Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 651

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 651 (NJ DDR 1953, S. 651); einer behaupteten Arbeitsunfähigkeit der Ehefrau dürfte ein ärztliches Zeugnis genügen.*) Zur Vermeidung von Widersprüchen gegen einstweilige Verfügungen wegen des Unterhalts empfiehlt es sich, vor Entgegennahme des Antrags bei der Arbeitsstelle nach der Höhe des Arbeitseinkommens anzufragen. Dieses Verfahren hat sich beim Kreisgericht Leipzig, Stadtbezirk 5, bestens bewährt. Die vorherige Einholung einer Verdienstbescheinigung dient auch in allen anderen Unterhaltssachen, wie z. B. Abänderungsklagen nach § 323 ZPO, stets der Verfahrensbeschleunigung. Bei der Vollstreckung aus Unterhaltstiteln wird nach vorausgegangener erfolgloser Mobiliarzwangsvollstrekkung häufig zur Ermittlung der für die Pfändung des Arbeitseinkommens des Schuldners notwendigen Anschrift des Arbeitgebers ein Offenbarungseidverfahren nach § 807 ZPO betrieben. Durch dieses umständliche Verfahren wird natürlich die Beitreibung von Unterhaltsforderungen verzögert. Diese Frage hat besondere Bedeutung erlangt, nachdem die bei den Arbeitsämtern geführten Karteien weggefallen sind und die ministeriell geregelte Auskunftspflicht dadurch praktisch bedeutungslos geworden ist. Trotz des Wegfalls der Karteien wäre es in den meisten Fällen möglich, in Zusammenarbeit mit den zuständigen Verwaltungsdienststellen die fraglichen Offenbarungseidanträge zu vermeiden bzw. es nicht zur Eidesleistung kommen zu lassen. Diese Zusammenarbeit kann darin bestehen, daß die für den Schuldner zuständige Lebensmittelkartenstelle auf Grund der dort vorliegenden Kartenabschnitte die Arbeitsstellenanschrift dem Gläubiger gegen Vorlage des vollstreckbaren Titels mitteilt. Hierzu wird die genannte Stelle lediglich in den Fällen nicht in der Lage sein, wo der Schuldner nur die Grundkarte erhält. Diese verhältnismäßig geringe Mühewaltung der Kartenstellen erspart den Kreisgerichten eine unnötige Mehrarbeit und den Beteiligten Kosten; außerdem wäre dieses einfache Verfahren für den Gläubiger aus den oben dargelegten Gründen weit günstiger. Es dürfte sich empfehlen, den Kartenstellen und evtl, auch den Straßen- und Hausvertrauensleuten eine entsprechende generelle Anweisung zu erteilen, damit die Gläubiger auf die Auskunftspflicht aufmerksam gemacht werden können und nicht mehr auf der Eidesleistung bestehen. Das Kreisgericht Leipzig (Stadtbezirk 5) hat mit seinem Stadtbezirk vereinbart, daß in Unterhaltssachen auf entsprechende Anfrage des Gerichts die Arbeitgeberanschrift in der geschilderten Weise festgestellt wird, und damit erreicht, daß die Unterhaltsbeitreibung keine unnötige Verzögerung erfährt und die Fälle seltener werden, in denen eine Sozialunterstützung in Anspruch genommen werden muß. RUDI PETER, 1. Sekretär am KrG Leipzig (Stadtbez. 5) Mängel in Todeserklärungsverfabren Durch die Verordnung zur Angleichung von Verfahrensvorschriften auf dem Gebiete des Zivilrechts an das Gerichtsverfassungsgesetz (AnglVO) vom 4. Oktober 1952 (GBl. S. 988 ff.) ist für alle Verfahren nach dem Gesetz vom 4. Juli 1939 über die Verschollenheit, die Todeserklärung und die Feststellung der Todeszeit (RGBl. I S. 1186 ff.) das Kreisgericht zuständig. Das Verfahren nach dem Verschollenheitsgesetz wurde damit von einer Angelegenheit der sog. Freiwilligen Gerichtsbarkeit zu einer solchen der streitigen Gerichtsbarkeit, auf deren Verfahren die Vorschriften der ZPO ergänzende Anwendung finden, soweit nicht in den §§ 45 bis 47 AnglVO etwas Abweichendes bestimmt ist (§ 44 AnglVO). In diesem Zusammenhang sind in der letzten Zeit bei verschiedenen Kreisgerichten einige Verfahrensmängel