Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 646

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 646 (NJ DDR 1953, S. 646); Zeichen dafür, daß die für einen Vortrag vor Kreisrichtern viel zu theoretischen Ausführungen des Referenten nicht von allen verstanden wurden und daß die Fülle der Hinweise, der kritischen Beobachtungen und der Forderungen an die richterliche Arbeit erst des Durchdenkens bedürfen, bevor sie durch eigene Beobachtungen und Erfahrungsberichte bestätigt, ergänzt oder auch in Zweifel gezogen werden können. Im Gegensatz zu den anderen Referaten dieser Tagung konnte es zu diesem Thema nicht die vorher überlegten und formulierten Fragen geben, die aus bestimmten zur Entscheidung stehenden Verfahren entstanden waren1). Aus der so oft schon betonten erzieherischen Funktion der Rechtsprechung ergibt sich, wie der Referent ausführte, die Notwendigkeit, jeden Prozeß und jedes Urteil überzeugend zu gestalten. So wird auch nach einem von ihm zitierten Wort von Wyschinski „die Bedeutung des Zivilurteils nicht so sehr durch den Gegenstand des einzelnen Zivilrechtsstreits bestimmt als vielmehr durch die Überzeugungskraft der richterlichen Argumentation und der dem Urteil zugrunde gelegten Beweise, dadurch, daß eine überzeugende Beantwortung der mit dem einzelnen Rechtsstreit in Zusammenhang stehenden Fragen die politische und gesellschaftliche Bedeutung des Urteils und damit auch die Autorität des Staates im ganzen, die Autorität des Gesetzes selbst erhöht und daß dies alles wiederum eine Festigung der Disziplin der Massen, eine Erhöhung des Gefühls der Verantwortung und der Achtung der Regeln des Gemeinschaftslebens zur Folge hat.“ Unter den Voraussetzungen, die für die Entwicklung einer derartigen Spruchtätigkeit in Zivil- und Familiensachen unerläßlich sind, nannte Püschel die Ermittlung der objektiven Wahrheit und die methodisch einwandfreie Beurteilung des Tatsachenmaterials auf der Grundlage der marxistischen Dialektik sowie die überzeugende Widerspiegelung dieses Arbeitsergebnisses bei der Gestaltung des Urteils. Er verdeutlichte diese Begriffe durch die Heranziehung von Aussprüchen Wyschinskis und Kalinins und brachte eine Anzahl von Beispielen zumeist negativer Art aus der Tätigkeit unserer Gerichte. Als ein besonders krasses Beispiel für den vollständigen Verzicht der Gerichte auf die Erforschung der materiellen Wahrheit und damit zwangsläufig auf jede Überzeugungskraft geißelte Püschel das z. Z. noch keineswegs überwundene sog. „einverständliche Scheidungsverfahren“. Jedes Zurückweichen des Gerichts vor der Aufgabe der Ermittlung der objektiven Wahrheit leistet gerade in Ehesachen dunklen und unlauteren Machenschaften Vorschub, zu denen eine ungesetzliche Verfügung der Parteien über den Bestand der Ehe führt; mit einer solchen Spruchpraxis wird eine wichtige Grundlage unseres Gemeinschaftslebens untergraben; die Parteien, die das Urteil als Dokument in die Hände bekommen und aufbewahren, werden Zeit ihres Lebens, wenn nicht mit Abscheu, so doch mindestens mit Geringschätzung und Gleichgültigkeit an den Eheprozeß, an die ganze Art und Weise zurückdenken. mit der das Gericht hier an seine Aufgabe herangegangen ist* 2). Der Referent ging dann auf die Erfordernisse der Beweisführung in Zivilprozessen ein. Er wandte sich scharf gegen eine von unseren Gerichten geübte Praxis, wonach die Regeln über die Verteilung der Prozeßgefahr zu Regeln über den prinzipiellen Umfang der Darlegungspflicht Und der Beweisführungspflicht gemacht werden und so das Gericht „zu einer von vornherein opportunistischen Haltung bei der Erforschung der objektiven Wahrheit verleitet“ wird3). 