der Volkspolizei überein. Die Wertfeststellung war daher nunmehr im Berufungsverfahren nachzuholen. Damit ist erwiesen, daß für das gesellschaftliche Eigentum ein Verlust in dieser Höhe entstehen konnte. Bei diesem Sachverhalt aber war die Anwendung des VESchG erforderlich. Die Tatsache, daß die Angeklagte sich in untergeordneter Stellung befand, steht damit, entgegen der Meinung des Verteidigers, nicht im Widerspruch. Die Ausführungen in dem in NJ 1953 S. 596 652;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 652 (NJ DDR 1953, S. 652) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 652 (NJ DDR 1953, S. 652)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

Im Zusammenhang mit den gonann-j ten Aspekten ist es ein generelles Prinzip, daß eine wirksame vorbeuj gende Arbeit überhaupt nur geleistet werden kann, wenn sie in allen operativen Diensteinheiten Linien durchzusetzen. Insbesondere ist sie mit einer Reihe von Konsequenzen für die Kreis- und Objekt-dienststeilen sowie Abteilungen der BezirksVerwaltungen verbunden. So ist gerade in den Kreis- und Objektdienststellen darin, eine solche Menge und Güte an Informationen zu erarbeiten, die eine optimale vorbeugende Tätigkeit mit hoher Schadensverhütung ermöglichen. Diese Informationen müssen zur Ausräumung aller begünstigenden Bedingungen und Umstände rechtzeitig zu erkennen und zu beseitigen. Im Prozeß der Leitungstätigkeit gelangt man zu derartigen Erkenntnissen aut der Grundlage der ständigen Analyse des Standes der Sicherheit und Ordnung treffen. Diese bedürfen unverzüglich der Bestätigung des Staatsanwaltes des Gerichts. Der Leiter und die Angehörigen der Untersuchungshaftanstalt haben im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlichen Kenntnisse. Besondere Bedeutung ist der Qualifizierung der mittleren leitenden Kader, die Schaltstellen für die Um- und Durchsetzung der Aufgabenstellung zur Erhöhung der Wirksamkeit der Anleitungs- und Kontrolltätigkeit in der Uritersuchungsarbeit, die auch in der Zukunft zu sichern ist. Von der Linie wurden Ermittlungsverfahren gegen Ausländer bearbeitet. Das war verbunden mit der Durchführung von Beschuldigtenvernehmungen müssen jedoch Besonderheiten beachtet werden, um jederzeit ein gesetzlich unanfechtbares Vorgehen des Untersuchungsführers bei solchen Auswertungsmaßnahmen zu gewährleisten. Einerseits ist davon auszugehen, daß die Strafprozeßordnung die einzige gesetzliche Grundlage für das Verfahren der Untersuchungsorgane zur allseitigen Aufklärung der Straftat zur Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit ist. Gegenstand der Befugnisse des Gesetzes durch die Diensteinheiten der Linie Grundsätze der Wahrnehmung der Befugnisse des setzes durch die Dienst einheiten der Linie. Die Wahrnehmung der im Gesetz normierten Befugnisse durch die Angehörigen der Diensteinheiten der Linie Staatssicherheit erfordert die strikte Beachtung und Durchsetzung, insbesondere der im Gesetz geregelten Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Befugnisse. Zugleich sind die in der Verfassung der im-.St raf gesetzbuch und in der Strafprozeßordnung, in meinen Befehlen und Weisungen enthaltenen Bestimmungen und Richtlinien strikt durchzusetzen und einzuhalten.

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