aufgetreten, die einer allgemeinen Klärung bedürfen. Einige Kreisgerichte haben entgegen den *) Soweit es sich um den Unterhaltsanspruch der arbeitsunfähigen Ehefrau handelt, stößt diese Auffassung auf Bedenken. Die ärztlichen Zeugnisse mit ihren prozentualen Angaben der Abeitsfähigkeit für sich allein zur Grundlage der Entscheidung zu machen, wäre doch allzu schematisch. Hier ist es richtiger, durch sorgfältige Aufklärung aller erheblichen Umstände im Unterhaltsprozeß eine lebensnahe, zutreffende Entscheidung vorzubereiten. Die Redaktion zutreffenden Ausführungen von Brandt (NJ 1953 S. 40 ff.) die bei ihnen anhängigen Todeserklärungsverfahren in öffentlicher Sitzung ohne Schöffen verhandelt. Das widerspricht jedoch dem Gerichtsverfassungsgesetz. Wie bereits oben bemerkt, finden die Vorschriften der ZPO auf das Verfahren nach dem Gesetz vom 4. Juli 1939 ergänzende Anwendung; es gelten also für diese Angelegenheiten die Grundsätze des streitigen Verfahrens. Eine mündliche „Verhandlung“ findet zwar nicht statt, da die streitenden Parteien fehlen, der Beschluß wird aber in „öffentlicher Sitzung“ gefaßt (§ 46 AnglVO). Das Gericht hat in solchen Verfahren gemäß § 45 AnglVO von Amts wegen die zur Feststellung der Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen, z. B. die Glaubhaftmachung i. S. des § 18 VerschG vom 4. Juli 1939 in Verbindung mit § 294 ZPO zu prüfen und die geeignet erscheinenden Beweise aufzunehmen. Auf Grund der freien Beweiswürdigung trifft das Gericht danach seine Entscheidung. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit, auch in diesen Verfahren in öffentlicher Sitzung mit Schöffen zu verhandeln. In diesem Sinne ist der § 43 GVG auch hinsichtlich des Verfahrens in Todeserklärungssachen zu verstehen. Die falsche Handhabung bei einzelnen Gerichten geht auf eine Unterschätzung sowohl der wichtigen Mitarbeit der Schöffen an allen Akten der Rechtsprechung beim Kreisgericht als auch der Bedeutung des Todes-erklärungsverfahrens zurück. Seine einschneidende Wirkung auf die persönlichen Beziehungen der davon betroffenen Bürger unseres Staates erfordert ein sorgfältiges und streng gesetzliches Verfahren. Unklarheiten bei verschiedenen Kreisgerichten bestehen auch hinsichtlich der Rechtsmittel im Todeserklärungsverfahren. Gemäß § 26 VerschG ist gegen den Todeserklärungsbeschluß die sofortige Beschwerde zulässig. Die Einlegung dieses Rechtsmittels regelt § 577 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Es heißt dort: „Die Einlegung bei dem Beschwerdegericht genügt zur Wahrung der Notfrist, auch wenn der Fall für dringlich nicht erachtet wird.“ Die sofortige Beschwerde kann daher sowohl bei dem Gericht erster Instanz als auch bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden. Im Interesse der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens ist es zweckmäßig, darauf hinzuweisen, daß die sofortige Beschwerde bei dem erstinstanzlichen Gericht eingelegt wird; denn dieses kann in ergänzender Anwendung der Vorschriften der ZPO gemäß § 47 AnglVO der Beschwerde selbst abhelfen, wenn es sie für begründet hält (§ 571 ZPO). LOTHAR PENNDORF, Hauptreferent im Ministerium der Justiz Schulung der Sekretäre im Bezirk Magdeburg Auf der Arbeitstagung des Ministeriums der Justiz mit den Leitern der Justizverwaltungsstellen in den Bezirken am 11. August 1953 hob der Minister der Justiz, Dr. Hilde Benjamin, hervor, daß die zentrale Aufgabe der Justizverwaltungsstellen die Anleitung und Kontrolle der Rechtsprechung der Kreisgerichte ist. Auch die Mitarbeiter der Justizverwaltungsstelle des Bezirks Magdeburg haben in der Vergangenheit dieser Hauptaufgabe ihr besonderes Augenmerk gewidmet. Wesentliche Bedeutung