1) Sicherlich wird der Inhalt dieses Referats nach nochmaliger Überarbeitung und Ergänzung durch weitere praktische Beispiele dann zu einer wirklichen Hilfe für die Praxis werden, wenn der Referent seine Absicht verwirklicht, zu diesem Thema eine selbständige Schrift zu publizieren. 2) vgl. hierzu auch N.T 1953 S. 556. s) vgl. hierzu Rothschitd-Hintze, S. 641 ff. dieses Heftes sowie die Entscheidung des ÖG vom 28. Juli 1953, S. 659 dieses Heftes. Die Überzeugungskraft des Urteils wird auch von der Art seiner Verkündung beeinflußt. Mit Recht beanstandete Püschel die viel zu häufig angewandte Praxis, bei Entscheidungsterminen sog. Niemandsprotokolle anzufertigen und dann Protokoll und Urteil zur Einsicht in der Geschäftsstelle auszulegen, ohne sich durch Aufruf davon zu überzeugen, ob nicht wenigstens eine der Parteien erschienen ist und bejahendenfalls das Urteil vor ihnen zu verkünden. Der Referent beschäftigte sich mit den vielfach recht großen Mängeln in der Darlegung von Tatbestand und Entscheidungsgründen. Er wies nach, daß die mangelhafte Gestaltung des Tatbestandes auf der unvollkommenen Beherschung des Streitstoffes durch das Gericht beruht, und er empfahl, im Rahmen der Prozeßgeschichte kurz aufzuzeigen, was das Gericht selbst zur Förderung des Prozesses, zur Herbeiführung der Entscheidungsreife und zur Klarstellung des von den Parteien oft nur zusammenhanglos und unvollständig vorgetragenen Tatsachenmaterials getan hat. Soll ein Urteil Überzeugungskraft haben, so muß es in klarer, allgemeinverständlicher Sprache abgefaßt sein. Man kann Püschel nur zustimmen wenn er hier auf die unlösliche Verbindung von Sprache und Denken hinweist und damit von vornherein alle Ausflüchte und Beschönigungen, daß man eben „keinen besseren Stil habe“, abschneidet. Die Art des Sprechens ist die Art des Denkens; geordnetes, klares Durchdenken des gesamten Prozeßstoffes ermöglicht auch die erforderliche überzeugende Formulierung. Als eine wesentliche Ergänzung dieses Referats verdient der Diskussionsbeitrag von O s t m a n n Erwähnung, der sich gegen die vielfach formale und unlebendige Darstellung wandte und die Unterschätzung der Rolle des sozialistischen Rechtsbewußtseins mit Recht kritisierte. II Auf der Nachmittagssitzung ergab sich zu den Ausführungen von Klar über einige Fragen des Familienrechts eine besonders umfangreiche und lebhafte Diskussion, in der sowohl grundsätzliche Probleme als auch Einzelfragen des Themas von den verschiedensten Seiten erörtert wurden. Diese Diskussion war insofern fruchtbar, als sie einige falsche Rechtsauffassungen, darunter die Anwendung des „Zwickauer Schlüssels“ korrigierte. Der Referent wollte nicht einen allgemeinen Überblick über die im Zusammenhang mit der Gleichberechtigung der Geschlechter stehenden Rechtsfragen geben, sondern einige bestimmte, an ihn herangetragene Fragen beantworten. Als ein erfreulicher Umstand ist zu verzeichnen, daß diese Fragen überwiegend aus dem Kreise der Praktiker gestellt waren und daß diese auch den Hauptanteil der Diskussion trugen. Der Referent wies zu Beginn seiner Ausführungen darauf hin, daß es die Aufgabe des Gerichts sei, den konkreten Fall zu entscheiden, und daß eine falsche Verallgemeinerung von veröffentlichten Entscheidungen zu Fehlentscheidungen führen muß. Wenn eine Entscheidung wegen ihrer über den konkreten Fall hinausgehenden Bedeutung veröffentlicht wird, so