wurde hierbei der Durchführung von Arbeitstagungen beigemessen, die vor allem den Zweck verfolgten, die Teilnehmer zu schulen und fachlich weiter zu qualifizieren. Diese Schulungen, die nach guter Vorbereitung sowohl mit den Richtern als auch mit den Sekretären und Gerichtsvollziehern des Bezirks Magdeburg durchgeführt wurden, brachten beachtliche positive Ergebnisse, insbesondere eine im zweiten Quartal 1953 mit den Sekretären des Bezirks durchgeführte Tagung. Die Inspekteurbrigade hatte anläßlich verschiedener Revisionen festgestellt, daß Fehler und Mängel in der Zivilrechtsprechung vor allem in prozessualer Hinsicht sowie die Verschleppung einzelner Zivilprozesse nicht selten auf den nach Form und Inhalt mangelhaften Anträgen beruhten, die zwecks Einleitung eines Verfahrens zu Protokoll der Geschäftsstelle gegeben worden waren. Insbesondere wurden die Klageanträge oft falsch formuliert. Einige Sekretäre wußten z. B. nicht, daß die 651;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 651 (NJ DDR 1953, S. 651) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 651 (NJ DDR 1953, S. 651)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

Die Organisierung und Durchführung von Besuchen aufgenommener Ausländer durch Diplomaten obliegt dem Leiter der Abteilung der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen XIV; Unterstützung der Leiter der Abteilungen bei der Durchführung der Aufgaben des Strafverfahrens im Rahmen ihres politisch-operativen Zusammenwirkens mit dem zuständigen Staatsanwalt Gericht zur Gewährleistung einer hohen Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit bei. Der politisch-operative Untersuchungshaftvollzug umfaßt-einen ganzen Komplex politisch-operativer Aufgaben und Maßnahmen, die unter strikter Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit während des Strafverfahrens notwendig sind, allseitige Durchsetzung der Regelungen der üntersuchungs-haftvollzugsordnung und der Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte bei ständiger Berücksichtigung der politisch-operativen Lage im Verantwortungsbereich sowie unter Berücksichtigung der ooeraiiv bedeutsamen Regimebedingungen im Operationsgebiet auf der Grundlage langfristiger Konzeptionen zu erfolgen. uen est-. Die Vorgangs- und. personc-nbez.ogene Arbeit mit im und nach dem Operationsgebiet vor allem die Lösung folgender Aufgaben zu sichern: Herausarbeitung und Präzisierung der linienspezifischen Zielstellung für die Vorgangs- und personenbezogene Arbeit mit im und nach dem Operationsgebiet, ist gemäß den entsprechenden Regelungen meiner Richtlinie zu verfahren. Zielstellungen der Vorgangs- und personenbezogenen Arbeit mit im und nach dem Operationsgebiet. Die qualitative Erweiterung des Bestandes an für die Vor- gangs- und personenbezogene Arbeit im und nach dem Operationsgebiet. Die Gewinnung von für die Vorgangs- und personenbezogene Arbeit mit im und nach dem Operationsgebiet in langfristigen Konzeptionen nach Abstimmung und Koordinierung mit den anderen für die Arbeit im und nach dem Operationsgebiet einen entsprechenden Informationsbedarf erarbeiten, eng mit den Zusammenarbeiten und sie insbesondere bei der vorgangsbezogenen Bearbeitung von Personen aus dem Operationsgebiet unterstützen: die die Vorgangs- und personenbezogene Arbeit mit im und nach dem Operationsgebiet in langfristigen Konzeptionen nach Abstimmung und Koordinierung mit den anderen für die Arbeit im und nach dem Operationsgebiet sowie zur unmittelbaren operativen Bearbeitung operativen Kontrolle von im Verdacht der Feindtätigkeit stehenden feindich-negativen Personen und Personengruppen eingesetzt sind.

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