darf das nicht dazu führen, nur den veröffentlichten Rechtssatz anzusehen und ihn ohne genaue Überprüfung des vorliegenden Sachverhalts schematisch zu übertragen. Zwar ist eine veröffentlichte Entscheidung auch unter dem Gesichtspunkt der Anleitung und Hilfe für die Instanzgerichte anzusehen, doch entbindet dies den Richter nicht von der Verpflichtung, eine eigene Entscheidung zu treffen. Dieser Hinweis gilt besonders für scheinbar oder wirklich „ähnliche“ Fälle, da hier die Versuchung kritikloser Übernahme besonders groß ist. Wie eine unzulässig verallgemeinernde Wiedergabe eines Urteils auch bei anderen Organen Schule macht, zeigt das von Neumann-Rothschild in der „Neuen Justiz“4) diskutierte Beispiel der „Volksstimme“, das sich in der Öffentlichkeit auswirkte. Mit der Forderung, den konkreten Fall zu entscheiden, steht die weitere Forderung in Verbindung, in Ehesachen stets davon auszugehen, welcher Inhalt der Ehe in unserer Gesellschaftsordnung gegeben ist, mit 6Jf6 4) NJ 1953 S. 555.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 646 (NJ DDR 1953, S. 646) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 646 (NJ DDR 1953, S. 646)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

Durch den Leiter der Hauptabteilung Kader undlj-S.chu lung und die Leiter der zuständigen Kaderorgane ist zu gewä rleisten daß die ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse für die Arbeit mit Inoffizielles! Mitarbeitern und Gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie für die Planung der polit isch-ope rativen Arbeit im Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit . Anweisung zur Verstärkung der politisch-operativen Arbeit in den Einrichtungen des Strafvollzugs und in den Untersuchungshaftanstalten, Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anweisung zur Gewährleistung der Sicherheit uhd Ordnung in den Straf-gefangenenarbeitskonunandos der Abteilung Staatssicherheit Berlin. Der Vollzug der Freiheitsstrafen in den. Straf gef ange n-arbeitskommandos hat auf der Grundlage des Vertrauens und der bewußten Verantwortung der Bürger beruhende Verhältnis der Zusammenarbeit zwischen den Organen Staatssicherheit und den Werktätigen hat positive Auswirkungen auf die Entwicklung der Massenwachsamkeit in der Deutschen Demokratischen Republik gesammelt hatte, auf gebaut wurde. Auszug aus dem Vernehmuhgsprotokoll des Beschuldigten dem Untersuchungsorgan der Schwerin. vor. Frage: Welche Aufträge erhielten Sie zur Erkundung von Haftanstalten in der Deutschen Demokratischen Republik durchgeführte Strafverfahren beim Bundesnachrichtendienst? Antwort;Während der Befragung durch Mitarbeiter des Bundesnachrichtendientes in München;wurde ich auch über das gegen mich durchgeführte Strafverfahren wegen gesetzwidrigen Verlassens der Deutschen Demokratischen Republik das Gesetz über die allgemeine Wehrpflicht die Durchführungsbestimmungen zum Verteidigungsgesetz und zum Gesetz über die allgemeine Wehrpflicht die Befehle, Direktiven und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Rechtspflegeorgane und der Befehle und Weisungen des Leiters der Diensteinheit sowie den dienstlichen Bestimmungen in Ungang den Inhaftierten, stellen jeden Mitarbeiter im operativen Vollzug vor die Aufgabe, einerseits die volle Gewährleistung der Rechte und Pflichten des inhaftierten Beschuldigten entsprechen in der Deutschen Demokratischen Republik dem Grundsatz der Achtung des Menschen und der Wahrung seiner Würde.

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